Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (7. Kammer) - 7 K 282/05.MZ
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 26. April 2005 wird hinsichtlich Ziffer 1) aufgehoben und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass bei dem Kläger ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der am 11. September 1978 in Brojen geborene Kläger ist eigenen Angaben zufolge iranischer Staatsangehöriger persischer Volkszugehörigkeit. Er reiste seinen Angaben zufolge am 05. Oktober 2002 in den Geltungsbereich des Asylverfahrensgesetzes ein und beantragte am 14. Oktober 2002 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Dieser Asylantrag wurde von der Beklagten durch Bescheid vom 28. November 2002 abgelehnt, die hiergegen erhobene Klage (7 K 1375/02.MZ) vom erkennenden Gericht durch Urteil vom 03. September 2003 abgewiesen. Der gegen das Urteil des erkennenden Gerichts gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz durch unanfechtbaren Beschluss vom 09. Dezember 2003 – 7 A 11694/03.OVG – abgelehnt.
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Am 02. September 2004 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung machte er geltend, er sei am 28. März 2004 in der persischen Christengemeinde in Mainz getauft worden. Er sei missionarisch tätig. Aufgrund seiner missionarischen Tätigkeiten habe seine Familie in Iran Schwierigkeiten erhalten. Sein Vater sei mehrmals vernommen und nach seinen – des Klägers – Aktivitäten in Deutschland befragt worden. Seine Familie habe ihn aufgefordert, seine christlichen Tätigkeiten zu unterlassen. Er habe sich darüber hinaus an der Übersetzung der Bibel in die Sprache Bakhtiari beteiligt. Am 20. Oktober 2004 habe er zusammen mit anderen Iranern aus seiner Gemeinde einen Büchertisch vor dem iranischen Generalkonsulat in Frankfurt veranstaltet. Am 23. November 2004 habe er in Zusammenarbeit mit der evangelischen Stadtmission in Wiesbaden einen Büchertisch veranstaltet; am 18. Oktober 2004 habe eine weitere Büchertischaktion vor dem Kaufhof in Wiesbaden stattgefunden, die zusammen mit der arabischen Christengemeinde stattgefunden habe.
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Auf den Asylfolgeantrag des Klägers hin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 26. April 2005 unter Abänderung von Ziffer 3 des Bescheides vom 28. November 2002 fest, dass in der Person des Klägers ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Iran vorliegt; des Weiteren wurde die mit Bescheid vom 28. November 2002 erlassene Abschiebungsandrohung insoweit aufgehoben, als dem Kläger dort die Abschiebung nach Iran angedroht wurde. Im Übrigen wurde der Asylfolgeantrag des Klägers unter Hinweis auf § 28 Abs. 2 AsylVfG abgelehnt. Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten gegenüber am 28. April 2005 per Übergabeeinschreiben zur Post aufgegeben.
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Mit seiner am 17. Mai 2005 – dem Dienstag nach Pfingsten – bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens ergänzend vor, dass ihm der Ausschlusstatbestand des § 28 Abs. 2 AsylVfG nicht entgegen gehalten werden könne. Die Vorschrift begegne nämlich grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Darüber hinaus sei aber eine Ausnahme von der Regel dieser Vorschrift gegeben, denn bei seinen im Folgeantragsverfahren vorgetragenen Aktivitäten handele es sich um eine Fortführung der Aktivitäten, die bereits Gegenstand des Asylerstverfahrens gewesen seien.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26. April 2005 zu verpflichten festzustellen, dass hinsichtlich seiner Person ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt.
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Asylbescheid.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten verwiesen. Die Asylakten 2791562-439 und 5118856-439 sowie die Gerichtsakte 7 K 1375/02.MZ liegen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung; auf sie wird Bezug genommen, ebenso auf die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat über die Feststellung eines Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Ziffer 2) des Bescheides der Beklagten vom 26. April 2005 hinaus einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG in seiner Person.
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Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags hinsichtlich eines erneuten Asylantrags (Folgeantrag) ein weiteres Verfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Absätze 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG – vorliegen; insbesondere muss einer der Wiederaufgreifensgründe des § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG gegeben sein. Danach ist ein Wiederaufgreifen möglich, wenn sich die der ersten Asylablehnung zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Klägers geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), oder wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO ersichtlich sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Das Verwaltungsgericht kann aber nur die vom Kläger selbst geltend gemachten Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens der Prüfung des Folgeantrags zugrunde legen. Denn das Erfordernis der Antragstellung und deren Fristgebundenheit nach § 51 Abs. 1, Abs. 3 VwVfG hat zur Folge, dass ein Antragsteller die seiner Ansicht nach vorliegenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens selbst vortragen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1988 – 9 C 47.87 -, NVwZ 1989, 161, 162).
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Nach § 28 Abs. 2 AsylVfG in der Fassung von Art. 3 Nr. 18 Buchst. b des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950) kann im Folgeantragsverfahren eine Feststellung, dass dem Ausländer die in § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bezeichneten Gefahren drohen, in der Regel nicht mehr getroffen werden, wenn der Ausländer seinen Asylfolgeantrag auf Umstände im Sinne von Abs. 1 stützt, die nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags entstanden sind. Diese Regelung hat zur Folge, dass – im Gegensatz zu der zu § 51 Abs. 1 AuslG geltenden Rechtslage – nicht nur – wie bisher – die Zuerkennung von Asyl im Sinne von Art 16a Abs. 1 GG, sondern auch die Zuerkennung des so genannten „kleinen Asyls“ regelmäßig ausgeschlossen ist, wenn nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylverfahrens ein Folgeverfahren auf selbst geschaffene Nachfluchtgründe gestützt wird. Damit soll der bislang bestehende Anreiz genommen werden, nach unverfolgter Ausreise aufgrund neu geschaffener Nachfluchtgründe ein Asylverfahren zu betreiben, um damit zu einem dauerhaften Aufenthalt zu gelangen (vgl. BT-DrS 15/420, S. 110).
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Der Kläger hat zur Begründung seines Asylfolgeantrags unter Vorlage entsprechender Unterlagen vorgetragen, er sei zum Christentum konvertiert und am 28. März 2004 in der persischen christlichen Gemeinde in Mainz getauft worden. Im Rahmen seiner Gemeinde betätige er sich missionarisch; er spreche andere Iraner auf das Christentum an und habe darüber hinaus auch an mehreren christlichen Büchertischen mitgewirkt. Wegen seiner Aktivitäten sei er auch schon von anderen Iranern verbal angegriffen worden; sein Vater sei in Iran auch schon wegen seines – des Klägers – Aktivitäten befragt worden. Seit Juli 2004 arbeite er darüber hinaus an einem Projekt mit, das die Übersetzung der Bibel in die Sprache Bakhtiari zum Gegenstand habe (vgl. Blatt 17 bis 19, 21, 26 bis 34 der Asylakte 5118856-439; Blatt 100 bis 102 der Gerichtsakten).
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Bei diesem Vorbringen handelt es sich ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger bereits in seinem Asylerstverfahren vorgetragen hat, sich zum Christentum zu konvertieren und zu missionieren (vgl. insoweit Seiten 4, 5 der Sitzungsniederschrift vom 03. September 2003 im Verfahren 7 K 1375/02.MZ, Blatt 85, 86 der Asylakte 2791562-439), insoweit um neues Vorbringen im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, als sowohl der Umstand der Taufe wie die Mitarbeit an einer Bibelübersetzung und auch die nunmehr geltend gemachten missionarischen Aktivitäten erst nach unanfechtbarem Abschluss des Erstverfahrens des Klägers am 09. Dezember 2003 (Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 11694/03.OVG) aufgetreten sind. Die vom Kläger geltend gemachten Gründe sind im Rahmen des hier anhängigen Asylfolgeverfahrens auch beachtlich; insbesondere steht ihnen nicht die Ausschlussvorschrift des § 28 Abs. 2 AsylVfG entgegen. Zwar handelt es sich bei den vom Kläger vorgetragenen Gründen um solche Gründe, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Schluss geschaffen hat (so genannte subjektive Nachfluchtgründe), und die an sich unter die Ausschlusswirkung des § 28 Abs. 2 AsylVfG fallen würden. Wie jedoch dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 AsylVfG zu entnehmen ist, insbesondere aus den Worten „... in der Regel ...“, geht diese Vorschrift von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis aus, d. h. die Vorschrift ist einerseits so anzuwenden, dass sie im Hinblick auf das Vorliegen eines Ausnahmefalles nicht leer läuft; andererseits darf aber auch der hinter der Vorschrift stehende Gesetzeszweck (vgl. BT-DrS 15/420, S. 110) nicht unterlaufen werden. Dies wird im Ergebnis dazu führen, dass nur in besonders gelagerten, sich vom Regelfall der Geltendmachung subjektiver Nachfluchtgründe in deutlicher Weise unterscheidenden Fällen die Ausschlusswirkung des § 28 Abs. 2 AsylVfG nicht zum Tragen kommen wird. Wann dies der Fall ist, lässt sich unmittelbar aus der amtlichen Begründung zu § 28 Abs. 2 AsylVfG nicht entnehmen, denn dort wird auf das Regel-Ausnahme-Verhältnis mit keinem Wort eingegangen. Wenn man sich jedoch Sinn und Zweck der mit § 28 Abs. 2 AsylVfG verfolgten Regelung – nämlich den Anreiz zu nehmen, nach unverfolgter Ausreise und abgeschlossenen Asylverfahren aufgrund neu geschaffener Nachfluchtgründe ein Asylverfahren zu betreiben, um damit zu einem dauerhaften Aufenthalt zu gelangen (vgl. amtliche Begründung, a.a.O.) – vor Augen hält, so folgt aus der Begründung des Gesetzentwurfes, dass mit der Regelung die so genannten „asylunwürdigen“ Verhaltensweisen der so genannten „risikolosen Verfolgungsprovokation“ aus dem sicheren Aufenthaltsstaat heraus getroffen werden sollen. Der betroffene Personenkreis soll zwar im Hinblick auf den weiter bestehenden subsidiären Schutz des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht schutzlos gestellt werden. Er soll jedoch in seinem aufenthaltsrechtlichen Status schlechter gestellt werden, weil derartige das Schutzbedürfnis hervorrufende Verhaltensweisen rechtspolitisch missbilligt werden. Wie bereits der Wortlaut der Vorschrift zeigt, soll das jedoch nicht für alle Fälle selbst geschaffener Nachfluchtgründe gelten. Zugunsten des Ausländers, der seinen Folgeantrag auf subjektive Nachfluchtgründe stützt, kann nur in der Regel keine Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG getroffen werden. Von dieser Regel ist unter Berücksichtigung der systematischen Stellung des § 28 Abs. 2 AsylVfG zu § 28 Abs. 1 AsylVfG jedenfalls dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Ausländer bereits im Erstverfahren exilpolitisch aktiv gewesen ist und das Erstverfahren lediglich deshalb erfolglos geblieben ist, weil seine damals gezeigte exilpolitische Betätigung lediglich ein niedriges Profil aufwies und er nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens diese Bestätigung fortgesetzt und mit der Folge gesteigert hat, dass nunmehr eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr politischer Verfolgung besteht (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 02. März 2005 – 4 A 38/03 –; VG Magdeburg, Urteil vom 11. Juli 2005 – 9 A 272/04 MD –; a.A.: VG Koblenz, Urteil vom 31. Januar 2005 – 8 K 2516/04.KO –, wonach eine Ausnahme vom Regelfall des § 28 Abs. 2 AsylVfG nur dann gegeben sein soll, wenn der subjektive Nachfluchtgrund auf einer festen, bereits im Herkunftsstaat betätigten Überzeugung beruht). Vorliegend kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, er missbrauche durch die von ihm selbst geschaffenen Nachfluchtgründe das Schutzsystem des Asylrechts. Der Kläger hat vielmehr eine bereits im Asyl-Erstverfahren gezeigte religiöse Betätigung, die seinerseits lediglich ein niedrigeres Profil aufwies, fortgesetzt und mit der Folge gesteigert, dass nunmehr eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung besteht. Damit gehört er nicht zu dem Personenkreis, dessen Verhalten der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 28 Abs. 2 AsylVfG treffen wollte, so dass das Gericht die gesetzliche Regelung in seinem Fall nicht anwendet.
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Vorliegend droht dem Kläger aufgrund seiner im vorliegenden Folgeantragsverfahren geltend gemachten religiösen Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG.
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Hierbei ist zunächst nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer unter Berücksichtigung der vorhandenen Erkenntnislage in der Form von Stellungnahmen und Auskünften u. a. des Auswärtigen Amtes, des Deutschen Orient-Instituts, von amnesty international und des UNHCR davon auszugehen, dass es im Regelfall nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass ein Apostat nach seiner Rückkehr in den Iran lediglich aufgrund seines Abfallens vom muslimischen Glauben politischer Verfolgung ausgesetzt ist. Es dürfte zwar im Regelfall nicht mit Sicherheit auszuschließen sein, dass einem Apostaten politische Verfolgung droht. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände im Einzelfall ist jedoch davon auszugehen, dass eine solche Gefährdung bei einer Rückkehr in den Iran für diesen Personenkreis nicht beachtlich wahrscheinlich ist (vgl. ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Juni 2003 – 7 A 10503/03.OVG –; OVG Niedersachsen, Urteil vom 26. November 1999 – 5 L 3180/99 –; Hessischer VGH, Urteil vom 03. Dezember 2002 – 11 UE 3178/99.A –; OVG Hamburg, Urteil vom 22. Februar 2002 – 1 Bf 486/98.A –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05. September 2001 – 6 A 3293/01.A –). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Urteil vom 20. Januar 2004 (1 C 9.03) davon aus, dass allein der Umstand des Übertritts zum christlichen Glauben im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu asylrechtlich relevanten Maßnahmen führen wird.
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Allerdings können zu den einer Rückkehrgefährdung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit begründenden Umständen – unter bestimmten Voraussetzungen – auch im Bundesgebiet entfaltete missionarische oder sonstige christlich-religiöse Aktivitäten eines Apostaten gehören. Dies setzt jedoch zunächst voraus, dass die im Bundesgebiet entfalteten missionarischen oder sonstigen Aktivitäten eines iranischen Apostaten den iranischen Stellen überhaupt bekannt werden. Ob dies der Fall ist, wird zum einen davon abhängen, ob bezüglich der in Frage stehenden kirchlichen Gruppierung nach den vorhandenen Erkenntnissen von einem Beobachtungsinteresse iranischer Stellen ausgegangen werden kann. Zum anderen wird auch von Bedeutung sein, ob die entfalteten Aktivitäten in herausgehobener, öffentlichkeitswirksamer Weise erfolgen, oder ob sie sich im Wesentlichen im geschlossenen Kreis von Freunden und Bekannten abspielen und von daher weniger wahrscheinlich ist, dass diese Aktivitäten den iranischen Stellen bekannt werden. Hierbei wird nicht nur in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit des Bekanntwerdens derartiger Aktivitäten, sondern auch im Hinblick auf die daraus abzuleitende Verfolgungsgefahr davon ausgegangen werden können, dass auf Seiten der iranischen Stellen ein Beobachtungs- und Verfolgungsinteresse nur bei Missionierungs- oder sonstigen kirchlich-religiösen Aktivitäten angenommen werden kann, denen ein gewisses Gewicht zukommt und die deshalb auf die Ernsthaftigkeit des erfolgten Glaubenswechsels schließen lassen. Gerade im Hinblick darauf, dass es sich nach den Auskünften des Deutschen Orient-Instituts bei den Aktivitäten freikirchlicher protestantischer Gruppierungen in den Augen iranischer Stellen um politische Aktivitäten handelt (vgl. zuletzt Auskunft vom 11. Dezember 2003 an das VG Wiesbaden) und aus diesem Grunde selbst eine Versammlung von Mitgliedern einer freikirchlichen protestantischen Gruppierung in einer Privatwohnung quasi den Charakter einer Untergrundveranstaltung hätte (vgl. hierzu die Ausführungen des Gutachters des Deutschen Orient-Instituts in der Niederschrift des VG Wiesbaden über die öffentliche Sitzung vom 05. März 2004 im Verfahren 4 E 1628/01.A (2)), ist es gerechtfertigt, insoweit die gleichen Grundsätze gelten zu lassen, wie sie in Bezug auf die Verfolgungsgefahr bei exilpolitischen Aktivitäten anzunehmen sind. Auch hier reichen untergeordnete exilpolitische Aktivitäten zur Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Rückkehrgefährdung nicht aus, weil davon ausgegangen werden kann, dass die iranischen Stellen durchaus zu unterscheiden wissen, welche Bedeutung im Einzelnen exilpolitischen Aktivitäten, die im sicheren Ausland entfaltet werden, zukommt. Auch in Anbetracht der Tatsache, dass inzwischen zahlreiche iranische Asylbewerber im Bundesgebiet den Übertritt zum Christentum vollziehen und sich mehr oder weniger auch missionarisch betätigen, ist davon auszugehen, dass die iranischen Stellen ihr Beobachtungsinteresse vorwiegend auf bestimmte, der Regimegegnerschaft besonders verdächtigte kirchliche Gruppierungen und auf kirchliche „Aktivisten“ ausrichten.
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Hiervon ausgehend kann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die missionarischen und sonstigen kirchlichen Aktivitäten des Klägers, die dieser im Bundesgebiet nach bestandskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens im Rahmen seiner Zugehörigkeit zu der dem freikirchlich-protestantischen Spektrum zuzuordnenden persischen christlichen Gemeinde Mainz entfaltet hat, eine Rückkehrgefährdung begründen. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die in Deutschland ansässigen persisch-christlichen Gemeinden unter Beobachtung iranischer Stellen stehen, weil sie als Pfingstchristen Schwestergemeinden der im Iran vorhandenen Untergrundkirche „assembly of god churches“ sind, die auch im Iran missionarische Tätigkeiten entfaltet (zur Beobachtung der persisch-christlichen Gemeinde „Neuer Bund“ in Frankfurt/Main durch das iranische Generalkonsulat vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. September 2000 an das VG Koblenz). Hinzu kommt, dass der Kläger nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung in herausgehobener Art und Weise christlich-religiöse Aktivitäten entfaltet hat. So hat der Kläger zunächst in detaillierter und ausführlicher Art und Weise und ohne zu übertreiben über seine „missionarischen“ Gespräche mit anderen Iranern und auch Afghanen berichtet und dabei insbesondere auch anschaulich dargestellt, dass er deswegen Anfeindungen ausgesetzt war (vgl. Seite 2 des Asylfolgeantrags vom 31. August 2004, Blatt 18 der Asylakte 5118856-439). Hinzu kommt, dass der Kläger des Weiteren in öffentlichkeitswirksamer Art und Weise in Wiesbaden an Büchertischaktionen beteiligt war, die zusammen mit der evangelischen Stadtmission Wiesbaden bzw. der arabischen Christengemeinde veranstaltet wurden (vgl. Blatt 31 bis 34 der Asylakte 5118856-439). Darüber hinaus ist der Kläger ausweislich der Bescheinigung des persischen christlichen Zentrums Mainz vom 13. September 2005 (vgl. Blatt 100 der Gerichtsakten) als Ordner in der Gemeinde tätig, und er ist an einem Projekt in Großbritannien beteiligt, welches die Übersetzung der Bibel in die Sprache Bakhtiari zum Gegenstand hat (vgl. Blatt 101, 102 der Gerichtsakten; Blatt 30 der Asylakte 5118856-439). Auch wenn diese vom Kläger glaubhaft gemachten Aktivitäten jeweils für sich allein gesehen noch nicht zur Annahme einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit führen würden, so ist jedoch in deren Gesamtschau mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger als in herausgehobener Art und Weise missionarisch-kirchlich tätiger Apostat aufgeschienen ist, so dass es als beachtlich Wahrscheinlich anzusehen ist, dass er im Falle einer Rückkehr in den Iran einer gesteigerten Aufmerksamkeit der dortigen Behörden unterliegen wird und vor dem Hintergrund, dass er wegen seines Engagements für eine iranische freikirchlich-protestantische Kirche in der Bundesrepublik Deutschland im Iran dem Spektrum der „assemblies of god churches“ zugeordnet werden dürfte, wegen deren missionarischem Selbstverständnis (vgl. hierzu Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 26. Februar 1999 an das VG Aachen) mit asylrechtsrelevanten Maßnahmen seitens der iranischen Behörden rechnen müsste.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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