Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (7. Kammer) - 7 K 603/05.MZ
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger, der als Polizeioberkommissar im Dienste des beklagten Landes steht, begehrt die Feststellung, dass ein Unfallereignis die Voraussetzungen eines sog. qualifizierten Dienstunfalls erfüllt.
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Der im Jahre 1953 geborene Kläger nahm am 04. Juni 1973 gemeinsam mit einem Kollegen gegen 03:10 Uhr zwei des Einbruchs verdächtige flüchtende Personen fest, die sich auf dem Schrägdach einer Firmenhalle versteckt hatten. Weil vermutet wurde, dass die beiden Festgenommenen während der Flucht Diebesgut aus einem vorangegangenen Einbruch weggeworfen oder versteckt hatten, wurde das gesamte Firmengelände nochmals abgesucht. Zu diesem Zweck bestieg der Kläger erneut das Schrägdach der Halle. Gegen 04:50 Uhr rutschte der Kläger, der auf einer über die Dächer hinausragenden Mauer entlang ging, beim Herablassen von dieser Mauer aus, durchbrach das aus Eternitplatten bestehende Schrägdach und fiel aus einer Höhe von 7-8 m auf den Hallenboden.
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Mit Bescheid vom 30. April 1974 erkannte der Beklagte diesen Unfall als Dienstunfall mit folgenden Verletzungen an: Radiusköpfchenfraktur rechts, Platzwunde am rechten Ellenbogen, vielfache Schürfwunden.
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Mit ergänzendem Bescheid vom 26. September 1989 wurden als weitere Verletzungen bzw. Unfallfolgen eine knöcherne Absprengung aus dem Sitzbein direkt unterhalb des rechten unteren Hüftpfannenerkers mit einer Dislokation sowie eine unverschobene Fraktur am Sitzbein mit zunehmender Arthrose anerkannt.
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In der Folgezeit verschlimmerten sich die auf dem Unfall beruhenden Beschwerden des Klägers, was u. a. die Einsetzung eines künstlichen Hüftgelenks im Jahre 1999 erforderlich machte.
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Aufgrund der Unfallfolgen wurden beim Kläger ab Anfang 1997 Minderungen in der Erwerbsfähigkeit festgestellt, zuletzt mit Bescheid vom 08. Juli 2005 in Höhe von 70 %. Insoweit erhält der Kläger Unfallausgleichszahlungen nach § 35 Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG –.
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Mit Schreiben vom 18. Juli 2001 beantragte der Kläger die Anerkennung des Dienstunfalls als so genannter qualifizierter Dienstunfall, da die Diensthandlung mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden gewesen sei. Die näheren Umstände des Unfalls erläuterte er wie folgt: Die Verdächtigen seien auf dem Dach einer Fabrikhalle entdeckt, vorläufig festgenommen und zur Dienststelle verbracht worden. Auf dem Dach habe man sich bewegen können, indem man nicht auf den Dachplatten selbst, sondern auf den die Platten tragenden Trägern gegangen sei. Nach dem Verbringen der Festgenommenen auf die Dienststelle sei durch den Kriminaldauerdienst bzw. die Einsatzleitstelle die Anordnung ergangen, das Betriebsgelände und insbesondere das Dach der Halle nach dem Diebesgut abzusuchen. Denn es habe die Gefahr bestanden, dass nach der Entlassung der Festgenommenen das Diebesgut entweder durch diese selbst oder durch Dritte beseitigt werde. Deswegen sei es geboten gewesen, die Suche sofort vorzunehmen. Sicherungsmittel wie etwa Seile oder Gurte hätten nicht zur Verfügung gestanden. Er sei sich der mit dem Betreten des Daches verbundenen besonderen Lebensgefahr bewusst gewesen und habe sich, wie beim ersten Mal, vorsichtig auf dem Dach bewegt. Wegen der zeitlichen Dringlichkeit hätten weitere Sicherungsmaßnahmen nicht ergriffen werden können und es sei deshalb auch nicht geboten gewesen, die Feuerwehr oder eine Spezialfirma zur Unterstützung anzufordern.
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Mit Bescheid vom 09. April 2003 wurde der Antrag abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Dienstunfall erfülle nicht die für einen qualifizierten Dienstunfall erforderlichen besonderen Qualifizierungstatbestände des anzuwendenden § 141 a Bundesbeamtengesetz – BBG – in der Fassung vom 17. Juli 1971. Zwar sei das Betreten des Daches mit einer erhöhten Gefahr verbunden gewesen, deren sich der Kläger auch bewusst gewesen sei. Die Gefahr erhöhenden Umstände, die letztlich zu dem Unfall geführt hätten, seien jedoch durch unsachgemäßes, unüberlegtes bzw. unnötiges Verhalten des Beamten selbst herbeigeführt worden, was die Anerkennung ausschließe. Es habe nämlich kein dringender Grund dafür bestanden, das Dach ungesichert zu besteigen. Bezüglich der Suche nach dem Diebesgut habe keine zeitliche Dringlichkeit vorgelegen. Die Suche hätte vielmehr ohne Gefährdung des Erfolgs bis zur Einleitung von Sicherungsmaßnahmen zurückgestellt werden können. Insoweit hätte es ausgereicht, das Gelände zunächst lediglich zu bewachen, bis Spezialkräfte oder zumindest die erforderliche Ausrüstung zum gefahrlosen Begehen des Daches vor Ort gewesen seien.
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Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, zu dessen Begründung er insbesondere darauf verweist, er sei von der Einsatzleitung angewiesen worden, das Dach gerade zu dem Zeitpunkt, als keine Sicherungsausrüstung vorhanden gewesen sei, abzusuchen. Ein Mitverschulden treffe ihn damit nicht.
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Im Jahre 2005 stellte der Kläger einen Antrag auf vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 07. September 2005, zugestellt am 13. September 2005, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Eine objektiv nachprüfbare Lebensgefahr im Sinne des § 141 a BBG habe nicht vorgelegen. Auch wenn das Begehen von Dächern allgemein mit einer höheren Gefährdung einhergehe, habe der Kläger selbst ausgeführt, man habe sich auf dem Dach aufgrund von besonderen Vorsichtsmaßnahmen sicher bewegen können. Der Unfall sei nur infolge eines unglücklichen Zufalls geschehen. Aber selbst unter Zugrundelegung einer besonderen Lebensgefahr hätte sich der Kläger entsprechend den Ausführungen im Ausgangsbescheid dieser Gefahr nicht aussetzen müssen. Im Übrigen fehle es auch an dem neben der objektiven Gefährlichkeit der Handlung erforderlichen subjektiven Tatbestandsmerkmals bewussten Eingehens einer besonderen Lebensgefahr. Der Kläger sei sich einer besonderen Lebensgefahr nicht bewusst gewesen, da er aufgrund der vorsichtigen Gehweise nicht damit gerechnet habe, Schaden an Leib oder Leben zu nehmen.
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Der Kläger hat am 12. Oktober 2005 Klage erhoben.
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Zur Begründung trägt er über sein bisheriges Vorbringen hinaus vor: Die isoliert auf die Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen eines qualifizierten Dienstunfalls gerichtete Klage sei bereits vor Eintreten in den Ruhestand zulässig, da ein Interesse an einer möglichst zeitnahen Feststellung bestehe. Ein qualifizierter Dienstunfall liege vor. Denn er habe bei der Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden gewesen sei, sein Leben eingesetzt und infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erlitten. Die Diensthandlung sei gekennzeichnet durch eine über das übliche Maß der Lebens- oder Gesundheitsgefahr hinausgehende objektive Gefahr, bei der der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder nahe liegend gewesen sei. Er und sein Kollege seien angewiesen worden, die Suche nach dem Diebesgut unverzüglich vorzunehmen, wobei ausdrücklich angeordnet worden sei, dass er als dienstjüngster Polizeibeamter die Durchsuchung des Daches vorzunehmen habe. Schon das Begehen eines 8-10 m hohen Daches sei wegen der Gefahr eines lebensgefährlichen Absturzes mit einer deutlich höheren Gefahr verbunden als Tätigkeiten auf ebener Erde. Diese Gefahr sei noch dadurch erhöht worden, dass bei den zu begehenden Schrägdächern die Gefahr eines Abrutschens besonders hoch gewesen sei und im Übrigen Dunkelheit bzw. zumindest diffuse Lichtverhältnisse geherrscht hätten. Da man letztlich nur auf den Dachträgern habe gehen können, sei die Gefahr eines Fehltritts groß und ein sicheres Bewegen auf der Dachfläche nicht möglich gewesen. Er sei sich auch subjektiv dieser besonderen Lebensgefahr bei der Dienstverrichtung bewusst gewesen. Das Leben werde nämlich nicht erst dann eingesetzt, wenn kaum eine Aussicht bestehe, unbeschadet davon zu kommen, sondern schon dann, wenn der Beamte trotz erheblicher Lebensgefahr darauf vertrauen könne, dass ihm nichts zustoßen werde. So habe auch er im Bewusstsein der lebensgefährlichen Situation im Falle eines Fehltritts aufgrund seiner Vorsichtsmaßnahmen beim Begehen des Daches darauf vertraut, dass ihm nichts zustoßen werde. Im Hinblick auf die erteilte Anweisung habe auch keine bewusste Selbstgefährdung vorgelegen, zumal die Suche ohne Gefährdung des Erfolgs nicht hätte aufgeschoben werden können.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 09. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. September 2005 zu verpflichten festzustellen, dass es sich bei dem Unfall vom 04. Juni 1973 um einen qualifizierten Dienstunfall handelt.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt darüber hinaus noch vor: Es werde bestritten, dass der Kläger aufgefordert worden sein soll, die Dächer ungesichert abzusuchen. Da der seinerzeit nicht vor Ort gewesene Einsatzleiter keine genaue Vorstellung von den örtlichen Gegebenheiten gehabt haben könne, wäre der Kläger verpflichtet gewesen, den Einsatzleiter vorab auf die Gefahr hinzuweisen. Da der Kläger die Gefahr erhöhenden Umstände durch unsachgemäßes bzw. unüberlegtes Handeln selbst herbeigeführt habe, liege eine mit einer besonderen Lebensgefahr verbundene Diensthandlung nicht vor. Im Übrigen hätte der Kläger Anlass gehabt, den Antrag auf Anerkennung als qualifizierten Dienstunfall zumindest alsbald nach der 1989 erfolgten Anerkennung weiterer Unfallfolgen mit dem Hinweis auf eine zunehmende Arthrose zu stellen, weshalb der Einwand der Verwirkung erhoben werde.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Die isoliert auf die Verpflichtung zur Feststellung der Qualifikationsvoraussetzungen eines so genannten qualifizierten Dienstunfalls gerichtete Klage ist zwar zulässig. Denn der Kläger hat, obwohl noch nicht in den Ruhestand versetzt, ein berechtigtes Interesse daran, den Eintritt der Bestandskraft der insoweit ergangenen ablehnenden Bescheide zu verhindern (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 26. Januar 1993 - 5 L 2634/91 -, OVGE 43, 374). Die Geltendmachung des Klageanspruchs ist auch nicht verwirkt. Das Rechtsinstitut der Verwirkung besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde, der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde und sich infolge dessen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Geltendmachung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1974, BVerwGE 44, 339). Damit rechtfertigt der reine Zeitablauf als solcher die Annahme einer Verwirkung noch nicht. Es müssen vielmehr darüber hinaus noch besondere Umstände hinzukommen, die die Ausübung eines Rechts treuwidrig erscheinen lassen (BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1999, Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 19). Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt, da über den Zeitablauf hinaus keine Umstände ersichtlich sind, auf Grund derer der Beklagte davon ausgehen konnte, dass der Kläger weitere auf dem Dienstunfall beruhende Ansprüche nicht mehr geltend machen würde. Auch entstehen ihm durch die verspätete Geltendmachung keine unzumutbaren Nachteile. Insoweit ist auch auf Nr. 45.1.2. der Verwaltungsvorschriften zu § 45 BeamtVG zu verweisen, wo ausdrücklich bestimmt ist, dass auch später noch Anträge auf Unfallruhegehalt gestellt werden können, sofern der Dienstunfall rechtzeitig gemeldet und anerkannt wurde.
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Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass es sich bei dem Dienstunfall vom 04. Juni 1973 um einen qualifizierten Dienstunfall im Sinne von § 141a Bundesbeamtengesetz - BBG - in der Fassung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzblatt I Seite 1181) -§ 141a BBG a. F.- handelt. Diese Vorschrift ist vorliegend anzuwenden, weil die Frage, ob das Unfallereignis vom 04. Juni 1973 als qualifizierter Dienstunfall anzuerkennen ist, nach dem zum Zeitpunkt des Unfalls geltenden Recht zu entscheiden ist (BVerwG, Urteil vom 06. Januar 1969, BverwGE 31, 170).
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Nach § 141a BBG a. F. wird dem Beamten ein erhöhtes Unfallruhegehalt gewährt, wenn er - neben weiteren Voraussetzungen - bei der Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben einsetzt und infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet. Ein solcher qualifizierter Dienstunfall liegt dann vor, wenn der Beamte wegen der Dienstausübung einer gesteigerten Gefährdungslage ausgesetzt ist. Qualifizierendes Merkmal des § 141a BBG a. F. ist, dass die dienstliche Verrichtung nach den Umständen des konkreten Falles objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung des Lebens in sich birgt und der Beamte sich subjektiv dieser spezifischen Gefährdung bei der Dienstverrichtung bewusst ist. Der Betreffende muss sich mit anderen Worten einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer von ihm auch als lebensgefährlich erkannten Diensthandlung willen bewusst ausgesetzt haben. Sein Leben setzt ein, wer die Lebensgefahr erkennt und trotzdem - unter Hintanstellung der eigenen Rettung - die Diensthandlung fortsetzt, obwohl ihm ein Entkommen noch möglich ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Januar 2005, -2 A 117617/04.OVG m. w. N. zur gleich lautenden früheren Fassung des § 37 BeamtVG).
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Für das Vorliegen des objektiven Qualifikationsmerkmals der besonderen Lebensgefahr ist es erforderlich, dass der Diensthandlung typischerweise eine besondere, über das übliche Maß hinaus gehende Lebensgefahr innewohnt. Dies ist dann der Fall, wenn mit ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr nahe liegend ist. Ob eine Diensthandlung mit einer besonderen Lebensgefahr für den Beamten behaftet ist, lässt sich nicht generell, sondern regelmäßig nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 30. August 1993 - 2 B 97/93 -, juris).
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Unter Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend jedoch nicht davon auszugehen, dass die Diensthandlung, nämlich die Suche nach Diebesgut auf dem Hallenschrägdach, objektiv mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 141a BBG a. F. verbunden war. Zwar ist das ungesicherte Besteigen von Schrägdächern durchaus als gefährlich und im Falle eines Sturzes sogar möglicherweise als lebensgefährlich anzusehen. Dennoch ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht davon auszugehen, dass dieser Diensthandlung ein gesteigertes Gefährdungspotenzial dergestalt innewohnte, dass der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder auch nur nahe liegend gewesen wäre. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass man sich, wie der Kläger mit Schreiben vom 06. November 2001 (Blatt 29 der Verwaltungsakte) selbst erklärte, auf dem Dach unter Einhaltung von Vorsichtsmaßnahmen bewegen konnte, indem man über die Träger und nicht über die Dachplatten selbst ging. Hinzu kommt, dass der Kläger das Terrain aufgrund der vorangegangenen Festnahme bereits kannte. Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um die nachfolgende Suche nach Diebesgut handelte, die, anders als die Festnahme der flüchtenden Einbrecher zuvor, nicht unter Zeitdruck vorgenommen werden musste. Des Weiteren ist zu sehen, dass ausweislich einer Internetrecherche des Gerichts, wie in der mündlichen Verhandlung erläutert, die Sonne am 04. Juni 1973 bereits um 04:21 Uhr aufging und die Dämmerung schon um 02:36 Uhr eingesetzt hatte. Es war zum Zeitpunkt des Unfalls um 04.50 Uhr mithin nicht mehr dämmrig oder gar dunkel, wie der Kläger in der Klageschrift vorträgt, sondern bereits hell. Die Orientierung des Klägers war damit auch nicht wegen Dunkelheit eingeschränkt. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist die Nachsuche auf dem Dach zwar als risikobehaftet, nicht aber als Diensthandlung anzusehen, bei der der Verlust des Lebens nahe liegend oder gar wahrscheinlich ist. Es fehlt mithin bereits an dem für einen qualifizierten Dienstunfall erforderlichen objektiven Qualifikationsmerkmal einer besonderen Lebensgefahr, was schon allein die Anerkennung als qualifizierter Dienstunfall ausschließt.
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Darüber hinaus ist aber auch das subjektive Qualifikationsmerkmal des § 141a BBG a. F., wonach der Beamte „sein Leben“ einzusetzen hat, vorliegend nicht erfüllt. Sein Leben setzt ein, wer sich der bei der Ausübung der Diensthandlung drohenden besonderen Lebensgefahr bewusst ist und die Diensthandlung dennoch vornimmt, obwohl ihm ein Entkommen möglich ist. Hierfür ist ausreichend, dass der Beamte trotz erheblicher Lebensgefahr darauf vertrauen kann, dass ihm nichts zustoßen werde, sofern er sich dieser erheblichen Lebensgefahr, in die er sich begibt, wenigstens ganz allgemein bewusst ist (OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O., S. 9, 13 des Urteilsumdrucks m. w. N.). An einer solchen Bewusstseinslage des Klägers fehlt es vorliegend jedoch. Aufgrund der Tatsache, dass er sich bereits zuvor unbeschadet auf dem Hallendach bewegt hat, noch dazu bei schlechteren Lichtverhältnissen sowie unter dem Druck der Verfolgung von mutmaßlichen Straftätern und damit unter erheblich ungünstigeren Umständen, bestand für den Kläger kein Anlass, trotz der Gefährlichkeit der Diensthandlung prognostisch nunmehr von einer besonderen Lebensgefahr auszugehen (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 2 A 13509/96 -, DVBl. 98, 1091). Der Kläger wusste, dass man sich auf dem Dach unter Einhaltung von Vorsichtsmaßnahmen bewegen konnte. Er kannte die örtlichen Gegebenheiten. Hierzu äußerte er in der mündlichen Verhandlung, es habe sich „vorher gezeigt, dass es machbar gewesen sei“ und er habe das Risiko „nicht so hoch“ eingeschätzt. Von einem bewussten Einsatz des Lebens, wie als subjektives Qualifikationsmerkmal von § 141a BBG a. F. gefordert, kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden.
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Auf die Frage, ob eine Anerkennung als qualifizierter Dienstunfall auch deshalb ausscheidet, weil der Kläger, nach Ansicht des Beklagten unnötigerweise, das Dach ungesichert bestiegen hat, kommt es nach alledem nicht mehr an.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO:
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.
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Beschluss
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Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
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Referenzen
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