Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (3. Kammer) - 3 K 552/08.MZ

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem der Betrieb des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... ... untersagt wurde.

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Der Kläger erwarb im Frühjahr 2007 von der Stadtverwaltung B. ein ausgesondertes Feuerwehrfahrzeug vom Typ Mercedes Benz (D) 124, welches u.a. über Blaulicht (Rundumlicht) auf dem Dach verfügt. Das Fahrzeug wurde von der Beklagten am 19. April 2007 zugelassen.

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Mit Bescheid vom 24. Mai 2007 forderte die Beklagte den Kläger auf, das auf dem Dach des Fahrzeugs ...-... ... befindliche Blaulicht zu beseitigen und den Nachweis der Beseitigung binnen 10 Tagen zu erbringen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde dem Kläger die Stilllegung des Fahrzeugs angedroht. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Einrichtung des Blaulichts auf dem Dach führe zu einer Verwechslung mit einem Feuerwehrfahrzeug.

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Mit Bescheid vom 11. Juni 2007 untersagte die Beklagte unter Anordnung des Sofortvollzugs den Betrieb des Fahrzeugs ...-... ... im öffentlichen Straßenverkehr und forderte den Kläger auf, bis spätestens 5 Werktage nach Zustellung des Bescheids bei der Kraftfahrzeugzulassungsstelle der Beklagte entweder die Zulassungsbescheinigung Teil I für das betreffende Fahrzeug abzugeben oder den geforderten Nachweis über den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeuges durch Vorlage des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr zu erbringen. Des Weiteren drohte die Beklagte dem Kläger für den Fall des Nichtbefolgens die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme durch Entstempelung oder Entfernung der Kennzeichenschilder an. Ferner setzte sie Gebühren und Auslagen i.H. von 36,00 € fest. Zur Begründung führte die Beklagte erneut aus, die Einrichtung des Blaulichts auf dem Dach führe zu einer Verwechslung mit einem Feuerwehrfahrzeug. Der Kläger habe als Halter des Fahrzeugs dafür zu sorgen, dass sein Fahrzeug immer in einem vorschriftsmäßigen Zustand sei. Der Bescheid wurde dem Kläger am 28. Juni 2007 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt.

5

Mit Schreiben vom 06. Juli 2007, eingegangen bei der Beklagten am selben Tage teilte der Kläger mit, dass eine Vorsprache auf der Dienststelle mit den Fahrzeugpapieren nicht möglich sei, weil sich das Fahrzeug zu Filmaufnahmen in den Pyrenäen befinde und erst gegen Ende Juli 2007 in M. zurückerwartet werde. Er lege schon jetzt gegen eine etwaige Stilllegungsverfügung vorsorglich Rechtsmittel ein, weil eine solche ein ruinöser Anschlag auf sein erfolgversprechend startendes Unternehmen sei.

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Unter dem 09. Juli 2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie nunmehr versuche, die Verfügung vom 11. Juni 2007 im Wege der Ersatzvornahme durchzusetzen, da der Kläger das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist außer Betrieb gesetzt habe und die Beklagte auch nicht auf die Verfügung verzichtet habe. In der Folgezeit versuchte die Beklagte mehrfach erfolglos, die Verfügung zwangsweise durchzusetzen.

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Mit Schreiben vom 06. August 2007 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er die Verfügung vom 11. „Juli“ 2007 heute erhalten habe und sein schon am 06. Juli 2007 vorsorglich eingelegtes Rechtsmittel wiederhole. Er habe den Fahrer des Fahrzeugs angewiesen, nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen, weshalb eine Rückkehr nach Deutschland und Vorstellung auf der Dienststelle unmöglich sei.

8

Unter dem 19. Februar 2008 führte der Kläger zur Begründung seines Widerspruchs aus, sein Fahrzeug entspreche den Anforderungen der Straßenverkehrszulassungsordnung, so dass die Untersagungsverfügung rechtswidrig sei. Nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 StVZO dürften Tanklöschfahrzeuge mit einem blauen Blinklicht (Rundumlicht) versehen sein, wenn sie zum Einsatz einer Feuerwehr bestimmt seien. Dieser Fall liege vor. Er sei Inhaber eines Gewerbebetriebs, der Dienstleistungen beim vorbeugenden Feuerschutz sowie die Gestellung von Brandsicherheitswachen z.B. bei Filmaufnahmen mit pyrotechnischen Effekten und/oder Motorsportveranstaltungen zum Gegenstand habe. Es komme für die Frage der Zulässigkeit seines Fahrzeugs nicht darauf an, ob die Feuerwehrtätigkeit öffentlich-rechtlich ausgestaltet sei oder von einem Privatunternehmen angeboten werde.

9

Der Widerspruch des Klägers wurde vom Stadtrechtsausschuss M. durch Widerspruchsbescheid vom 06. Mai 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Fahrzeug des Klägers entspreche wegen des nicht abmontierten Blaulichts nicht den Anforderungen der Straßenverkehrszulassungsordnung. Nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 StVZO dürften nur Einsatz- und Kommandofahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rund-umlicht) ausgerüstet sein. Diese Vorschrift sei restriktiv auszulegen und umfasse im Hinblick auf Einsatz- und Kommandofahrzeuge der Feuerwehr nur die Fahrzeuge der Feuerwehren in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft und möglicherweise noch die Fahrzeuge anerkannter Werksfeuerwehren, nicht aber die Fahrzeuge von Privatpersonen oder privaten Gewerbetreibenden. Die Beklagte habe ihre Verfügung auch zu Rechts auf § 5 Abs. 1 FZV gestützt. Die Betriebsuntersagung sei insbesondere auch verhältnismäßig, denn eine zuvor angeordnete Mängelbeseitigung sei ohne Erfolg geblieben. Auch die Aufforderung, entweder den Fahrzeugschein für das Fahrzeug abzugeben und die Schilder zur Entstempelung vorzulegen oder den geforderten Nachweis für den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs zu erbringen, sei nicht zu beanstanden; sie habe ihre Grundlage in § 5 Abs. 2 Satz 1 FZV. Ferner begegne auch die Androhung der Ersatzvornahme keinen rechtlichen Bedenken; insbesondere sei im vorliegenden Fall die Angabe der voraussichtlichen Höhe der Kosten der Ersatzvornahme ausnahmsweise nicht erforderlich gewesen. Schließlich sei auch die Festsetzung der Gebühren und Auslagen rechtmäßig.

10

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 16. Mai 2008 hat der Kläger am 16. Juni 2008 Klage erhoben.

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Er trägt unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens ergänzend vor: Er benötige das Fahrzeug für seinen Gewerbebetrieb. Die Bereitstellung z.B. für Filmaufnahmen mache nur dann Sinn, wenn das Fahrzeug auch tatsächlich das äußere Erscheinungsbild eines Feuerwehrfahrzeuges habe. Es sei schlichtweg unmöglich, für einzelne Drehtage das Fahrzeug vor Ort auszurüsten und dieses dann anschließend wieder abzubauen, um sodann wieder am Straßenverkehr teilnehmen zu können. Dies werde auch von anderen Unternehmen so nicht praktiziert. Offensichtlich weiche hier die Praxis der Beklagten von der anderer Ordnungsbehörden ab. Die Zulassungsvoraussetzung des § 52 Abs. 3 Nr. 2 StVZO sei nicht an einen öffentlich-rechtlichen Gebrauch von Feuerwehrfahrzeugen gebunden. Er habe angeboten, technische Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der gebrauch der Sondereinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Straßenverkehrs durch den Fahrzeugführer unmöglich gemacht werde. Eine solche Maßnahme stelle eine hinreichende Sicherheit i.S. des Schutzzwecks des § 52 StVZO dar.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Stadtrechtsausschusses M. vom 06. Mai 2008 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, dass nach § 70 Abs. 1 StVZO in Einzelfällen von der Vorschrift des § 52 Abs. 3 Nr. 2 StVZO eine Ausnahme gemacht werden könne. Eine Nachfrage beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz habe ergeben, dass Unternehmen der vom Kläger betriebenen Art keine Ausnahmegenehmigungen erhalten hätten. Ein Angebot, mittels einer technischen Voraussetzung wie z.B. eines Schalters im Motorraum eine Betätigung des blauen Blinklichtes während der Fahrt zu verhindern, sei nicht geeignet, die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit § 52 Abs. 3 Nr. 2 StVZO herzustellen, denn diese Vorschrift kennzeichne i.S. einer vorverlagerten Gefahrenabwehr bereits die unzulässige Ausstattung selbst. Im Übrigen böte ein derartiger Schalter keine ausreichende Gewähr dafür, dass das blaue Blinklicht nicht im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werde.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten verwiesen. Die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten liegen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Stadtrechtsausschusses M. vom 06. Mai 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

19

Rechtsgrundlage für die angefochtene Stilllegungsverfügung ist § 5 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV – vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), zuletzt geändert durch Art. 1 a der 24. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3226). Nach dieser Vorschrift kann die Zulassungsbehörde in den Fällen, in denen sich ein Fahrzeug nicht als vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erweist, dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend gegeben, denn das verfahrensgegenständliche Fahrzeug des Klägers ist nicht vorschriftsmäßig nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung; er verstößt nämlich gegen § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO.

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Zur Begründung dessen und zur Vermeidung von Wiederholungen bezieht sich das Gericht dabei zunächst auf die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffenden Ausführungen und Feststellungen des Stadtrechtsausschusses M. in seinem Widerspruchsbescheid vom 06. Mai 2008, denen es sich nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage anschließt und die es sich zu eigen macht (§ 117 Abs. 5 VwGO).

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Auch die Ausführungen des Klägers im gerichtlichen Verfahren rechtfertigen keine andere Beurteilung.

22

Soweit er zunächst geltend macht, § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO setze nicht voraus, dass es sich um Feuerwehrfahrzeuge in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft handele, sondern es könnten Fahrzeuge privatrechtlicher Unternehmen mit „Blaulicht“ zum Straßenverkehr zugelassen werden (vgl. S. 3, 4 der Klageschrift vom 15. Juni 2008, Bl. 3, 4 der Gerichtsakten), vermag er hiermit nicht durchzudringen. Zwar ist dem Kläger insoweit zuzugestehen, dass der Wortlaut des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO die Zulassung eines „Blaulichts“ bei Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeugen der Feuerwehren nicht an deren öffentlich rechtliche Stellung anknüpft. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Kreis derjenigen Fahrzeuge, die mit einem Blaulicht ausgerüstet werden, möglichst gering zu halten ist. Dies ist notwendig, um - erstens - die Wirkung blauer Blinklichter nicht dadurch zu beeinträchtigen, dass die mit einer Inflationierung von Fahrzeugen mit Blaulichtgebrauch, ohne dass dessen Notwendigkeit am Erscheinungsbild der Fahrzeuge erkennbar wäre, verbundene verminderte Akzeptanz von Blaulichteinsätzen in der Bevölkerung in der Tendenz sogar noch verstärkt wird, und weil - zweitens - mit jedem genehmigten Vorhandensein einer Blaulichtanlage die Gefahr des Fehl- und sogar des Missbrauchs und damit die Gefahr schwerster Unfälle vergrößert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2002 – 3 C 33.01 –, DAR 2002, 281, 282 [m.w.N.]). Demzufolge ist der Kreis derjenigen Fahrzeuge, die im Bereich der Feuerwehr berechtigt sind, ein Blaulicht zu führen, auf diejenigen zu begrenzen, die gesetzliche Aufgaben nach dem Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) vom 02. November 1981 (GVBl. S. 247) erfüllen (vgl. auch VG Freiburg, Beschluss vom 27. November 2003 – 4 K 725/03 –, juris). Dies sind jedoch nur die Feuerwehren in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft sowie anerkannte Werksfeuerwehren, die insoweit öffentliche Aufgaben des Brandschutzes und der allgemeinen Hilfe wahrnehmen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 LBKG). Da es sich bei dem Betrieb des Klägers unstreitig weder um eine Feuerwehr in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft noch um eine anerkannte Werksfeuerwehr handelt, unterfällt sein Fahrzeug nicht dem Kreis der nach § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO zum Führen eines Blaulichts berechtigten Feuerwehrfahrzeuge.

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Auch der Einwand des Klägers, die Zulassungspraxis der Beklagten unterscheide sich offensichtlich von der anderer Zulassungsbehörden, wo Fahrzeuge wie seines mit Blaulicht zugelassen würden und der in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung erfolgte Hinweis auf mindestens drei mit Blaulicht versehene historische Feuerwehrfahrzeuge mit Straßenzulassung im Landkreis Mainz-Bingen führt nicht zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Verfügung. Denn abgesehen davon, dass die vom Kläger aufgezeigte Zulassungspraxis anderer Zulassungsstellen als der Beklagten vor dem Hintergrund der oben dargestellten Erwägungen im Zusammenhang mit § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO erheblichen rechtlichen Bedenken unterliegen würde, kann eine von der Zulassungspraxis der Beklagten abweichende Zulassungspraxis anderer Zulassungsbehörden die Beklagte nicht binden. Dass die Beklagte in der Vergangenheit selbst von ihrer Praxis abgewichen ist, ist weder ersichtlich und auch vom Kläger selbst nicht dargetan worden. Etwas anderes kann der Kläger auch nicht daraus für sich herleiten, dass die Beklagte das Fahrzeug zunächst selbst mit dem Blaulicht auf dem Dach zugelassen hat, denn wie sich aus den Verwaltungsakten der Beklagten entnehmen lässt, hat die Beklagte – nachdem sie von dem Umstand des Blaulichts auf dem Fahrzeug Kenntnis erlangt hatte – unverzüglich die nach § 5 Abs. 1 FZV möglichen Maßnahmen getroffen und den Kläger mit Bescheid vom 24. Mai 2007 zunächst zur Mängelbeseitigung aufgefordert (vgl. Bl. 8 der Verwaltungsakten).

24

Auch der Einwand, es sei schlichtweg unmöglich, für einzelne Drehtage ein (Feuerwehr)fahrzeug vor Ort mit Blaulicht auszurüsten und dieses anschließend wieder abzubauen, um mit dem Fahrzeug wieder am Straßenverkehr teilnehmen zu können (vgl. S. 3 der Klagebegründung, a.a.O. Bl. 3 der Gerichtsakten) rechtfertigt keine andere Entscheidung. Dabei kann offenbleiben, ob dieser Gesichtspunkt vor dem Hintergrund der oben dargestellten Erwägungen im Zusammenhang mit § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO überhaupt berücksichtigungsfähig ist, denn jedenfalls hat der Kläger insoweit nicht einmal im Ansatz dargelegt, warum eine An- und Abmontage einer Blaulichtanlage auf dem Fahrzeug technisch unmöglich sein oder mit unzumutbarem Aufwand verbunden sein sollte.

25

Schließlich führen auch die vom Kläger angebotenen technischen Voraussetzungen, mit denen der Gebrauch des Blaulichts unmöglich gemacht werden soll, nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids; insbesondere stellt dies kein milderes Mittel dar. Denn abgesehen davon, dass der im Rahmen der Verhandlung vor dem Stadtrechtsausschuss in Gespräch gebrachte Schalter im Motorraum keine ausreichende Gewähr für einen möglichen Missbrauch des Blaulichts bieten kann, wird hierdurch die Gefahr der Verwechslung mit einem echten Feuerwehrfahrzeug in keiner Weise ausgeschlossen.

26

Da nach alledem die Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nicht vorliegen, erweist es sich als nicht vorschriftsmäßig i.S. von § 5 Abs. 1 FZV, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind. Die Beklagte auch das ihr eröffnete Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt und insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch Rechnung getragen, dass sie die Stilllegung des Fahrzeugs erst angeordnet hat, nachdem eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung erfolglos blieb.

27

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

28

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO.

29

Beschluss

30

Des Einzelrichters 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 19. August 2009

31

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V. mit Ziffer 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).

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