Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (3. Kammer) - 3 K 200/06.MZ


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks M., Flur ... Nr. ..., in W.. Der Beigeladene ist Eigentümer des südlich angrenzenden Grundstücks M. ..., Flur ... Nr. ... . Beide Grundstücke liegen im Gebiet „Landgraben“ der Beklagten, welches als Splittersiedlung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 Baugesetzbuch – BauGB – anzusehen ist.

2

Durch Hochbaubescheid der Beklagten vom 06. September 1945 wurde dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen die Errichtung eines Wohngebäudes auf dem Grundstück M. ... bauaufsichtlich genehmigt. Durch weiteren Hochbaubescheid der Beklagten vom 15. November 1960 erhielt der Rechtsvorgänger des Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung eines Nebengebäudes auf dem vorgenannten Grundstück. Mit Bauschein vom 23. August 2000 wurde dem Beigeladenen die Erneuerung des Daches der auf dem Grundstück M. ... vorhandenen Garage bauaufsichtlich genehmigt.

3

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 04. Oktober 2001 teilten die Kläger der Beklagten mit, dass der Beigeladene entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenzen ein zirka 40 m langes Bauwerk errichtet habe und baten um Überprüfung der Angelegenheit. Nachdem zunächst die Angaben der Kläger mangels Einsehbarkeit des Grundstücks des Beigeladenen nicht verifizierbar waren, teilte die Beklagte den Klägern unter dem 31. Januar 2002 mit, dass eine Ortsbesichtigung ergeben habe, dass auf dem Grundstück des Beigeladenen offensichtlich seit längerer Zeit Gebäude bzw. bauliche Anlagen entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet worden seien, und dass gegenüber dem Beigeladenen die Anordnung ergehen werde, für diese baulichen Anlagen einen Bauantrag zu stellen.

4

Unter dem 03. April 2002 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung zur Errichtung von Stallungen und Unterständen auf dem Grundstück M. .... Ausweislich der dem Bauantrag beigefügten Baupläne ist das Vorhaben des Beigeladenen mit einer Länge von 25,375 m in einem Abstand von 50 cm zum Grundstück der Kläger vorgesehen. Das Vorhaben des Beigeladenen soll ausweislich der Baupläne ferner in einer Länge von 12 m eine Überdachung aufweisen.

5

Nachdem die Kläger im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens Einwendungen erhoben und vorgetragen hatten, dass das Vorhaben des Beigeladenen gegen § 8 Abs. 9 LBauO verstoße, weil allein an der südlichen Grenze des Grundstücks des Beigeladenen Gebäude auf einer Länge von 27 m errichtet seien, während nach den Bestimmungen der Landesbauordnung an allen Grenzen eines Grundstücks zusammen nur 18 m Grenzbebauung zulässig sei, teilte die Beklagte den Klägern mit, dass beabsichtigt sei, von der Vorschrift des § 8 Abs. 9 LBauO eine Abweichung zuzulassen.

6

Mit Bauschein vom 09. Juni 2004 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen unter Erteilung einer Abweichung von den Vorschriften des § 8 LBauO die bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau von Nichtwohngebäuden, Stallungen und Unterständen. Den Klägern wurde ein Abdruck des Bauscheins unter demselben Datum per Übergabeeinschreiben zur Post aufgegeben; des Weiteren wurde ihnen mit Schreiben der Beklagten vom 09. Juni 2004 mitgeteilt, dass ihren Einwendungen nicht entsprochen worden sei.

7

Mit ihrem am 08. Juli 2004 erhobenen Widerspruch trugen die Kläger vor: Die Bebauung auf dem Grundstück des Beigeladenen entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze müsse beseitigt werden, weil deren Abmessungen die übrige Grenzbebauung an der südlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks des Beigeladenen völlig außer Acht lasse. Bei Berücksichtigung der südlichen Grenzbebauung sei allenfalls eine Genehmigung für Nebengebäude von nur noch 4 m Länge im Bauwich entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zulässig. Für alle dieses Maß überschreitenden vom Beigeladenen errichteten Nebengebäude sei der vollständige Rückbau anzuordnen. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die ursprünglich als ungenehmigte Nebengebäude erstellten Gebäude mit Grenzmauer nach Beseitigung der Überdachung nicht als Einfriedung angesehen werden könnten. Es gehe nicht an, dass von den abzubrechenden Gebäuden bzw. Gebäudeteilen die Außenwände als Einfriedung bis zu einer Höhe von 1,20 m erhalten blieben. Die Grundstücke lägen im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Im Außenbereich bedürften Einfriedungen einer Baugenehmigung, die vorliegend jedoch nicht erteilt werden könne, da die vorgenannten baurechtlichen, aber auch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden. Als sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften kämen im vorliegenden Fall die Bestimmungen des Landespflegegesetzes in Betracht, denn die Errichtung einer Mauer als Einfriedung einer Nachbargrenze eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks stelle einen vermeidbaren Eingriff im Sinne von § 5 Landespflegegesetz dar, der zu unterlassen oder – wenn bereits vorhanden – in angemessener Frist zu beseitigen sei. Außerdem stünden der Belassung der Mauer als Einfriedung die Bestimmungen des § 42 Nachbarrechtsgesetz entgegen, da die Mauern einen Grenzabstand von 0,5 m gegenüber ihrem Grundstück nicht einhielten.

8

Nachdem ein Vergleichsvorschlag des Stadtrechtsausschusses der Beklagten erfolglos blieb, wies der Stadtrechtsausschuss den Widerspruch der Kläger nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Widerspruchsbescheid vom 09. Februar 2006 ab. Zur Begründung führte der Stadtrechtsausschuss aus, ausweislich der Pläne, die Bestandteil der Baugenehmigung seien, sei die Genehmigung für grenzständig errichtete bauliche Anlagen in einer Gesamtlänge von 12 m an der Grenze zum Grundstück der Kläger erteilt worden, was mit § 8 Abs. 9 Nr. 3 Buchst. b, 1. Alternative LBauO in Einklang stehe, denn die Baugenehmigung lasse ausweislich der Pläne keine über dieses Maß von 12 m an der einen Grenze zum Grundstück der Kläger hinausgehende Bebauung zu. Wenn das Maß von 18 m an allen Grundstücksgrenzen überschritten sei, würden hierdurch jedenfalls keine die Kläger schützenden Vorschriften der Landesbauordnung verletzt, denn eine nachbarschützende Rechtswirkung entfalte sich an dieser einen Grenze zum Grundstück der Kläger erst dann, sobald dort das Maß von 12 m überschritten sei. Wenn der Beigeladene entgegen der zugelassenen 12 m Länge an der Grenze zum Grundstück der Kläger Baulichkeiten von mehr als 12 m Länge tatsächlich errichtet habe, so berühre dies nicht die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, denn insoweit habe der Beigeladene so genannte „Schwarzbauten“ erstellt, welche mit weiteren rechtlichen Sanktionen zu belegen seien.

9

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 13. Februar 2006 haben die Kläger am 07. März 2006 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgen und unter Vertiefung ihres bisheriges Vorbringens ergänzend vortragen: Entgegen der Ausführungen im Widerspruchsbescheid würden sie durch die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt. Es werde darauf hingewiesen, dass entlang der Südgrenze und entlang der Nordgrenze des Grundstücks des Beigeladenen Gebäude errichtet seien, wobei allein entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze Gebäude auf einer Länge von etwa 27 m errichtet gewesen seien. Darüber hinaus befänden sich ausweislich der Ermittlungen der Beklagten im Widerspruchsverfahren an der Südgrenze des Grundstücks des Beigeladenen Gebäude mit einer Länge von 13,17 m sowie eine Voliere von 13 m Länge. Die Landesbauordnung lasse aber zusammengenommen nur insgesamt 18 m Grenzbebauung an allen Grenzen eines Grundstücks zu. Hieraus ergebe sich, dass eine Grenzbebauung auf 12 m entlang der Grenze zum klägerischem Grundstück nicht genehmigt werden könne. Die Abmessungen entlang der an der Grenze zu ihrem Grundstück vorhandenen Grenzbebauung sei insgesamt unzulässig und daher nicht mehr genehmigungsfähig, erst recht nicht wie hier im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Der in der Baugenehmigung vorgesehene Rückbau einzelner Gebäude an der Grundstücksgrenze mit Verbleib der Mauern in bestimmter Länge und Höhe als Einfriedung verstoße gegen die Vorschriften des Landespflegegesetzes. Die untere Landespflegebehörde habe eine Zustimmung zu der angefochtenen Baugenehmigung nicht erteilt. Darüber hinaus verstoße die Belassung der Mauern gegen die Bestimmung des § 42 Nachbarrechtsgesetz, weil sie den Grenzabstand von 0,5 m nicht einhielten.

10

Die Kläger beantragen,

11

die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 09. Juli 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 09. Februar 2006 aufzuheben.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, dass bei der Abwägung auch der Umstand berücksichtigt worden sei, dass der Beigeladene den Anforderungen des § 8 Abs. 9 LBauO auch dadurch hätte nachkommen können, dass er die Gebäude an der dem klägerischem Grundstück abgewandten Grenze abgebrochen hätte, ohne dass hierdurch die Situation für die Kläger erkennbar verändert worden sei. Weiterhin sei berücksichtigt worden, dass auf dem Grundstück der Kläger wegen der Außenbereichslage keine besonders schützenswerte Nutzung zulässig sei.

15

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten verwiesen. Die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten liegen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die dem Beigeladenen unter dem 09. Juni 2004 erteilte bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung von Nebengebäuden (Stallungen und Unterstände) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2006 verletzt die Kläger jedenfalls nicht in ihren – drittschützenden – Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Über eine Verletzung drittschützender Rechte hinaus können sich die Kläger im Rahmen eines Baunachbarstreitverfahrens nicht mit Erfolg gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung wenden.

18

In bauplanungsrechtlicher Hinsicht beurteilt sich das Vorhaben des Beigeladenen nach der für den Außenbereich geltenden Vorschrift des § 35 BauGB. Denn bei dem Gebiet „Landgraben“ der Beklagten, in dem die Grundstücke der Kläger und des Beigeladenen liegen, handelt es sich nicht um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB, sondern um eine Splittersiedlung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB (vgl. zuletzt die Urteile der Kammer vom 16. Oktober 2006 – 3 K 965/05.MZ, 3 K 14/06.MZ und 3 K 15/06.MZ –).

19

Vorliegend kann offen bleiben, ob das Vorhaben des Beigeladenen als privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB bzw. als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB objektiv-rechtlich zugelassen werden kann. Denn jedenfalls verstößt es nicht zu Lasten der Kläger gegen das im Rahmen von § 35 BauGB allein – partiell – drittschützende Gebot der Rücksichtnahme. Dieses hat in Bezug auf § 35 BauGB seine besondere gesetzliche Ausformung in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB gefunden; es betrifft jedoch auch Fälle, in denen nicht schädliche Umwelteinwirkungen, sondern sonstige nachteilige Wirkungen in Rede stehen (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 – 4 C 1.04 –, NVwZ 2005, 328, 329 m. w. N.).

20

Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme (objektiv-rechtlich) begründet, hängt wesentlich von den Umständen ab. Je empfindlicher und schützwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Dabei kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. grundlegend Urteil vom 25. Februar 1977 – 4 C 22.75 –, BVerwGE 52, 122, 126; Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6.98 –, NVwZ 2000, 1050, 2051).

21

Hiervon ausgehend erweist sich das Vorhaben des Beigeladenen den Klägern gegenüber in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht als rücksichtslos. Insbesondere wirkt es aufgrund seiner Abmaßungen gegenüber dem – unbebauten – Grundstück der Kläger nicht erdrückend. Auch führt der Umstand, dass mit dem Vorhaben des Beigeladenen erstmals eine bauliche Anlage an die gemeinsame Grundstücksgrenze heranrückt, ungeachtet ihres optischen Erscheinungsbildes nicht automatisch zu ihrer Rücksichtslosigkeit. Denn abgesehen davon, dass das optische Erscheinungsbild einer baulichen Anlage regelmäßig keine Drittschutz vermittelnden Vorschriften des Bauplanungs- bzw. Bauordnungsrechts berührt, wird in Bezug auf eine Grenzbebauung das Rücksichtnahmegebot durch die Abstandsflächenvorschrift des § 8 LBauO konkretisiert.

22

Vorliegend ist hinsichtlich des Vorhabens der Beigeladenen in seiner genehmigten Form abstandsflächenrechtlich wie folgt zu differenzieren: Soweit das Vorhaben in einer Breite von 12 m bis zu einem Abstand von 50 cm an die Grundstücksgrenze mit einer Überdachung heranreicht und ausweislich der Baupläne als Abstellfläche, Traktor- und Geräteunterstand und Blechgarage genutzt werden soll, ist es als sonstiges Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten im Sinne von § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 LBauO bzw. als Garage im Sinne von § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 LBauO anzusehen. Soweit im Übrigen eine in einem Abstand von 50 cm zur gemeinsamen Grundstücksgrenze stehende, 1,20 m hohe Mauer genehmigt wurde, handelt es sich hierbei um eine Einfriedung. Dies vorausgeschickt, gilt in abstandsflächenrechtlicher Sicht Folgendes:

23

Was die Einfriedung mit ihrer Höhe von 1,20 m anbetrifft, so steht diese mit Abstandsflächenrecht im Einklang. Denn nach § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO sind ohne eigene Abstandsflächen und in den Abstandsflächen von Gebäuden Einfriedungen und Stützmauern bis zu 2 m Höhe zulässig, und zwar unabhängig davon, ob sich die Einfriedung im Innen- oder im Außenbereich befindet.

24

Was hingegen die überdachten Unterstände und die Blechgarage anbetrifft, so verstoßen diese gegen § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO. Nach dieser Vorschrift dürfen gegenüber Grundstücksgrenzen ohne Abstandsflächen oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsflächen Garagen bzw. sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräumen und Feuerstätten errichtet werden, wenn sie u. a. eine Länge von 12 m an einer Grundstücksgrenze und von insgesamt 18 m an allen Grundstücksgrenzen nicht überschreiten (§ 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und 3 Buchst. b LBauO). Das Vorhaben des Beigeladenen hält zwar ausweislich der genehmigten Baupläne – und nur dies ist im vorliegenden Fall beachtlich – hinsichtlich des nach § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 LBauO zu beurteilenden Teils des Vorhabens eine Länge von 12 m gegenüber der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Kläger ein. Es verstößt jedoch gegen die weitere, in § 8 Abs. 9 Satz 1 Buchst. b LBauO enthaltene Längenbegrenzung, wonach Anlagen nach § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 LBauO eine Länge von insgesamt 18 m an allen Grundstücksgrenzen nicht überschreiten dürfen. Denn wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, befinden sich auf dem Grundstück des Klägers über die an der nördlichen Grenze genehmigte – hier streitgegenständliche – Grenzbebauung mit einer Länge von 12 m hinaus an dessen südlicher Grenze noch eine Grenzgarage mit einer Länge von gemessen 10,97 m sowie ein weiteres grenzständiges Gebäude (Vogelhaus) mit einer Länge von gemessen 2,20 m (vgl. hierzu die Pläne nach Blatt 63 der Widerspruchsakten). Die weiterhin an der südlichen Grundstücksgrenze des Beigeladenen befindliche Voliere mit einer Länge von ca. 13 m dürfte hingegen angesichts ihrer Maschendrahtkonstruktion (vgl. insoweit die Lichtbilder nach Blatt 65 der Widerspruchsakten) abstandsflächenrechtlich ohne Belang sein. Damit befinden sich aber jedenfalls bauliche Anlagen im Sinne § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 LBauO mit einer Gesamtlänge von über 25 m grenzständig auf dem Grundstück des Beigeladenen, sodass mit dem streitgegenständlichen Vorhaben des Beigeladenen die Längenbegrenzung des § 8 Abs. 9 Satz 1 Buchst. b LBauO jedenfalls hinsichtlich der Gesamtlänge von 18 m an allen Grundstücksgrenzen überschritten wird.

25

Die Kläger können sich auf diesen Verstoß gegen § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO im Grundsatz ungeachtet des Umstandes berufen, dass an ihrer Grundstücksgrenze die baulichen Anlagen auf dem Grundstück des Beigeladenen ausweislich der angefochtenen Baugenehmigung eine Länge von 12 m nicht überschreiten. Denn entgegen der von der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid geäußerten Auffassung kann sich ein Nachbar, auf dessen Grundstücksgrenze eine Anlage im Sinne von § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO errichtet wird, auch dann gegen ein solches Gebäude wehren, wenn dieses zwar an seiner Grenze eine Länge von 12 m nicht überschreitet, aber insgesamt auf dem Baugrundstück eine Grenzbebauung von mehr als 18 m verwirklicht wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. September 2004 – 8 B 11477/04.OVG –). Dies ergibt sich nach Auffassung des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz daraus, dass § 8 Absätze 9 bis 11 LBauO Ausnahmen von dem grundsätzlichen Gebot der Beachtung der Abstandsflächen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 LBauO) enthalten mit der Folge, dass eine Verletzung von Nachbarrechten immer dann gegeben ist, wenn die Voraussetzungen für die Ausnahme von § 8 Abs. 1 LBauO nicht vorliegen, also zu Unrecht von der Einhaltung dieser nachbarschützenden Vorschrift des § 8 Abs. 1 LBauO abgesehen wird.

26

Ungeachtet des festgestellten Verstoßes gegen § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO können sich die Kläger gleichwohl nicht mit Erfolg gegen das dem Beigeladenen genehmigte Vorhaben wenden, weil die Beklagte insoweit die streitgegenständliche Baugenehmigung unter Gewährung einer Abweichung nach § 69 Abs. 1 LBauO von der Vorschrift des § 8 LBauO (Überschreitung der Grenzbebauung) gewährt hat und die Abweichung ihrerseits nach Auffassung der Kammer mit schutzwürdigen nachbarlichen Belangen im Einklang steht.

27

Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Abweichungen nach diesem Gesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belange vereinbar sind, soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Diese Vorschrift eröffnet umfassende Möglichkeiten der Modifizierung bauordnungsrechtlicher Vorgaben im Einzelfall, um vor dem Hintergrund der durch Artikel 14 Abs. 1 GG geschützten Baufreiheit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Da aber durch die baurechtlichen Vorschriften die schutzwürdigen und schutzbedürftigen Belange und Interessen regelmäßig schon in einen Ausgleich gebracht worden sind, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Satz 1 LBauO restriktiv zu handhaben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03. November 1999, – 8 A 10951/99.OVG –, NVwZ–RR 2000, 580, 581 n. w. N.). Dies zugrunde gelegt, lässt das Tatbestandsmerkmal bei „Berücksichtigung des Zweckes der gesetzlichen Anforderung“ eine Abweichung nur dann zu, wenn aufgrund der besonderen Anforderung der Zweck, der mit einer Vorschrift verfolgt wird, die Einhaltung der Norm nicht erfordert oder wenn deren Einhaltung aus objektiven Gründen außer Verhältnis zu der Beschränkung steht, die mit einer Versagung der Abweichung verbunden wäre. Um dies zu beurteilen zu können, sind die mit der gesetzlichen Anforderung verfolgten Ziele zu bestimmen und den Gründen gegenüber zu stellen, die im Einzelfall für die Abweichung streiten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O.).

28

Dies vorausgeschickt hat die Kammer Zweifel daran, ob bei objektiv-rechtlicher Sicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 LBauO gegeben sind, insbesondere, ob besondere Umstände die Abweichung von den Voraussetzungen des § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO rechtfertigen. Dies würde zugunsten der Kläger jedoch nur dann durchschlagen, wenn die gewährte Abweichung mit nachbarlichen Belangen nicht mehr vereinbar ist. Denn auch in den Fällen, in denen wie hier von einer nachbarschützenden Vorschrift abgewichen werden soll, erstreckt sich der Anspruch des Nachbarn lediglich auf die Einhaltung seiner Interessen; er kann sich hingegen nicht auf die Unvereinbarkeit der Abweichung mit öffentlichen Belangen berufen, die außerhalb der Reichweite des Rücksichtnahmegebotes liegen, sodass nicht jeder Fehler bei der Anwendung des § 69 LBauO zur Aufhebung der Entscheidung führt (vgl. Schmidt in: Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO, Band 1, Stand: Dezember 2004, § 69 Rdnr. 27 m. w. N.).

29

Das in den öffentlichen Belangen enthaltene Gebot der objektiven Rücksichtnahme auf das Nachbargrundstück wird durch die Verpflichtung zur Würdigung der nachbarlichen Interessen zur subjektiv-rechtlichen Anspruchsposition zum Nachbar aufgewertet. Dies rechtfertigt sich daraus, dass durch die Abweichung im Verhältnis zum Nachbarn eine Bebauungssituation entstehen kann, die diesen in einer nicht vorhergesehenen Weise beeinträchtigt und daher schutzwürdig erscheinen lässt. Denn grundsätzlich kann der Nachbar berechtigt darauf vertrauen, dass die bauordnungsrechtliche Situation auf den umliegenden Grundstücken den Vorgaben der Landesbauordnung in aller Regel entsprechen wird. Bei der Würdigung sind gegenseitige Interessen von Bauherren und Nachbarn zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen. Je mehr der Bauherr auf die Abweichung für eine sinnvolle Nutzung seines Grundstücks angewiesen ist und je geringer der Nachbar tatsächlich betroffen wird, desto eher kommt eine Abweichung in Betracht, während sie im umgekehrten Fall ausscheidet. Die Abweichung von einer nachbarschützenden Vorschrift setzt voraus, dass der Nachbar aufgrund der besonderen Umstände nicht schutzbedürftig ist oder die für die Abweichung sprechenden Gründe derart gewichtig sind, dass die Interessen des Nachbarn ausnahmsweise zurücktreten müssen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03. November 1999, a. a. O.). Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob die Abweichung mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist, ist dabei der Schutzzweck der Vorschrift, von der abgewichen werden soll.

30

Nach dem Vorgesagten hält die Kammer die dem Beigeladenen erteilte Abweichung von den Voraussetzungen des § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO unter Berücksichtigung des Zwecks dieser Vorschrift und in Anbetracht des Umstandes, dass auch § 8 LBauO grundsätzlich einer Abweichung nach § 69 LBauO zugänglich ist, mit nachbarlichen Belangen für vereinbar. Dies ergibt sich aus Folgendem:

31

Mit der Abstandsflächenvorschrift des § 8 LBauO sollen eine ausreichende Beleuchtung und Belüftung der Gebäude und ein effektiver Brandschutz gewährleistet, die Anforderungen an gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse verwirklicht und die Wahrung des Wohnfriedens sichergestellt werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03. November 1999, a. a. O.; Beschluss vom 22. November 2001 – 8 B 1107/01.OVG –). Sie schützt damit die Interessen der jeweiligen Nachbarn, an deren Grundstücksgrenzen die Abstandsflächen einzuhalten sind. Wenn Ausnahmen von der Regel des § 8 Abs. 1 Satz 1 LBauO gewährt werden und diese Ausnahmen ihrerseits eine Höchstgrenze enthalten, so dient auch diese Beschränkung der Ausnahmen den Interessen der jeweiligen Nachbarn, die an sich durch die Abstandsflächen geschützt werden sollen. Allerdings ist im Zusammenhang mit § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO die Besonderheit zu beachten, dass diese Vorschrift zwei Höchstgrenzen enthält, von denen sich jedoch nur eine unmittelbar auf das nachbarliche Austauschverhältnis auswirkt (12 m an einer Grundstücksgrenze). Von daher ist vor dem Hintergrund des Schutzzwecks des Abstandsflächenrechts und seiner in § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO durch den Gesetzgeber erfolgten Beschränkung eine Beeinträchtigung nachbarlicher Belange im Rahmen der sich aus § 69 Abs. 1 Satz 1 LBauO ergebenden Pflicht zur Rücksichtnahme nur insoweit anzunehmen, als die e i g e n e n Grundstückgrenzen des Nachbarn zum Grundstück des Bauherren betroffen sind. Dies bedeutet, dass der Nachbar – der nach § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO lediglich verlangen kann, dass Garagen und sonstige Nebengebäude an seiner Grundstücksgrenze eine Länge von 12 m nicht überschreiten – jedenfalls im Rahmen einer Abweichung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 LBauO nicht in seinen nachbarlichen Belangen berührt ist, wenn die Längenhöchstmaße des § 8 Abs. 9 Satz 1 Buchst. b LBauO zu seinem Grundstück hin eingehalten sind. Für eine solche, der unmittelbaren Anwendung von § 8 LBauO gegenüber weichere Handhabung des Nachbarschutzes im Rahmen einer Abweichung spricht auch folgende Überlegung: Wären die Voraussetzungen des § 8 LBauO in Bezug auf den Nachbarschutz im Rahmen einer Abweichung genauso strikt anzusetzen, wie bei der unmittelbaren Anwendung der Norm, wäre eine Abweichung von § 8 LBauO nicht möglich; § 69 Abs. 1 Satz 1 LBauO würde also insoweit leer laufen. Da § 69 LBauO jedoch umfassende Möglichkeiten der Modifizierung bauordnungsrechtlicher Vorgaben im Einzelfall ermöglichen will und auch nachbarschützende Vorschriften einer Abweichung grundsätzlich zugänglich sind, bedarf es bei der Beurteilung nachbarschützender Vorschriften im Rahmen einer Abweichung einer Handhabung dahingehend, dass einerseits der Schutzzweck der (nachbarschützenden) Vorschrift, von der abgewichen worden soll, in Bezug auf den Nachbarn gewahrt bleibt und dass andererseits soviel „Spielraum“ eingeräumt wird, dass eine Abweichung prinzipiell möglich ist.

32

Nach alledem erweist sich somit das Vorhaben des Beigeladenen den Klägern gegenüber auch unter abstandsflächenrechtlichen Gesichtspunkten nicht als rücksichtslos.

33

Auch die weiteren Einwendungen der Kläger vermögen eine Verletzung nachbarschützender Rechte nicht zu begründen.

34

Soweit die Kläger geltend machen, die nunmehr als Einfriedung mit einer Höhe von 1,20 m genehmigten Baulichkeiten seien im Außenbereich schon deshalb nicht genehmigungsfähig, weil es sich bei ihnen um einen vermeidbaren Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 9 des Landesnaturschutzgesetzes – LNatSchG – handele und überdies die unsere Naturschutzbehörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens dem Vorhaben nicht zugestimmt habe (vgl. Seite 3 der Klagebegründung, Blatt 32 der Gerichtsakten), vermögen sie hiermit nicht durchzudringen. Denn zum einen bestehen die Vorschriften des LNatSchG – jedenfalls soweit es sich um die Frage eines vermeidbaren Eingriffs in Natur und Landschaft handelt – allein im öffentlichen Interesse und dienen nicht dem Nachbarschutz (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Oktober 2004 – 8 B 11696/04.OVG –). Zum anderen kann offen bleiben, ob das Fehlen der erforderlichen Zustimmung einer anderen Behörde die Baugenehmigung bereits rechtwidrig macht (in diesem Sinne wohl Jeromin in Jeromin/Schmidt/Lang a. a. O. § 70 Rdnr. 15; anders noch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Juni 1966 – 1 A 77/65 – a. F. 10, 136, 140 ff.), denn selbst wenn man in Folge der fehlenden Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde von der Rechtswidrigkeit der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung ausgehen würde, wäre diese lediglich objektiv rechtswidrig; die nach Naturschutzrecht erforderliche Zustimmung der unteren Landesnaturschutzbehörde dient nämlich lediglich öffentlichen Belangen (Schutz von Natur und Landschaft) und nicht den Interessen Dritter.

35

Soweit die Kläger schließlich noch geltend machen, das Vorhaben des Beigeladenen verstoße gegen § 42 des Nachbarrechtsgesetzes Rheinland-Pfalz (vgl. Seite 4 der Klagebegründung, a. a. O. Blatt 33 der Gerichtsakten), vermögen sie hiermit schon deshalb nicht durchzudringen, weil es sich bei den Regelungen des Nachbarrechtsgesetzes um Zivilrecht und nicht um Öffentliches Recht handelt, sodass die Kläger einen etwaigen Verstoß gegebenenfalls im Wege eines Zivilrechtsstreits weiter verfolgen müssen. Im Übrigen sei lediglich noch darauf hingewiesen, dass nach § 70 Abs. 1 Satz 2 LBauO die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte erteilt wird.

36

Da nach alledem die Klage keinen Erfolg haben kann, ist sie mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen.

37

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

38

Die Berufung ist hinsichtlich der Frage, wie der Umfang des Nachbarschutzes bei § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO im Rahmen einer Abweichung nach § 69 Abs. 1 LBauO anzusehen ist, aus den Gründen des § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).

39

Beschluss

40

Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für dies Verwaltungsgerichtsbarkeit).

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