Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (1. Kammer) - 1 K 239/11.MZ

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten eine Beteiligung an den Landesleistungen für jüdische Gemeinden für die Jahre 2000 bis 2010 in Höhe von 454.905,00 €.

2

Der Kläger wurde von zehn Immigranten aus der ehemaligen Sowjetunion im Oktober 1996 in Speyer gegründet und im August 1997 ins Vereinsregister eingetragen. Nach seiner Vereinssatzung versteht sich der Kläger als Nachfolger der israelitischen Gemeinde Speyer. Zweck der Gemeinde ist u.a. die Pflege der jüdischen Religion und Kultur, insbesondere die Pflege des jüdischen Kultus nach den Gesetzen der Halacha (jüdisches Religionsgesetz). Nach § 4 der Satzung sind Mitglieder der jüdischen Gemeinde alle Juden, die sich zum Judentum bekennen, dies durch eine jüdische Urkunde nachweisen können, ihren ständigen Wohnsitz im Gemeindebezirk haben und nicht Mitglied einer anderen jüdischen Gemeinde sind. Die Anzahl der Mitglieder des Klägers, die dieser mit 89 angibt, ist zwischen den Beteiligten umstritten.

3

Der Kläger ist nicht Mitglied des beigeladenen Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz, lehnt eine Eingliederung in die Jüdische Kultusgemeinde Rheinpfalz ab und gehört auch nicht dem Zentralrat der Juden in Deutschland an.

4

Der Beigeladene ist ein Zusammenschluss der jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz. Er umfasst die jüdischen Kultusgemeinden Rheinpfalz, Mainz, Koblenz, Bad Kreuznach und Trier und ist Mitglied im Zentralrat der Juden in Deutschland. Die genannten jüdischen Kultusgemeinden wurden durch § 1 des Landesgesetzes über die jüdischen Kultusgemeinden von Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 1950 als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt. Nach § 4 dieses Gesetzes wurden die jüdischen Kultusvereinigungen, die vor dem 1. Januar 1938 im Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz ihren Sitz hatten und als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt waren, aufgelöst. Weiter ist geregelt, dass die Rechte und Pflichten der aufgelösten Kultusvereinigungen gleichzeitig auf die in § 1 bezeichneten Kultusgemeinden übergehen, in deren jetzigem Gemeindebezirk sich der Sitz der aufgelösten Kultusvereinigungen befunden hat. Das Gebiet der Stadt Speyer ist der jüdischen Kultusgemeinde Rheinpfalz zugeordnet.

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Nach dem Inhalt des zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen abgeschlossenen, in Landesrecht transformierten Staatsvertrags vom 3. Dezember 1999, geändert durch Vertrag vom 22. Dezember 2005, beteiligt sich der Beklagte zur Erhaltung und Pflege des gemeinsamen deutsch-jüdischen Kulturerbes und zur Aufrechterhaltung jüdischen Gemeindelebens an den laufenden Ausgaben der jüdischen Gemeinden für religiöse und kulturelle Bedürfnisse und an den Verwaltungskosten des Landesverbandes ab dem Haushaltsjahr 2000 mit jährlich 500.000 DM, ab 2006 mit jährlich 275.700 € (Art. 1). Die Zahlung erfolgt ausschließlich an den Landesverband (Art. 2 Abs. 1). Die Landesleistung wird nach einem vom Landesverband selbst festgelegten Schlüssel auf den Landesverband und die Gemeinden verteilt (Art. 2 Abs. 2). Der Landesverband fördert die einzelnen jüdischen Gemeinden ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Landesverband (Art. 3 Satz 1). Unmittelbare Ansprüche jüdischer Gemeinden an das Land werden durch den Vertrag nicht begründet (Art. 3 Satz 2). Gemeinden, die nicht dem Landesverband angehören, werden durch die Landesleistung nach Art. 1 gefördert, wenn ihre Aufgaben sowie die Ausübung ihrer Tätigkeit den jüdischen Religionsgesetzen entsprechen und sie eine Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts beanspruchen können (Art. 3 Satz 3). Der Landesverband und das zuständige Ministerium informieren sich gegenseitig, wenn eine jüdische Gemeinde, die nicht Mitglied im Landesverband ist, eine Förderung durch die Landesleistung nach Art.1 beantragt und stellen einvernehmlich fest, ob die Voraussetzungen für eine Förderung nach Art. 3 vorliegen.

6

Am 30. Juni 2012 trat ein neuer Staatsvertrag in Kraft. Nach dessen Artikel 1 gilt der Vertrag für den Beigeladenen sowie die jüdischen Kultusgemeinden Bad Kreuznach, Koblenz, Mainz, Rheinpfalz und Trier. Die Landesleistung wird auf 550.000 € erhöht. Nach § 2 des Zustimmungsgesetzes vom 16. Mai 2012 zu dem Staatsvertrag vom 26. April 2012 hat jede jüdische Gemeinde in Rheinland-Pfalz, welche die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts erfüllt, einen Anspruch auf Abschluss eines vergleichbaren Vertrages mit dem Land.

7

Der Kläger wurde seitens des beigeladenen Landesverbandes nicht an den Landesleistungen beteiligt. Entsprechende Anträge wurden mehrfach abgelehnt und dem Kläger eine Eingliederung in die jüdische Gemeinde Rheinpfalz empfohlen.

8

Mit einer gegen den Beigeladenen gerichteten Klage begehrte der Kläger, ihn aufgrund des Staatsvertrags ab dem Jahre 2005 anteilig an den Landesleistungen zu beteiligen. Zur Beendigung des Verfahrens schlossen der Kläger und der Beigeladene im März 2009 einen Vergleich dahingehend, dass das Verfahren zur Entscheidung über die Förderungsfähigkeit einer nicht dem Landesverband angehörenden jüdischen Gemeinde durchzuführen sei.

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In Ausführung des Vergleichs leitete der Beklagte das Verfahren nach dem Schlussprotokoll zu Art. 3 des Staatsvertrags ein. Zur Prüfung der Frage, ob der Kläger die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts erfülle, forderte er u. a. eine aktuelle Mitgliederliste sowie Nachweise über seine Finanzausstattung und sein Vermögen an. Dem kam der Kläger nach. Im Hinblick auf seine finanzielle Situation reichte der Kläger Abschlussberichte für die Kalenderjahre 2007 und 2008 ein.

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Der Beigeladene forderte den Kläger mehrfach zur Vorlage einer Mitgliederliste mit den Anschriften der Mitglieder und deren Eintrittsdaten sowie eines Gottesdienstplans einschließlich der hohen Feiertage auf, da man die Gottesdienste besuchen wolle. Dem kam der Kläger nicht nach, weil eine solche Überprüfung innerhalb des Landesverbandes einmalig und völlig inakzeptabel sei. Im Übrigen könne nur ein orthodoxes Beth Din die Religiosität ordnungsgemäß überprüfen. Seine Mitgliederliste liege dem Beklagten vor. Nach Übersendung einer Auflistung der Orthodoxen Rabbinerkonferenz Deutschlands (ORD) zu den Kriterien, die eine jüdische Gemeinde erf2;llen müsse, machte der Kläger geltend, es gebe keine jüdische Gemeinde in Deutschland, die sämtliche Kriterien einhalten könne. Der Beigeladene stellte mit Schreiben vom 19. August 2009 abschließend fest, dass eine Überprüfung der Religiosität des Klägers nicht möglich sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass es in Speyer ein jüdisches Leben im Sinne eines anerkannten Rabbinats gebe.

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11

Daraufhin machte der Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 2009 – 2 BvR 890/06 – Zahlungsansprüche unmittelbar gegenüber dem Beklagten geltend. Die Anträge wurden nicht förmlich beschieden.

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Im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens begehrte der Kläger vorläufige monatliche Zahlungen des Beklagten. Der Antrag blieb erfolglos (Beschlüsse des erkennenden Gerichts vom 16. Dezember 2009 - 1 L 1253/09.MZ - und des OVG Rheinland-Pfalz vom 10. Februar 2010 - 6 B 10003/10.OVG -).

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Der Kläger hat am 31. März 2011 Klage auf Beteiligung an den Landesleistungen erhoben.

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Zur Begründung trägt er vor: Der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten sei eröffnet, da es sich nicht um eine rein innerkirchliche Angelegenheit handele. Es gehe um Ansprüche aus dem in Landesrecht transformierten Staatsvertrag und damit um einen gesetzlichen Anspruch auf Teilhabe an öffentlichen Mitteln. Ihm stehe ein Anspruch auf Beteiligung an der jährlichen Landesleistung für jüdische Gemeinden auf der Grundlage der Art. 1, 3 des Staatsvertrags zu. Dieser Anspruch richte sich auch unmittelbar gegen den Beklagten, da Art. 2 des Staatsvertrags verfassungswidrig und damit nichtig sei. Die Regelung über die Auszahlung der Landesleistung ausschließlich an den Beigeladenen sowie dessen Betrauung mit der Mittelvergabe auch an ihm nicht zugehörige Gemeinden verstoße gegen die aus Art. 4 GG, dem Rechtsstaatsprinzip und der durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV garantierten Unabhängigkeit der Kirchen- und Religionsgemeinschaften folgende staatliche Neutralitätspflicht, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 12. Mai 2009 entschieden habe. Es bestehe eine Interessenkollision, die auf Seiten der auf die Weiterleitung der Mittel angewiesenen Religionsgemeinschaft zu einem Abhängigkeitsverhältnis führe, der Grundrechtsverwirklichung im Bereich des Art. 4 GG entgegenstehe und mit den Anforderungen an eine rechtstaatliche Verwaltungsstruktur unvereinbar sei. Eine derartige Situation sei auch durch Art. 2 des Staatsvertrags gegeben. Damit obliege dem Beklagten, jedenfalls für die nicht dem Beigeladenen angehörenden Gemeinden, die Verteilung der in Art. 1, 3 Staatsvertrag zugesagten Mittel. Bei Annahme einer Gesamtnichtigkeit des Staatsvertrags bestehe ein Teilhabeanspruch unmittelbar aus der Verfassung. Er erfülle als nicht dem Beigeladenen angehörende Gemeinde auch die Fördervoraussetzungen des Art. 1 i.V.m. Art. 3 Satz 2 des Staatsvertrags. Zunächst entsprächen seine Aufgaben und die Ausübung seiner Tätigkeit den jüdischen Religionsgesetzen, was durch staatliche Gerichte überprüfbar sei. Da es bei der Frage der Übereinstimmung der Tätigkeit mit den jüdischen Religionsgesetzen nicht auf eine bestimmte Religionsrichtung – etwa die Beschränkung auf den orthodoxen jüdischen Glauben –, sondern nur auf ein plurales Verständnis des Judentums ankomme, sei allein maßgeblich, ob er sich selbst als jüdische Gemeinde begreife und innerhalb des Judentums Aufnahme und Anerkennung als jüdische Gemeinde gefunden haben. Dies sei vorliegend der Fall. Er pflege im Rahmen seiner Möglichkeiten entsprechend den Religionsgesetzen die jüdische Tradition, begehe einmal monatlich den Sạbbat und die jüdischen Feiertage, nehme karitative Aufgaben wahr, biete religiöse Aus- und Weiterbildung an und engagiere sich vielseitig bei der Verbreitung jüdischen Kulturgutes. Seine Mitglieder seien ausschließlich Juden entsprechend der Halacha. Er verfüge über die für ein geordnetes jüdisches Gemeindeleben erforderlichen Strukturen, indem er Räume nutze, die von der Stadt Speyer zur Verfügung gestellt würden und werde von einem Rabbiner – aktuell von Rabbiner M. von der Organisation Chabad Lubawitsch/Karlsruhe – betreut. Er nutze einen Teil des städtischen Friedhofs. Für eine Anerkennung als jüdische Gemeinde innerhalb des Judentums sei eine förmliche Anerkennung durch eine in Deutschland ansässige Organisation weder erforderlich noch für ihn möglich. Er verstehe sich als orthodoxe Gemeinde, weshalb er nicht in einen progressiv ausgerichteten Dachverband eintreten könne. Auch dem Zentralrat der deutschen Juden könne er nicht beitreten, da nur die im beigeladenen Landesverband organisierten Gemeinden Mitglied im Zentralrat sein könnten. Der Beigeladene werde ihn jedoch schon wegen des Konkurrenzverhältnisses zu der jüdischen Kultusgemeinde der Rheinpfalz nicht aufnehmen. Dies dürfe aber nicht zur Folge haben, dass er eine Anerkennung als jüdische Gemeinde nie erreichen könne. Er werde seit 1998 von der international tätigen Dachorganisation Chabad Lubawitsch betreut. Ausweislich der Bescheinigung des Rabbiners S. von Chabad Lubawitsch/Offenbach vom 22. März 2012 sei er rückwirkend zum 1. September 1999 in die Organisation aufgenommen worden. Seit 2003 werde er entsprechend der Bestätigung vom 23. Juli 2012 auch durch Chabad Lubawitsch/Karlsruhe betreut und sei rückwirkend zum 1. März 2003 als Mitglied beigetreten. Auch sei er seit dem 1. März 2012 Mitglied der internationalen Organisation Shvut Ami (Jerusalem). Der Landesrabbiner von Brandenburg bestätige mit Schreiben vom 24. Juni 2012 seine Förderungswürdigkeit. Zwar erlaube seine momentane Finanzausstattung kein Gemeindeleben entsprechend allen Regeln der Religionsgesetze, was jedoch im Falle einer Teilhabe an den Landesmitteln, die nach Art. 1 des Staatsvertrags gerade der Aufrechterhaltung des jüdischen Gemeindelebens dienten, möglich sei. Auch die dem Beigeladenen angehörenden jüdischen Gemeinden seien ohne die Fördermittel nicht in der Lage, ein Gemeindeleben entsprechend allen jüdischen Religionsgesetzen zu führen. Insoweit werde mit zweierlei Maß gemessen und bei ihm ein zu strenger Maßstab angelegt. Die vom Beigeladenen herangezogenen Kriterien der orthodoxen Rabbinerkonferenz seien als alleiniger Maßstab zur Definition einer jüdischen Gemeinde jedenfalls nicht geeignet. Die weitere Fördervoraussetzung des Art. 3 Satz 2 Staatsvertrag, dass eine Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts beansprucht werden könne, sei verfassungswidrig, da sie gegen seinen verfassungsrechtlich verbürgten Teilhabeanspruch verstoße. Diese Anforderung schließe neue Gemeinden praktisch dauerhaft von der Förderung aus. Unabhängig davon erfülle er jedoch die Anerkennungsvoraussetzungen. Im Hinblick auf die hierfür erforderliche Intensität des religiösen Lebens verwies der Kläger auf seine im Einzelnen dargelegten Aktivitäten der letzten Jahre. Die Höhe des geltend gemachten Teilhabeanspruchs ergebe sich nach Abzug eines Anteils von 10% für den Beigeladenen aus einer paritätischen Verteilung der Fördermittel auf die dann insgesamt sechs jüdischen Gemeinden in Rheinland-Pfalz.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 454.905,00€ zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21. März 2011 zu zahlen,

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hilfsweise,

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den Beklagten zu verpflichten, ihn mit einem noch festzusetzenden Geldbetrag zu fördern.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Ansicht, der Verwaltungsrechtsweg sei schon nicht eröffnet, weil es sich insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob der Kläger eine jüdische Gemeinde im Sinne des Art. 3 des Staatsvertrags sei und seine Tätigkeit den jüdischen Religionsgesetzen entspreche, um eine der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogene innerkirchliche Frage handele. Dessen ungeachtet könnten jedenfalls keine Zahlungsansprüche an ihn, sondern nur an den Beigeladenen gerichtet werden, da Art. 2 des Staatsvertrags nicht verfassungswidrig sei. Die vom Kläger herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Staatsvertrag des Landes Brandenburg sei auf Art. 2 des rheinland-pfälzischen Staatsvertrags nicht übertragbar. Darüber hinaus führe eine Nichtigkeit des Art. 2 Staatsvertrag zu einer Gesamtnichtigkeit des Vertrags mit der Folge, dass aus dem Vertrag gar keine Zahlungsansprüche hergeleitet werden könnten. Die Vorschrift könne nicht aus dem staatsvertraglichen Regelungswerk isoliert herausgenommen werden und dieses im Übrigen aufrechterhalten bleiben, weil der verbleibende Teil, anders als im Fall des Bundesverfassungsgerichts, keinen selbständigen Regelungsgehalt mehr habe. Bei einer Gesamtnichtigkeit hätte zudem gar keine jüdische Gemeinde mehr einen Rechtsanspruch auf Teilhabe an den Staatsleistungen. Soweit keine Gesamtnichtigkeit des Staatsvertrags angenommen werde, sei die Frage der Verfassungswidrigkeit des Art. 2 Staatsvertrag jedoch nicht entscheidungserheblich, da der geltend gemachte Teilhabeanspruch auch dann nicht bestehe, weil der Kläger die Fördervoraussetzungen nicht erfülle. Seine Tätigkeit entspreche, wie der Beigeladene zutreffend ausführe, nicht den jüdischen Religionsgesetzen. Der Kläger habe auch nicht innerhalb des Judentums Anerkennung und Aufnahme gefunden. Die vorgelegten Bescheinigungen seien bloße Gefälligkeitsbescheinigungen. Darüber hinaus sei Chabad/Offenbach Teil der jüdischen Gemeinde Offenbach und kein Dachverband. Eine Anerkennung des Klägers als jüdische Gemeinde könne nur durch eine der in Deutschland ansässigen Rabbinerkonferenzen oder durch die Mitgliedschaft in einem in Deutschland anerkannten jüdischen Dachverband erfolgen. Er erfülle aber auch nicht die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dies gelte in Übereinstimmung mit den hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien weder im Hinblick auf die Mitgliederzahl, noch für die Bestehensdauer und auch nicht für die Finanzausstattung des Klägers. Der Kläger verfüge nicht über ein schuldenfreies Vermögen und ebenso wenig über nennenswerte Mitgliedsbeiträge, sondern finanziere sich aus unregelmäßigen Spendeneinnahmen. Damit seien eine dauerhafte Aufgabenerfüllung und Vorhaltung einer Organisation nicht sichergestellt. Dem könne der Kläger auch nicht entgegensetzen, dass er gerade im Hinblick auf seine Finanzlage der Teilhabe an der Staatsleistung bedürfe. Denn die erforderliche ausreichende Finanzausstattung müsse bereits vorhanden sein, um den Körperschaftsstatus erstmalig herzustellen, da ansonsten auch Kleinstgruppen eine Teilhabe einfordern könnten. Einer derartigen Zersplitterung des jüdischen Gemeindelebens habe der Staatsvertrag mit seiner Forderung zur Erreichung des Körperschaftsstatus ohne vorherige Teilhabe an der Landesleistung ganz offensichtlich entgegenwirken wollen. Letztendlich sei die vom Kläger geforderte Summe willkürlich, sachlich nicht gerechtfertigt und viel zu hoch gegriffen, wie schon der Blick auf die tatsächlich gehandhabte, nicht proportionale Verteilung der Staatsleistung zeige und berücksichtige auch nicht, dass die Staatsleistungen erst im Jahr 2006 auf die jetzige Summe erhöht worden seien.

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Der Beigeladene beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen aus dem Staatsvertrag. Auf seine Tätigkeiten und Aktivitäten komme es nicht an, da ein derartiger Anspruch die Durchführung des Prüfungsverfahrens nach Art. 3 Staatsvertrag voraussetze. Da der Kläger am Prüfungsverfahren nicht mitgewirkt habe, seien die Fördervoraussetzungen schon deshalb nicht erfüllt. Eine Verfassungswidrigkeit von Art. 2 des Staatsvertrags habe nur zur Folge, dass er die Kompetenz zur Festlegung des Verteilungsschlüssels verliere. Die nach Art. 3 Staatsvertrag ihm vorbehaltene Prüfung der Fördervoraussetzungen werde von einer Nichtigkeit des Art. 2 Staatsvertrag nicht berührt, ebenso wenig die dem Beklagten vorbehaltene Prüfung der Voraussetzungen für eine Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Kläger sei keine jüdische Gemeinde. Insoweit werde zwar ein Gemeindeleben orthodoxer Richtung nicht gefordert. Die Gemeinde müsse allerdings einer anerkannten jüdischen Strömung angehören. Die bei der Prüfung zugrunde gelegten Kriterien der deutschen Rabbinerkonferenz seien auch nicht auf orthodoxe Gemeinden beschränkt, sondern als Mindestvoraussetzungen zu verstehen, die Gemeinden aller religiöser Richtungen zu erfüllen hätten, um eine jüdische Gemeinde zu sein. Es komme entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht allein auf das eigene Selbstverständnis an, sondern auf objektive Kriterien. Allerdings nehme der Kläger selbst für sich in Anspruch, der orthodoxen Glaubensrichtung anzugehören, womit er den Prüfungsmaßstab vorgebe und die Kriterien der orthodoxen Rabbinerkonferenz anzulegen seien. Auch seien nicht alle Mitglieder des Klägers Juden gemäß der Halacha. Zudem sei die vorgelegte Mitgliedsliste nicht zutreffend, da sie auch Personen enthalte, die Mitglieder der Kultusgemeinde Rheinpfalz seien. Der Kläger habe deutlich weniger als 50 Mitglieder. Er biete des Weiteren auch nicht die grundlegendsten Gottesdienste für seine Mitglieder an. Es sei zumindest zu verlangen, dass eine jüdische Gemeinde wöchentlich freitags und samstags den Sạbbat - Gottesdienst abhalte. Auch die jüdischen Feiertage könnten nicht ordnungsgemäß begangen werden, da es hierfür, wie auch für den Sạbbat, unerlässlich sei, im Besitz zweier koscherer Thorarollen zu sein. Es werde bestritten, dass er Kläger regelmäßig von orthodoxen Rabbinern betreut werde, wobei sein Vortrag hierzu allerdings auch ständig wechsle. Dem erwähnten Rabbiner G. sei es seitens seines Arbeitgebers vertraglich untersagt, in Speyer in irgendeiner Weise tätig zu sein und er habe auch selbst bestätigt, nie in Speyer t8;tig gewesen zu sein. Die weiter genannten Rabbiner H. und K. amtierten nicht in Deutschland. Des Weiteren fehle es an den für ein geordnetes jüdisches Gemeindeleben erforderlichen eigenen Räumlichkeiten und an einem Friedhof, der Grabstätten für die Ewigkeit gewährleiste. Schließlich habe der Kläger auch innerhalb des Judentums in Deutschland keine Aufnahme und Anerkennung als jüdische Gemeinde gefunden. Seitens der orthodoxen Rabbinerkonferenz bestehe keine Zusammenarbeit mit dem Kläger und auch der Zentralrat der Juden in Deutschland erkenne den Kläger ausweislich des Schreibens seines Generalsekretärs vom 29. Juni 2010 nicht als jüdische Gemeinde an. Der Kläger gehöre keinem in Deutschland anerkannten und ansässigen Jüdischen Dachverband an. Bei Shvut Ami, die in Deutschland unbekannt sei, handele es sich nicht um eine Organisation, sondern um eine jüdische religiöse Universität für Männer. Das Zentrum Shvut Ami in Israel betreibe zudem einen Buchverlag und einen Club, dessen Mitglieder Preisnachlässe erhielten. Die Mitgliedschaft beziehe sich vermutlich auf den Buchclub. Unter der in der Bescheinigung angegeben Anschrift existierten lediglich der Verlag und keine andere Institution. Chabad/Offenbach sei ein eingetragener Verein, dessen Wirkungskreis auf Offenbach beschränkt sei. Der unterzeichnende Rabbiner S. sei kein vertretungsberechtigtes Organ dieses Vereins, habe keine engere Beziehung zu diesem und lebe seit 5 Jahren in London. Vorstand des Chabad/Offenbach sei der Rabbiner M. G.. Vor diesem Hintergrund sei eine Mitgliedschaft des Klägers zu bestreiten, zumal eine rückwirkende Mitgliedschaft dem Vereinsrecht fremd sei.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogene Verwaltungsakte (1 Leitzordner), 7 Bände des Landeshauptarchivs Koblenz und auf die Verfahren 7 K 520/08.MZ, 1 L 1253/09.MZ, 1 K 912/12.MZ sowie 6 B 10003/10.OVG verwiesen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage bleibt sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag ohne Erfolg.

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Der Hauptantrag, mit dem der Kläger im Wege der Leistungsklage eine finanzielle Beteiligung an den Landesleistungen für jüdische Gemeinden rückwirkend für die Jahre 2000 bis 2010 in Höhe von 454.905,00 € begehrt, ist zulässig.

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Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO ist eröffnet. Es handelt sich nicht um eine rein innerkirchliche Streitigkeit, die den staatlichen Gerichten durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 Weimarer Reichsverfassung – WRV – entzogen ist. Aus der dem Staat obliegenden Justizgewährungspflicht (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 92 GG) folgt, dass die staatlichen Gerichte grundsätzlich zur Entscheidung aller Rechtsfragen berufen sind, deren Beurteilung sich nach staatlichem Recht richtet. Dies ist vorliegend der Fall. Als Grundlage für den Anspruch des Klägers kommt nur staatliches Recht in Betracht, nämlich der mit Zustimmungsgesetzen vom 8. März 2000 (GVBl. S. 96) und 2. März 2006 (GVBl. S. 92) in Landesrecht transformierte Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz, in dem sich der Beklagte zur Erbringung finanzieller Leistungen verpflichtet (vgl. hierzu im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 – 7 C 7/01 -, BVerwGE 116, 86 und juris, Rn. 17 - 19).

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Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Beteiligung an den staatlichen Fördermitteln, die den jüdischen Gemeinden in Rheinland-Pfalz nach dem Staatsvertrag zugute kommen sollen.

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30

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Zahlungsanspruch sind Art. 1, Art. 3 Satz 3 des Staatsvertrags. Danach beteiligt sich das Land an den laufenden Ausgaben der jüdischen Gemeinden und an den Verwaltungskosten des Beigeladenen mit jährlich 500.000,00 DM, ab 2006 mit jährlich 275.700,00 € (Art. 1). Die Zahlung erfolgt ausschließlich an den Landesverband, der die Landesleistung nach einem selbst festgelegten Schlüssel auf den Landesverband und die jüdischen Gemeinden verteilt (Art. 2 Abs. 1, 2 Staatsvertrag). Der Landesverband fördert die einzelnen jüdischen Gemeinden ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Landesverband, wenn ihre Aufgaben sowie die Ausübung ihrer Tätigkeit den jüdischen Religionsgesetzen entspricht und sie eine Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts beanspruchen können (Art. 3 Sätze 1 und 3 Staatsvertrag).

31

Zwar erfolgen danach die Zahlungen lediglich an den beigeladenen Landesverband und es werden unmittelbare Ansprüche einzelner jüdischer Gemeinden an den Beklagten nach Art. 3 Satz 2 Staatsvertrag nicht begründet. Ein gegenüber dem Beklagten bestehender Anspruch des Klägers auf Beteiligung an den Landesleistungen ist damit vorliegend jedoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Es spricht nämlich einiges für die Annahme, dass die Regelungen über die Zuweisung der Mittel ausschließlich an den Beigeladenen und dessen Betrauung mit der Mittelvergabe auch an ihm nicht angehörende Gemeinden nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, mit dem Grundrecht aus Art. 4 GG i.V.m. dem aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Rechtsstaatsprinzip unvereinbar und damit nichtig sind (vgl. insoweit auch: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Februar 2010 – 6 B 10003/10.OVG -; LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. November 2012 – LVG 1/12 -).

32

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 12. Mai 2009 (2 BvR 890/06, BVerfGE 123, 148 und juris, Rn. 177) zur vergleichbaren Regelung des Art. 8 Abs. 1 des Staatsvertrages des Landes Brandenburg mit der jüdischen Gemeinschaft (vom 11. Januar 2005) ausgeführt:

33

„Jedenfalls in dem von Art. 4 GG geprägten Bereich finanzieller Förderung von Religionsgesellschaften durch den Staat können die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Neutralität der mittelverwaltenden Stelle je nach Ausgestaltung der Regelung, mit der die Aufgabe der Mittelvergabe auf eine Religionsgesellschaft übertragen wird, anders zu fassen sein. Der Staat ist in diesem grundrechtlich sensiblen und vom Prinzip staatlicher Neutralität geprägten Bereich verpflichtet, die Entstehung einer strukturellen Gefährdungslage hinsichtlich der Gehalte des Art. 4 GG zu verhindern. Durch die Aufgabenübertragung darf nicht eine Situation entstehen, in der die mit der Aufgabe betraute Religionsgesellschaft als selbst anspruchsberechtigter Grundrechtsträger regelmäßig über einen Gegenstand zu entscheiden hat, in Bezug auf den eine andere, möglicherweise konkurrierende Religionsgesellschaft die gleiche grundrechtliche Berechtigung geltend machen kann. Eine derartige Interessenkollision, die gleichzeitig auf Seiten derjenigen Religionsgesellschaft, die auf die Weiterleitung durch die damit betraute Religionsgesellschaft angewiesen ist, zu einem Abhängigkeitsverhältnis führt, steht der Grundrechtsverwirklichung im Bereich des Art. 4 GG entgegen und ist mit den Anforderungen an eine rechtsstaatliche Verwaltungsstruktur unvereinbar.“

34

Ausgehend von diesen Grundsätzen dürften auch die vorliegend in Frage stehenden ähnlichen Regelungen des rheinland-pfälzischen Staatsvertrags über die ausschließliche Zuweisung der Landesleistung an den Landesverband (Art. 2 Abs. 1 Staatsvertrag) und die Zuteilung von Mitteln durch diesen auch an ihm nicht angehörende Gemeinden (Art. 3 Satz 1 Staatsvertrag) einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht standhalten und nichtig sein. Dies dürfte ebenso für Art. 3 Satz 3 des Staatsvertrags gelten, soweit dort geregelt ist, dass nicht dem Landesverband angehörende jüdische Gemeinden durch die Landesleistung gefördert werden, wenn ihre Aufgaben sowie die Ausübung ihrer Tätigkeit den jüdischen Religionsgesetzen entsprechen. Auch insoweit wird nämlich dem Landesverband als einer mit dem Kläger in Konkurrenz stehenden Organisation maßgeblicher Einfluss auf die Feststellung der Fördervoraussetzungen in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise eingeräumt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Februar 2010 – 6 B 10003/10.OVG -).

35

Nur am Rande weist die Kammer darauf hin, dass – u.a. – vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts am 26. April 2012 ein neuer Staatsvertrag abgeschlossen wurde und nach der amtlichen Begründung zu dem Vertrag (Landtagsdrucksache 16/814, Seite 9) auch der Beklagte selbst die bisherigen Verteilungsregelungen als verfassungswidrig einschätzt.

36

Einer abschließenden Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit der in Frage stehenden Verteilungsregelungen und ggfls. der Herbeiführung einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz (vgl. Art 130 Abs. 3 Landesverfassung – LV -) bedarf es vorliegend jedoch nicht, da es auf deren Gültigkeit entscheidungserheblich nicht ankommt.

37

Dies ist deshalb der Fall, weil ein (nur) bei Annahme der Teilnichtigkeit des Staatsvertrags aufgrund der aus der staatskirchenrechtlichen Parität folgenden staatlichen Verpflichtung zur gleichmäßigen Förderung vergleichbarer Religionsgemeinschaften unmittelbar gegen den Beklagten (vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009, a.a.O., juris, Rn. 194) zu richtender Anspruch des Klägers auf finanzielle Förderung nicht gegeben ist.

38

Ein solcher Anspruch ist allerdings nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil eine mögliche Teilnichtigkeit bezüglich der Verteilungsregelungen zu einer Gesamtnichtigkeit des Staatsvertrags führen würde. Es besteht weder die Notwendigkeit noch Anlass, eine Nichtigkeit darüber hinaus auch auf die anderen Vertragsbestimmungen zu erstrecken mit der Folge, dass dann keinerlei vertragliche Zahlungsansprüche jüdischer Gemeinden mehr bestünden. Es sind insbesondere keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, dass die Vertragsparteien – und der Landesgesetzgeber – den Bestand des gesamten Vertragswerks, das neben der finanziellen Förderung und der Höhe der Fördermittel auch noch andere Regelungen beinhaltet, von der Gültigkeit der Vorschrift abhängig machen wollten, die allein die Verteilung der vom Staat zur Verfügung gestellten Mittel regelt, nicht aber die Grundlage für die Entscheidung zur finanziellen Förderung der jüdischen Gemeinden und die Höhe der Fördersumme (§ 1 Staatsvertrag) durch das Land Rheinland-Pfalz bildet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009, a.a.O., juris, Rn. 192, 193).

39

Dem Kläger steht der damit gegen den Beklagten zu richtende Anspruch auf Beteiligung an den Landesleistungen für jüdische Gemeinden indes nicht zu, weil die Fördervoraussetzungen des Staatsvertrags nicht vorliegen.

40

Nach Art. 1 Staatsvertrag beteiligt sich das Land an den laufenden Ausgaben der jüdischen Gemeinden für religiöse und kulturelle Zwecke. Für das Bestehen eines Förderanspruchs dem Grunde nach ist damit Voraussetzung, dass es sich bei dem Kläger um eine jüdische Gemeinde im Sinne des Staatsvertrags handelt. Damit knüpft der Staatsvertrag für die Förderfähigkeit an eine bereits bestehende jüdische Gemeinde an. Die Landesleistung dient nicht dem Zweck, die Bildung einer jüdischen Gemeinde durch staatliche Zuwendungen erst zu ermöglichen, da dies dem Gebot der staatlichen Neutralität zuwider liefe.

41

Der Kläger ist jedoch keine förderfähige jüdische Gemeinde im Sinne des Staatsvertrags.

42

Die Beurteilung dieser Frage, die an religiöse Inhalte anknüpft, ist zunächst nicht in einen Bereich verwiesen, der dem religionsgemeinschaftlichen Selbstbestimmungsrecht zugeordnet und damit einer staatlichen Überprüfung entzogen ist. Die erforderliche Prüfung und Entscheidung obliegt – als Anwendung einer Regelung der staatlichen Rechtsordnung – den staatlichen Organen, letztlich den Gerichten (BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 1991 – 2 BvR 263/86 -, BVerfGE 83, 341 und juris, Rn. 65; BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002, a.a.O., Rn. 19).

43

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine „jüdische Gemeinde“ i.S.d. erforderlichen weiteren pluralen Verständnisses jede jüdische Vereinigung, die sich selbst als jüdische Gemeinde versteht und unbeschadet der jeweiligen Art des Glaubensverständnisses innerhalb des Judentums Aufnahme und Anerkennung als jüdische Gemeinde gefunden hat. Dabei stellen in der Regel das gemeindliche Selbstverst28;ndnis und die Aufnahme in eine Vereinigung nach einer durch diese erfolgte 20;berprüfung auf die Übereinstimmung mit ihren Zielen und ihrer Praxis eine ausreichende Grundlage für die Annahme dar, dass das aufgenommene Mitglied eine jüdische Gemeinde i.S.d. Staatsvertrags ist (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002, a.a.O., Rn. 21, 23).

44

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Kläger keine förderfähige jüdische Gemeinde i.S.d. Art. 1 des Staatsvertrags.

45

Er hat für den streitgegenständlichen Zeitraum der Jahre 2000 bis 2010 keine den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechende Aufnahme und Anerkennung als jüdische Gemeinde innerhalb des Judentums nachgewiesen.

46

Ob hierfür immer die förmliche Aufnahme in einen Dachverband der in der deutschen Rabbinerkonferenz vertretenen orthodoxen (ORK) oder sonstigen Richtung (ARK) zu verlangen ist, wofür jedoch Einiges sprechen dürfte, muss vorliegend nicht abschließend entschieden werden. Denn es fehlt jedenfalls auch an der – zumindest – erforderlichen Anerkennung als jüdische Gemeinde nach religiöser Überprüfung durch einen entsprechenden Dachverband oder eine vergleichbare überregionale Vereinigung.

47

Diesen Anforderungen genügen die vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen nicht.

48

Den Bestätigungen des Rabbiners S. vom 22. März 2012 über eine rückwirkende Aufnahme des Klägers ab dem 1. September 1999 bei der Organisation Chabad Lubawitsch/Offenbach und des Rabbiners M. von Chabad Lubawitsch/Karlsruhe vom 23. Juli 2012 über eine rückwirkende Aufnahme ab dem 1. März 2003 kommt in mehrfacher Hinsicht keine Aussagekraft für den erforderlichen Nachweis einer Anerkennung als jüdische Gemeinde innerhalb der jüdischen Gemeinschaft Deutschlands zu. Unabhängig von der Frage, ob eine nicht überregionale Vereinigung wie eine bloße Zweigniederlassung der Chabad Lubawitsch-Bewegung, die sich im Übrigen vorwiegend um bildungs- und soziale Angelegenheiten kümmert (http://de.wikipedia.org/wiki/CHABAD), die erforderliche religiöse Überprüfung für eine Anerkennung als jüdische Gemeinde innerhalb einer der verschiedenen Richtungen des Judentums überhaupt qualifiziert vornehmen kann – was die Kammer bezweifelt -, lässt sich den Bestätigungen schon nichts dafür entnehmen, dass die erforderliche Prüfung (vgl. hierzu etwa OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. November 2004 – A 2 S 339/98 -, juris, Rn. 52 - 55; VG Köln, Urteil vom 31. Mai 2007 – 16 K 1141/06 -, juris, Rn. 48 - 52) anhand vorgegebener Kriterien erfolgt ist. Hierzu kommt, dass in beiden Bescheinigungen für die streitgegenst&#228;ndlichen Jahre lediglich eine – für die vorliegende Fragestellung schon grundsätzlich nicht anzuerkennende – rückwirkende Aufnahme des Klägers bestätigt wird. Schließlich ist angesichts der unbestrittenen Ausführungen des Beigeladenen hierzu auch offen geblieben, in welcher Beziehung der Rabbiner S., der die Bescheinigung für Chabad Lubawitsch/Offenbach ausgestellt hat, zu der Organisation steht und ob er überhaupt autorisiert ist, für diese Erklärungen abzugeben.

49

Die – undatierte – Bestätigung einer Mitgliedschaft des Klägers ab dem 1. März 2012 bei dem Shvut Ami Center Jerusalem betrifft schon nicht den hier in Frage stehenden Zeitraum. Darüber hinaus verweist die Kammer auf die Ausführungen des Beigeladenen bezüglich des Ausstellers der Bescheinigung, denen der Kläger nichts entgegengesetzt hat.

50

Das Schreiben des Landesrabbiners von Brandenburg vom 24. Juni 2012 stellt lediglich dessen Einschätzung und persönliche Meinung zur Förderungswürdigkeit des Klägers dar und genügt damit in keiner Weise den Anforderungen der dargelegten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung für den Nachweis einer Anerkennung als jüdische Gemeinde innerhalb der jüdischen Gemeinschaft.

51

Der Kläger kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, er könne keine anderen Nachweise erbringen, weil ansonsten in Betracht kommende Institutionen ihm nicht objektiv gegenüberstünden und in Rheinland-Pfalz eine weitere Zersplitterung der jüdischen Gemeinde vermieden werden solle. Den von ihm im Jahr 2011 zunächst beschrittenen – und nach den Vorgaben der Rechtsprechung zielführenden – Weg, ihn von der orthodoxen Rabbinerkonferenz Deutschland als orthodoxe jüdische Gemeinde anerkennen zu lassen, hat er ohne nachvollziehbaren Grund nicht weiter verfolgt, obwohl ihm die für eine Bearbeitung eines solchen Anerkennungsantrags vorgesehenen Fragebögen seitens der Rabbinerkonferenz mit Schreiben vom 7. Juli 2011 übersandt worden waren. Dass die orthodoxe Rabbinerkonferenz das Anerkennungsverfahren tatsächlich nicht durchgeführt hätte, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, ist nicht anzunehmen. Im Gegenteil wurde dem Kläger in dem genannten Schreiben mitgeteilt, dass nach Eingang der Fragebögen im 4. Quartal des Jahres ein Sitzungstag eingeplant werde, um über den Antrag zu entscheiden (Blatt 256 bis 260 der Gerichtsakte).

52

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Hierbei entsprach es billigem Ermessen, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser durch Stellung eines Antrags (§ 154 Abs. 3 VwGO) ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist.

53

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

54

Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. Januar 2013

55

Der Streitwert wird auf 454.905,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

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