Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (7. Kammer) - 7 K 105/05.MZ

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Gutschreibung von Urlaubstagen und Überstundenausgleich.

2

Der Kläger ist Polizeibeamter im Dienste des Beklagten. Ihm wurde vom 02. Januar bis 07. Februar 2003 Urlaub und anschließend vom 10. Februar bis 09. Mai 2003 Freizeitausgleich für geleistete Überstunden genehmigt. Während seines Urlaubs in Australien erkrankte der Kläger an einem Rückenleiden und begab sich am 13. Januar 2003 in ärztliche Behandlung. Am 14. Februar und 01. Mai 2003 bescheinigte ihm der behandelnde Arzt, dass er vom 23. Januar bis 31. Mai 2003 dienstunfähig erkrankt sei. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland Mitte Mai 2003 wurde der Kläger bis zum 31. Mai 2003 krankgeschrieben.

3

Der Kläger zeigte erstmals am 20. Februar 2003 unter Vorlage verschiedener Befundberichte seine Erkrankung bei seiner Dienststelle an.

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Im Juni 2003 beantragte er, ihm die Urlaubstage und den gewährten Freizeitausgleich für die Zeit ab dem 23. Januar 2003 gut zu schreiben.

5

Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 20. Oktober 2003 abgelehnt. Krankheitstage während des Urlaubs würden nach § 13 Urlaubsverordnung nur dann nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet, wenn der Beamte seine Erkrankung unverzüglich anzeige. Dies habe der Kläger nicht getan, denn die Anzeige sei erst am 20. Februar 2003 erfolgt. Im Übrigen belegten die vorgelegten Unterlagen auch nicht, dass seine Erkrankung so schwer gewesen sei, dass er während des bescheinigten langen Zeitraums dienstunfähig gewesen sei.

6

Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruchsbescheid machte der Kläger geltend, er habe die Erkrankung so spät gemeldet, weil er bewegungsunfähig gewesen sei. Er sei teilweise auf den Rollstuhl angewiesen gewesen und habe starke Schmerzen gehabt. Darüber hinaus machte er weitere Angaben zur Schwere der seinerzeitigen Erkrankung.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 03. Februar 2005 wurde der Widerspruch im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurückgewiesen.

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Der Kläger hat am 24. Februar 2005 Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt er vor: Die späte Krankenmeldung könne ihm nicht vorgeworfen werden, da er schwer erkrankt gewesen sei. Wegen der Erkrankung und auch wegen der technischen Gegebenheiten in Australien habe er auch nicht mit seiner Dienststelle telefonieren können. Im Übrigen differenziere der Beklagte nicht zwischen den Urlaubstagen und dem Freizeitausgleich wegen geleisteter Überstunden. Die Vorschriften der Urlaubsverordnung über die Gutschreibung von Krankheitstagen während des Urlaubs seien nicht anwendbar, wenn es um Krankheitstage während des Freizeitausgleichs wegen geleisteter Mehrarbeit gehe. Insoweit fehle es an einer gesetzlichen Regelung, weshalb ihm zumindest die freien Tage des Überstundenausgleichs vom 10. Februar bis 09. Mai 2003 gutzuschreiben seien. Darüber hinaus legte der Kläger noch zwei Schreiben des australischen Arztes zu Art und Schwere seiner seinerzeitigen Erkrankung vor.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Oktober 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Februar 2005 zu verpflichten, ihm die Urlaubstage sowie den gewährten Freizeitausgleich ab dem 23. Januar 2003 gutzuschreiben.

12

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führt er aus: Die Krankheitstage während des Urlaubs könnten gemäß § 13 Urlaubsverordnung nicht gutgeschrieben werden, da der Kläger seine Erkrankung nicht ohne schuldhaftes Zögern und damit nicht unverzüglich angezeigt habe. Die Anzeige müsse grundsätzlich noch am Tage der Erkrankung auf den Weg gebracht werden. Der Kläger hätte zumindest telefonieren oder einen Dritten damit beauftragen können. Ein Anspruch auf Gutschreibung des gewährten Überstundenausgleichs bestehe ebenfalls nicht. Insoweit fehle es an einer der Vorschrift des § 13 Urlaubsverordnung entsprechenden Regelung. Diese Vorschrift sei zwar wegen der Vergleichbarkeit der Sachverhalte zugunsten des Klägers angewendet worden. Wegen der verspäteten Anzeige seien deren Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die bei gezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

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Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2003 sowie der Widerspruchsbescheid vom 03. Februar 2005 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

18

Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Nichtanrechnung der Urlaubstage vom 23. Januar 2003 bis 07. Februar 2003 auf seinen Erholungsurlaub, da er eine Dienstunfähigkeit nicht unverzüglich angezeigt hat.

19

Anspruchsgrundlage für sein Begehren ist § 13 Abs. 1 Urlaubsverordnung (UrlVO) vom 17. März 1971 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 2004 (GVBl. S. 457). Wird danach der Beamte während seines Erholungsurlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigt er dies unverzüglich an, so wird ihm die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet (§ 13 Abs. 1 Satz 1 UrlVO). Davon ausgehend scheidet ein Anspruch des Klägers auf Nichtanrechnung seiner Urlaubstage vom 23. Januar 2003 bis 07. Februar 2003 auf seinen Erholungsurlaub bereits deshalb aus, weil er seine mögliche Dienstunfähigkeit erst rund vier Wochen nach der Erkrankung und 13 Tage nach dem Ende seines Urlaubs am 20. Februar 2003 seinem Dienstherrn angezeigt hat. Dies ist jedoch nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 UrlaubsVO. „Unverzüglich“ bedeutet nach der Legaldefinition des § 121 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“. Damit wäre der Kläger gehalten gewesen, seine Erkrankung bereits unmittelbar nach deren Auftreten anzuzeigen. Vorliegend hat der Kläger aber auch keine Umstände dargetan, die ein Verschulden an der verspäteten Krankmeldung ausschließen könnten. Angesichts der heutigen Kommunikationsmittel wäre es dem Kläger nämlich ohne weiteres möglich gewesen, trotz Schmerzen und eingeschränkter Bewegungsfähigkeit seine Erkrankung telefonisch selbst anzuzeigen bzw. einen Dritten damit zu beauftragen.

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Ein Anspruch auf Nichtanrechnung des Überstundenausgleichs für die Tage vom 10. Februar 2003 bis 09. Mai 2003 besteht ebenfalls nicht. Denn der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 LBG i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Arbeitszeitverordnung – ArbZVO – vom 23. März 1993 (GVBl. S. 152) in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. S. 243) gewährte Ausgleich für geleistete Mehrarbeit durch Dienstbefreiung ist auch dann verbraucht, wenn der Beamte während der für den Freizeitausgleich bestimmten Zeit erkrankt. § 5 Abs. 2 Satz 1 ArbZVO macht deutlich, dass die in früheren Wochen geleistete Mehrarbeit rechtlich eine vorweg erbrachte Arbeitsleistung darstellt, die durch eine nachfolgende Minderarbeit in die regelmäßige Arbeitszeit einzuordnen ist. Daraus folgt weiterhin, dass die durch Minderarbeit gewonnene Freizeit des Beamten rechtlich keine andere Qualität haben kann als seine sonstige arbeitsfreie Zeit (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1991 – 2 B 120/90 –, DVBl. 1991, 641). Aus diesem Grunde erfüllt der Dienstherr den Anspruch des Beamten auf Dienstbefreiung zum Ausgleich geleisteter Überstunden bereits dadurch, dass er die Dienstbefreiung gewährt. Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, dem Beamten darüber hinaus eine zu Erholungszwecken nutzbare arbeitsfreie Zeit zu verschaffen. Ebenso wie der Dienstherr auch sonst dem Beamten nicht dafür einzustehen braucht, dass dieser an der beliebigen Nutzung seiner arbeitsfreien Zeit – wie etwa den Wochenenden – nicht durch Krankheit gehindert ist, gilt dies auch während der durch den Überstundenausgleich gewonnenen Freizeit. Das ist auch nicht im Hinblick auf die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 UrlVO anders zu sehen. Diese Vorschrift ist begründet durch die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten eine bestimmte Zeitspanne im Jahr zur Verfügung zu stellen, um sich zu erholen. Dieser Erholungszweck kann aber an den Tagen einer zur Dienstunfähigkeit führenden Erkrankung nicht erreicht werden. Der Überstundenausgleich durch Befreiung von der Dienstpflicht soll den Beamten demgegenüber vor einer Überbeanspruchung seiner Arbeitszeit schützen und dient nicht einem dem Erholungsurlaub vergleichbaren Zweck (vgl. hierzu auch BAG, Urteil vom 04. September 1985 – 7 AZR 531/82 –, BAGE 49, 273 zu der vergleichbaren Regelung des § 17 Abs. 5 BAT).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

22

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO.

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Beschluss

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der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 25.01.2006

25

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

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