Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (1. Kammer) - 1 K 125/16.MZ

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Oktober 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2016 verpflichtet, den Antrag auf Informationserteilung vom 25. August 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zur Hälfte und die Kläger gesamtschuldnerisch zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Beteiligte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Herausgabe von Kostenkalkulationen im Pflegebereich.

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Die Klägerin zu 1) ist eine als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) organisierte Anwaltskanzlei, die sich unter anderem auf die Themen der Sozialwirtschaft spezialisiert hat. Der Kläger zu 2) ist ein Rechtsanwalt dieser Kanzlei. Gegenüber dem beklagten Land begehren sie Auskunft über die Höhe der abrechenbaren Investitionskosten von stationären Pflegeeinrichtungen in Rheinland-Pfalz.

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Die Klägerin zu 1) stellte ihren Antrag auf Informationserteilung am 25. August 2015 zunächst auf der Grundlage des damaligen Landesinformationsfreiheitsgesetzes Rheinland-Pfalz (LIFG). Das Landesamt für ... lehnte diesen mit Bescheid vom 12. Oktober 2015 ab. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dem Antrag könne nicht entsprochen werden, da die Vorschriften der § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sowie § 25 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gemäß § 4 Abs. 2 LIFG vorrangige Gültigkeit beanspruchten. Zudem enthielten die gewünschten Informationen teilweise Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nach Maßgabe von § 11 LIFG, die nicht zu veröffentlichen seien. Soweit einer unbestimmten Vielzahl von Personen der Zugang zu den Informationen gewährt werden solle, werde dies bereits auf entsprechenden Internetseiten getan.

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Der am 15. Oktober 2015 hiergegen eingelegte Widerspruch hatte keinen Erfolg. Zur Begründung verwies der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2016 auf die vorherige Begründung sowie auf das Erfordernis der Einhaltung des Sozialgeheimnisses des § 35 SGB I. Im Übrigen seien die gemäß § 3 Abs. 3, Satz 1 Nr. 3 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) informationsberechtigten Personen ein hinreichend begrenzter Personenkreis, so dass der Kreis der Zugangsberechtigten ohnehin weitgehend beschränkt bleibe. Eine Informationspflicht bestehe gerade nur, wenn die Information durch einen Verbraucher begehrt werde, der tatsächlich beabsichtige, einen Vertrag zu schließen. Auch verfüge der Beklagte nicht vollständig über die begehrten Informationen. Es kämen nämlich nicht alle in Rheinland-Pfalz ansässigen Einrichtungen ihrer Mitteilungspflicht aus § 82 Abs. 4 SGB XI nach. Außerdem sei der Verwaltungsaufwand zur Erstellung der Liste unverhältnismäßig hoch. Ebenso erfordere die Einsichtsgewährung in die Akten einen unzumutbaren Verwaltungsaufwand. Dies ergebe sich daraus, dass die Akten zunächst durchgesehen und geschwärzt werden müssten. Im Übrigen wurde die Klägerin zu 1) erneut auf die Möglichkeit verwiesen, sich auf einschlägigen Websites zu informieren. Sie könne zudem selbst die Einrichtungen kontaktieren, um an die Informationen zu gelangen.

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Die Klägerin zu 1) hat am 4. März 2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie zunächst vor, sie sei antragsbefugt im Sinne des nunmehr allein maßgeblichen Landestransparenzgesetzes vom 27. November 2015 (LTranspG). Es könne keinen Unterschied machen, ob Bürger sich zu einer GmbH zusammenschlössen und damit antragsbefugt seien oder eine GbR oder OHG gründeten. Selbst wenn dies nicht der Fall sei, müsse der Beklagte den Antrag so umdeuten, dass die hinter der GbR stehenden Gesellschafter als natürliche Personen gemeinschaftlich die Auskunft begehrten. Hilfsweise trägt sie vor, die GbR sei (nur) teilrechtsfähig und damit zugleich eine nichtrechtsfähige Vereinigung im Sinne von § 2 Abs. 2 LTranspG. Zudem verfüge der Beklagte über alle Informationen, da diese entweder – im Falle der Nichtförderung – gemäß § 82 Abs. 4 SGB XI anzuzeigen oder aber nach Maßgabe von § 82 Abs. 3 SGB XI genehmigungsbedürftig seien, sofern der Träger der Einrichtung eine Förderung gemäß § 9 SGB XI erhalten habe.

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Auf diese Informationen bestünde nach Maßgabe des Landestransparenzgesetzes ein Anspruch der Klägerin. Der Zeitaufwand des Beklagten zur Herrichtung der Informationen sei mit maximal einem Vormittag bzw. „wenigen Stunden“ anzusetzen und schon daher nicht missbräuchlich. Die Annahme eines Missbrauchs sei im Übrigen darauf beschränkt, dass es einziger Zweck des Begehrens sei, die Verwaltung lahmzulegen. Dies sei hier offensichtlich nicht der Fall.

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Ob die Klägerin zu 1) geschäftliche Interessen verfolge, könne offen bleiben. Eine Wettbewerbsverzerrung zwischen den Pflegeeinrichtungen komme nicht in Betracht, da jedermann einen Antrag auf Informationsgewährung stellen könnte. Auch werde der Auftrag des Beklagten aufgrund des sogenannten „Tatsächlichkeitsgrundsatzes“ bei den Investitionskosten nicht gefährdet. Soweit die Klägerin zu 1) die Daten bereits besitze, könne sie diese aufgrund des Mandatsgeheimnisses nicht nutzen und könne auch nicht ihren Antrag so stellen, dass diese Daten ausgenommen seien. Hiermit würde sich die Klägerin zu 1) einer Strafbarkeit gemäß § 203 Strafgesetzbuch (StGB) aussetzen. Es handele sich auch nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, da die Angaben einem potentiell nicht begrenzten Personenkreis offen stünden. Die Investitionskosten würden potentiellen Bewohnern offenbart und es sei nicht möglich, die Weitergabe zu verhindern. Der Verweis des Beklagten auf die Internetseiten pflegelotse.de oder aok-pflegeheimnavigator.de genüge nicht. Der Bürger sei nicht verpflichtet, sich auf anderem Wege Informationen zu beschaffen. Im Übrigen sei nicht sicher, ob die dort geführten Informationen zutreffend und richtig seien. Die Daten seien jedenfalls nicht vollständig.

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Die Kläger beantragen,

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den Bescheid des Beklagten vom 12. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Februar 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern in Form einer Liste Auskunft zu erteilen, welche Investitionskosten von sämtlichen nicht im Sinne des § 9 SGB XI geförderten stationären Pflegeeinrichtungen im Land Rheinland-Pfalz nach § 82 Abs. 4 SGB XI gegenüber Selbstzahlern einerseits und gegenüber dem Sozialhilfeträger andererseits berechnet werden und

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den Beklagten zu verurteilen, den Klägern in Form einer Liste Auskunft zu erteilen, welche Investitionskosten von sämtlichen im Sinne des § 9 SGB XI geförderten Einrichtungen im Land Rheinland-Pfalz nach § 82 Abs. 3 SGB XI berechnet werden,

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hilfsweise

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den Beklagten zu verurteilen, den Klägern zu den in der Anlage 5 zu dieser Klage aufgeführten Pflegeeinrichtungen jeweils mitzuteilen, ob es sich um eine geförderte oder nichtgeförderte Einrichtung handelt sowie die Höhe der Investitionskosten mitzuteilen, die nach § 82 Abs. 3 SGB XI genehmigt sind beziehungsweise die nach § 84 Abs. 4 SGB XI mitgeteilt wurden sowie der Betrag, der nach § 75 Abs. 3 SGB XII mit dem Sozialhilfeträger vereinbart wurde.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, die Klägerin zu 1) sei bereits keine Berechtigte nach dem LTranspG, da sie weder natürliche noch juristische Person noch eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung sei.

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Im Übrigen stünden der Informationsgewährung öffentliche Belange entgegen. Insbesondere seien gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1 LTranspG auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse als entgegenstehende Belange betroffen. Für die Qualifikation als Geschäftsgeheimnis komme es darauf an, ob die Information allgemein, also ohne großen Zeit- und Kostenaufwand zugänglich sei. Dem stehe die Veröffentlichung auf Websites nicht entgegen, da die dort angegebenen Werte zumeist eine Spanne aufwiesen oder gemittelt seien. Ansonsten seien auch anonymisierte Daten des Statistischen Bundes- bzw. Landesamts verfügbar.

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Die Spezialisierung der Klägerin zu 1) auf das Fachgebiet des Sozialrechts begründe allein bereits ein geschäftliches Interesse an dem begehrten Auskunftsersuchen, welches aber gänzlich an der Intention des Gesetzgebers nach einer bürgernahen Verwaltung vorbeigehe. Der Umfang des Auskunftsersuchens, welcher sich auf alle ca. 500 rheinland-pfälzischen Pflegeeinrichtungen und deren Investitionskostendaten erstrecke und keinerlei Beschränkung vorsehe, unterstreiche zudem die Annahme, dass von einem rein geschäftlichen Interesse auszugehen sei.

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Die Klägerin zu 1) würde mit dem Erhalt des von ihr begehrten Datenpools über einen strategischen Wettbewerbsvorteil in ihrer Funktion als Vertreterin von Einrichtungsträgern verfügen. Zudem habe der Gesetzgeber mit der durch § 82 Abs. 4 SGB XI erteilten Autonomie den Pflegeeinrichtungen die Möglichkeit gegeben, ihre Investitionskosten selbst festzulegen. Dies sei mit dem Ziel erfolgt, dass jede Pflegeeinrichtung den Bewohnern unter Ausschöpfung ihrer individuellen wirtschaftlichen Möglichkeiten ein möglichst umfangreiches Leistungsangebot bieten könne. Mit diesem System habe der Gesetzgeber den Wettbewerb zwischen den Pflegeeinrichtungen fördern wollen, um dadurch das Leistungsniveau zu Gunsten einer Qualitätssicherung in der Pflege anzuheben. Dieser Wettbewerb würde durch die Herausgabe der zusammengestellten Investitionskostendaten sämtlicher rheinland-pfälzischer Pflegeeinrichtungen monopolistisch durch die Fachkenntnisse der Klägerin zu 1) und ihr gezieltes Agieren beeinflusst oder sogar gesteuert werden.

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Aufgrund der landesrechtlichen Finanzierungsverantwortung für die Investitionskosten müsse den Ländern auch die Möglichkeit eingeräumt werden, auf die Höhe dieser Kosten Einfluss zu nehmen. Diesen Einfluss sichere § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI in Verbindung mit § 9 SGB XI. Im Umfang der von der Landesbehörde erteilten Zustimmung sei die Pflegeeinrichtung zwar berechtigt, die nicht von einer landesrechtlichen Förderung gedeckten Investitionskosten dem Pflegebedürftigen in Rechnung zu stellen. In diesem Umfang seien die Investitionskosten jedoch vom Sozialhilfeträger zu übernehmen (Verweis auf: Jaritz/Eicher in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 75 SGB XII, Rn. 163,180). Diese gesetzlich verankerten Verhandlungs- und Regulierungsgeschicke würden mit der Offenlegung aller rheinland-pfälzischen Investitionskosten außer Kraft gesetzt. Diese Veröffentlichung würde zu unverhältnismäßigen Erhöhungsverlangen führen, welche sich jeweils nicht an den tatsächlichen Investitionsaufwendungen jeder einzelnen Pflegeeinrichtung, sondern schlichtweg an dem Maximalprinzip orientierten.

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Hiermit würde dem Beklagten zudem die Möglichkeit entzogen, zum Schutze der Bewohner agieren zu können, die ebenfalls von unverhältnismäßigen Kostensteigerungen betroffen wären. Der Anspruch auf Informationszugang nach dem LTranspG, in dem Maße wie er in dem vorliegenden Fall beantragt wurde, sei folglich gegen die Möglichkeit der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgabe des Beklagten abzuwägen. Diese Gegenüberstellung könne aber letztendlich nur zu dem Ergebnis führen, dass der Beklagte bei Entzug seiner ureigenen gesetzlichen Aufgabe nicht mehr handlungsfähig wäre und diese Handlungsfähigkeit gegen den Transparenzanspruch aufwiege. Damit sei letztlich auch die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2, Nr. 3 LTranspG gefährdet, wenn die Informationen herausgegeben würden, weil es zu Erhöhungsverlangen kommen und dabei ein Vergleich zwischen nicht vergleichbaren Sachverhalten vorgenommen würde.

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Vor der Informationsgewährung müssten zudem die Pflegeeinrichtungen als Dritte im Sinne von § 13 LTranspG angehört werden. Dies sei bei ca. 500 Pflegeeinrichtungen nicht durchführbar, da die Aufbereitung und Bereitstellung von etwa 1000 Daten erforderlich wäre. Das Informationsgesuch der Klägerin zu 1) sei auch daher insgesamt rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 12 LTranspG und verstoße gegen das Schikaneverbot analog § 226 BGB.

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Zusammengefasst sei die Intention der Klägerin zu 1) insgesamt rein geschäftlicher Natur. Ihr würde ein regelwidriger Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren Konkurrenten zukommen, wenn ihr die Informationen zur Verfügung gestellt würden. Es drohten außerdem unberechtigte Erhöhungsverlangen hinsichtlich der Investitionsaufwendungen ohne ausreichende Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls. Dies würde die Handlungsfähigkeit des Beklagten untergraben, so dass insgesamt die Abwägung im Hinblick auf § 16 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1 LTranspG sowie den Schutzbereich des LTranspG zulasten der Klägerin zu 1) auszugehen habe.

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Beide Beteiligten haben schriftsätzlich ihr Vorbringen mehrfach vertieft und erweitert. Die Klägerin zu 1) legte ergänzend eine exemplarische und anonymisierte Investitionskostenberechnung vor. Zur Zumutbarkeit der Datenerhebung hat die Klägerin zu 1) die Beweiserhebung durch einen sachverständigen Zeugen angeregt.

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Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2016 hat der Kläger zu 2) auf der Klägerseite den Parteibeitritt erklärt, dem der Beklagte zunächst widersprochen hat. Nach Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung zur Zulässigkeit der Klageerweiterung hat der Beklagte diesbezüglich sein Einverständnis erklärt.

25

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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I. Die zulässige Klage ist gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) teilweise begründet und im Übrigen unbegründet.

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1. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. § 22 Satz 1 LTranspG kommt demgegenüber nur deklaratorische Wirkung zu. Denn dem Landesgesetzgeber fehlt es an der Gesetzgebungskompetenz für eine aufdrängende Sonderzuweisung (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Klage ist nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO als Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage statthaft. Bei der begehrten Auskunft des Beklagten handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG.

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2. Die Klage ist auch ansonsten zulässig.

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a. Die Kläger sind gemäß § 42 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 2 Abs. 2, Abs. 1 LTranspG analog klagebefugt; die Klägerin zu 1) hat auch die Klagefrist des § 74 Abs. 2, Abs. 1 VwGO gewahrt. Sie hat das nach § 68 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 22 Satz 2 LTranspG erforderliche Vorverfahren gemäß § 70 VwGO form- und fristgerecht durchgeführt. Hinsichtlich des Klägers zu 2) ist das nach § 68 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 22 Satz 2 LTranspG grundsätzlich erforderliche Vorverfahren gemäß § 70 VwGO durch den hier zulässigen Parteibeitritt entbehrlich geworden.

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b. Der Parteibeitritt ist eine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO. Diese ist zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder der Beitritt sachdienlich ist (§ 91 Abs. 1 VwGO). Aufgrund des zunächst erklärten ausdrücklichen Widerspruchs des Beklagten wäre der Parteiwechsel nur bei Sachdienlichkeit zulässig gewesen. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um eine Ermessensentscheidung des Gerichts (Ortloff/Riese in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 31. EL 2016, § 91 Rn. 61). Der Parteibeitritt ist sachdienlich, wenn die geänderte Klage der endgültigen Ausräumung des Streitstoffes zwischen den Parteien im laufenden Verfahren zu dienen geeignet ist und wenn der Streitstoff im Wesentlichen derselbe ist (Ortloff/Riese, a.a.O., Rn. 62).

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c. Vorliegend ist auch bei Einbeziehung des neuen Klägers der Streitstoff im Wesentlichen derselbe geblieben. Allein die Argumentation, die Klägerin zu 1) sei als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht antragsbefugt, konnte dem neuen Kläger nicht entgegengehalten werden. Überdies hätte der Kläger zu 2) jederzeit selbst einen Antrag bei der transparenzpflichtigen Stelle stellen können. Bei Ablehnung müsste ein erneutes Verfahren mit denselben Rechtsfragen wie im vorliegenden Rechtsstreit geführt werden, was nicht der Prozessökonomie entspräche. Die Sachdienlichkeit der Klageänderung durch Parteibeitritt kann durch Zwischenurteil im Sinne von § 173 VwGO i.V.m. § 303 ZPO festgestellt werden (Ortloff/Riese, a.a.O., Rn. 75), es ist jedoch ebenso eine Entscheidung im Endurteil möglich (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1969 – VIII C 36/69 –, BeckRS 1969, 30438385). Die Kammer hat hierüber im Rahmen der mündlichen Verhandlung beraten, woraufhin der Beklagte nach entsprechenden Hinweis dem Beitritt zugestimmt hat.

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d. Die Zulässigkeit der Klageänderung bedeutet hingegen nicht, dass auch die geänderte Klage im Übrigen zulässig ist. Der Beklagte hat in seiner Klagebegründung bislang zum Ausdruck gebracht, dass ein Antrag auf Zugang zu den Informationen nicht erfolgreich sein könnte, unabhängig davon, wer den Antrag stellte. Der Umstand, dass im Wesentlichen über denselben Streitstoff verhandelt wird, macht hier jedoch das Vorverfahren gemäß § 70 VwGO entbehrlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2005, 4 C 13/04, NVwZ 2006, 87 <88>; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1970 – IV C 28/67 –, NJW 1970, 1564 <1565>; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 68 Rn. 23a).

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II. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; sie war im Übrigen gemäß § 113 Abs. 5 der VwGO nicht spruchreif und daher neu zu bescheiden.

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1. Anspruchsgrundlage für das Begehren der Kläger ist § 2 Abs. 2, Abs. 1 LTranspG.

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a. Gemäß § 30 LTranspG ist das LIFG mit Wirkung zum 1. Januar 2016 außer Kraft getreten. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage kommt es bei einer Verpflichtungsklage grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz an (vgl. schon: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1954 – V C 97.54 –, juris, Rn. 12 ff.; Urteil vom 3. November 1994; – 3 C 17/92 –, juris, Rn. 23; Urteil vom 19. April 2012 – 1 C 10/11 –, juris, Rn. 11; zum LTranspG: OVG RP, Urteil vom 10. Juni 2016 – 10 A 10878/15 –, juris, Rn. 26). Dem steht keine Übergangsregelung im LTranspG entgegen. § 26 Abs. 3 LTranspG bestimmt hierzu, dass über Anträge auf Zugang zu Informationen, die vor Inkrafttreten des LTranspG nach den Bestimmungen des LIFG gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des LTranspG zu entscheiden ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 10. Juni 2016 – 10 A 10878/15 –, juris, Rn. 26; VG Trier, Urteil vom 22. Februar 2016 – 6 K 2390/15.TR –, juris, Rn. 25 f.).

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b. Nach § 2 Abs. 2, Abs. 1 LTranspG haben natürliche Personen sowie juristische Personen des Privatrechts und nicht rechtsfähige Vereinigungen von Bürgerinnen und Bürgern einen Anspruch auf Zugang zu Informationen, der durch Antrag geltend zu machen ist. Die Kläger haben den nach § 2 Abs. 2, 11 Abs. 1 Satz 1 LTranspG erforderlichen Antrag gestellt. Der Beklagte war nach § 11 Abs. 1 Satz 2 LTranspG zudem zuständige Stelle, da er über die von den Klägern begehrten Informationen zumindest potentiell verfügt.

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c. Die Klägerin zu 1) ist Berechtigte im Sinne von § 2 Abs. 2 LTranspG. Sie ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Diese ist, nach der überwiegenden Rechtsprechung sowie der herrschenden Meinung in der Literatur ein teilrechtsfähiges Rechtssubjekt mit eigener Rechtspersönlichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2001, II ZR 331/00, NJW 2001, 1056; Kohler in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage, 2017, § 873 Rn. 23), nicht jedoch eine juristische Person des Privatrechts (Schäfer in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage, 2017, Vorbem. zu § 705 Rn. 12).

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d. Für die Einbeziehung der GbR unter den Begriff der juristischen Person spricht jedoch bereits die weite Fassung des § 2 Abs. 1 und 2 LTranspG, der eine vom Gesetzgeber intendierte Einschränkung in keiner Weise nahelegt. Zudem dient das LTranspG der Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie (RL 2003/4/EG vom 28. Januar 2003, ABl. L 41, S. 26) und des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen, BGBl. 2006 II S. 1251, 1252). Es ist nicht ersichtlich, dass in diesem Zusammenhang unionsrechtlich Benachteiligungen von teilrechtsfähigen Personenvereinigungen vorgesehen bzw. zu rechtfertigen wären.

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Zwar geht es vorliegend nicht um unweltbezogene Informationen, sondern um Investitionsaufwendungen im Sozialbereich, jedoch ist eine einheitliche Auslegung des LTranspG mit den umweltbezogenen Informationen geboten. Denn es ist eine Vielzahl von Fallgestaltungen denkbar, wo umweltbezogene und nicht umweltbezogene Informationen nebeneinander begehrt werden, was eine schwierige Abgrenzung im Einzelfall zur Folge hätte. Daher gebietet auch das Erfordernis effektiver, einheitlicher Wirkung des EU-Rechts in allen Mitgliedsländern (sog. „effet utile“) den Kreis der Berechtigten nicht zu eng zu ziehen. Danach sind europarechtliche Vorschriften so auszulegen, dass ihnen größtmögliche praktische Wirksamkeit zukommt (vgl. etwa VGH BW, Urteil vom 29. Juni 2006 – 11 S 2299/05 –, juris). Eine Trennung von umweltrelevanten und sonstigen Informationen nach dem LTranspG ist auch nicht landesrechtlich geboten; aus den Gesetzgebungsmaterialen (vgl. Drucksache des Landtags Rheinland-Pfalz vom 16/5173 vom 23. Juni 2015) ergeben sich diesbezüglich keine hinreichenden Anhaltspunkte. Zweck dieses Gesetzes ist es nach § 1 Abs. 1 LTranspG, den Zugang zu amtlichen Informationen und Umweltinformationen zu gewähren, um damit die Transparenz und Offenheit der Verwaltung nachhaltig zu vergrößern. Die Informationsarten stehen demnach gleichwertig nebeneinander.

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e. Die Einbeziehung rechtsfähiger Personenvereinigungen ergibt sich aber im Übrigen erst Recht, wenn nichtrechtsfähige Vereinigungen Informationen erlangen können. Insofern stellten sich nahezu unvermeidlich Abgrenzungsschwierigkeiten. So könnte eine GbR – solange sie nur als sogenannte Innen-GbR handelt – grundsätzlich Informationen erlangen, da der Innen-GbR die Rechtsfähigkeit fehlt (VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 23. März 2009 – 3 L 417/09 –, BeckRS 2010, 46589; Schöne in: BeckOK BGB, 41. Edition, 2016, § 705, Rn. 14; Schäfer in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage, 2017, § 714, Rn. 8). Sobald sie aber nach außen auftreten würde, wäre sie teilrechtsfähig und damit nicht mehr antragsberechtigt. Dies zeigt auf, dass eine Differenzierung nach diesem Kriterium nicht maßgeblich sein kann für den Anspruch nach dem LTranspG. Auch das von den Beteiligten genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2008 (4 C 13/07 –, BVerwGE 130, 223) steht dem nicht entgegen. Hierin führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass auch nichtrechtsfähige Personenzusammenschlüsse – sofern sie organisatorisch hinreichend verfestigt sind – antragsberechtigt im Rahmen des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG) seien. Zu der hier relevanten Frage, ob auch (teil-)rechtsfähige Personengesellschaften antragsberechtigt sind, äußert sich das Bundesverwaltungsgericht zwar in diesem Zusammenhang nicht, die Entscheidung spricht aber deutlich gegen eine restriktive Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des Informationsfreiheits- und Transparenzrechts.

41

f. Die Berechtigungen der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) entfallen auch nicht dadurch, dass diese geschäftliche Interessen verfolgen. Für den Ausschluss geschäftlicher Interessen findet sich im LTranspG kein Anhaltspunkt. Vielmehr ist das Interesse an den Informationen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 LTranspG nicht maßgeblich, da ein rechtliches oder berechtigtes Interesse gerade nicht dargelegt werden muss (vgl. OVG RP, Urteil vom 12. Februar 2010 – 10 A 11156/09 –, NZI 2010, 357 <358>). Einen solchen Ausschluss hätte der Gesetzgeber als wesentlichen Teil der transparenzrechtlichen Materie selbst regeln müssen (vgl. zur Wesentlichkeitslehre nur: BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 –, BVerfGE 139, 19). Zudem spricht die Einbeziehung (jeglicher) juristischer Personen gerade dafür, dass auch geschäftliche Zwecke verfolgt werden können.

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2. Bei den begehrten Informationen handelt es sich auch – jedenfalls teilweise – um Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LTranspG.

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a. Der Antrag auf Informationszugang ist gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 LTranspG abzulehnen, soweit Rechte am geistigen Eigentum oder an Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen verletzt, durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten Dritter offenbart würden oder Informationen dem Statistikgeheimnis unterliegen, es sei denn, die Betroffenen haben eingewilligt, die Offenbarung ist durch Rechtsvorschrift erlaubt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Nach der Legaldefinition des § 5 Abs. 6 LTranspG sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 – 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 –, juris, Rn. 87; BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 – 20 F 13/10 –, juris, Rn. 17 m.w.N.; Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2/09 –, juris, Rn. 50; Urteil vom 28. Mai 2009 – 7 C 18/08 –, juris, Rn. 12; OVG RP, Urteil vom 12. März 2015 – 10 A 10472/14 –, juris, Rn. 38; Urteil vom 10. Juni 2016 – 10 A 10878/15 –, juris, Rn. 51).

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b. Während Betriebsgeheimnisse vornehmlich technisches Wissen betreffen, zielen Geschäftsgeheimnisse auf den Schutz kaufmännischen Wissens. Sie betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können oder die Rückschlüsse auf diese zulassen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kostenkalkulation, Vertragsunterlagen, Patentanmeldungen sowie sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt (BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 – 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 –, juris, Rn. 87, 89; BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 20 F 11/13 –, juris, Rn. 9; Beschluss vom 8. Februar 2011 – 20 F 13/10 –, juris, Rn. 17; Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2/09 –, juris, Rn. 50, 55; OVG RP, Urteil vom 12. März 2015 – 10 A 10472/14 –, juris, Rn. 38).

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c. Die hier begehrten Kalkulationsgrundlagen stellen damit im Grundsatz Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Unternehmen dar, da diesen Zahlenwerken eine wesentliche Bedeutung für deren wirtschaftlichen Verhältnisse zukommt. Stationäre Pflegeeinrichtungen stellen ihren Bewohnern für die Aufnahme in die Einrichtung, die Pflegeleistungen, die Verpflegung etc. nicht einen einheitlichen (regulierten) Preis in Rechnung. Vielmehr setzt sich das Entgelt für die Leistungen einer stationären Pflegeeinrichtung, welches die Bewohner – oder im Falle deren Mittellosigkeit der Sozialhilfeträger – zu bezahlen haben, aus verschiedenen Positionen zusammen. Dies sind neben dem Pflegesatz, welcher die Pflegeleistungen der Einrichtung abdeckt, die Positionen Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten. Die Position Investitionskosten deckt diejenigen Aufwendungen der Träger ab, welche für die Anschaffung der Gebäude, des Inventars, der Kraftfahrzuge und der weiteren Betriebseinrichtungen erforderlich waren. Die Höhe dieser Investitionskosten richtet sich nicht allein nach den Aufwendungen des Betreibers der stationären Pflegeeinrichtung. Sie hängt auch davon ab, ob der Träger in der Vergangenheit bereits eine Förderung nach § 9 SGB XI erhalten hat.

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d. Nach § 9 SGB XI tragen die Länder die Verantwortung für die „Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur“. Zu diesem Zweck wurden in der Vergangenheit offenbar in Rheinland-Pfalz in einer Mehrzahl von Fällen Pflegeeinrichtungen Zuschüsse zu den Investitionskosten gewährt. Einrichtungen, die eine solche Förderung erhalten haben, benötigen für die Abrechnung der gesondert berechenbaren Aufwendungen gegenüber dem Bewohner eine Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Stelle (§ 82 Abs. 3 SGB XI). Einrichtungen, die eine solche Förderung nicht erhalten haben, können dem Bewohner grundsätzlich den von ihnen errechneten Betrag ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde in Rechnung stellen. Sie müssen jedoch den Preisanteil „Investitionskosten“ anzeigen (§ 82 Abs. 4 SGB XI). Für sozialhilfeberechtigte Bewohner gibt es die Möglichkeit einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 3, 5 SGB XII. Bei den „nichtgeförderten“ Einrichtungen können diejenigen Beträge, die Selbstzahlern in Rechnung gestellt werden (§ 82 Abs. 4 SGB XI), von denjenigen, die mit dem Sozialhilfeträger vereinbart sind (§ 75 Abs. 3, 5 SGB XII), abweichen.

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3. Die zuvor genannten Konstellationen bedingen demnach geradezu unterschiedliche Tarifgestaltungen und betreffen somit zugleich grundsätzlich eine Vielzahl von Geschäftsgeheimnissen im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 1 LTranspG.

48

a. Diese Geschäftsgeheimnisse sind auch nicht offenkundig und somit auch nicht aus diesem Grund vom Anspruch auf Transparenz ausgenommen. Offenkundigkeit liegt zwar nicht erst dann vor, wenn die Information allgemein bekannt ist, sondern bereits dann, wenn sie sich außerhalb des Unternehmens befindet und für Dritte leicht zugänglich ist. Ein Geschäftsgeheimnis ist in diesem Zusammenhang dann anzunehmen, wenn die Information nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich ist (vgl. hierzu etwa Kloepfer/Greve, Das Informationsfreiheitsgesetz und der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, NVwZ 2011, 577 <581>). Diese Begrenzung ist nicht strikt quantitativ zu verstehen, vielmehr sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Es kommt darauf an, ob der Unternehmer die Kontrolle über die Informationen behält (Kloepfer/Greve, a.a.O.). Allerdings dürfen dabei keine überzogenen Anforderungen an die Kontrollmöglichkeit gestellt werden. So ist zu beachten, dass der Unternehmer ohnehin niemals eine vollständige Kontrolle über den Umgang mit betriebsbezogenen Informationen hat. So könnte beispielsweise auch ein Mitarbeiter des Unternehmers eine Information (etwa nach Austritt aus dem Unternehmen) unbefugt weitergeben (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2006 – I ZR 126/03 –, GRUR 2006, 1044 <1045>).

49

b. Vorliegend werden die Informationen an alle potentiellen Bewohner der Einrichtung weitergegeben. Diese können über diese Information grundsätzlich frei verfügen. Eine Beschränkung der Möglichkeit einer Weitergabe besteht nicht. Dabei wäre auch noch der tatsächliche Umgang mit den offenbarten Informationen in den Blick zu nehmen. Der Kammer liegen keine Informationen vor, dass die Informationen von den potentiellen Bewohnern der Einrichtung tatsächlich Dritte offengelegt werden. Die Klägerin zu 1) müsste vielmehr erhebliche Anstrengungen unternehmen, um die begehrten Informationen zu erlangen. In diesem Fall ist eine Offenkundigkeit auszuschließen (Kloepfer/Greve, a.a.O.; BayObLG, Urteil vom 28. August 1990 – RReg 4 St 250/89 –, NJW 1991, 438 <439>).

50

c. Soweit Verwaltungsgerichte im Bereich des Lebensmittelrechts Informationen als offenkundig betrachteten, da jeder Marktteilnehmer eine entsprechende biochemische Analyse durchführen lassen könnte (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 18. Juli 2006, 5 A 383/05; VG Ansbach, Urteil vom 26. November 2009, 16 K 08.01750,– jeweils bei juris), vermag dies nicht zu einer anderen Bewertung zu führen. Die fraglichen Lebensmittel konnten tatsächlich von jeder – auch fachkundigen – Person im Lebensmitteleinzelhandel erworben werden. Der Hersteller hatte also keinen Einfluss mehr darauf, welcher Person ihr Produkt unmittelbar zugänglich wurde. In den hier in Betracht zu ziehenden Vertragskonstellationen werden die Informationen jedoch von vorneherein nur an Personen im Sinne von § 3 Abs. 3 WBVG weitergegeben. Gegenüber sonstigen Interessenten braucht die Information gerade nicht bekanntgemacht zu werden, so dass sich die Kläger in treuwidriger Handlungsweise als Verbraucher im Sinne des WBVG gerieren müssten, um an die entsprechenden Daten zu gelangen.

51

d. An der fehlenden Offenkundigkeit ändern auch die benannten Veröffentlichungen im Internet nichts. Denn wie die Kläger plausibel vorgetragen haben, ist schon unklar, ob die Informationen richtig und umfassend sind (vgl. auch OVG RP, Urteil vom 28. September 2016 – 8 A 10342/16 –, BeckRS 2016, 52851 Rn. 32). Schließlich werden die von dem Beklagten genannten Websites von externen Anbietern betrieben.

52

4. § 16 Abs. 1 Satz 1 LTranspG sieht vor, dass eine Versagung wegen Schutzes der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nur ausgeschlossen ist, wenn keine Einwilligung vorliegt, eine Rechtsvorschrift die Veröffentlichung erlaubt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

53

a. Vorliegend handelt es sich nach Maßgabe der vorherigen Ausführungen um Geschäftsgeheimnisse. Ob vorliegend das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt, kann derzeit indessen nicht abschließend entschieden werden (§ 113 Abs. 5 VwGO), da erst nach Einbeziehung der Geheimnisträger eine abwägungsgerechte Entscheidung möglich ist. Die Begründung des Beklagten ist daher hinsichtlich der Frage des überwiegenden Interesses bisher nicht ausreichend, da insbesondere nicht versucht worden ist, eine Einwilligung der Betroffenen zu erreichen. Dies wäre nach den Vorgaben des LTranspG vor einer Interessenabwägung und Entscheidung jedoch Verpflichtung des Beklagten gewesen. Gemäß § 13 Abs. 1 LTranspG gibt die transparenzpflichtige Stelle Dritten, deren Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben können. Ein Ermessen sieht das LTranspG insofern nicht vor, der Beklagte kann aber im Falle der Nichtbeantwortung nach Maßgabe von § 13 Abs. 2 LTranspG verfahren. Er kann sich jedoch nicht darauf berufen, dass es einen unverhältnismäßigen Aufwand im Sinne von § 12 Abs. 2 LTranspG bedeute, bei den Pflegeeinrichtungen in Rheinland-Pfalz anzufragen, ob diese einwilligten. Zwar müssten etwa 500 Einrichtungen angeschrieben werden, dies könnte jedoch mit Hilfe einer Serienbriefverarbeitung und tabellarischer Aufarbeitung in (noch) zumutbarer Zeit vorgenommen werden können. Eine entsprechende Einschränkung läge wiederum in der Zuständigkeit des parlamentarischen Gesetzgebers.

54

b. Auch § 35 Abs. 1 SGB I steht einem solchen Vorgehen nicht grundsätzlich entgegen. Das Sozialgeheimnis erfasst zwar nach § 35 Abs. 4 SGB I auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Hierunter sind etwa auch Daten wie Kalkulationsgrundlagen sowie die Berechnung von Sach- und Personalkosten zu verstehen (Seewald in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 92 EL, 2016, § 35 SGB I, Rn. 7a). Allerdings verbietet § 35 Abs. 1 SGB I allein die unbefugte Weitergabe. Würde eine Einwilligung nach § 13 Abs. 1 LTranspG erteilt, so wäre die Weitergabe der Daten nicht unbefugt (vgl. LSG BW, Urteil vom 24. Juli 2015 – L 8 U 633/15 –, BeckRS 2015, 70794; LSG Bln-Bbg, Urteil vom 27. Januar 2015 – L 14 AL 84/11 –, BeckRS 2016, 69934). Insbesondere ist aber auch die Zielrichtung des LTranspG eine andere, so dass ein nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LTranspG abgewogener Auskunftsanspruch ebenfalls keine unbefugte Weitergabe der Daten darstellen kann.

55

c. Bei der Beurteilung des Anspruchs nach dem LTranspG sind die §§ 1 LVwVfG i.V.m. 29 VwVfG sowie § 25 SGB X zudem nicht vorrangig. Für § 29 VwVfG ergibt sich dies unmittelbar aus § 2 Abs. 3 LTranspG. Auch § 25 SGB X ist keine vorrangige Norm im Sinne des § 2 Abs. 3 LTranspG. Nach Sinn und Zweck der Regelung sollen nur solche Spezialgesetze Vorrang vor den Regelungen des LTranspG haben, die einen sachlich identischen Regelungsgehalt haben. Neben der Informationsgewährung muss die Norm also typischerweise und nicht bloß im Einzelfall den Zugang zu Informationen regeln (zum IFG des Bundes etwa: VG Köln, Urteil vom 1. Dezember 2016 – 13 K 2824/15 –, BeckRS 2016, 109910). Dagegen dient § 25 SGB X der Gewährung rechtlichen Gehörs sowie effektiven Rechtsschutzes (vgl. Mutschler in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 92 EL, 2016, § 25 Rn. 2f.). Überdies gilt § 25 SGB X im Rahmen eines laufenden Verwaltungsverfahrens, während sich das LTranspG grundsätzlich auf abgeschlossene Verwaltungsverfahren beschränkt (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 11 LTranspG und § 15 Abs. 1 Nr. 1 LTranspG).

56

d. Auch ist der Anspruch nicht wegen Missbrauchs im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 12 LTranspG ausgeschlossen. Missbrauch läge insbesondere vor, wenn es dem Antragsteller primär darum ginge, personelle Kräfte der transparenzpflichtigen Stelle zu binden (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2016, 7 C 7/14, NVwZ 2016, 1814, 1816). Hierfür bestehen vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin zu 1) bereits über einen Teil der Informationen verfügt. Eine Nutzung außerhalb des Mandatsverhältnisses würde voraussetzen, dass die Klägerin die Daten offiziell, aber gerade auch außerhalb eines Mandatsverhältnisses erlangte. Andernfalls unterfallen die Daten weiterhin dem Geheimnisschutz (HessVGH, Urteil vom 29. November 2013 – 6 A 1426/13 –, juris).

57

e. Schließlich ist der Anspruch auch entgegen der Auffassung des Beklagten nicht nach Maßgabe von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LTranspG ausgeschlossen, wonach die Veröffentlichung unterbleiben soll, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen würde. Die Berufung des Beklagten auf Rechtsprechung zum Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2015 – 8 A 2429/14 –, juris) greift nach Maßgabe des Landesrechtes Rheinland-Pfalz in der vorliegenden Konstellation nicht durch. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LTranspG stellt hinreichend klar, welche Arten von Gefahren („insbesondere die Tätigkeit der Polizei, der sonstigen für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen, der Staatsanwaltschaften oder der Behörden des Straf- und Maßregelvollzugs einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden“) im Schwerpunkt Zielrichtung der gesetzgeberischen Einschränkung hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit waren. Sicherheitsrelevante Informationen sollen zum Schutz der Allgemeinheit und von Individuen im Regelfall nicht veröffentlicht werden; Investitionskosten von stationären Pflegeeinrichtungen in Rheinland-Pfalz zählen hierzu indessen nicht. Es ist insofern auch nicht der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung der Aufsichtsbehörde im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 LTranspG betroffen.

58

Die angefochtenen Bescheide waren nach alledem zur Neubescheidung aufzuheben (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), die abschließende Abwägung auf der Grundlage von § 16 Abs. 1 Satz 1 LTranspG kann demnach im Anschluss an das Verfahren nach § 13 Abs. 1 und 2 LTranspG erfolgen.

59

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.

60

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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