Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (7. Kammer) - 7 K 9/06.MZ

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger, der im Klinikum der Johannes Gutenberg-Universität M. als Chirurg tätig ist, begehrt die Berechtigung, den Titel „Privatdozent“ führen zu dürfen.

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Mit Schreiben vom 3. Mai 2004 stellte er sein Habilitationsgesuch. Zu diesem Zeitpunkt galt die Habilitationsordnung des Fachbereichs Medizin der Johannes Gutenberg-Universität M. vom 8. März 2001 (HabilO 2001), wonach der habilitierte Wissenschaftler mit der Verleihung der Lehrbefugnis (venia legendi) berechtigt war, sich „Privatdozent“ zu nennen.

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Da die wissenschaftlichen Veröffentlichungen quantitativ noch nicht als Habilitationsleistung angesehen wurden, wurde der Kläger unter dem 3. Juni 2004 dazu aufgefordert, weitere Publikationen vorzulegen, was mit Schreiben vom 23. November 2004 erfolgte.

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Am 3. November 2004 trat die neue Habilitationsordnung vom 6. Oktober 2004 (HabilO 2004) in Kraft, die die Führung des Titels „Privatdozent“ nicht mehr vorsieht.

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Nach Durchführung des Habilitationsverfahrens wurden dem Kläger mit Urkunde vom 16. Juni 2005 die venia legendi für das Fach Chirurgie sowie die Berechtigung zur Führung des Titels „Dr. med. habil.“ erteilt.

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Mit Schreiben vom 26. Juni 2006 wandte sich der Kläger an den Dekan des Fachbereiches Medizin der Johannes Gutenberg-Universität mit der Bitte um Mitteilung, ob er sich entsprechend der HabilO 2001 „Privatdozent“ nennen dürfe. Hierauf wurde ihm mit Schreiben vom 18. Juli 2005 mitgeteilt, dass nach dem am 1. September 2003 in Kraft getretenen Hochschulgesetz (HochSchG) der Titel „Privatdozent“ nicht mehr geführt werden dürfe. Es bestehe nur noch die Berechtigung, den Doktorgrad in der Form „Dr. med. habil.“ zu führen.

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Mit Schreiben vom 28. Oktober 2005 legte der Kläger Widerspruch gegen die in der Urkunde vom 16. Juni 2005 angegebene Titelführungsbefugnis ein mit dem Ziel, ihm auch die Berechtigung zur Führung des Titels „Privatdozent“ zuzuerkennen. Zur Begründung führte er aus, er habe sein Habilitationsgesuch noch unter Geltung der HabilO 2001 gestellt und sei deshalb nach § 11 Abs. 1 Satz 3 HabilO 2001 mit der Verleihung der venia legendi berechtigt, sich Privatdozent zu nennen. Dem stehe das Hochschulgesetz nicht entgegen, da dort nirgends geregelt sei, dass eine Verleihung dieses Titels nicht mehr erfolgen dürfe. Mangels eines ausdrücklichen Verbots im HochSchG verstoße die HabilO 2001 damit nicht gegen höherrangiges Recht.

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Mit am 12. Dezember 2005 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, den Titel „Privatdozent“ zu führen, denn das Hochschulgesetz sehe diesen Titel nicht mehr vor. Zwar enthalte das Hochschulgesetz insoweit auch kein ausdrückliches Verbot. In der Übergangsvorschrift des § 128 Abs. 1 Satz 4 HochSchG sei jedoch geregelt, dass nicht mehr vorgesehene Amtsbezeichnungen und Titel weitergeführt werden dürften, woraus sich ergebe, dass der Titel „Privatdozent“ nur dann geführt werden dürfe, wenn die Berechtigung hierzu bereits vor Inkrafttreten des HochSchG erworben worden sei. § 11 Abs. 1 Satz 3 HabilO 2001 verstoße mithin gegen das höherrangige HochSchG und komme als Rechtsgrundlage für die Titelführung nicht in Betracht.

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Der Kläger hat am 5. Januar 2006 Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt er vor: Er sei auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 Satz 3 HabilO 2001 berechtigt, den Titel „Privatdozent“ zu führen. Er habe den Antrag auf Zulassung zur Habilitation noch zum Zeitpunkt der Geltung der HabilO 2001 gestellt und die Habilitation vollständig nach dieser Ordnung durchgeführt. Für diesen Fall sehe die Übergangsvorschrift des § 21 Abs. 2 HabilO 2004 vor, dass für Anträge auf Zulassung zur Habilitation, die vor Inkrafttreten der HabilO 2004 gestellt worden seien, noch die Bestimmungen der HabilO 2001 anzuwenden seien, mithin also auch § 11 Abs. 1 Satz 3 HabilO 2001. Diese zur Anwendung der HabilO 2001 führende Übergangsregelung verstoße auch nicht gegen das HochSchG. Dort sei nirgends ausdrücklich geregelt, dass der streitige Titel nicht mehr vergeben werden dürfe. In dem dem HochSchG vorangegangenen Universitätsgesetz sei die Vergabe des Titels „Privatdozent“ ausdrücklich vorgesehen gewesen. Die bloße Streichung dieser Regelung bedeute jedoch mangels eines ausdrücklichen Verbotes nicht, dass eine HabilO die Titelvergabe nicht noch weiter vorsehen könne, insbesondere dann nicht, wenn die HabilO, wie hier, nicht sofort abgeändert worden sei. Nur durch die Übergangsregelung der HabilO 2004 könne seinem schutzwürdigen Vertrauen Rechnung getragen werden, da zum Zeitpunkt seines Habilitationsgesuchs die HabilO 2004 noch nicht in Kraft getreten gewesen sei. Es könne nicht von ihm verlangt werden, bei Geltung einer Habilitationsordnung die Regelungen des Hochschulgesetzes zu erforschen. Die Titelführungsberechtigung habe eine zentrale Bedeutung für seine weitere Karriere, zumal in sämtlichen anderen Bundesländern der Titel geführt werden dürfe. Da er das Habilitationsverfahren auf der Grundlage der HabilO 2001 durchgeführt habe, sei das Verfahren vollständig mit den sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen nach deren Regelungen zu beenden.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass er berechtigt ist, sich Privatdozent zu nennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist sie auf den Widerspruchsbescheid und führt weiter aus, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, den Titel „Privatdozent“ zu führen. Das Hochschulrahmengesetz überlasse die Frage der Verleihung des Titels Privatdozent der Entscheidungskompetenz des Landesgesetzgebers. Dementsprechend dürfe der Titel nur noch geführt werden, wenn das Hochschulgesetz des jeweiligen Bundeslandes dies ausdrücklich vorsehe. Hiervon habe der Landesgesetzgeber im Hochschulgesetz jedoch keinen Gebrauch gemacht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Die als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass er berechtigt ist, sich „Privatdozent“ zu nennen.

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Ein solcher Anspruch kann sich allenfalls aus der Übergangsvorschrift des § 21 der am 3. November 2004 in Kraft getretenen Habilitationsordnung des Fachbereichs Medizin der Johannes Gutenberg-Universität M. vom 6. Oktober 2004 - HabilO 2004 - (StAnZ S.1456) i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 3 der dieser vorangegangenen Habilitationsordnung i.d.F. vom 8. März 2001 - HabilO 2001 - (StAnZ S.37) ergeben, da die HabilO 2004 die Berechtigung zur Führung des Titels „Privatdozent“ im Gegensatz zur HabilO 2001 nicht mehr vorsieht. Aber auch diese Übergangsvorschrift begründet keinen Anspruch des Klägers auf die begehrte Feststellung. Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 HabilO 2004 gelten für Anträge auf Zulassung zur Habilitation, die, wie vorliegend, vor dem Inkrafttreten der HabilO 2004 eingereicht worden sind, die Bestimmungen der HabilO 2001. Nach deren § 11 Abs. 1 Satz 3 kann der Habilitierte an der Johannes Gutenberg-Universität M. unter Berücksichtigung des vom Fachbereichs als notwendig erachteten Lehrangebots selbstständig lehren (Lehrbefugnis, venia legendi) und ist in diesem Fall berechtigt, sich „Privatdozent“ zu nennen.

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Insoweit bestehen jedoch schon Zweifel, ob die Übergangsvorschrift des § 21 Abs. 2 Satz 1 HabilO 2004 so zu verstehen ist, das tatsächlich die HabilO 2001 in ihrer Gesamtheit zur Anwendung kommen soll. In diesem Zusammenhang ist nämlich auch zu sehen, dass nach § 21 Abs. 2 Satz 2 HabilO 2004 der Bewerber auch beantragen kann, nach den Bestimmungen der HabilO 2004 geprüft zu werden. Hieraus könnte sich ergeben, dass die für eine Übergangszeit ermöglichte Geltung der HabilO 2001 sich nur auf die Regelungen zum Prüfungsverfahren selbst bezieht, indem die Vorschrift es dem Bewerber aus Gründen des Vertrauensschutzes ermöglicht, ein bereits begonnenes Habilitationsverfahren nach dem (alten) Prüfungsverfahren zu beenden, auf das er sich bei Einleitung des Habilitationsverfahrens eingestellt hatte. Die mit „Wirkung der Habilitation“ überschriebene Vorschrift des § 11 HabilO 2001 bezieht sich jedoch nicht auf das Prüfungsverfahren als solches, sondern lediglich auf die Rechtswirkungen eines erfolgreich beendeten Habilitationsverfahrens.

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Ungeachtet dieser Bedenken begründet jedoch auch die in Frage stehende Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz HabilO 2001 keinen Anspruch des Klägers auf die begehrte Feststellung, sich „Privatdozent“ nennen zu dürfen.

23

Diese Satzungsregelung widerspricht höherrangigem Recht und ist damit nichtig. Soweit die genannte Vorschrift für den Fall der Erteilung der Lehrbefugnis die Berechtigung zur Bezeichnung „Privatdozent“ ausspricht, gibt sie den Wortlaut des § 57 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz Universitätsgesetz - UG - wieder, das indessen mit In-Kraft-Treten des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 2003 - HochSchG - (GVBl. S.167) am 1. September 2003 außer Kraft getreten ist. Eine entsprechende Regelung ist in dem neuen Hochschulgesetz jedoch nicht enthalten. Vielmehr ist die Berechtigung, sich nach Erteilung der Lehrbefugnis „Privatdozent“ nennen zu können, in der dem § 57 Abs. 1 UG ansonsten wortgleich entsprechenden Nachfolgevorschrift des § 61 Abs. 1 HochSchG entfallen (vgl. hierzu auch die Begründung zum HochSchG, Landtagsdrucksache 14/2017, B zu § 61). Eines ausdrücklichen Verbots im HochSchG bedurfte es hierfür nicht. Aus Gründen der Besitzstandswahrung dürfen zwar nach § 128 Abs. 1 Satz 4 HochSchG nunmehr nicht mehr vorgesehene Titel, also auch derjenige des Privatdozenten, von den bisherigen Inhabern weitergeführt werden. Über diese Besitzstandswahrung hinausgehende Übergangsregelungen waren aber auch im Hinblick auf Art.12 Abs. 1 Grundgesetz i.V.m. Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht erforderlich, da die Abschaffung des Titels für die Zukunft nicht die Entwertung eines bereits innegehabten beruflichen Besitzstandes bedeutet. Allein das Vertrauen auf das unveränderte Weiterbestehen der Möglichkeit, eine berufliche Weiterentwicklung durch einen besonders außenwirksamen Titel noch weiter aufzuwerten, ist unter Vertrauensschutzgesichtspunkten rechtlich nicht schützenswert.

24

Nach alledem bestehen gegen die Abschaffung der Berechtigung zur Führung des Titels „Privatdozent“ für Habilitierte keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Hieran ändert auch nichts die durchaus zu sehende wenig befriedigende Situation, die dadurch eingetreten ist, dass das Land Rheinland-Pfalz als einziges Bundesland den Titel „Privatdozent“ für Habilitierte abgeschafft hat, was jedenfalls derzeit mit beruflichen Nachteilen für die Betroffenen und einer verminderten Attraktivität des Landes für den wissenschaftlichen Nachwuchs verbunden sein dürfte.

25

Mit der durch das Hochschulgesetz erfolgten und unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstandenden Abschaffung der Berechtigung zur Führung des Titels „Privatdozent“ fehlt es jedoch an einer landesrechtlichen Ermächtigungsnorm, derer es für die Rechtsgültigkeit der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz HabilO 2001 bedurft hätte. Die Vorschrift widerspricht höherrangigem Landesrecht und ist damit unwirksam. Hieran ändern auch nichts die vom Kläger angeführten Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes, da zum Zeitpunkt seines Antrags auf Zulassung zur Habilitation im Mai 2004 die Berechtigung zur Führung des Titels „Privatdozent“ landesrechtlich bereits abgeschafft war und damit eine Vertrauensgrundlage nicht mehr bestand.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO.

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Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

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Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

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