Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (1. Kammer) - 1 K 1419/16.MZ
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die in der Zeit vom 1. November 2014 bis 6. Januar 2015 durch die Klägerin aufgewendeten Kosten der Vereinsvormundschaft für ... in Höhe von 923,32 € der Klägerin zu erstatten und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit von Kosten gemäß § 89f des Sozialgesetzbuchs VIII (SGB VIII), die der Klägerin als öffentliche Trägerin der Jugendhilfe im Rahmen einer Vereinsvormundschaft aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung entstanden sind.
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Der unbegleitete minderjährige Ausländer ..., geboren am ... Februar 1997 (Hilfeempfänger), der sich nach eigener Aussage ohne Eltern in Deutschland aufgehalte habe, wurde am 26. September 2014 von der Bundespolizei in Würzburg aufgegriffen und anschließend am selben Tag durch den Fachbereich Jugend und Familie der Klägerin in der Evangelischen Kinder, Jugend- und Familienhilfe in Würzburg untergebracht. Der Fachbereich Jugend und Familie der Klägerin nahm den Hilfeempfänger gemäß § 42 SGB VIII in Obhut.
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Mit Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 1. Oktober 2014 (4 F 1641/14) wurde im Rahmen einer einstweiligen Anordnung das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt sowie die Vormundschaft angeordnet. Entsprechend des Antrages des Allgemeinen Sozialdienstes wurde die Stadt Würzburg, Fachbereich Jugend und Familie zum Vormund bestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 14. November 2014 (52 F 1651/14) wurde die Stadt Würzburg als Vormund entlassen und es erfolgte die Bestellung des Sozialdienstes katholischer Frauen e.V. (Würzburg) zum Vormund. Mit Bescheid vom 6. November 2014 gewährte der Fachbereich Jugend und Familie der Klägerin Jugendhilfe in Form der Kostenübernahme einer Inobhutnahme. Diese begann am 26. September 2014 und wurde wegen Abgängigkeit des Hilfeempfängers mit Wirkung vom 6. Januar 2015 beendet.
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Bereits mit Schreiben vom 12. November 2014 hatte das Bundesverwaltungsamt auf Antrag des Fachbereichs Jugend und Familie der Klägerin das Landesamt des Beklagten für Soziales, Jugend und Versorgung als kostenerstattungspflichtiger Träger bestimmt.
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Mit Schreiben vom 17. November 2014 beantragte der Fachbereich Jugend und Familie der Klägerin Kostenerstattung für die für den Hilfeempfänger im Rahmen der Jugendhilfe aufgewendeten Kosten beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung des beklagten Landes. Dies erkannte die Kostenerstattungspflicht mit Schreiben vom 11. Januar 2016 dem Grunde nach an.
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Mit Schreiben vom 1. Februar und 18. Mai 2016 bezifferte der Fachbereich Jugend und Familie der Klägerin die Kosten auf insgesamt 20.624,52 €. Die Kosten in Höhe von 19.701,20 € wurden der Klägerin erstattet. Die Erstattung der mit Schreiben vom 18. Mai 2016 geltend gemachten Kosten für die Vormundschaft in Höhe von 923,32 € (für vier Monate zu je 230,83 €) erfolgte hingegen nicht.
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Die Klägerin hat am 7. Dezember 2016 Klage erhoben, mit der sie die Erstattung der Kosten der Vormundschaft begehrt. Ferner macht sie einen Anspruch auf Prozesszinsen geltend. Sie trägt vor, dass gemäß § 89f Abs. 1 SGB VIII ein Anspruch auf Kostenerstattung bei rechtmäßiger Aufgabenerfüllung bestehe. Die für die Klägerin selbst entstandenen Kosten der Amtsvormundschaft seien nicht erstattungsfähig. Sie habe aber das Recht, zu bestimmen wie die Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe im Einzelnen wahrgenommen und die ordnungsgemäße Erledigung sichergestellt werde. Die Übertragung der Vormundschaft auf einen Verein sei in § 54 SGB VIII explizit geregelt. Für die Übertragung der Aufgabe der Durchführung der Vereinsvormundschaft sei eine Vereinbarung gemäß § 77 SGB VIII zwischen der Klägerin und dem Sozialdienst katholischer Frauen e. V. Würzburg geschlossen worden. Der Verein übe gemäß § 54 SGB VIII i. V. m. Art. 60 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) die Vereinsvormundschaft für minderjährige Flüchtlinge aus, für die die Stadt Würzburg örtlich zuständig wäre. Ihm sei mit Schreiben des Bayerischen Landesjugendamtes vom 28. Oktober 2014 die Erlaubnis zur Tätigkeit als Vereinsvormund erteilt worden. Die Vergütung erfolge in Form einer Monatspauschale in Höhe von 230,83 €. Diese werde in analoger Anwendung der Personalkostenpauschalen in den Anhängen F und G des Rahmenvertrages nach § 78f SGB VIII ermittelt. Verwaltungskostenanteile, die ein freier Träger einem anderen Leistungserbringer aufgrund einer Leistungsvereinbarung dem örtlichen Jugendamt in Rechnung stelle, seien nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2009 (5 C 16/08) für den örtlichen Träger als Bestandteil der Hilfe Sachkosten und nicht mehr allgemeine Verwaltungskosten. Damit seien sie auch vom Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89f SGB VIII erfasst, da diese Kosten abgrenzbar und individuell konkret einem Einzelfall zuzuordnen seien.
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In Anbetracht der damaligen Situation, also des verstärkten Zustroms von unbegleiteten minderjährigen Ausländern, sei auch die gesetzliche Vorgabe des § 55 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII relevant. Demnach solle ein Vormund höchstens 50 Vormundschaften bzw. Pflegschaften gleichzeitig führen. Im Rahmen der Gesamtverantwortung gemäß § 79 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII habe der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu gewährleisten, dass zur Aufgabenerfüllung nach dem SGB VIII eine ausreichende Anzahl an Pflegern und Vormündern zur Verfügung stehe. Da die Klägerin – in Anbetracht der gesetzlichen Höchstgrenzen von Vormundschaften pro Mitarbeiter – dies nicht mehr durch eigenes Personal habe gewährleisten können, sei die Heranziehung eines freien Jugendhilfeträgers erforderlich gewesen. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe müsse insgesamt dafür Sorge tragen, dass die Aufgaben nach dem SGB VIII erfüllt würden, ungeachtet ob dies durch freie oder öffentliche Träger der Jugendhilfe erfolge. Zur vorgenannten Gesamtverantwortung gehöre auch eine angemessene finanzielle Förderung des an der Erledigung der Aufgabe im Sinne des SGB VIII beteiligten freien Trägers.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, die in der Zeit vom 1. November 2014 bis 6. Januar 2015 durch die Klägerin aufgewendeten Kosten der Vereinsvormundschaft für ... in Höhe von 923,32 € der Klägerin zu erstatten und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt wie folgt vor: Die Kosten der Vormundschaftstätigkeit seien weder unmittelbare Aufwendungen für Jugendhilfemaßnahmen noch Annexleistungen im Sinne von § 39 SGB VIII und daher nicht erstattungsfähig. Die von der Klägerin vorgenommene Übertragung der Aufgabe „Vormundschaft“ sei rechtlich nicht zulässig. In § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII sei vorgesehen, dass eine Betrauung von freien Trägern mit Aufgaben möglich sei, soweit das Gesetz es ausdrücklich bestimme. Eine solche Regelung einhalte das SGB VIII nicht. Insbesondere § 76 Abs. 1 SGB VIII sehe eine Übertragung der Amtsvormundschaft gemäß § 55 SGB VIII nicht vor, sondern nur für Aufgaben nach den §§ 42, 42a, 43, 50 bis 52a und 53 Abs. 2 bis 4 SGB VIII. Die gemäß § 54 SGB VIII geregelten Vormundschaften ließen noch nicht automatisch den Schluss zu, dass es sich um Amtsvormundschaften handeln müsse. Die Regelungen des § 55 SGB VIII gälten ausschließlich für „das Jugendamt“ und die „Übertragungen“ bezögen sich auf die Beamten und Angestellten des jeweiligen Jugendamtes.
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Die Verweise der Klägerin auf § 54 SGB VIII sowie auf Art. 60 AGSG bildeten ebenfalls keine Grundlage für einen Vergütungsanspruch. Sie regelten lediglich, dass und unter welchen Voraussetzungen einem rechtsfähigen Verein die Erlaubnis zur Übernahme von Vormundschaften gegeben sei. Bei der streitgegenständlichen Vormundschaft gehe es um eine durch das Familiengericht anzuordnende Vormundschaft. Dort könnten unter anderem ehrenamtliche Personen, berufsmäßig tätige Einzelpersonen, Betreuungsvereine oder auch das Jugendamt als Vormund bestellt werden. In diesen Fällen erfolge die Vergütung aber über das Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) aus der Staats- bzw. Justizkasse. Eine Kostenerstattung nach SGB VIII sei damit nicht möglich. Zudem liege in der Konstellation der Klägerin ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor, da der betreffende Betreuungsverein einerseits über das VBVG abrechnen könnte und andererseits noch eine Kostenübernahme der Stadtverwaltung der Klägerin erfolge. Einzelpersonen könnten im Vergleich ausschließlich ihre Vergütung über das VBVG beziehen. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass die Klägerin ihrer Gewährleistungspflicht nach § 79 SGB VIII nicht vollständig nachkommen konnte. In diesem Fall hätte sie aber die Möglichkeit gehabt, dass Berufsvormünder, ehrenamtliche Vormünder oder Vereinsvormünder durch das Familiengericht bestellt werden könnten.
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In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin eine „Vereinbarung gemäß § 77 SGB VIII“ zwischen ihr und dem Sozialdienst katholischer Frauen e. V. Würzburg vorgelegt und zu den Akten gereicht. Darin sieht Ziffer 6, neben der Festlegung der monatlichen Pauschale auf 230,83 €, unter anderem vor:
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„Die monatliche Pauschale wird für jeden Monat gezahlt, in dem die Vormundschaft an mindestens einem Tag bestanden hat. Kann die Vormundschaft für einen längeren Zeitraum tatsächlich nicht wahrgenommen werden (z. B. Abgängigkeit eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings), wird die Vergütung im Folgemonat nach der letztmöglichen Betreuung weitergewährt und ab dem zweiten Folgemonat eingestellt.“
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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist als Leistungsklage zulässig und begründet.
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Die Klägerin hat einen Anspruch gemäß §§ 89d Abs. 1, 3, 89f Abs. 1 SGB VIII auf Erstattung der aufgewendeten Kosten für die vom Sozialdienst katholischer Frauen e. V. als einem freien Träger der Jugendhilfe wahrgenommene Vormundschaft für den Hilfeempfänger.
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Der Beklagte wurde gemäß § 89d Abs. 3 SGB VIII a. F. als erstattungspflichtiger Träger bestimmt. Die Kostenerstattungspflicht wird dem Grunde nach vom Beklagten anerkannt. Streitig ist letztlich der Umfang der Kostenerstattungspflicht hinsichtlich der von der Klägerin für die Tätigkeit des Sozialdienstes katholischer Frauen e. V. als Vormund des Hilfeempfängers aufgewendeten Kosten. Im Ergebnis sind die von der Klägerin geltend gemachten Kosten vollumfänglich erstattungsfähig.
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Der Kostenerstattungsanspruch wurde unter Wahrung der gesetzlichen Ausschlussfristen bereits mit Schreiben vom 17. November 2014 gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Die Bagatellgrenze des § 89f Abs. 2 SGB VIII gilt im Rahmen von § 89d SGB VIII nicht.
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Der Umfang der Kostenerstattung ergibt sich aus § 89f Abs. 1 SGB VIII. Unmittelbare ergänzende Anwendung finden darüber hinaus die §§ 108 Abs. 1 und 109 sowie 111 bis 113 SGB X (vgl. Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 89f, Rn. 1). Ersetzt werden können nur die Sachkosten, nicht die Verwaltungskosten, wie sich aus § 109 Satz 1 SGB X ergibt (Wiesner, a. a. O., Rn. 5). Verwaltungskosten sind alle Aufwendungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, die in der allgemeinen behördlichen Vorhaltepflicht von Personal- und Sachkosten zur Erfüllung einer Aufgabe der Jugendhilfe anfallen und die nicht zusätzlich und gesondert abgrenzbar für den Einzelfall entstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 – 5 C 23/89 –, NVwZ-RR 1993, 632 [634]; Wiesner, a. a. O., Rn. 5). Damit sollen Streitigkeiten über Aufwendungen im allgemeinen Behördenbetrieb vermieden werden, die in vielen Fällen nur gering und nicht selten schwer feststellbar sind, so dass sie für den erstattungsberechtigten Träger nur schwer zu spezifizieren sind und der Erstattungspflichtige sie nur schwer auf ihre Berechtigung überprüfen kann (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 5 C 16/08 –, NVwZ-RR 2010, 148, Rn. 22; Urteil vom 22. Oktober 1992 – 5 C 23/89 –, NVwZ-RR 1993, 632 [634]).
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Diese Schwierigkeiten bestehen in der Regel nicht, wenn einzelne Aufgaben auf einen Träger der freien Jugendhilfe als eine aus der allgemeinen Verwaltungsorganisation ausgegliederte Einheit übertragen werden. Daher ist grundsätzlich auch ein Entgelt erstattungsfähig, das einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe von einem Träger der freien Jugendhilfe für die diesem im Einklang mit dem Gesetz übertragene Durchführung einer Aufgabe in Rechnung gestellt wird (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 5 C 16/08 –, NVwZ-RR 2010, 148, Rn. 21). Die in diesem Rahmen vereinbarten Pauschalentgelte können grundsätzlich als aufgewendete Kosten geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 5 C 16/08 –, NVwZ-RR 2010, 148, Rn. 23; Urteil vom 22. Oktober 1992 – 5 C 23/89 –, NVwZ-RR 1993, 632 [634]; Wiesner, a. a. O., Rn. 6). Die Befugnis zum Auslagern einzelner Tätigkeiten ist Teil der Personal- und Organisationshoheit des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe (Wiesner, a. a. O., Rn. 6).
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Daraus folgt, dass die Kosten der Vormundschaftstätigkeit, die durch das Jugendamt selbst durchgeführt wird, nicht erstattungsfähig sind. Der Sozialdienst katholischer Frauen e. V., als freier Träger der Jugendhilfe, steht außerhalb der allgemeinen Verwaltungsorganisation. Er übernimmt die Vormundschaft für den Hilfeempfänger und stellt dafür eine Monatspauschale in Rechnung. Damit handelt es sich um Kosten, die zusätzlich und gesondert abgrenzbar für den Einzelfall entstehen – losgelöst vom allgemeinen Verwaltungsaufwand des öffentlichen Jugendhilfeträgers. Erstattung kann allerdings nur für Kosten verlangt werden, die nach den Vorschriften des SGB VIII formell und materiell rechtmäßig erbracht wurden (Winkler, in: BeckOK Sozialrecht, 45. Edition, Stand 01.06.2017, § 89f SGB VIII, Rn. 3). Dies war hier der Fall, da die Wahrnehmung der Vormundschaft durch den Sozialdienst katholischer Frauen e. V. sowie die Vereinbarung einer Pauschalvergütung im konkreten Fall zulässig war.
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Die Wahrnehmung der Vereinsvormundschaft ist in § 54 SGB VIII grundlegend geregelt. Dort ist vorgesehen, dass ein Verein allgemein als freier Träger der Jugendhilfe eine Vormundschaft wahrnehmen kann. Dies erfordert gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die grundlegende Erlaubnis des jeweils zuständigen Landesjugendamtes, die hier vorliegt. Dabei regelt hier § 54 Abs. 2, 4 SGB VIII in Verbindung mit Art. 60 AGSG Bayern die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung. Die Bestellung des Vereins als Vormund erfolgt im Einzelfall auf Grundlage von § 1791a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) durch Beschluss des Familiengerichts (vgl. Schellhorn, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 54, Rn. 1, 6). Dabei kommt dem Jugendamt gemäß § 53 Abs. 1 SGB VIII ein Vorschlagsrecht zu, wobei die verbindliche Entscheidung über die Bestellung gemäß § 1779 BGB aber schließlich das Familiengericht trifft. Die Übernahme der Vereinsvormundschaft ist damit unabhängig von einer Aufgabenübertragung im Sinne des § 76 SGB VIII zulässig. Hinsichtlich der Bestellung eines Vereins zum Vormund des Hilfeempfängers sieht das SGB VIII gerade keine eigenständige Aufgabenübertragung durch das Jugendamt selbst vor. Einer Erwähnung in § 76 SGB VIII bedurfte es damit schon aus systematischen Gründen nicht. Damit ein Verein durch das Familiengericht zum Vormund bestellt werden kann, muss dieser gemäß § 1791a Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BGB zusätzlich einwilligen. Das Jugendamt hingegen kann sich gemäß § 1791b BGB, sofern kein anderer geeigneter ehrenamtlicher Vormund vorhanden ist, einer Bestellung als Amtsvormund durch das Familiengericht nicht ohne weiteres entziehen.
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Die Möglichkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe mit freien Trägern der Jugendhilfe Vereinbarungen über die Höhe der Kosten ihrer Inanspruchnahme zu treffen, ist grundlegend in § 77 SGB VIII geregelt. Dabei schränkt der Wortlaut („Inanspruchnahme“) den direkten Anwendungsbereich von § 77 SGB VIII ein (vgl. Schindler/Elmauer, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Auflage 2016, § 77, Rn. 1; Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 77, Rn. 5a). Insoweit ist allerdings nicht zwingend erforderlich, dass der freie Träger der Jugendhilfe vom Hilfeempfänger unmittelbar in Anspruch genommen wird. Auch hier ließe sich eine vertragliche „Inanspruchnahme“ durch den öffentlichen Träger der Jugendhilfe in Form der verpflichtenden Übernahme einer Vormundschaft annehmen, da der öffentliche Träger die Leistungen – wie hier – zur eigenen Entlastung nachfragt und so entsprechenden Nutzen daraus zieht. Das Jugendamt trifft nämlich gemäß § 1791b BGB eine mittelbare Verpflichtung, im Falle eines fehlenden geeigneten ehrenamtlichen Vormunds, die (Amts-)Vormundschaft für den Hilfeempfänger nach familiengerichtlichem Beschluss wahrzunehmen. Dies kann aber nicht direkt vom Jugendamt eingefordert werden, sondern nur gegenüber dem Familiengericht im Rahmen der Auswahlentscheidung gemäß § 1779 BGB. Eine Beschränkung auf das klassische „sozialrechtliche Dreiecksverhältnis“ ist im Wortlaut zumindest nicht zwingend angelegt (so aber Schindler/Elmauer, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Auflage 2016, § 77, Rn. 1; Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 77, Rn. 5a).
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Jedenfalls ist die Vorschrift aber analog auf die hier vorliegende Konstellation anwendbar. Das ist erforderlich, sofern man den direkten Anwendungsbereich von § 77 SGB VIII nur auf Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII bezieht, auf die ein direkter Rechtsanspruch des Leistungsberechtigten gegenüber dem öffentlichen Träger besteht und die dann aber durch einen freien Träger der Jugendhilfe ausgeführt werden (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 22. Juni 2016 – V 5.000 Ho –, JAmt 2016, 442). Darunter fällt die finanzielle Förderung, hier durch eine Pauschalvergütung, von Vormundschaftsvereinen nicht. Es handelt sich dabei vielmehr um eine andere Aufgabe der Jugendhilfe, zu der der öffentliche Träger der Jugendhilfe grundsätzlich nicht verpflichtet ist (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 23. März 2016 – V 5.000 Lh –, JAmt 2016, 260). Auch die Wahrnehmung der Amtsvormundschaft selbst kann nicht unmittelbar vom öffentlichen Träger der Jugendhilfe durch den Hilfeempfänger eingefordert werden.
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Die auf § 77 SGB VIII basierenden Vereinbarungen stellen – im Unterschied zu § 74 SGB VIII – auf die Erfüllung konkreter Leistungsverpflichtungen des öffentlichen Jugendhilfeträges gegenüber dem Hilfeempfänger nach dem SGB VIII ab und beruhen auf dem Grundsatz von Leistung und Gegenleistung (Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 77, Rn. 14). Daneben ist in § 74 SGB VIII die Förderung freier Träger der Jugendhilfe durch Subventionen vorgesehen, die allerdings nicht die Übernahme eines konkreten Leistungsentgelts umfasst, das der Leistungsberechtigte dem freien Träger der Jugendhilfe aufgrund der Inanspruchnahme seiner Leistung schuldet (Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 74, Rn. 14). Bei der Förderung im Sinne von § 74 SGB VIII geht es daher vornehmlich um die Bereitstellung von Leistungen, zu denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht gesetzlich verpflichtet ist (Wiesner, a. a. O.).
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Insoweit lässt sich festhalten, dass der öffentliche Träger die freien Träger der Jugendhilfe gemäß § 74 SGB VIII durch einseitige Gewährung von Förderungen nach pflichtgemäßem Ermessen auch in Bereichen zu unterstützen hat, in denen ihn keine originäre Leistungsverpflichtung aus dem SGB VIII trifft. Ihm kommt dabei ein Wahlrecht zu, ob er Unterstützung einseitig oder im Rahmen eines gegenseitigen Vertrages gewährt (vgl. Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 74, Rn. 18). Der öffentliche Träger der Jugendhilfe hat damit die Möglichkeit, eine finanzielle Förderung von der Erfüllung bestimmter Verpflichtungen des freien Trägers der Jugendhilfe zumindest in analoger Anwendung des § 77 SGB VIII abhängig zu machen (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 23. März 2016 – V 5.000 Lh –, JAmt 2016, 260; DIJuF-Rechtsgutachten vom 22. Juni 2016 – V 5.000 Ho –, JAmt 2016, 442; Schindler/Elmauer, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Auflage 2016, § 77, Rn. 1; kritisch Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 77, Rn. 5a [anders noch 4. Auflage 2011]).
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So liegt die Sache hier. Damit ein Verein in die Übernahme einer Vormundschaft einwilligt, ist das Jugendamt auch berechtigt, mit dem Verein eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 77 SGB VIII zumindest analog zu schließen. Es stehen hier keine Spezialnormen gemäß §§ 78a ff. SGB VIII entgegen. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Dahingehend folgt schon allgemein aus dem Wortlaut von § 77 SGB VIII, dass die vertragliche Regelung der Leistungsbeziehungen zwischen öffentlichen und freien Trägern „anzustreben“ ist. Der Gesetzgeber geht insoweit davon aus, dass generell vorrangig vertragliche Abreden zur Vergütungshöhe getroffen werden sollen. Es erschien auch in der konkreten Situation durch die personell angespannte Situation geboten, den Sozialdienst katholischer Frauen e. V. als freien Träger der Jugendhilfe mit einzubeziehen. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, dass die Einbeziehung eines freien Trägers als Vormund erforderlich war, da ansonsten die in § 55 Abs. 2 SGB VIII festgelegte Obergrenze in Bezug auf eigene Mitarbeiter überschritten worden wäre. Dies hat der Beklagte auch nicht nachvollziehbar in Abrede gestellt. Dahingehend folgt schon aus der in § 79 Abs. 1 SGB VIII auf den öffentlichen Träger der Jugendhilfe entfallenden Gesamtverantwortung, dass eine hinreichende Gewährung von Jugendhilfeleistungen durch die Klägerin sicherzustellen war. Kann sie diese aufgrund gesetzlicher Beschränkungen nicht selbst leisten, hat sie auch freie Träger der Jugendhilfe heranzuziehen. Insofern war die vertragliche Vereinbarung, die ein konkretes Leistungsversprechen des freien Trägers beinhaltet, vor dem Hintergrund der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung und der Planbarkeit der entstehenden Kosten auch nicht zu beanstanden. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass das Gebot der Sparsamkeit beachtet worden ist, da die Vergütung in analoger Anwendung des Rahmenvertrages nach § 78f SGB VIII der kommunalen Spitzenverbände mit den freien Trägern der Jugendhilfe festgelegt wurde. Insoweit war auch die Abrechnung von vier vollen Monaten nicht zu beanstanden, die sich aus Ziffer 6 Abs. 5 des Vertrages zwischen der Klägerin und dem Sozialdienst katholischer Frauen e. V. erschließt. Demnach wird die Zahlung der Monatspauschale, sofern die Vormundschaft tatsächlich nicht wahrgenommen werden kann, im Folgemonat nach der letztmöglichen Betreuung weitergewährt und erst ab dem zweiten Folgemonat eingestellt. Diese Regelung war sach- und interessengerecht. Insbesondere ist die weitere Vorhaltung eines Vormunds, auch wenn dieser akut nicht mehr benötigt wird, für einen gewissen Zeitraum sinnvoll. Es kann nicht immer abgeschätzt werden, ob sich ein Hilfeempfänger der Obhut tatsächlich längerfristig oder sogar dauerhaft entzogen hat, sodass für die möglicherweise kurzfristige Rückkehr Maßnahmen getroffen werden müssen. Darüber hinaus benötigt der freie Träger hinreichende Planungssicherheit hinsichtlich seines Personaleinsatzes.
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Einer solchen Vergütungsvereinbarung steht auch die Vorschrift des § 1836 Abs. 3 BGB nicht entgegen. Diese sieht vor, dass sofern ein Verein – wie hier – selbst zum Vormund bestellt wird, er keine Vergütung oder Aufwendungsersatz verlangen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 – XII ZB 625/10 –, NJW 2011, 2727, Rn. 18 ff.). Anders läge der Fall, wenn ein Mitarbeiter eines Vereins als Vormund bestellt worden wäre. Für diesen kämen dann Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche des Vereins gemäß § 7 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) analog aus der Staatskasse in Betracht (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 36). Daraus folgt auch, dass etwaige spezialgesetzliche Regelungen des VBVG hinsichtlich der vereinbarten Vergütungshöhe nicht entgegenstehen können.
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Dass Vereinen bei eigener Bestellung als Vormund kein gesetzlicher Anspruch auf Vergütung zukommt, schließt gegenteilige Vereinbarungen nicht aus, die das Jugendamt der Klägerin im Rahmen seiner Personal- und Organisationshoheit mit dem Träger der freien Jugendhilfe getroffen hat. Insoweit kommt im Rahmen einer Gesamtschau der §§ 54, 74 und 77 analog SGB VIII dem Jugendamt das Recht zu, auch wenn Aufgaben nicht durch das Jugendamt selbst übertragen werden können, sondern freie Träger der Jugendhilfe durch familiengerichtlichen Beschluss herangezogen werden, die freiwillige Aufgabenwahrnehmung entsprechend zu vergüten. Zudem sieht § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nur vor, dass die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften „dieses Buches“ – dem SGB VIII – entsprechen muss. Ein etwaiger Verstoß gegen Normen des BGB wäre damit ohnehin unerheblich.
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Auf die von der Klägerin angeregte erweiterte Auslegung von § 76 SGB VIII kommt es entscheidungserheblich ebenso wenig an, wie auf die damit zusammenhängende „Ausnahmesituation“ im Jahr 2015. Da für den hier gegenständlichen Fall ohnehin kein Anspruch des Vereins auf Vergütung nach dem VBVG besteht, können die vom Beklagten vorgebrachten Einwände hinsichtlich einer darin enthaltenen Spezialregelung oder eines damit möglicherweise vorliegenden Verstoßes gegen den Gleichheitssatz keine andere Entscheidung begründen.
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Ein Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich für die Klägerin in entsprechender Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 89f, Rn. 12). Dahingehend schließt § 89f Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zwar Verzugszinsen, aber keine Prozesszinsen aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 – 5 C 34/00 –, NVwZ 2001, 1057 [1058]).
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Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
- 36
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
- 37
Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. August 2017
- 38
Der Streitwert wird auf 923,32 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
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