Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (6. Kammer) - 6 K 360/06.MZ

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 10. August 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 02. März 2006 werden aufgehoben.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin, ein Unternehmen der Telekommunikationsbranche, wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Gebühren für Baustellenkontrollen durch die Beklagte.

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Die Klägerin führte in der Zeit vom 19. Dezember 2004 bis 07. Dezember 2004 in insgesamt 8 Fällen Arbeiten am Kabelnetz im öffentlichen Straßenraum der Beklagten durch, die mit Straßenaufbrüchen verbunden waren. Für ihre hiermit verbundene Überprüfungs- und Überwachungstätigkeit machte die Beklagte gegenüber der Klägerin durch Bescheid vom 10. August 2005 Verwaltungsgebühren in Höhe von 560,00 € geltend.

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Mit ihrem am 30. August 2005 erhobenen Widerspruch trug die Klägerin vor, der Geltendmachung der Gebühren stehe § 68 Abs. 1 TKG entgegen. Danach sei sie befugt, Verkehrswege unentgeltlich zu nutzen. Diese unentgeltliche Nutzungsbefugnis umfasse auch den Gebührenbereich mit der Folge, dass § 68 TKG die Erhebung von Verwaltungsgebühren im Zusammenhang mit der Nutzungsberechtigung ausschließe. Außerdem habe sie die Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben würden, nicht veranlasst. Die Überwachung der Baustellen sei von ihr weder beantragt worden, noch gehöre diese zu ihrem Pflichtenkreis.

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Der Widerspruch der Klägerin wurde vom Stadtrechtsausschuss der Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 02. März 2006 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Stadtrechtsausschuss aus, die Baustellenüberwachung sei zumindest von dem von der Klägerin beauftragten Bauunternehmer veranlasst und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit erforderlich gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass die unentgeltliche Nutzungsberechtigung der Verkehrswege nicht an der Erhebung von Gebühren für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen hindere; gleiches gelte für Gebühren für die straßenrechtliche Zustimmung zu Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum.

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Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 03. April 2006 hat die Klägerin am 18. April 2006 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt und unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens ergänzend vorträgt: Die Regelung in § 68 Abs. 1 Satz 1 TKG sei abschließend und beziehe sich auch auf von der Verwaltung zu treffende Maßnahmen. Dem stehe auch nicht die von der Beklagten angesprochene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen. Außerdem fehle es an einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage im Landesgebührengesetz; insbesondere stelle die Baustellenüberwachung, die die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Straßenbaulastträger vornehme, keine gebührenpflichtige Maßnahme oder Tätigkeit im Sinne von § 1 LGebG dar.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid vom 10. August 2005 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 02. März 2006 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor: § 68 TKG betreffe nur die unentgeltliche Nutzung der Verkehrswege an sich, nicht jedoch eventuell damit zusammenhängende notwendige Maßnahmen des Straßenbaulastträgers. Die Überwachung erfolge nicht zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen nach § 71 TKG, sondern in Erfüllung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht.

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Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten verwiesen. Die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten liegen der Kammer vor und waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat auch in der Sache Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 10. August 2005 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 02. März 2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die von der Beklagten geltenden gemachten Gebühren für die Baustellenkontrollen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht als Träger der Wegebaulast ist § 1 Nr. 5 Buchst. c) der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 07. Oktober 2004, wonach für die Überwachung von Arbeiten, die für Leistungsträger oder andere Dritte an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ausgeführt werden, eine Gebühr in Höhe von 20,00 € je angefangene halbe Stunde der Beaufsichtigung und Wegezeit zu erheben ist. Diese Satzungsregelung hat ihre Ermächtigungsgrundlage u.a. in § 1 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – bzw. da es sich um Verwaltungsgebühren handelt, in § 1 des Landesgebührengesetzes – LGebG –. Nach § 1 Abs. 1 KAG sind die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise (kommunale Gebietskörperschaften) berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes kommunale Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zu erheben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der im letzten Halbsatz dieser Vorschrift enthaltene Ausschluss „soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist“ hat zur Folge, dass – wenn sich in anderen Gesetzen Ermächtigungsgrundlagen für die Erhebung von Gebühren oder Beiträgen finden – diese hinsichtlich ihres materiellen Inhalts abschließende Regelungen darstellen (vgl. Bellefontaine u.a., Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz, 2. Auflage, Stand: Dezember 2003, KAG Erl. § 1 Rn 14). Für die Erhebung von Verwaltungsgebühren bestimmt § 1 Abs. 1 LGebG, dass dieses Gesetz u.a. für die Kosten gilt, die als Gegenleistung für die besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (kostenpflichtige Amtshandlung) der Gemeinden in der Form von Verwaltungsgebühren erhoben werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 LGebG). Allerdings ist das Landesgebührengesetz nicht anwendbar, soweit Kosten Gegenstand besonderer Regelungen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 LGebG). Die Unanwendbarkeit des Landesgebührengesetzes beschränkt sich dabei nicht nur auf solche Fälle, in denen andere Rechtsvorschriften ausdrücklich entgegenstehende Regelungen treffen, sondern sie gilt auch dann, wenn trotz fehlender ausdrücklicher Erwähnung die Auslegung dieser Vorschriften ergibt, dass ihr Regelungsanspruch abschließend ist (in diesem Sinne OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. August 2001 – 9 A 201/99 –, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 13. Juni 2002 – 10 L 1791/00 –; Bayerischer VGH, Urteil vom 25. Juli 2000 – 8 B 99.3497 –, juris).

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So liegt der Fall hier. Der Satzungsregelung der Beklagten auf der Grundlage von § 1 KAG bzw. § 1 LGebG stehen, soweit es um die hier in Rede stehende Erhebung von Gebühren für Baustellenkontrollen bei Baumaßnahmen im öffentlichen Straßenraum im Zusammenhang mit Telekommunikationslinien geht, die bundesgesetzlichen Bestimmungen der §§ 68 bis 77 des Telekommunikationsgesetzes – TKG – vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) entgegen, die umfassend und abschließend die Benutzung der öffentlichen Wege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien und alle in Zusammenhang damit stehenden Angelegenheiten regeln. Dies ergibt sich aus folgendem:

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Ausgangspunkt der Regelungen ist der in § 68 Abs. 1 Satz 1 TKG normierte Grundsatz, dass der Bund befugt ist, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu nutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird. Zwar gilt dieses unentgeltliche Nutzungsrecht dem Wortlaut des § 68 Abs. 1 Satz 1 TKG nach zunächst nur für den Bund; allerdings können sich auf die Nutzungsberechtigung nach § 68 Abs. 1 TKG auch diejenigen Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze berufen, denen – wie der Klägerin (vgl. Bl. 53 bis 57 der Gerichtsakten) – vom Bund durch die Regulierungsbehörde die Nutzungsberechtigung übertragen wurde.

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Der Begriff der „Benutzung“ selbst ist im Telekommunikationsgesetz nicht geregelt. Die inhaltliche Nutzungsberechtigung ergibt sich jedoch zunächst bereits aus der Legaldefinition der „Telekommunikationslinien“ in § 3 Nr. 26 TKG. Danach sind Telekommunikationslinien unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre. Hieraus folgt, dass die Verkehrswege zur Verlegung und zum Betrieb derartiger Anlagen und Anlagenteile sowohl oberirdisch als auch unterirdisch genutzt werden dürfen. Das Nutzungsrecht umfasst demgemäß nicht nur die Befugnis zur Verlegung und zum Betrieb dieser Anlagen, sondern auch zu den hierfür erforderlichen Errichtungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten, und letztlich auch den dauernden Verbleib der Telekommunikationsrichtlinien im öffentlichen Verkehrsraum (vgl. Schütz in: Beck’scher TKG-Kommentar, 3. Auflage 2006, § 68 Rdnr 30). Mit diesem umfassenden Nutzungsrecht korrespondiert die Unentgeltlichkeit der durch § 68 Abs. 1 Satz 1 TKG eröffneten Nutzungsberechtigung. Sie umfasst insoweit nicht nur das Verbot, Sondernutzungsgebühren oder zivilrechtliche Sondernutzungsentgelte zu erheben, sondern gilt umfassend auch für Arbeiten, die im Rahmen der Verlegung oder des Betriebs an derartigen Telekommunikationslinien erforderlich sind. Denn Ziel und Zweck der Gewährleistung der Unentgeltlichkeit der Wegenutzung ist es, in Umsetzung des Liberalisierungsziels der europäischen Telekommunikationsrichtlinien (vgl. z.B. Richtlinie 90/338/EWG über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikation („Diensterichtlinie“) vom 24. Juli 1990; RL 96/19/EG über die Einführung des vollständigen Wettbewerbs auf den Telekommunikationsmärkten vom 22. März 1996) und des Telekommunikationsgesetzes ein flächendeckendes, nachfragegerechtes und kostengünstiges Angebot an Telekommunikationsdienstleistungen bereitzustellen (vgl. BT-DrS 13/4438, S. 36). Diesem Zweck würde es zuwiderlaufen, wenn die Gemeinden berechtigt wären, für die Verlegung (und den Betrieb) von Telekommunikationsrichtlinien nach landesrechtlichem Wegerecht Sondernutzungsentgelte – oder in deren Umgehung – sonstige, im Straßen- und Wegerecht fußende Entgelte zu erheben. Denn eine derartige Entgeltpflicht würde das Angebot an Telekommunikationsdienstleistungen unnötig verteuern (vgl. BT-DrS 13/4438, a.a.O.), wenn nicht sogar eine flächendeckende Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen durch die infolge der Liberalisierung des Telekommunikationsdienstemarktes erwünschten (privaten) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze – die ihrerseits nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten handeln (müssen) – gefährden und damit der sich aus Art. 87 f Abs. 1 GG ergebenden Verpflichtung des Bundes zur Gewährleistung einer flächendeckenden angemessenen und ausreichenden Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen zuwiderlaufen. Dass diese Gefahr nicht von der Hand zu weisen ist, verdeutlicht folgendes: Die Klägerin hat vorliegend in einem Zeitraum von etwa eineinhalb Monaten 9 Baustellen im Gebiet der Beklagten gehabt, bei denen Überwachungsmaßnahmen der Beklagten stattgefunden haben. Würde man dies linear auf ein Jahr hochrechnen, würde man allein für das Gebiet der Beklagten auf etwa 70 Baustellen kommen. Auf das Bundesgebiet hochgerechnet käme man zu Fallzahlen, die im Falle der Erhebung von Gebühren für Baustellenkontrollen zu Beträgen führen, die je nach Größe des Netzbetreibers im Millionenbereich angesiedelt sind, und einen privatwirtschaftlich rechnenden und handelnden Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes sehr wohl dazu veranlassen wird, seinen vom Bund übertragenen Versorgungsauftrag unter Rentabilitätsgesichtspunkten zu überprüfen. Dafür, dass die in § 68 Abs. 1 Satz 1 TKG geregelte Unentgeltlichkeit der Nutzung der Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien umfassend und – jedenfalls für den Bereich des Straßen- und Wegerechts – abschließend ist und sich nicht etwa nur auf die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für die Nutzung der Verkehrswege an sich bezieht (vgl. insoweit S. 4, 5 der der Klageerwiderung vom 21. Juni 2006 beigefügten Stellungnahme der Bauverwaltung der Beklagten, Bl. 71, 72 der Gerichtsakten), spricht auch der Umstand, dass das Telekommunikationsgesetz in Bezug auf die Erhebung von Gebühren durch den Träger der Wegebaulast in § 142 Abs. 6 TKG eine ausdrückliche Gebührenermächtigung enthält, wonach die Verwaltungskosten abdeckende Gebühren für die Erteilung von Zustimmungsbescheiden nach § 68 Abs. 3 TKG zur Nutzung öffentlicher Wege erhoben werden können. Diese Gebührenermächtigung – die vor dem Hintergrund divergierender verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen (vgl. hierzu die Nachweise bei Schütz in: Beck’scher TKG-Kommentar, a.a.O. Fußnote 84 zu § 142) der Klarstellung der grundsätzlichen Zulässigkeit der Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen nach § 68 Abs. 3 TKG dient (vgl. BT-DrS 15/2316, S. 126) – ist ein eindeutiges Indiz dafür, dass die Ermächtigung zur Erhebung von Gebühren im Zusammenhang mit der Verlegung und dem Betrieb von Telekommunikationslinien durch den Wegebaulastträger abschließend im Telekommunikationsgesetz geregelt ist, denn einer solchen spezialgesetzlichen Gebührenermächtigung bedürfte es nicht, wenn sich die Unentgeltlichkeit in § 68 Abs. 1 Satz 1 TKG nur auf die unmittelbare Nutzung der Verkehrswege beziehen würde. In diesem Fall würde sich eine Ermächtigung zur Gebührenerhebung für Zustimmungen nach § 68 Abs. 3 TKG bereits unmittelbar aus dem Landesgebührengesetz ergeben, da es sich bei der Zustimmungserteilung durch den Träger der Wegebaulast um eine Amtshandlung nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 LGebG handelt, die vom Netzbetreiber veranlasst oder zumindest zu dessen Gunsten vorgenommen wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 LGebG). Ist demnach die Ermächtigung zur Erhebung von Gebühren im Zusammenhang mit der Verlegung und dem Betrieb von Telekommunikationslinien durch den Wegebaulastträger im Telekommunikationsgesetz abschließend geregelt, so bleibt vor dem Hintergrund dessen, dass sämtliche Gebührentatbestände des Telekommunikationsgesetzes in § 142 TKG zusammengefasst sind (vgl. insoweit die Begründung der Bundesregierung in: BR-DrS 755/03, S. 139), über die in § 142 Abs. 6 TKG geregelte Gebührenermächtigung zugunsten des Trägers der Wegebaulast hinaus für die Erhebung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit dem Wegerecht kein Raum.

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Etwas anderes kann entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus dem Urteil des 09. März 2005 – 6 C 8.08 – (juris) entnommen werden. Denn soweit das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung entschieden hat, dass das Recht der Telekommunikationsunternehmen zur unentgeltlichen Benutzung nicht die Erhebung von Gebühren für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Straßenkörpers für die Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien hindere, lässt sich dieser Fall nicht auf den Fall der Erhebung von Gebühren über den in § 142 Abs. 6 TKG normierten Fall hinaus durch den Träger der Wegebaulast übertragen. Denn anders als für den Fall des Straßen-/Wegerechts enthält das Telekommunikationsgesetz für den Bereich des Straßenverkehrsrechts keine § 68 Abs. 1 Satz 1 TKG vergleichbaren Regelung, so dass in Bezug auf Gebühren für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen durch das Telekommunikationsgesetz keine aus- und abschließenden Regelungen getroffen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht einen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, die Unentgeltlichkeit nach § 68 Abs. 1 Satz 1 TKG beziehe sich ausschließlich auf die reine Nutzung des Straßenkörpers (so aber die Ausführungen auf S. 6 des Widerspruchsbescheid der Beklagten, Bl. 31 der Widerspruchsakten). Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr ausgeführt, dass die Regelung in § 68 Abs. 1 Satz 1 TKG (§ 50 Abs. 1 Satz 1 TKG a.F.) den begünstigten Lizenznehmer (Netzbetreiber) von Entgelten freistellen soll, die er ansonsten für die Inanspruchnahme des Straßenraums zu entrichten hätte, i n s b e s o n d e r e von der Gebühr für eine nach Straßenrecht an sich erforderliche Sondernutzungserlaubnis (vgl. BVerwG, a.a.O. Rdnr 29). Hierdurch wird deutlich, dass das Bundesverwaltungsgericht die Unentgeltlichkeit der Nutzung der Verkehrswege nicht allein auf den Fall von Sondernutzungsgebühren für die Nutzung des Straßenkörpers beschränkt wissen will.

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Schließlich kann die Beklagte auch aus der ihr als Trägerin der Wegebaulast obliegenden Verkehrssicherungspflicht keine Ermächtigung zur Erhebung von gebühren für Baustellenkontrollen herleiten. Dies ergibt sich für den Zeitpunkt der Arbeiten im öffentlichen Straßenraum schon daraus, dass die Beklagte für diese Zeit ihre Verkehrssicherungspflicht auf die Klägerin übertragen hat (vgl. insoweit z.B. die Schreiben der Klägerin vom 29. September 2004 und 14. Oktober 2004, Bl. 1, 9 der Verwaltungsakten). Soweit die Beklagte auf eine unabhängig von der Übertragung der Verkehrssicherungspflicht bei der konkreten Maßnahme auf den Netzbetreiber bestehende unabweisbare Überwachungs- und Kontrollpflicht im Rahmen ihrer als Träger der Wegebaulast obliegenden Verkehrssicherungspflicht verweist (vgl. S. 5 der der Klageerwiderung vom 21. Juni 2006 beigefügten Stellungnahme, a.a.O. Bl. 72 der Gerichtsakten), steht dem entgegen, dass die Rechtsbeziehungen zwischen dem Nutzungsberechtigten, der den öffentlichen Verkehrsraum für seine Telekommunikationslinie benutzt, und dem Wegeunterhaltspflichtigen durch die §§ 71 ff. TKG abschließend ausgestaltet sind. Insbesondere ist § 71 TKG Ausdruck der Gewichtung der Interessen des Trägers der Wegebaulast einerseits und des Nutzungsberechtigten andererseits, denn diese Vorschrift regelt im Einzelnen die Pflicht des Lizenznehmers zur Rücksichtnahme auf Wegeunterhaltung und Widmungszweck (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. August 2001, a.a.O.). Insbesondere enthält § 71 Abs. 3 TKG insoweit für Eingriffe des Berechtigten in den Straßenkörper bei der Nutzung seiner Telekommunikationslinien eine ausdrückliche Regelung. Nach § 71 Abs. 3 Satz 1 TKG hat der Nutzungsberechtigte nach Beendigung der Arbeiten an den Telekommunikationslinien den Verkehrsweg unverzüglich wieder instand zu setzen, sofern nicht der Unterhaltspflichtige erklärt hat, die Instandsetzung selbst vornehmen zu wollen; in diesem Falle hat der Nutzungsberechtigte dem Unterhaltspflichtigen die Auslagen für die von ihm vorgenommene Instandsetzung zu vergüten (§ 71 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 TKG). Die Instandhaltung muss den anerkannten Regeln der Straßenbautechnik entsprechen und korrespondiert vom Umfang her mit dem Umfang der Benutzung; dies bedeutet, dass der Nutzungsberechtigte zur Instandhaltung der Wegeflächen nur insoweit verpflichtet ist, wie er sie im Rahmen seiner Arbeiten an der Telekommunikationslinie aufgebrochen hat (vgl. Schütz in: Beck’scher TKG-Kommentar, a.a.O. § 71 Rdnr. 10, 11). Sind infolge der Arbeiten an der Telekommunikationslinie Schäden am Verkehrsweg entstanden, hat der Nutzungsberechtigte diesen dem Wegebaulastträger zu ersetzen (§ 71 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 TKG). Der Wegebaulastträger kann mithin Auslagenvergütung bei Instandsetzung sowie gegebenenfalls Schadensersatz nach dieser Vorschrift verlangen. Daneben ist kein Raum für die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr bei Erfüllung der dem Nutzungsberechtigten nach § 71 Abs. 3 TKG obliegenden Verpflichtung.

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Unter diese Regelungen fallen auch die von der Klägerin vorgenommenen Arbeiten und ihr damit im Zusammenhang stehendes Verhältnis zur Beklagten. Die Klägerin hat die Wege für ihre Telekommunikationslinien in den hier zu beurteilenden Fällen im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 TKG benutzt. Sie hat ihre entsprechenden Anlagen entweder wegen Störungen repariert oder gewartet oder überholt. Diese Nutzung ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 TKG unentgeltlich. Damit einhergehend hat die Klägerin nach § 71 Abs. 3 Satz 1 TKG die Verpflichtung, nach Beendigung der Arbeiten an den Telekommunikationslinien den Verkehrsweg unverzüglich wieder instand zu setzen. Der Herstellungsanspruch korrespondiert insoweit mit dem möglichen Anspruch der Beklagten auf Auslagenerstattung, falls diese erklärt hätte, die Instandsetzung selbst vornehmen zu wollen. Außerdem hat die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz eventueller durch die Arbeiten an der Telekommunikationslinie entstandener Schäden (§ 71 Abs. 3 Satz 2 TKG). Auch steht es der Beklagten frei, im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht als Trägerin der Wegebaulast, die Straßenaufbrucharbeiten der Klägerin zu überwachen. Gebühren für diese Tätigkeiten kann sie jedoch wegen der gesetzlich festgeschriebenen Unentgeltlichkeit der Nutzung der Wegeflächen und der abschließenden Regelung der Folgen betreffend die Instandsetzung nach Beendigung der Arbeiten in § 71 TKG, der Gebühren für die Überwachung der Instandsetzungsarbeiten durch den Nutzungsberechtigten gerade nicht vorsieht, nicht verlangen (in diesem Sinne auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. August 2001, a.a.O.).

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Stehen nach alledem der Satzungsregelung der Beklagten auf der Grundlage von § 1 KAG bzw. § 1 LGebG, soweit es um die hier in Rede stehende Erhebung von Gebühren für Baustellenkontrollen bei Baumaßnahmen im öffentlichen Straßenraum im Zusammenhang mit Telekommunikationslinien geht, die bundesgesetzlichen Bestimmungen der §§ 68 bis 77 TKG entgegen, braucht sich die Kammer nicht mehr mit der weiteren, zwischen den Beteiligten strittigen Frage auseinanderzusetzen, ob es sich bei den von der Beklagten durchgeführten Baustellenkontrollen um eine besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit und damit überhaupt um Amtshandlungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 LGebG handelt.

22

Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

23

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 ZPO.

24

Beschluss

25

Der Streitwert wird auf 560,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

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