Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (3. Kammer) - 3 K 835/09.MZ

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) bis 4) zu tragen. Die Beigeladene zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beigeladenen zu 2) bis 4) gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe abzuwenden, wenn nicht die Beigeladenen zu 2) bis 4) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren vom Beklagten unter Aufhebung einer Beseitigungsanordnung die Erteilung einer Baugenehmigung für einen bereits errichteten Balkon mit Treppe.

2

Sie sind Eigentümer des im unbeplanten Innenbereich von K.-W. gelegenen Grundstücks „Im Q....“, Gemarkung K.-W. Flur ... Nr. ..., welches mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. An das Grundstück der Kläger grenzen östlich das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück der Beigeladenen zu 2) und 3) (Im Q...., Parzelle ...) und westlich das Grundstück der Beigeladenen zu 4) (Im Q...., Parzelle ...) an, welches ebenfalls mit einem Einfamilienhaus bebaut ist.

3

Die nähere Umgebung der vorgenannten Wohngrundstücke ist dadurch gekennzeichnet, dass die Grundstücke südlich der Straße „Im Q.“ mit Doppelhäusern bebaut sind, die – bis auf die Häuser der Kläger und der Beigeladenen zu 2) und 3) – eine einheitliche rückwärtige Bauflucht von etwa 6 bis 7 m zur Grundstücksgrenze aufweisen. Südlich an die Grundstücke grenzt die im Eigentum der DB Netz AG stehende Parzelle ... an, auf der die Bahnlinie A.-M. verläuft. Auf dem an das Grundstück der Kläger angrenzenden Teil der Parzelle ... erlaubte die DB Netz AG durch Gestattungsvertrag vom 21. Februar 2008 den Klägern die Mitbenutzung zum Überbau eines Treppenaufgangs.

4

Am 27. Oktober 2005 beantragten die Kläger beim Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zum Anbau eines Wintergartens, der ausweislich der Baupläne bis in etwa der Tiefe des Anwesens der Beigeladenen zu 2) und 3) geführt werden sollte und von dem im Obergeschoss parallel zum Baukörper ein 1 m breiter Austritt mit einer in Richtung des Grundstücks der Beigeladenen zu 4) abgehenden Treppe geplant war. Diesem Bauvorhaben stimmten die Beigeladenen zu 2) und 3) mit ihrer Unterschrift auf den Bauplänen zu. Mit Bauschein vom 21. Dezember 2005 erteilte der Beklagte den Klägern die beantragte Baugenehmigung.

5

Nachdem der Beklagte am 25. Juli 2007 anlässlich einer Ortsbesichtigung festgestellt hatte, dass auf dem Grundstück der Kläger im Anschluss an den Wintergarten planabweichend ein etwa 2,90 m hoher terrassenförmiger Balkon mit Treppenabgang errichtet worden war, forderte der Beklagte die Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes mit Bescheid vom 15. November 2007 auf, binnen vier Wochen nach Bestandskraft des Bescheides einen Nachtragsbauantrag für den errichteten rückwärtigen Balkon mit Außentreppe zu stellen.

6

Am 6. Dezember 2007 beantragten die Kläger unter Erteilung einer Abweichung von § 8 Abs. 5 LBauO die Erteilung einer Nachtragsgenehmigung für den abweichend von der Baugenehmigung ausgeführten rückwärtigen Balkon mit Außentreppe.

7

Nachdem sich zunächst die Beigeladenen zu 2) und 3) gegen das Vorhaben der Kläger ausgesprochen hatten und die Beigeladene zu 1) ihr Einvernehmen versagt hatte, lehnte der Beklagte den Bauantrag der Kläger mit Bescheiden vom 7. Oktober 2008 ab und forderte diese unter Androhung eines Zwangsgeldes i.H. von 500,00 € auf, den rückwärtigen Balkon mit Außentreppe innerhalb von sechs Wochen nach Bestandskraft des Bescheides abzubrechen. Des Weiteren setzte er gesamtschuldnerisch eine Gebühr i.H. von 100,00 € fest. Zur Begründung führte der Beklagte aus, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, da es sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Da es auch nicht genehmigt sei, lägen die Voraussetzungen für den Erlass einer Beseitigungsanordnung vor. Diese sei auch ermessensgerecht und insbesondere geeignet, um baurechtmäßige Zustände auf dem Baugrundstück herzustellen. Auch das angedrohte Zwangsgeld sei in seiner Höhe angemessen.

8

Nach Zustellung der Bescheide am 11. Oktober 2008 erhoben die Kläger am 16. Oktober 2008 Widerspruch. Sie trugen vor: Ihr Vorhaben füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Weder durch den rückwärtigen Balkon mit Außentreppe selbst noch infolge einer etwa von ihm ausgehenden Vorbildwirkung würden bodenrechtliche Spannungen begründet oder verstärkt. Das Vorhaben halte in Bezug auf die Beigeladenen zu 2) und 3) einen Abstand von 2,36 m ein. Sie seien bereit, durch die Anlegung von Grünbewuchs die Erkennbarkeit des Balkons zu minimieren.

9

Der Widerspruch der Kläger wurde vom Kreisrechtsausschuss bei dem Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2009 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss über die Gründe der angefochtenen Bescheide hinaus aus, dass die Bebauung südlich der Straße „Im Q.“ durch einen rückwärtigen Grenzabstand der Häuser von 7 m geprägt sei. Lediglich das Doppelhaus „Im Q..../...“ weise eine rückwärtige Erweiterung des Baukörpers auf, weshalb sich dort der Grenzabstand auf 3 m verkürze. Ein darüber hinausgehende Bebauung bestehe bei keinem der Häuser. Dies gelte auch für das von den Klägern angesprochene Haus auf dem Grundstück „Im Q....“, bei dem lediglich das Dachgeschoss um einen Meter erhöht worden sei. Das Vorhaben der Kläger sei in der näheren Umgebung beispiellos und füge sich bezüglich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht ein. Das Vorhaben könne auch nicht nach § 34 Abs. 3 a BauGB zugelassen werden, weil es bereits am Erfordernis eines Einzelfalles scheitere, da erkennbar sei, dass eine vergleichbare Befreiungslage wiederholt auftreten könne. Darüber hinaus sei das Vorhaben auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen nicht vereinbar. Da der Balkon 2,90 m über der Erde liege und damit höher als die östlich angrenzende Mauer sei, sei ein Einblick in die Nachbargrundstücke möglich, der auch nicht durch Bewuchs völlig auszuschließen sei. Mangels Genehmigungsfähigkeit sei es ermessensgerecht, den Abbruch der Anlage anzuordnen, zumal kein geeigneteres Mittel ersichtlich sei, um rechtmäßige Zustände wiederherzustellen. Zwangsgeldandrohung und Gebührenfestsetzung seien nicht zu beanstanden.

10

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 11. August 2009 haben die Kläger am 9. September 2009 Klage erhoben.

11

Sie tragen unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens ergänzend vor: Der Beklagte habe die maßgebliche Umgebung zu eng gezogen. Der Umstand, dass man von ihrem Grundstück in die Nachbargrundstücke einsehen könne, sei für die Frage, ob sich ein Vorhaben i.S. von § 34 Abs. 1 BauGB einfüge, ohne Bedeutung. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Beigeladenen zu 2) und 3) der der Baugenehmigung vom 21. Dezember 2005 zugrundeliegenden, nicht verwirklichten Planung zugestimmt hätten, die einen Austritt im Obergeschoss vorgesehen habe. Es sei nicht ersichtlich, dass der verwirklichte Balkon die Belange der Nachbarn stärker beeinträchtige als der genehmigte Austritt.

12

Die Kläger beantragen,

13

den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 7. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2009 zu verpflichten, ihnen die beantragte Nachtragsbaugenehmigung zu erteilen.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Er bezieht sich im Wesentlichen auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, dass die zu berücksichtigende nähere Umgebung zu Recht auf die südlich der Straße „Im Q.“ gelegenen Grundstücke beschränkt worden sei. Selbst wenn man die Grundstücke auf der gegenüberliegenden Straßenseite mitberücksichtige, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch dort finde sich keine bis zu rückwärtigen Grundstücksgrenze reichende Bebauung.

17

Die Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag. Sie trägt vor, dass sich das Vorhaben der Kläger nicht in die durch einen rückwärtigen Grenzabstand von 7 m geprägte nähere Umgebung einfüge und überdies rücksichtslos sei.

18

Die Beigeladenen zu 2) bis 4) beantragen,

19

die Klage abzuweisen.

20

Sie treten der Klage entgegen.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten verwiesen. Die Bau- und Widerspruchsakten des Beklagten liegen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Nachtragsbaugenehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Des Weiteren sind die in den Bescheiden vom 7. Oktober 2008 enthaltenen Beseitigungsanordnungen mit Zwangsgeldandrohung sowie die Gebührenfestsetzung rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

23

(1) Anspruchsgrundlage für die begehrte Baugenehmigung ist § 70 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung – LBauO –. Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, denn dem Vorhaben der Kläger stehen Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen. Der bereits verwirklichte Balkon mit Treppe verstößt nämlich gegen § 34 Abs. 1 BauGB, weil er sich nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die nähere Umgebung einfügt. Von dem Erfordernis des Einfügens kann auch nicht gemäß § 34 Abs. 3 a Satz 1 BauGB abgewichen werden.

24

Der bereits verwirklichte Balkon mit Außentreppe ist gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB unzulässig, weil er sich nicht in die nähere Umgebung einfügt.

25

a) Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ein Vorhaben fügt sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es, bezogen auf die in der Vorschrift genannten Kriterien, den aus der Umgebung ableitbaren Rahmen überschreitet und geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche bewältigungsbedürftige Spannungen zu begründen oder zu erhöhen. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet. Stiftet es in diesem Sinne Unruhe, so lassen sich die Voraussetzungen für seine Zulassung nur unter dem Einsatz der Mittel der Bauleitplanung schaffen. Ein Planungsbedürfnis besteht, wenn durch das Vorhaben schutzwürdige Belange Dritter mehr als nur geringfügig beeinträchtigt werden. Eine nur im Wege der Planung auffangbare Beeinträchtigung kommt auch in Betracht, wenn bei einer Hinterlandbebauung eine vorhandene Ruhelage gestört wird. Wann insoweit die bauplanungsrechtliche Relevanzschwelle im Einzelnen erreicht ist, lässt sich nicht anhand von verallgemeinerungsfähigen Maßstäben feststellen, sondern hängt von den jeweiligen konkreten Gegebenheiten ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1999 – 4 B 15.99 –, BRS 52 Nr. 101 m.w.N.).

26

Bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung, in die sich das Bauvorhaben einzufügen hat, handelt es sich um einen wertenden Vorgang, bei dem der das Baugrundstück prägende Charakter der Umgebungsbebauung zu bestimmen ist. Berücksichtigt werden muss die Umgebung zum einen insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Dabei muss die Betrachtung auf die wesentliche, konkret vorhandene Bebauung zurückgeführt werden, wobei das außer Acht zu lassen ist, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – 4 C 9.77 –, BVerwGE 55, 369, 380).

27

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Beklagte zur Beurteilung der maßgeblichen näheren Umgebung zutreffend auf die südlich der Straße „Im Q.“ vorhandene bandförmige Bebauung abgestellt, die durch Doppelhaushälften geprägt ist, welche bis auf die Häuser der Kläger und der Beigeladenen zu 2) und 3) zur rückwärtigen Grundstücksgrenze jeweils einen Abstand von zwischen 6 und 7 m einhalten. Soweit demgegenüber die Kläger der Auffassung sind, der Beklagte habe die nähere Umgebung zu eng gefasst, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Insbesondere musste die nördlich der Straße „Im Q.“ befindliche Bebauung nicht in den Umgebungsrahmen einbezogen werden, da insoweit die Straße selbst eine Zäsur darstellt. Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an, denn auch in Bezug auf die dort vorhandene Bebauung fügt sich das Vorhaben der Kläger hinsichtlich der überbauten Grundstücksfläche nicht ein.

28

b) Ein Vorhaben fügt sich nicht in die Eigenart der festgestellten näheren Umgebung ein, wenn es Konflikte im Hinblick auf die künftige Nutzung benachbarter Grundstücke auslöst, es also die Gefahr heraufbeschwört, dass der gegebene Zustand in negativer Richtung in Bewegung gebracht wird. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der von der Bebauung bisher eingehaltene Rahmen überschritten wird, ohne dass dies durch irgendeine Besonderheit begründet wäre, durch die sich das Baugrundstück von den Nachbargrundstücken unterscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1999, a.a.O). Da es bei dem Gebot des Einfügens weniger um „Einheitlichkeit“ als um „Harmonie“ geht, folgt aus dem Umstand, dass ein Vorhaben in seiner Umgebung - überhaupt oder doch in dieser oder jener Beziehung - ohne ein Vorbild ist, noch nicht, daß es ihm an der ("harmonischen") Einfügung fehlt. Das Erfordernis des Einfügens schließt nicht schlechthin aus, etwas zu verwirklichen, was es in der Umgebung bisher nicht gibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978, a.a.O. S. 386). Ein Vorhaben, das den durch die nähere Umgebung vorgegebenen Rahmen überschreitet, ist aber jedenfalls dann unzulässig, wenn es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen begründet oder erhöht. Dies ist der Fall, wenn die Baulichkeit eine „Unruhe" stiftet, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich zieht. Soll es zugelassen werden, kann dies sachgerecht nur unter Einsatz der – jene Unruhe gewissermaßen wieder auffangenden – Mittel der Bauleitplanung geschehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978, a.a.O. S. 387).

29

Die bodenrechtlichen Spannungen, die ein Vorhaben im Verhältnis zu seiner Umgebung begründet oder erhöht, müssen sich auf die konkreten Wirkungen des Vorhabens in der Umgebung beziehen, in der es verwirklicht werden soll. Allein die abstrakte und entfernt gegebene Möglichkeit, dass ein Vorhaben Konflikte im Hinblick auf die künftige Nutzung benachbarter Grundstücke auslöst, schließt die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1999, a.a.O.; Urteil vom 18. Februar 1983 – 4 C 18.81 –, BVerwGE 67, 23, 30, 31). Allerdings können sich bewältigungsbedürftige Spannungen daraus ergeben, dass ein Vorhaben, auch wenn es für sich allein genommen zu keiner Verschlechterung der gegenwärtigen Situation führt, aufgrund seiner Vorbildwirkung in nahe liegender Zukunft eine solche Verschlechterung mit sich führen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978, a.a.O. S. 386).

30

Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass das Vorhaben der Kläger hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, eine negative Vorbildwirkung entfaltet. Dies ergibt sich daraus, dass mit ihm erstmals in der hier maßgeblichen näheren Umgebung eine Bebauung bis an die rückwärtige Grundstücksgrenze und damit in den Freibereich der Grundstücke hinein geführt wird. Im Hinblick darauf, dass es in der näheren Umgebung sämtliche Grundstücke eine vergleichbare bauliche Situation aufweisen, würde mit der Zulassung des Vorhabens der Klägerin eine „Erodierung“ der durch einen rückwärtigen Ruhebereich gekennzeichneten Bebauung im Bereich der Straße „Im Q.“ in Gang gesetzt. Eine solche Ausdehnung der Bebauung über das bisher Vorhandene hinaus begründet das Erfordernis einer Bauleitplanung. Dem vermögen die Kläger auch nicht mit dem Einwand entgegen zu treten, der Abschluss eines zur Nutzung der Parzelle ... notwendigen Gestattungsvertrages mit der Bahn sei derart kompliziert, dass mit vergleichbaren Nutzungsabsichten der Nachbarn nur ausnahmsweise zu rechnen sei. Abgesehen davon, dass sie insoweit lediglich hypothetische Erwägungen anstellen, übersehen sie, dass der Abschluss des Gestattungsvertrages mit der DB Netz AG in ihrem Fall deshalb notwendig war, weil die in Rede stehende bauliche Balkonanlage mit Außentreppe sogar über die rückwärtige Grundstücksgrenze hinaus auf das Bahngrundstück ragt. Hingegen bedürfte es bei einer Bebauung, welche die Grundstücksgrenze nicht überschreitet, keiner Gestattung durch den Eigentümer des Bahngrundstücks.

31

Fügt sich mithin das Vorhaben der Kläger bereits aus städtebaulichen Gründen nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, so kommt es nicht mehr entscheidend auf die aus Sicht der Beigeladenen zu 2) bis 4) bedeutsame Frage an, ob sich ihr Vorhaben auch deshalb nicht einfügt, weil es zu bewältigungsbedürftigen Spannungen in Bezug auf das nachbarliche Austauschverhältnis führt. Insoweit sei indes angemerkt, dass auch nach Überzeugung der Kammer von einer Beeinträchtigung des Freizeit- und Ruhebereichs der Nachbargrundstücke durch den 2,90 m hohen und ca. 9 m² großen Balkon auszugehen ist. Die Beein-trächtigungen beschränken sich nicht auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die angrenzenden Grundstücke, sondern ergeben sich auch aus dem Umstand einer im Freien stattfindenden Freizeitnutzung von einem erhöhten Standort herab.

32

c) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näherem Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz1 BauGB kann mit Blick auf das Vorhaben der Kläger auch nicht nach § 34 Abs. 3 a Satz 1 BauGB abgewichen werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.

33

Zwar ist der Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfüllt, denn bei dem Anbau eines Balkons oder einer Terrasse an ein Wohnzwecken dienendes Gebäude handelt es sich um die Erweiterung einer (zulässigerweise errichteten) baulichen Anlage zu Wohnzwecken i.S. von § 34 Abs. 3 a Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 BauGB. Die Zulassung des Vorhabens der Klägerin würde jedoch dem Einzelfallkriterium des § 34 Abs. 3 a Satz 1 BauGB widersprechen. Danach kann ein Vorhaben unter Abweichung vom Erfordernis des Einfügens nur im „Einzelfall“ zugelassen werden. Dabei kann dahinstehen, wie dieses Merkmal im Zusammenhang mit Wohnzweckenden dienenden Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 3 a Satz 1 Nr. 1, 2. Alt. BauGB im Einzelnen auszulegen ist, ob eine Abweichung also auch dann noch zulässig sein kann, wenn sie für mehrere gleichgelagerte Grundstückssituationen in Betracht kommt. Denn jedenfalls scheidet die Annahme eines Einzelfalles dann aus, wenn – wie im vorliegenden Fall – auf sämtlichen Grundstücken in der näheren Umgebung eine dem unter Zulassung einer Abweichung von dem Einfügenserfordernis vergleichbare bauliche Nutzung absehbar möglich wäre (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. März 2010 – 8 A 11432/09.OVG –). Damit kann zugleich offenbleiben ob die Zulassung des Vorhabens nach § 34 Abs. 3 a Satz 1 BauGB (auch) deshalb scheitert, weil es unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar ist (§ 34 Abs. 3 a Satz 1 Nr. 3 BauGB).

34

(2) Auch die in Ziffer 2 der angefochtenen Bescheide vom 7. Oktober 2008 enthaltenen Beseitigungsanordnungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 81 Satz 1 LBauO.

35

Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Das Vorhaben der Kläger ist formell und materiell baurechtswidrig, denn es ist nicht bauaufsichtlich genehmigt und – wie die Ausführungen unter (1) zeigen – auch nicht genehmigungsfähig. Der Beklagte hat auch das ihm eröffnete Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Insoweit kann zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffenden Ausführungen und Feststellungen in dem Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 22. Juli 2009 Bezug genommen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO), denen die Kläger nicht entgegen getreten sind.

36

(3) Ferner begegnet auch die auf §§ 61 ff. des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes – LVwVG – gestützte Zwangsgeldandrohung keinen rechtlich Bedenken. Sie genügt insbesondere in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Anforderungen des § 66 LVwVG und ist auch hinsichtlich ihrer Höhe in Anbetracht des § 64 Abs. 2 Satz 2 LVwVG nicht zu beanstanden.

37

(4) Die in Ziffer 4 der angefochtenen Bescheide enthaltene Gebührenfestsetzung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 2 ff. des Landesgebührengesetzes – LGebG – i.V. mit Ziffer 2.8 der Anlage zur Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden und über die Vergütung der Leistungen der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 9. Januar 2007 und ist auch hinsichtlich der Höhe nicht zu beanstanden, da insoweit für beide Kläger jeweils die Mindestgebühr von 50,00 € festgesetzt wurde, für die die Kläger gesamtschuldnerisch haften.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene zu 1) – anders als die Beigeladenen zu 2) bis 4) – keinen Antrag gestellt hat und somit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist, bestand vorliegend aus Billigkeitsgründen auch keine Veranlassung, die Kläger mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) zu belegen.

39

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO.

40

Beschluss der3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 23. Juni 2010

41

Der Streitwert wird auf 10.000,00 € (2 x 5.000,00 €) festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

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