Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (3. Kammer) - 3 K 27/09.MZ

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin betreibt einen Autohandel. Sie begehrt die Feststellung, dass die Versagung von Zulassungsbescheinigungen Teil II (ZB II) für aus Frankreich eingeführte fabrikneue Kraftfahrzeuge rechtswidrig war.

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Die Klägerin beantragte am 21. November 2008 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Beklagten die Erteilung von Zulassungsbescheinigungen Teil II (ZB II) für insgesamt 10 aus Frankreich eingeführte fabrikneue Fahrzeuge. Diese Fahrzeuge waren zuvor sämtlich in Frankreich zugelassen gewesen.

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Der Antrag der Klägerin wurde vom Beklagten durch Bescheid vom 11. Dezember 2008 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach Ziffer 5.2.2 der Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und II vom 10. März 2005, zuletzt geändert am 19. September 2005 die Zulassungsbehörden nur im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit tätig würden. Zulassungsbescheinigungen Teil II seien nur auf Antrag und bei Nachweis der Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug auszufertigen. Nach Ziffer 5.2.2.2 der Richtlinie könnten in den Fällen der in Ziffer 5.2.2.1 Buchst. b) bezeichneten Fahrzeuge mit EG-Typgenehmigung bzw. allgemeiner Betriebserlaubnis oder sonstigen Fahrzeugen Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde auch ohne gleichzeitige Zulassung des Fahrzeugs ausgefüllt werden, wenn bislang Vordruck einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder eines Fahrzeugbriefs nicht ausgefüllt und das Fahrzeug zuvor in keinem anderen Staat zugelassen gewesen sei. Da alle Fahrzeuge bereits in Frankreich zugelassen gewesen seien und die dortige Zulassungsbehörde Zulassungsbescheinigungen erstellt habe, lägen die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vor.

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Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 06. Januar 2009 Widerspruch. Sie trug zur Begründung vor: Der Bescheid sei rechtswidrig gewesen, denn über den in § 12 FZV erforderlichen Nachweis der Verfügungsberechtigung erfordere die Ausstellung eines ausgefüllten Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II lediglich einen entsprechenden Antrag. Beide Voraussetzungen seien erfüllt gewesen. Soweit der Beklagte ihren Antrag unter Hinweis auf die Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und II abgelehnt habe, sei die Bezugnahme auf diese Richtlinie rechtswidrig gewesen. Es sei bereits fraglich, ob die Richtlinie überhaupt in Ausgestaltung der FZV Anwendung finden könne, da sie zur StVZO erlassen worden sei. Des Weiteren sei fraglich, ob die Richtlinienkompetenz eingehalten worden sei, da die Richtlinie zusätzliche, über das Gesetz hinausgehende Antragsvoraussetzungen aufstelle. Überdies verletze sie in ihrer Ausgestaltung und Anwendung durch den Beklagten Art. 12 Abs. 1 GG. Sie gehe zu Lasten der Importeure, die EU-Neufahrzeuge nicht mit der in Deutschland verkaufsbedingenden deutschen Zulassungsbescheinigung Teil II anbieten könnten. In gleicher Weise verletze sich Art. 3 Abs. 1 GG, denn Autohändler, die ihre Fahrzeuge aus dem EU-Ausland bezögen, seien gegenüber anderen Autohändlern, die ihre Fahrzeuge andernorts beschafften, ungerechtfertigt benachteiligt. Die Richtlinie sei darüber hinaus auch europarechtswidrig, denn sie verstoße gegen die in Art. 49 EGV geschützte Dienstleistungsfreiheit, gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 12 EGV sowie das in Art. 28 EGV geregelte Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen sowie vergleichbarer Maßnahmen. Schließlich sei die Richtlinie inhaltlich zu unbestimmt, wenn diese formuliere, dass eine Zulassungsbescheinigung ausgestellt werden könne, wenn eine Zulassungsbescheinigung bislang noch nicht ausgestellt sei. Hieraus lasse sich nicht mit Bestimmtheit entnehmen, dass hierunter aus Zulassungsbescheinigungen ausländischer Zulassungsbehörden zu subsumieren seien. Aus dem Gesamtzusammenhang sei vielmehr zu entnehmen, dass nur Zulassungsbescheinigungen anderer – deutscher – Zulassungsbehörden gemeint seien.

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Am 09. Januar 2009 hat die Klägerin Klage erhoben.

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Sie trägt unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens ergänzend vor: Ihr ursprünglicher Antrag habe sich erledigt, da die Fahrzeuge infolge der durch die Versagung der Zulassungsbescheinigung Teil II hervorgerufenen Unmöglichkeit der Handelbarkeit nach Frankreich zurückgegeben worden seien. Sie beabsichtige als Autohändlerin jedoch weiterhin und zu jeder Zeit, Neufahrzeuge aus dem EU-Ausland nach Deutschland zum hiesigen Weiterverkauf einzuführen, so dass sie ein berechtigtes Feststellungsinteresse habe. Die deutsche Richtlinie verstoße gegen die Regelungen in § 12 FZV, welche die Ausstellung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II erlaube. Darüber hinaus sei die Richtlinie verfassungswidrig. So verstoße sie bereits gegen Art. 83 GG. Auch stehe sie mit der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsgarantie sowie dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht in Einklang. Darüber hinaus sei die Richtlinie auch europarechtswidrig, denn sie verstoße gegen die durch Art. 49 EGV geschützte Dienstleitungsfreiheit, das Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung (Art. 28 EGV) sowie das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 12 EGV.

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Die Klägerin beantragt,

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festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 11. Dezember 2008 rechtswidrig war und sie einen Anspruch auf Ausstellung der beantragten Zulassungsbescheinigungen Teil II hatte.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor: § 12 FZV komme vorliegend nicht zum Tragen, weil die Klägerin keine Zulassung der Fahrzeuge beantragt gehabt habe. Die Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und II diene der Umsetzung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über die Zulassungsdokumente, mit der die Europäische Union eine Harmonisierung der Zulassungsdokumente vorgenommen habe. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen habe mit Schreiben vom 26. Oktober 2005 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Zulassungsbescheinigung Teil II für bereits im EU-Ausland zugelassene Gebrauchtfahrzeuge ausgestellt werden dürfe. Es sei auch keine Benachteiligung von EU-Neufahrzeugen gegenüber Fahrzeugen mit einer deutschen Zulassungsbescheinigung Teil II gegeben, denn für Fahrzeuge mit einer ausländischen Zulassungsbescheinigung dürfe außerhalb des Zulassungsverfahrens keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt werden. Nach den Vorgaben des EG-Rechts dürften ausländische Zulassungsbescheinigungen erst bei der Zulassung des Fahrzeugs eingezogen werden und müssten im Anforderungsfalle an den Ausstellerstaat zurückgegeben werden. Schließlich sei der Handel mit EU-Fahrzeugen in Deutschland zu keiner Zeit unmöglich gewesen, denn aufgrund der ausländischen Zulassungsbescheinigung hätten die Fahrzeuge jederzeit in Deutschland zugelassen werden können.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten Bezug genommen. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten einschließlich der Gerichtsakte 7 L 151/09.MZ sowie die Gerichtsakte 3 K 1123/08.MZ liegen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig. Sie ist in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft, weil sich der Antrag der Klägerin auf Ausstellung von Vordrucken der Zulassungsbescheinigung Teil II für aus Frankreich eingeführte Neufahrzeuge infolge der Rückgabe dieser Fahrzeuge nach Frankreich erledigt hat. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse dargetan, denn sie hat vorgetragen, auch künftig Neufahrzeuge aus dem EU-Ausland nach Deutschland zum Zwecke des Weiterverkaufs einführen zu wollen (vgl. S. 3, 4 der Klageschrift vom 19. Dezember 2008, Bl. 3, 4 der Gerichtsakte), so dass eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr, die ein berechtigtes Feststellungsinteresse begründet , gegeben ist.

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Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn die Ablehnung der Ausstellung von Vordrucken der Zulassungsbescheinigung Teil II durch den Bescheid des Beklagten vom 19. November 2008 war rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausstellung von Vordrucken der Zulassungsbescheinigung Teil II für aus dem EU-Ausland eingeführte Neufahrzeuge, wenn für diese im EU-Ausland bereits eine Zulassungsbescheinigung ausgestellt war.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich ein Anspruch auf Ausstellung des Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II nicht aus § 12 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV – vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2097). Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FZV ist mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. Nach § 12 Abs. 1 Satz 3 FZV gilt dies auch, wenn die Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt wird, ohne dass das Fahrzeug zugelassen werden soll. Insoweit ergibt sich aus dem Wortlaut der vorgenannten Vorschriften lediglich, dass es neben der Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II (im Rahmen der Fahrzeugzulassung) auch die Möglichkeit gibt, den Vordruck einer Zulassungsbescheinigung Teil II ausstellen zu lassen, ohne dass damit zugleich eine Aussage darüber getroffen wird, ob es hierauf einen Anspruch gibt. Auch die Materialien zur Entstehung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung geben hierüber keine Auskunft; ihnen ist lediglich zu entnehmen, dass durch das Erfordernis des Nachweises der Verfügungsberechtigung bei der Ausstellung des Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II eine missbräuchliche Verwendung der Vordrucke verhindert werden soll (vgl. BR-DrS 811/05, S. 173). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht daraus, dass die ursprünglich in § 12 Abs. 2 Satz 2 FZV vorgesehene Bindung der Ausstellung der Zulassungsbescheinigung an die Fahrzeugzulassung im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht aufrecht erhalten wurde, denn auch aus den von der Klägerin zitierten Empfehlungen der Ausschüsse zur 819. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2006 (vgl. S. 4, 5 des Schriftsatzes vom 05. August 2009) ergibt sich lediglich, dass die Möglichkeit des Erhalts eines ausgefüllten Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II auch ohne Zulassung des Fahrzeugs wieder besteht, ohne darüber hinaus eine Aussage darüber zu treffen, dass in jedem Fall aus dieser abstrakten Möglichkeit ein Anspruch auf Ausstellung erwachsen soll.

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Schließlich lässt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Regelungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung nicht entnehmen, dass die sich aus § 12 Abs. 1 Satz 3 FZV ergebende – grundsätzliche – Möglichkeit der Ausstellung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II als Vorschrift ausgestaltet ist, die im Falle der Antragstellung und der Vorlage der Verfügungsberechtigung einen Anspruch hierauf begründet; vielmehr ist im Hinblick auf die Regelung des § 7 FZV und die sich aus der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge davon auszugehen, dass eine Ausstellung von Vordrucken der Zulassungsbescheinigung Teil II gerade in den Fällen nicht in Betracht kommt, in denen das Fahrzeug bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zugelassen worden ist. Dies ergibt sich aus folgendem:

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Mit der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge – die durch die Fahrzeug-Zulassungsverordnung umgesetzt wird (vgl. BR-DrS 811/95, S. 168) – sollen die Zulassungsdokumente für Fahrzeuge in der Europäischen Union harmonisiert werden. Mit dieser Harmonisierung soll – wie sich aus dem Erwägungsgrund Nr. 3 der Richtlinie ergibt – dazu beigetragen werden, dass die in einem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeuge ungehindert im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedsstaaten verkehren können. Damit dienen die sich aus der Richtlinie ergebenden und in das jeweilige nationale Recht umzusetzenden Regelungen (auch) der Umsetzung der Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 EGV) und der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs (Art. 49 EGV), wie sich auch aus dem Erwägungsgrund Nr. 6 ergibt. Darüber hinaus soll mit der Harmonisierung der Zulassungsdokumente auch die Bekämpfung von betrügerischen Praktiken und der Verschiebung von gestohlenen Fahrzeugen innerhalb der Europäischen Union erleichtert werden (Erwägungsgrund Nr. 9).

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In Umsetzung dieser Grundsätze bestimmt Art. 4 der Richtlinie 1999/37/EG, dass für die Zwecke dieser Richtlinie die von einem Mitgliedsstaat ausgestellten – nunmehr vereinheitlichten – Zulassungsbescheinigungen im Hinblick auf die Identifizierung des Fahrzeugs im grenzüberschreitenden Straßenverkehr oder dessen erneute Zulassung in einem Mitgliedsstaat gegenseitig anerkannt werden. Damit bringt die Richtlinie zum Ausdruck, dass die nunmehr EU-weit vereinheitliche Zulassungsbescheinigung (Teil II) – egal von welchem Mitgliedsstaat sie ausgestellt worden ist – die gleichen Rechtswirkungen haben soll (vgl. Ziffer 3.5.2 Buchst b) der Erläuternden Mitteilung zu den Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge, die aus einem Mitgliedsstaat in einen anderen verbracht wurden [2007/C 68/04], ABl.EU Nr. C 68 vom 24. März 2007), was zur Folge hat, dass eine beispielsweise in Frankreich ausgestellte Zulassungsbescheinigung die selbe Rechtsqualität wie eine in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Zulassungsbescheinigung Teil II hat, nämlich insoweit als Legitimationspapier, welches vor allem als Nachweis der Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug im Zulassungsverfahren (vgl. insoweit Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 12 FZV Rdnr. 3) dient.

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Vor diesem Hintergrund würde die Ausstellung eines Vordrucks einer deutschen Zulassungsbescheinigung Teil II für ein Fahrzeug, welches bereits über eine Zulassungsbescheinigung eines anderen EU-Mitgliedsstaates verfügt, dem mit der Richtlinie 1999/37/EG verfolgten Ziel des ungehinderten Verkehrs von in einem Mitgliedsstaat zugelassenen Fahrzeugen im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedsstaaten sogar zuwiderlaufen. Denn insoweit besteht die Gefahr, dass für ein solches Fahrzeug ein ausgefüllter Vordruck einer Zulassungsbescheinigung Teil II und zugleich eine oder mehrere Zulassungsbescheinigungen ausgestellt werden können, was zumindest im Hinblick auf die mit der Richtlinie bezweckte Bekämpfung betrügerischer Praktiken zu Erschwernissen führt und überdies auch den ungehinderten Verkehr innerhalb des Binnenmarktes beeinträchtigen kann. Wie sich aus der Anlage 7 zu § 12 Abs. 2 FZV (vgl. BGBl. I 2006, 988, 1057) ergibt, lassen sich – anders als beim Fahrzeugbrief alter Fassung – aus der Zulassungsbescheinigung Teil II nicht mehr die Vorbesitzer des Fahrzeugs im Einzelnen erkennen, sondern es wird dort unter B (1) grundsätzlich nur die Zahl der Vorhalter eingetragen. Insbesondere ergibt sich aus der Zulassungsbescheinigung Teil II nicht, ob das Fahrzeug bereits in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zugelassen war. Dies hat zur Folge, dass im Falle der Ausstellung des Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II die für die Zulassung zuständige Zulassungsstelle (§ 46 Abs. 2 FZV: Zulassungsstelle am Wohnort des Zulassenden) von dem Umstand des Bestehens einer „Zulassungsbescheinigung Teil II“ eines anderen Mitgliedsstaates unter Umständen gar keine Kenntnis erlangt, da dies nicht zu den Daten gehört, die nach § 30 Abs. 1 FZV im zentralen Fahrzeugregister zu speichern sind. Da nach § 7 Abs. 2 FZV die Zulassungsbehörde eine ausländische Zulassungsbescheinigung nur bei der Zulassung des Fahrzeugs einzuziehen hat, besteht somit die Gefahr, dass mangels Kenntnis von der Zulassungsbescheinigung des anderen Mitgliedsstaates deren Einzug im Falle einer Zulassung des Fahrzeugs unter Vorlage des Vordrucks der deutschen Zulassungsbescheinigung Teil II unterbleibt, mit der Folge, dass für das Fahrzeug nunmehr zwei unterschiedliche Zulassungsbescheinigungen (Teil II) bestehen.

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Auch unter Ermessensgesichtpunkten kann die Klägerin keine Ausstellung von Vordrucken der Zulassungsbescheinigung Teil II für Fahrzeuge verlangen, denen bereits in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine Zulassungsbescheinigung erteilt worden war. Insbesondere ist die vom Beklagten seiner Verwaltungspraxis zugrunde gelegte Ziffer 5.2.2.2 der Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II i.d. Fassung der Änderung vom 19. September 2005 (VkBl. 2005, 693) – im Folgenden: Richtlinie – mit höherrangigem Recht vereinbar.

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Zunächst verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin die in der Richtlinie enthaltene Beschränkung bezüglich der Ausstellung von Vordrucken der Zulassungsbescheinigung Teil II nicht gegen § 12 FZV. Denn wie oben bereits dargelegt, regelt § 12 Abs. 1 Satz 3 FZV lediglich, dass Zulassungsbescheinigungen Teil II nicht erst bei der Zulassung ausgestellt werden können, sondern dass auch die Ausstellung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II ohne Zulassung des Fahrzeugs beantragt werden kann. Die Vorschrift sagt hingegen nichts darüber, in welchen Fällen die Ausstellung des Vordrucks zu erfolgen hat. Vor dem Hintergrund dessen, dass § 12 FZV der Umsetzung der Richtlinie 1999/37/EG vom 29. April 1999 dient, die ihrerseits mit der Harmonisierung und rechtlichen Vereinheitlichung der Zulassungsdokumente den ungehinderten Verkehr von Fahrzeugen in der Europäischen Union und damit ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes ermöglichen will, ist eine Ziffer 5.2.2.2 der Richtlinie entsprechende Verwaltungspraxis jedenfalls dann mit § 12 Abs. 1 Satz 3 FZV vereinbar, wenn sie über die Fallgruppe der bereits in einem anderen Mitgliedsstaat zugelassenen Fahrzeuge hinaus die Möglichkeit der Ausstellung von Vordrucken ohne gleichzeitige Zulassung eröffnet. Dies ist vorliegend der Fall, denn in den Fällen, in denen ein Fahrzeug bislang nicht über eine Zulassungsbescheinigung i.S. der Richtlinie 1999/37/EG verfügt hat, bleibt der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 Satz 3 FZV eröffnet mit der Folge, dass in diesen Fällen die Ausstellung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt werden kann.

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Die Richtlinie ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch mit Verfassungsrecht vereinbar.

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Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Richtlinie verstoße gegen Art. 83 ff. GG, weil die Verwaltungstätigkeit bei der Zulassung von Kraftfahrzeugen grundsätzlich unter die landeseigene Verwaltung von Bundesgesetzen nach Art. 84 GG falle und dem Bund insoweit die Kompetenz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens fehle (vgl. S. 5, 6 des Schriftsatzes vom 05. August 2009), vermag sie hiermit nicht durchzudringen. Denn wie sich bereits aus der Richtlinie selbst ergibt, ist mit ihr gerade kein Durchgriff auf das Verwaltungsverfahren der Länder beabsichtigt; vielmehr bedarf die Richtlinie der verbindlichen Einführung durch die obersten Landesbehörden (vgl. VkBl. 2005, 188; bestätigt durch Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 26. Oktober 2005, Bl. 28, 29 der Gerichtsakte 3 K 27/09.MZ). Mit der verbindlichen Einführung der Richtlinie durch die oberste Landesbehörde übernimmt diese die Richtlinie als eigene Verwaltungsvorschrift, so dass eine Regelung des Verwaltungsverfahrens nicht durch den Bund, sondern durch das Land, welches das Bundesrecht auszuführen hat, erfolgt. Die Richtlinie wurde durch Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 19. September 2005 in Rheinland-Pfalz verbindlich eingeführt. Ziffer 5.2.2.2 der Richtlinie verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Diese Vorschrift verbietet allgemein eine an sachwidrigen Kriterien ausgerichtete Differenzierung. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Eine solche Grundrechtsverletzung kann nicht nur vom Gesetzgeber begangen werden. Sie liegt auch dann vor, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften oder der Lückenfüllung zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Oktober 1981 – 1 BvR 1369/79 –, BVerfGE 58, 369, 374, vom 11. Juni 1991 – 1 BvR 538/90 –, BVerfGE 84, 197, 199). Vorliegend scheidet ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bereits deshalb aus, weil es an vergleichbaren Sachverhalten fehlt. Während nämlich die Fälle, für die Ziffer 5.2.2.2 der Richtlinie die Ausstellung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II ermöglicht, dadurch gekennzeichnet sind, dass die betreffenden Fahrzeuge bislang über gar kein EU-einheitliches Zulassungsdokument entsprechend der Vorgaben der Richtlinie 1999/37/EG verfügen, verfügen die Fahrzeuge, für die die Klägerin die Ausstellung des Vordrucks anstrebt, bereits über ein derartiges, im gesamten Unionsgebiet mit gleicher Rechtswirkung ausgestattetes Dokument, welches die uneingeschränkte Verkehrsfähigkeit dieser Fahrzeuge im Binnenmarkt ermöglicht. Hierin liegt zugleich auch eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung von Fahrzeugen mit und ohne EU-einheitlichem Zulassungsdokument, denn durch die Ausstellung von Vordrucken der Zulassungsbescheinigung Teil II für in Deutschland befindliche Fahrzeuge ohne ein solches Zulassungsdokument wird deren EU-weite Verkehrsfähigkeit erst begründet.

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Auch der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Insoweit ist der Klägerin allerdings zunächst zuzugeben, dass die in Ziffer 5.2.2.2 enthaltenen Einschränkung der Ausstellung von Vordrucken der Zulassungsbescheinigung Teil II ohne eine damit verbundene Zulassung des Fahrzeugs – obwohl sie keine berufsregelnde Zielrichtung hat – grundsätzlich geeignet ist, in das Gewerbe der Klägerin als Unternehmen, welches Parallel- bzw. Reimporte von Fahrzeugen aus dem EU-Ausland betreibt, einzugreifen. Allerdings führt nicht bereits jeder Eingriff zu einer Verletzung des Schutzbereichs des Art.12 Abs. 1 GG in Gestalt der hier in Rede stehenden Berufsausübungsfreiheit; vielmehr ist hierfür bei Regelungen ohne berufsregelnde Zielrichtung erforderlich, dass von ihnen mittelbare oder tatsächliche Auswirkungen von einigem Gewicht ausgehen und einen konkreten Personenkreis in seiner Berufsfreiheit betreffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1977 – 1 BvR 343/73, 83/74, 183 und 428/75 –, BVerfGE 47, 1, 21) bzw. sie in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufes stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 1985 – 1 BvL 57/79 –, BVerfGE 70, 191, 214). Hieran fehlt es zur Überzeugung der Kammer. Insbesondere wendet sich die durch Ziffer 5.2.2.2 der Richtlinie getroffene Regelung hinsichtlich der Ausstellung von Vordrucken der Zulassungsbescheinigung Teil II nicht an einen konkreten Personenkreis – hier den Kreis der Reimporteure –, sondern – und hierfür spricht der Wortlaut der Regelung – vielmehr an alle Personen, die für ein nicht der EU zugelassenes Fahrzeug bzw. ein Fahrzeug ohne Vordruck einer Zulassungsbescheinigung Teil II einen Vordruck beantragen. Sie knüpft als Regelung mit einem unspezifischen Adressatenkreis ohne unmittelbare Beziehung zu einem Beruf an Merkmale an, die die Vereinheitlichung von Zulassungsdokumenten innerhalb der Europäischen Union zum Gegenstand hat. Insoweit handelt es sich (lediglich) um einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit in ihrer Ausgestaltung als wirtschaftliche Betätigungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05. März 1974 – 1 BvL 27/72 –, BVerfGE 37, 1, 18).

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Fehlt es entgegen der Auffassung der Klägerin bereits an einem Eingriff, der den Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit verletzt, so kann offenbleiben, ob die Regelung in Ziffer 5.2.2.2 der Richtlinie dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG genügt (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 06. November 1986 – 3 C 72.84 –, BVerwGE 75, 109, 116, 117) und ob vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls eine Einschränkung der Berufsausübung der Klägerin rechtfertigen würden.

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Schließlich ist die Richtlinie entgegen der Auffassung der Klägerin auch mit europäischem Recht vereinbar.

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Zunächst verstößt Ziffer 5.2.2.2 der Richtlinie nicht gegen die durch Art. 49 Abs. 1 EGV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit. Nach dieser Vorschrift sind die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedsstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, nach Maßgabe der Art. 50 bis 55 EGV verboten.

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Insoweit kann sich die Klägerin zunächst auf die Dienstleistungsfreiheit des Art. 49 Abs. 1 EGV berufen, weil sie als Reimporteur eine gewerbliche Tätigkeit i.S. von Art. 50 Abs. 2 Buchst. a) EGV ausübt und als Gesellschaft einem Unionsbürger gleichgestellt ist (Art. 55 EGV i.V. mit Art. 48 EGV).

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Vorliegend ist auch der Schutzbereich des Art. 49 Abs. 1 EGV berührt. Dieser umfasst zunächst die Dienstleistungserbringungsfreiheit, d.h. Erbringung der Dienstleistung durch einen in einem Mitgliedsstaat ansässigen Gewerbetreibenden in einem anderen Mitgliedsstaat (vgl. Callies/Ruffert, EUV/EGV, 3. Auflage 2007, Art. 49,50 EGV Rdnr. 24). Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 31. Januar 1984 – Rs 286/82 und 26/83 –, NJW 1984, 1288, 1289) anerkannt, dass zum Schutzbereich des Art. 49 Abs. 1 EGV auch die Dienstleistungsempfangsfreiheit gehört, d.h. die Freiheit zur Entgegennahme einer Dienstleistung in einem anderen Mitgliedsstaat durch einen dort ansässigen Gewerbetreibenden, wenn der Leistungsempfänger in einem Mitgliedsstaat ansässig und an einer binnengrenzüberschreitenden Dienstleistung beteiligt ist (vgl. Müller-Graff in: Streinz, EUV/EGV, 2003, Art. 49 Rdnr. 53). Schließlich werden auch sogenannte Korrespondenzdienstleistungen von Art. 49 Abs. 1 EGV umfasst, d.h. Dienstleistungen, bei denen lediglich das Produkt der Dienstleistung einen Grenzübertritt vollzieht (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Mi 1995 – C 384/95 [Alpine Investments] –, NJW 1995, 2541, 2542 [st. Rspr.]). Letzteres ist bei der Klägerin der Fall, denn bei dem Import von Fahrzeugen aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union vollzieht lediglich das Fahrzeug als Produkt der Dienstleistung den Grenzübertritt.

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Die Dienstleistungsfreiheit des Art. 49 Abs. 1 EGV gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern unterliegt ihrerseits Einschränkungen, die sich zum einen aus Gemeinschaftsrecht selbst, aber zum anderen auch aus der Rechtsetzung der Mitgliedsstaaten ergeben können. Im Hinblick darauf, ob eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit zulässig ist, ist danach zu differenzieren, ob es sich um eine offene Diskriminierung oder um eine sonstige Beschränkung handelt: Während eine offene, d.h. formal an die Staatsangehörigkeit anknüpfende Diskriminierung mit Ausnahme der in Art. 46 EGV genannten Fälle generell unzulässig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 03. Dezember 1974 – Rs. 33/74 [van Binsbergen] -, NJW 1975, 1095, 1096), sind sonstige Beschränkungen dann zulässig, wenn sie nicht in diskriminierender Weise angewendet werden, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten sowie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteile vom 30. November 1995 – C-55/94 [Gebhard] –, juris [Rdnr. 37], und vom 12. Dezember 1996 – C-3/95 [Broede] –, juris [Rdnr. 28]). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Insbesondere stützt sich entgegen der Auffassung der Klägerin die Beschränkung der Ausstellung von Vordrucken der Zulassungsbescheinigung Teil II auf Fahrzeuge, die bislang nicht in der Europäischen Union zugelassen sind bzw. für die bislang kein Vordruck der Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt wurde, auf einen sachlich rechtfertigenden Grund. Denn sie soll vor dem Hintergrund dessen, dass nach der Intention der Richtlinie 1999/37/EG eine in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgestellte Zulassungsbescheinigung unbeschränkt in allen anderen Mitgliedsstaaten rechtsgültig ist und dieselben Rechtswirkungen entfaltet, die Gefahr der Mehrfachausstellung von Zulassungsbescheinigungen und gegebenenfalls damit verbundene Behinderungen des ungehinderten Verkehrs von Fahrzeugen im Binnenmarkt verhindern, die infolge der Regelungen in Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 1999/37/EG bzw. § 7 Abs. 2 FZV eintreten können. Demgegenüber vermögen die von der Klägerin durch die Anwendung der Ziffer 5.2.2.2 der Richtlinie dargelegten Erschwernisse nicht durchzugreifen. Soweit sie geltend macht, ein Fahrzeug ohne deutsche Zulassungsbescheinigung Teil II sei in der Bundesrepublik Deutschland faktisch nicht verkehrsfähig, und hierzu u.a. auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum gutgläubigen Erwerb von Fahrzeugen verweist, verkennt sie, dass die Zulassungsbescheinigung eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union die selbe Rechtswirkung entfaltet wie eine deutsche Zulassungsbescheinigung Teil II, so dass kein (rechtliches) Hindernis dafür besteht, dass auch mit einer französischen oder italienischen Zulassungsbescheinigung ein gutgläubiger Erwerb eines Fahrzeugs möglich ist, und auch nichts durchgreifend dafür spricht, dass diese Zulassungsbescheinigung von einer einen Fahrzeugkauf finanzierenden Bank nicht als Sicherheit akzeptiert wird, zumal ein Verhalten der Bank, wie es die Klägerin auf S. 6 ihres Schriftsatzes vom 05. August 2009 unterstellt, seinerseits europarechtswidrig wäre. Es ist für Kammer auch nicht ersichtlich, dass es für einen Reimporteur von Fahrzeugen aus dem EU-Ausland mit unzumutbarem Aufwand verbunden wäre, zum Zwecke des Rechtsverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland Übersetzungen von Zulassungsbescheinigungen anderer Mitgliedsstaaten zu erhalten oder anfertigen zu lassen, wie sie im Übrigen auch die Zulassungsbehörde bei der Ausstellung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II benötigen würde. Dass die Klägerin mit Begehren auf Ausstellung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II für bereits im EU-Ausland zugelassene Fahrzeuge eine Risikoverlagerung vom Kunden auf den Importeur anstrebt (vgl. insoweit S. 8 der Schriftsatzes vom 05. August 2009), ist zwar anerkennenswert, begründet jedoch keinen Anspruch auf Durchbrechung der in Ziffer 5.2.2.2 geregelten Praxis. Schließlich liegt auch in dem Umstand, dass sich die Importeure im Falle einer Zulassung um eine Fahrzeugzulassung am Wohnsitz der Käufer bemühen müssen und die Zulassung nicht über die Zulassungsstelle in der Nähe des Firmensitzes beantragen können, keine unzumutbare Erschwernis begründet, zumal – wie die Praxis zeigt – insoweit eine Abwicklung über Dritte möglich ist.

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Ziffer 5.2.2.2 der Richtlinie verstößt ferner auch nicht gegen die durch Art. 28 EGV geschützte Warenverkehrsfreiheit. Nach dieser Vorschrift sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedsstaaten verboten. Art. 28 EGV umfasst nicht nur direkte und spezifische Beschränkungen der Wareneinfuhr, sondern bezieht sich auch auf Maßnahmen, die in gleicher Weise wie eine Mengenbeschränkung wirken können. Allerdings stellt nicht schon bereits jede Handelsregelung der Mitgliedsstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern (vgl. insoweit EuGH, Urteil vom 11. Juli 1974 – Rs. 8/74 [Dassonville] –, juris [Rdnr. 5]) eine Maßnahme gleicher Wirkung i.S. von Art. 28 EGV dar. Vielmehr fallen hierunter nur Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedsstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen, selbst dann, wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten, sofern sich die Anwendung dieser Vorschriften nicht durch einen Zweck rechtfertigen lässt, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht (vgl. EuGH, Urteil vom 24. November 1993 – C-267/91 und C-268/91 [Beck und Mithouard] –, juris [Rdnr. 15]). An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend bereits deshalb, weil die Einschränkung in Ziffer 5.2.2.2 der Richtlinie nicht in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften erfolgt ist, sondern gerade deren Durchsetzung dient. Denn mit der Beschränkung der Ausstellung von Vordrucken der Zulassungsbescheinigung Teil II auf Fahrzeuge, die in der EU bislang nicht zugelassen waren und für die auch kein Vordruck der Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt war, soll der EU-weiten Geltung der durch die Richtlinie 1999/37/EG harmonisierten Zulassungsdokumente Rechnung getragen werden, weil eine in einem Mitgliedsstaat ausgestellte Zulassungsbescheinigung dieselben Rechtswirkungen in allen anderen Mitgliedsstaaten entfaltet mit der Folge, dass ein in einem anderen Mitgliedsstaat zugelassenes Fahrzeug in der Bundesrepublik Deutschland genau so veräußert und zugelassen werden kann wie ein in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenes Fahrzeug. Insofern liegt eine Erschwernis des Warenverkehrs im Binnenmarkt, wie ihn Art. 28 EGV im Blick hat, nicht vor.

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Schließt verstößt Ziffer 5.2.2.2 der Richtlinie auch nicht gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 12 Abs. 1 EGV. Hiernach ist unbeschadet besonderer Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Art. 12 Abs. 1 EGV verbietet nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterschiedsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Februar 1974 – Rs. 152/73 [Sotgiu] –, juris [Rdnr. 11]). Nicht hingegen von Art. 12 Abs. 1 EGV erfasst sind die Fälle der sogenannten „Inländerdiskriminierung“, d.h. wenn ein Mitgliedsstaat rein innerstaatliche Sachverhalte stärker reguliert als Sachverhalte im Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts, in denen ihm dies durch das Gemeinschaftsrecht untersagt wird, und dadurch EU-Ausländer besser behandelt werden als Inländer, weil ihnen nationale Rechtsvorschriften nicht entgegen gehalten werden dürfen (vgl. Streinz in: Streinz, a.a.O. Art. 12 EGV Rdnr. 58). Art. 12 Abs. 1 EGV enthält – jedenfalls soweit es um die sogenannte mittelbare Diskriminierung geht – kein absolutes, sondern lediglich ein relatives Diskriminierungsverbot. Dies bedeutet, dass allein die Feststellung der diskriminierenden Wirkung der betreffenden Regelung keinen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 EGV begründet; erforderlich ist insoweit zusätzlich, dass die Regelung nicht durch objektive Gründe gerechtfertigt ist (vgl. EuGH, Urteile vom 10. Februar 1994 – C-398/92 – [Mund und Fester] –, juris [Rdnr. 16, 17], und vom 23. Januar 1997 – C-29/95 [Pastoors] –, juris [Rdnr. 19]). Dem Diskriminierungsverbot unterliegen – wie auf nationaler Ebene dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG - demnach nur solche Ungleichbehandlungen, die nicht durch sachliche Gründe, die nicht auf der Staatsangehörigkeit als solcher basieren, gerechtfertigt sind.

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Hiervon ausgehend kann offenbleiben, ob die in Ziffer 5.2.2.2 der Richtlinie enthaltene Regelung eine Maßnahme mittelbarer Diskriminierung darstellt oder als Maßnahme anzusehen ist, die sich allein an Inländer – unabhängig von deren Staatsangehörigkeit – wendet und als sogenannte Inländerdiskriminierung nicht dem Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 EGV unterfällt. Denn jedenfalls ist sie durch objektive Umstände gerechtfertigt. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zum Vorliegen von Rechtfertigungsgründen im Zusammenhang mit Art. 49 Abs. 1 EGV Bezug genommen werden. Ergänzend wird lediglich darauf hingewiesen, dass sich die „Ungleichbehandlung“ von Fahrzeugen mit einer EU-Zulassung zu Fahrzeugen ohne eine solche daraus rechtfertigt, dass infolge der EU-weiten Rechtswirkungen dieser Zulassung kein rechtlich schützenswertes Bedürfnis an der Ausstellung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II besteht.

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Erweist sich nach alledem die in Ziffer 5.2.2.2 der Richtlinie enthaltene Regelung mit höherrangigem Recht vereinbar, so ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte in Anwendung dieser Regelung die Ausstellung der schriftlich am 12. November 2008 beantragten Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II durch den hier in Rede stehenden Bescheid vom 19. November 2008 abgelehnt hat. Insbesondere war er nicht auf Verfahrensabläufe zu verweisen, wie sie die Klägerin auf S. 8 ihres Schriftsatzes vom 05. August 2009 dargestellt hat. Zwar sind die dort vorgeschlagenen Maßnahmen auch zur Überzeugung der Kammer durchaus geeignet, sicherzustellen, dass eine Erstellung einer Blanko-Zulassungsbescheinigung Teil II ohne die erforderlichen Unterlagen (vom Fahrzeughersteller ausgestelltes „Certificate of Conformity“ (COC) bzw. allgemeine Betriebserlaubnis, TÜV-Gutachten) nicht möglich ist. Allerdings vermögen sie nicht die sich nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 1999/37/EG bzw. § 7 Abs. 2 FZV ergebende, oben dargestellte Gefahr der Ausstellung einer weiteren Zulassungsbescheinigung neben der vorhandenen, aus dem anderen Mitgliedsstaat stammenden Zulassungsbescheinigung zu verhindern, so dass sich der Beklagte nicht auf eine derartige Verfahrensweise verweisen lassen musste.

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Nach alledem kann die Klägerin nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Ausstellung von Vordrucken der Zulassungsbescheinigung Teil II für in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union bereits zugelassene Fahrzeuge begehren, so dass die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen war.

36

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff ZPO.

37

Die Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, weil die Vereinbarkeit der Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II i.d. Fassung der Änderung vom 19. September 2005 – insbesondere deren Ziffer 5.2.2.2 - insbesondere mit Verfassungs- und Europarecht obergerichtlich bislang nicht entschieden ist und die Rechtssache über den konkreten Fall hinaus Bedeutung für den Kreis derjenigen Firmen hat, die Parallel- bzw. Reimporte von Fahrzeugen aus der Europäischen Union betreiben.

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Beschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 12. August 2009

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Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

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