Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (1. Kammer) - 1 K 1064/04.MZ

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die erbrachten Leistungen der Jugendhilfe für das Kind S. T. für die Zeiträume vom 03. bis 08. November 2002 und vom 16. Dezember 2002 bis zum 24. September 2003, d.h. soweit nicht Leistungen der Krankenhilfe betroffen sind, und vom 24. September 2003 bis zum 31. Juli 2005 zu erstatten. Dieser Betrag ist mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen ab dem 15. November 2004, soweit die Leistungen den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2003 betreffen, und ab dem 12. Oktober 2005, soweit die Leistungen den Zeitraum vom 01. Januar 2004 bis zum 31. Juli 2005 betreffen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu 1/3 und die Klägerin zu 2/3 zu tragen. Seine außergerichtlichen Kosten trägt der Beigeladene selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Kostenerstattung für erbrachte Jugendhilfeleistungen in Höhe von 320.187,80 €.

2

Die am ... Oktober 1988 in Eritrea geborene S. T. (im Folgenden: Hilfeempfängerin) reiste am 03. November 2002 ohne Begleitung Erwachsener über den Flughafen Frankfurt/Main in die Bundesrepublik Deutschland ein.

3

Am 04. November 2002 sprach die Hilfeempfängerin beim Jugendamt der Beklagten vor und gab an, dass in der Bundesrepublik Deutschland ihr Onkel und eine Halbschwester der Mutter lebten, sie hingegen zu ihren Eltern keinen Kontakt mehr habe. Die Hilfeempfängerin wurde von der Klägerin gemäß § 42 SGB VIII in Obhut und ab dem 04. November 2002 in der Jugendhilfeeinrichtung G. in M. untergebracht.

4

Durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt vom 06. November 2002 wurde das Jugendamt der Klägerin zum Pfleger der Hilfeempfängerin für die Personensorge bestellt sowie Rechtsanwalt W. als Betreuer für Asyl- und Ausländerrecht.

5

Durch Verfügung des Bundesverwaltungsamtes vom 08. November 2002 wurde der Beklagte gemäß § 89 d SGB VIII zum überörtlichen Jugendhilfeträger bestimmt.

6

Der Amtsvormund der Hilfeempfängerin beantragte am 08. November 2002 bei der Klägerin die Gewährung von Hilfe zur Erziehung.

7

Am 16. Dezember 2002 wurde für die Hilfeempfängerin ein Asylantrag bei dem – damaligen – Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gestellt, der durch Bescheid vom 23. Juli 2003 abgelehnt wurde. Gleichzeitig wurde ein Abschiebungshindernis für Eritrea festgestellt. In der Folgezeit erhielt die Hilfeempfängerin mehrere Duldungen. Am 11. Juli 2005 wurde der Hilfeempfängerin eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.

8

Mitte November 2002 wurde bei der Hilfeempfängerin eine Krebserkrankung des linken Beines diagnostiziert und durch Schreiben der behandelnden Klinik vom 04. Dezember 2002 der Klägerin mitgeteilt, dass sich die Behandlungsdauer über ein Jahr erstrecken werde.

9

Ab dem 26. November 2002 hielt sich die Hilfeempfängerin in mehreren Krankenhäusern auf. Es wurden eine Chemotherapie, eine Knochenmarkstransplantation sowie die Amputation des linken Unterschenkels durchgeführt. Am 24. September 2003 wurde die Hilfeempfängerin aus der klinischen Behandlung entlassen und in der Mädchen-WG G. in K. aufgenommen.

10

Durch Bescheid vom 29. Oktober 2004 wurde die Hilfeempfängerin als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 80 % anerkannt und das Merkzeichen „G“ festgestellt.

11

Der Beigeladene hatte bereits mit Schreiben vom 29. Januar 2003 eine Kostenübernahme im Rahmen der Sozialhilfe abgelehnt, da die Hilfeempfängerin nach dem Asylbewerberleistungsgesetz anspruchsberechtigt sei.

12

Mit getrennten Bescheiden vom 11. Februar 2003 bewilligte die Klägerin der Hilfeempfängerin für die Zeit vom 08. November 2002 bis 04. Februar 2003 Jugendhilfeleistungen nach § 34 SGB VIII und ab dem 04. Februar 2003 nach § 35 SGB VIII.

13

Die Hilfeempfängerin wurde durch die Zuweisungsentscheidung des Regierungspräsidiums D. vom 03. März 2003 ab dem 28. Februar 2003 der Klägerin zugewiesen.

14

Nachdem die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 07. April 2003 von der Krebserkrankung der Hilfeempfängerin unterrichtet hatte, nahm der Beklagte mit Schreiben vom 09. Mai 2003 seine – am 18. Dezember 2002 erteilte - Kostenzusage zurück, da wegen der Erkrankung vorrangig Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz zu gewähren sei.

15

Im folgenden Schriftwechsel mit der Klägerin beharrte der Beklagte – zuletzt im Schreiben vom 18. November 2003 – auf seiner ablehnenden Haltung.

16

Die Klägerin hat am 15. November 2004 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass die Leistungserbringung für die Hilfeempfängerin durchgängig nach Kinder- und Jugendhilferecht zu beurteilen sei. Insbesondere sei auch Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII zu leisten gewesen.

17

Die Klägerin beantragt,

18

den Beklagten zu verurteilen, einen Betrag als Kosten der Jugendhilfe für die Zeit ab 03. November 2002 bis 31. Dezember 2003 in Höhe von 224.265,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basisdiskontsatz ab Klageerhebung zu zahlen, sowie für die Zeit ab 01. Januar 2004 bis 31. Juli 2005 in Höhe von 95.922,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basisdiskontsatz ab Eingang dieses Schriftsatzes vom 10. Oktober 2005.

19

Der Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Er verweist darauf, dass nach § 10 SGB VIII vorrangig die Gewährung von Eingliederungshilfe nach den Grundsätzen der Sozialhilfe in Betracht komme und daher ein Erstattungsanspruch nach § 89 d SGB VIII ausgeschlossen sei.

22

Der Beigeladene stellt keinen Antrag und schließt sich der Auffassung der Klägerin an.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen. Dem Gericht lagen vor vier Leistungsakten der Klägerin, zwei Betreuungsakten der Klägerin sowie eine Heftung der Klägerin mit tabellarischer Übersicht, ferner eine Verwaltungsakte des Beklagten sowie eine Verwaltungsakte des Beigeladenen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

24

Die zulässige Leistungsklage ist nur teilweise begründet.

25

Die Klägerin hat gemäß § 89 d SGB VIII gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der für die Hilfeempfängerin S. T. (im Folgenden: Hilfeempfängerin) erbrachten Jugendhilfeleistungen und zwar für die Zeit vom 03. bis 08. November 2002, vom 16. Dezember 2002 bis 24. November 2003, soweit keine Leistungen der Krankenhilfe betroffen sind sowie vom 24. September 2003 bis zum 31. Juli 2005.

26

Der Anspruch findet seine Rechtsgrundlage in der – vorliegend als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden (vgl. § 89 d Abs. 5 SGB VIII) – Vorschrift des § 89 d Abs. 1 SGB VIII. Gemäß § 89 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII richtete sich die örtliche Zuständigkeit wegen § 87 SGB VIII für die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII nach dem tatsächlichen Aufenthalt der Hilfeempfängerin. Ab dem 28. Februar 2003 war die Hilfeempfängerin durch die Zuweisungsentscheidung des Regierungspräsidiums D. vom 03. März 2003 der Klägerin zugewiesen. Der Beklagte wurde durch Verfügung des Bundesamtes vom 08. November 2002 gemäß § 89 d Abs. 3 SGB VIII als erstattungspflichtiger Jugendhilfeträger bestimmt.

27

Nach § 89 f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die aufgewendeten Kosten nur zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entspricht. Die Erstattungspflicht besteht nur, soweit die zugrunde liegende Maßnahme den materiell-rechtlichen Vorschriften entspricht (Wiesner SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 3. Aufl., 2006, § 89 f Anm. 3). § 89 d SGB VIII bezieht sich auf die Gewährung von Jugendhilfe und damit insbesondere auf Leistungen der Jugendhilfe im Sinne des 2. Kapitels des SGB VIII. Erfasst werden aber auch Aufwendungen, die durch andere Aufgaben der Jugendhilfe als vorläufige Maßnahme zum Schutz von Kindern und Jugendlichen entstehen (vgl. Wiesner, a.a.O., § 89 d Anm. 4). Nach § 89 f Abs. 1 Satz 2 SGB VIII gelten für die gesetzeskonforme Aufgabenerfüllung die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen Jugendhilfeträgers z.Zt. des Tätigwerdens angewandt werden. Zum anderen ist der Interessenwahrungsgrundsatz zu beachten. Dieser besagt, dass der Hilfe gewährende Jugendhilfeträger die Interessen des kostenerstattungspflichtigen Trägers nach besten Kräften wahrzunehmen hat. Der Interessenwahrungsgrundsatz rechtfertigt jedoch nicht, dass überzogene Anforderungen gestellt werden. Dabei ist die gerichtliche Kontrolle der Gesetzeskonformität der Hilfemaßnahmen im Hinblick auf den kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatz darauf beschränkt, ob die gewährte Hilfe wegen Ungeeignetheit oder weggefallenen Hilfebedarfs nicht mehr geboten war oder ob Anlass bestanden hatte, die Hilfe in eine weniger kostenintensive Hilfeform zu überführen (BVerwG FEVS 57, 1, 3; vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006, Az.: 5 C 24/03 – JURIS -).

28

Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die Hilfegewährung für die Hilfeempfängerin in der Zeit vom 03. bis 08. November 2002 als gesetzeskonform. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII. Nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII liegt eine Inobhutnahme eines Kindes vor, wenn dessen vorläufige Unterbringung in einer sonstigen betreuten Wohnform durchgeführt wird.

29

Die Anwendung dieser Vorschrift ist vorliegend nicht durch § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift können Ausländer Leistungen nach dem SGB VIII nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Inland auf einer ausländerrechtlichen Duldung beruht. Die Hilfeempfängerin reiste in die Bundesrepublik Deutschland ein ohne im Besitz eines Passes und eines Visums zu sein. Da sie über keinen Aufenthaltstitel verfügte, war ihr Aufenthalt nicht rechtmäßig. Die Hilfeempfängerin verfügte auch nicht über eine ausländerrechtliche Duldung. Insbesondere besaß die Hilfeempfängerin auch keine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylVfG, da ihr Asylantrag – nach den Feststellungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Bescheid vom 23. Juli 2003 – erst am 16. Dezember 2002 gestellt wurde. Dass insoweit allein die Antragstellung beim Bundesamt am 16. Dezember 2002 maßgeblich ist, ergibt sich zum einen aus dem eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sowie aus § 13 Abs. 1 AsylVfG, wonach derjenige Schutzsuchende, der sich materiell auf Asylgründe beruft, zwingend auf das – alle Schutzersuchen und Schutzformen erfassende – Asylverfahren zu verweisen ist. Mit diesem ist ausschließlich das besonders sachkundige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu befassen. Ein Wahlrecht des Ausländers zwischen asylrechtlichem oder ausländerrechtlichem Schutz vor Verfolgung besteht nicht (BVerwG, AuAS 2002, 199 f.). Dennoch steht § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII der Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII nicht entgegen, da § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII lediglich „Leistungen“ der Jugendhilfe im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII betrifft und nicht für „andere Aufgaben“ der Jugendhilfe im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB VIII gilt, zu denen gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII auch die Inobhutnahme im Sinne des § 42 SGB VIII zählt (vgl. BVerwGE 109, 154, 164).

30

Für den Zeitraum vom 09. bis 15. Dezember 2002 hat die Klägerin keinen Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Beklagten. Insoweit bestand gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII kein Anspruch der Hilfeempfängerin auf Jugendhilfeleistungen, da – wie vorstehend ausgeführt – ihr Aufenthalt nicht rechtmäßig war und sie über keine Duldung oder Aufenthaltsgestattung verfügte. Bei der Unterbringung der Hilfeempfängerin im G. in der Zeit vom 09. bis 15. Dezember 2002 handelte es sich um eine Heimunterbringung im Sinne des § 34 SGB VIII, die eine „Leistung“ im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII darstellt, die von § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII erfasst wird. Dies ergibt sich aus dem bestandskräftigen Bescheid der Klägerin vom 06. Februar 2003, durch den der Hilfeempfängerin ab dem 08. Dezember 2002 Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII gewährt wurde (Bd. 1 der Betreuungsakte der Klägerin, S. 99).

31

Entgegen der von dem Vertreter der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung kann dieser Bescheid nicht lediglich als „irrtümliche Falschetikettierung“ verstanden und als unbeachtlich angesehen werden. Der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Bescheid der Klägerin vom 06. Februar 2003 ist bestandskräftig geworden, so dass das Gericht zunächst an die Einschätzung und Qualifikation der Hilfeleistung durch die Klägerin gebunden ist. Erst wenn sich die Einschätzung der Rechtsnatur der Maßnahme durch den leistenden Jugendhilfeträger als fehlerhaft erweist, kann das Gericht überprüfen, ob die erbrachte Leistung durch andere Vorschriften gedeckt ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., 2000, § 113 Anm. 64, 66). Vorliegend stellt die Beurteilung der Hilfegewährung vom 09. bis 15. Dezember 2002 als Heimunterbringung gemäß § 34 SGB VIII jedoch keine unrichtige Rechtsanwendung dar, da die Voraussetzungen des § 34 SGB VIII vorgelegen haben. Insoweit ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die von der Klägerin vorgenommene Einschätzung in der Anwendung des § 42 SGB VIII oder des § 34 SGB VIII zu korrigieren. Somit muss es bei der von der Klägerin vorgenommenen Bewertung der Hilfe als Heimunterbringung nach § 34 SGB VIII verbleiben.

32

Die Klägerin hat für die von ihr in der Zeit vom 16. Dezember 2002 bis zum 24. November 2003 geleistete Hilfe nur teilweise einen Anspruch auf Kostenerstattung. Soweit die Klägerin Kosten der Krankenbehandlung als Leistungen der Jugendhilfe gewährt hat, lagen die Voraussetzungen der §§ 35 und 40 SGB VIII nicht vor, sodass der Klägerin insoweit auch kein Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten zusteht.

33

Gemäß § 40 SGB VIII ist Krankenhilfe als Leistung der Jugendhilfe zu gewähren, wenn eine Hilfe gemäß den §§ 33 bis 35 SGB VIII oder nach § 35 a Abs. 2 Nr. 3 oder 4 SGB VIII gewährt wird. Bei der Gewährung von Krankenhilfe handelt es sich um eine Annexleistung, die nur in Betracht kommt, wenn eine der in § 40 SGB VIII genannten Jugendhilfeleistungen gewährt wird. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 40 SGB VIII auf andere Formen der Jugendhilfe scheidet angesichts des eindeutigen und nicht auslegungsfähigen Wortlauts der Vorschrift aus. Dem steht auch nicht das Urteil des VGH München vom 30. August 2004 (Az.: 12 B 00.1434 – JURIS -) entgegen, dass von einem „originären“ Anspruch der Jugendhilfe spricht. Diese Aussage steht nämlich im Kontext zu der dort maßgeblichen Frage der Wahrung der Ausschlussfrist des § 111 SGB X im Hinblick auf den Begriff „Jugendhilfeleistung“ sowie der gesonderten Geltendmachung von gewährten Einzelleistungen. Die Ausführungen betreffen jedoch nicht die hier – ablehnend – zu entscheidende Frage der Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 40 SGB VIII über den Wortlaut hinaus.

34

Vorliegend lag in der Zeit vom 16. Dezember 2002 bis 24. November 2003 keine der in § 40 SGB VIII genannten Jugendhilfeleistungen vor. Nach dem bestandskräftigen Bewilligungsbescheid vom 11. Februar 2003 (Bd. 1 der Betreuungsakte der Klägerin, S. 99) wurde der Hilfeempfängerin ab dem 08. November 2002 Jugendhilfe gemäß §§ 27, 34 SGB VIII in Form der vollstationären Heimunterbringung gewährt. Da die Hilfeempfängerin am 16. Dezember 2002 einen Asylantrag gestellt hatte, stand ab diesem Zeitpunkt die Vorschrift des § 6 Abs. 2 SGB VIII der Gewährung von Leistungen nicht mehr entgegen. Für die Zeit ab dem 16. Dezember 2002 bis zum 03. Februar 2003 lagen jedoch die Voraussetzungen des § 34 SGB VIII und damit die Voraussetzungen des § 40 SGB VIII nicht vor. Bereits vor dem tatsächlichen Beginn des Krankenhausaufenthaltes der Hilfeempfängerin stand aufgrund der Mitteilung des behandelnden Krankenhauses vom 04. Dezember 2002 (Bd. 1 der Betreuungsakte der Klägerin, S. 31) fest, dass die Erkrankung eine intensive Chemotherapie sowie Operationen erforderlich machen würde. Die Therapiedauer würde voraussichtlich ein Jahr betragen. Eine Entlassung aus der Klinik in den Therapiepausen sei nur bei ausreichendem Allgemeinzustand möglich. Damit können bereits ab dem 04. Dezember 2002 die Voraussetzungen für eine Heimunterbringung – wie dies jedoch nachträglich im Bescheid vom 11. Februar 2002 (Betreuungsakte der Klägerin Bd. 1, S. 99) festgestellt wurde – nicht mehr angenommen werden. Die unbestimmte Dauer des Krankenhausaufenthaltes, zumindest jedenfalls ein Jahr, und die Unklarheiten ob und wie lange Unterbrechungen des Krankenhausaufenthaltes in Betracht kommen, stehen einer Heimunterbringung im Sinne des § 34 SGB VIII entgegen. Nach § 34 SGB VIII soll Heimerziehung als Hilfe zur Erziehung über Tag und Nacht Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Heimerziehung wird dadurch gekennzeichnet, dass das Kind oder der Jugendliche auf kürzere oder längere Zeit seinen Lebensmittelpunkt außerhalb der Familie hat und seine Erziehung durch Personen erfolgt, die ihre Aufgabe als Beruf ausüben (Wiesner, a.a.O., § 34 Anm. 8). Es ist ein Spezifikum der Heimerziehung, dass Kinder und Jugendliche zu dieser Organisation und Einrichtung nicht nur selektiv Kontakt haben, sondern dort leben und über pädagogische und therapeutische Anstrengungen hinaus auch ihre sinnlichen, vitalen und emotionalen Bedürfnisse abgedeckt werden. Mit der Hervorhebung der pädagogischen Angebote in § 34 Satz 1 SGB VIII soll verdeutlicht werden, dass Heimerziehung nicht nur Verwahrung und Betreuung darstellt, sondern zielgerichtete und intentionale Pädagogik umfasst (Wiesner, a.a.O., § 34 Anm. 41).

35

Diese Anforderungen werden durch einen Krankenhausaufenthalt nicht erfüllt. Eine Krankenhausbehandlung umfasst gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V die nach Art und Umfang der Krankheit notwendige medizinische Versorgung, wobei die ärztliche Behandlung im Vordergrund steht. Durch das Schreiben des behandelnden Krankenhauses vom 04. Dezember 2002 war der Klägerin ab diesem Zeitpunkt bekannt, dass mit der Aufnahme der Hilfeempfängerin in das Krankenhaus eine Heimunterbringung für mindestens ein Jahr nicht mehr erfolgen konnte. Mangels Vorliegen der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen konnte die Klägerin auch nicht nachträglich durch den Bescheid vom 11. Februar 2003 den Krankenhausaufenthalt der Hilfeempfängerin als Heimunterbringung deklarieren.

36

Ebenso hat die Klägerin im Bescheid vom 11. Februar 2003 (Bd. 1 der Betreuungsakte der Klägerin, S. 106) zu Unrecht ab dem 04. Februar 2003 eine Hilfeleistung gemäß § 35 SGB VIII angenommen. Nach § 35 Satz 1 SGB VIII soll solchen Jugendlichen intensive sozial-pädagogische Einzelbetreuung gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Adressaten der Norm sind besonders belastete bzw. gefährdete Jugendliche, die in ihrer Biographie Beziehungsabbrüche und Gewalt erlebt haben, zwischen Heimen und Pflegestellen hin und her geschoben worden sind und vielfach auch Kontakt mit dem Drogen- und Prostituiertenmilieu haben. Sie sind zum Teil ohne feste Unterkunft und Arbeit und häufig bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten (Wiesner, a.a.O., § 35 Anm. 15). Vielfach stellt die Hilfe nach § 35 SGB VIII den letzten Versuch dar, junge Menschen aus dem gefährdeten Milieu herauszuholen und in die Gesellschaft zu integrieren. Die Hilfe soll eine Alternative zu freiheitsentziehenden Maßnahmen und zur Unterbringung in Einrichtungen der Psychiatrie darstellen (Wiesner, a.a.O., § 35 Anm. 2). Die Besonderheit der Hilfe nach § 35 SGB VIII im Vergleich zu anderen Hilfeformen liegt in der ausdrücklichen Betonung der Intensität der Unterstützung. Hierfür sind zum einen ein entsprechender Personalschlüssel und die zeitliche Verfügbarkeit des Betreuers rund um die Uhr maßgeblich, zum anderen signalisiert die Bezeichnung „intensiv“ vor allem eine inhaltliche Qualität der Betreuung. Um eine Betreuung im qualitativen Sinn als „intensiv“ bezeichnen zu können, müssen folgende Kriterien gegeben sein und auch überprüft werden können: Ein fundiertes Konzept, Reflektion des Hilfeprozesses, Einbindung des einzelnen Betreuers in eine gemeinsame kollegiale Leitung mit bewusst konzeptioneller und fachlicher Orientierung (Team, Fachberatung, Supervision) sowie Dokumentation (Wiesner, a.a.O., § 35 Anm. 11).

37

Im vorliegenden Fall erfüllte die Betreuung der Hilfeempfängerin in der Zeit vom 16. Dezember 2002 bis 24. September 2003 nicht die dargelegten Anforderungen des § 35 SGB VIII. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Hilfeempfängerin zu dem von § 35 SGB VIII angesprochenen Personenkreis zählt. Der bei ihr bestehende Hilfebedarf resultierte ausschließlich aus ihrer Krebserkrankung und war nicht durch ihren Lebenslauf bedingt. Ferner kann nicht festgestellt werden, dass eine sozialpädagogische Konzeption und Reflektion des Hilfeprozesses stattgefunden hat. Ebenso fehlt es an der erforderlichen Intensität der Betreuung. Die vorgelegten Betreuungsprotokolle (Bd. 2 der Betreuungsakte der Klägerin, S. 554 bis 583) belegen, dass die tatsächliche Betreuung nicht durchgängig, sondern an einzelnen Tagen in der Woche erfolgte und oftmals auch nur in telefonischen Kontakten bestand. Ebenso wurde die Betreuung – neben der medizinischen Versorgung – an einzelnen Tagen durch Verwandte wahrgenommen. Insoweit entspricht die geleistete Hilfe den Voraussetzungen des § 30 SGB VIII. Dies hat aber zur Folge, dass vorliegend keine Krankenhilfe gemäß § 40 SGB VIII zu gewähren war, da § 30 SGB VIII gerade nicht in der Aufzählung dieser Norm enthalten ist. Daher sind von dem Beklagten gemäß § 89 d SGB VIII nur die Kosten für die Jugendhilfe gemäß § 30 SGB VIII zu erstatten.

38

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Heimunterbringung der Hilfeempfängerin für den Zeitraum vom 24. September 2003 bis zum 31. Juli 2005, da insoweit die bereits oben dargelegten Voraussetzungen des § 34 SGB VIII vorlagen.

39

Der Anspruch der Hilfeempfängerin gemäß § 34 SGB VIII ist für die Zeit vom 11. bis 31. Juli 2005 auch nicht gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII i.V.m. §§ 53 ff. SGB XII ausgeschlossen. Mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 11. Juli 2005 war die Hilfeempfängerin grundsätzlich gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB XII anspruchsberechtigt im Hinblick auf Leistungen der Sozialhilfe. Jedoch ist für den Zeitraum vom 11. bis 31. Juli 2005 kein sozialhilferechtlicher Bedarf im Hinblick auf die Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII feststellbar. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich an ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe. Die Hilfeempfängerin ist wegen ihrer Beinamputation als Schwerbehinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 SGB IX mit einem Grad der Behinderung von 80 % anerkannt. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Hilfeempfängerin nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus und der Versorgung mit einer Beinprothese im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII „wesentlich“ hinsichtlich der Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt war. Insoweit ist auch von der Hilfeempfängerin selbst kein entsprechender sozialhilferechtlicher Bedarf angemeldet worden (vgl. § 18 SGB XII).

40

Der Anspruch auf die geltend gemachten Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB und ist auch nicht nach § 108 Abs. 2 SGB X ausgeschlossen (BVerwGE 114, 61, 63 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08. Mai 2006, Az.: 3 L 325/05.MZ – JURIS –).

41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Satz 1 VwGO. Gemäß § 188 Satz 2 VwGO besteht keine Gerichtskostenfreiheit, da es sich um eine Erstattungsstreitigkeit zwischen Sozialleistungsträgern handelt. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er sich nicht durch Stellung eines Antrags am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

42

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergeht nach § 167 Abs. 2, 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

43

Die Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Frage, ob bei einem lang andauernden Krankenhausaufenthalt dennoch die Voraussetzungen der §§ 34 und 35 SGB VIII erfüllt sein können, grundsätzliche Bedeutung hat.

44

Beschluss

45

Der Streitwert wird auf 320.187,80 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

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