Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (1. Kammer) - 1 K 45/17.MZ

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 81b Alt. 2 der Strafprozessordnung (StPO) durch den Beklagten anlässlich eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Begehung von Sexualdelikten.

2

Der im Jahre ... geborene Kläger war als Stationsarzt in der Z.-Klinik in X tätig, die auf die Behandlung von Skoliose und andere Wirbelsäulenerkrankungen spezialisiert ist. Gegen ihn wurde ab dem 4. März 2016 wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses gemäß § 174c des Strafgesetzbuchs (StGB) ermittelt. Dem Kläger wurde vorgeworfen, im Rahmen seiner Tätigkeit als Stationsarzt, zumindest in vier Fällen bei jungen Patientinnen medizinisch nicht indizierte Untersuchungen durchgeführt zu haben. Konkret soll er den jungen Frauen unter dem Vorwand einer Brustkrebsvorsorgeuntersuchung die Brüste abgetastet und „durchgeknetet“ haben. Im Ermittlungsverfahren wurden die betroffenen Patientinnen (zum Untersuchungszeitpunkt im Alter von 19 bis 21 Jahren) ausführlich als Zeuginnen vernommen. Zudem fand eine Vernehmung von drei Klinikmitarbeiterinnen im Rahmen der staatsanwaltlichen Ermittlungen statt.

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Das Ermittlungsverfahren (Az.: ...) stellte die Staatsanwaltschaft R. mit Verfügung vom 26. September 2016 nach Zustimmung des Klägers gemäß § 153a StPO vorläufig mit der Auflage ein, dass der Kläger an der Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs mitwirkt. Der Kläger verfasste in diesem Zusammenhang drei Entschuldigungsbriefe in denen er darstellte, dass es sich jeweils um ein „Missverständnis“ gehandelt habe und die Maßnahmen medizinisch indiziert gewesen seien. Er bot insgesamt eine finanzielle Wiedergutmachung von 2.000,00 € an.

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Das Polizeipräsidium U. (Kriminalinspektion R.) ordnete – nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 23. Mai 2016 – mit Verfügung vom 7. Juli 2016 die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers gemäß § 81b Alt. 2 StPO an. Der Kläger wurde zu einem Durchführungstermin am 28. Juli 2016 um 10:00 Uhr unter Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 250,00 € bei dem Erkennungsdienst der Kriminalinspektion R. vorgeladen. Der Kläger sei verdächtig, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht sei und bei der wegen ihrer Art und Ausführung die Gefahr der Wiederholung bestehe. Gegen den Kläger werde wegen sexuellen Missbrauchs ermittelt. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass sich der Kläger bei der Eingangsuntersuchung, die speziell der Untersuchung des Rückens und der Hüfte diene, an den Brüsten von vier heranwachsenden Patientinnen im Alter von 17 bis 21 Jahren vergangen habe. Der Kläger habe die Patientinnen sich bis auf die Unterhose entkleiden lassen und anschließend ihre Brüste intensiv „durchgeknetet“. Dann habe der Kläger die Patientinnen aufgefordert sich entkleidet auf einen Stuhl zu setzen und diese dann „begafft“. Ältere Patientinnen oder jüngere in Begleitung ihrer Erziehungsberechtigten hätten sich im Rahmen der Untersuchung beim Kläger nur das T-Shirt ausziehen müssen und ihren BH anbehalten dürfen. Dieses Vorgehen verdeutliche die besondere Ausnutzung des Behandlungsverhältnisses. Der Kläger habe sich die Geschädigten gezielt ausgesucht. Er sei nicht nur bei einer, sondern bei mehreren Patientinnen in der vorbezeichneten Weise vorgegangen. Damit sei davon auszugehen, dass der Kläger seinen sexuellen Drang nicht unter Kontrolle habe.

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Eine der Patientinnen habe sich bei der Klinikleitung beschwert, woraufhin der Kläger sie mit Anrufen belästigt und in ihrem Zimmer aufgesucht habe. Als die Patientin dem Kläger nicht die Tür geöffnet habe, habe der Kläger „wild“ gegen die Tür geklopft, sodass die Patientin Angstzustände bekommen und über ihr Zimmertelefon um Hilfe gerufen habe.

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Es handele sich hier um den Verdacht eines Sexualdelikts. Diese Delikte trügen eine Wiederholungsgefahr in sich, da sie durch triebhaftes Handeln geprägt seien. Eine erkennungsdienstliche Maßnahme sei im Falle des Klägers unerlässlich, um ihn bei zukünftigen Straftaten als Tatverdächtigen identifizieren oder entlasten zu können. Der festgestellte Sachverhalt biete nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte. Die erkennungsdienstlichen Maßnahmen seien daher zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich.

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Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 21. Juli 2017, Zugang am 25. Juli 2017, Widerspruch. Es sei nicht ersichtlich, welche konkreten erkennungsdienstlichen Maßnahmen angeordnet worden seien. Die Verfügung sei daher nicht hinreichend bestimmt. Die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts sei nicht ausreichend. Darüber hinaus sei der Bescheid unverhältnismäßig. Die konkrete Maßnahme müsse im Einzelfall erforderlich sein. Voraussetzung sei nicht nur, dass künftig damit gerechnet werden könne, dass der Kläger vergleichbaren strafbaren Handlungen verdächtig werde, sondern auch, dass die angefertigten erkennungsdienstlichen Unterlagen dann die Ermittlungen fördern könnten. Schon die vom Beklagten angenommene Wiederholungsgefahr sei nicht hinreichend begründet. Zumindest fehle es aber an der hinreichenden Förderung künftiger Ermittlungen. Darauf sei im Bescheid nicht eingegangen worden. Der Vorwurf gegenüber dem Kläger sei insgesamt unzutreffend. Zudem trete er im beruflichen Umfeld stets unter seinem bürgerlichen Namen auf, sodass seine Identität stets zweifelsfrei feststellbar sei. Er verschleiere nicht seine Identität, wie dies beispielsweise bei einem Rauschgifthändler der Fall sei.

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Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2016, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 3. November 2016, zurückgewiesen. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung sei rechtmäßig. Insbesondere sei sie aus präventiv-polizeilichen Gründen erforderlich. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Anordnung Beschuldigter gewesen, sodass die angeordneten Maßnahmen auf § 81b Alt. 2 StPO hätten gestützt werden können. Diese seien auch notwendig gewesen.

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In Bezug auf den Kläger lägen lediglich nur weitere Erkenntnisse bezüglich der Beantragung eines nationalen Visums bei der Deutschen Botschaft in A. vor. Aus Anlass dieses Verfahrens sei am 25. April 2013 ein Zehnfingerabdruck gefertigt worden. Lichtbilder des Klägers seien im polizeilichen Informationssystem bisher nicht existent. Als erste Meldeanschrift sei die Abmeldeadresse vom 1. Januar 2015 in T. registriert. In der Folgezeit sei der Kläger in T. und R. wohnhaft gewesen und seit dem 1. September 2016 in C. gemeldet.

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Es lägen ausweislich der strafrechtlichen Ermittlungen erhebliche Verdachtsmomente hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs vor. Mindestens vier junge Patientinnen hätten dahingehend über ähnliche auffällige Untersuchungsmethoden berichtet. Es handele sich bei dem Tatvorwurf auch nicht um einen Einzelfall.

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Die polizeiliche Prognose über das künftige Verhalten des Klägers stütze sich sachgerecht und vertretbar auf diesen Erkenntnisstand unter Einbeziehung kriminalistischer Erfahrung. Eine hinreichende Wiederholungsgefahr, die die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen rechtfertige, sei insbesondere bei Sexualdelikten anzunehmen, da diese regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt seien. Daneben sei der Umstand maßgeblich, dass der Kläger bei der Tatbegehung gezielt seine Position als Arzt bei jungen Patientinnen ausgenutzt habe. Bisher hätten die Verdachtsmomente eines Sexualbezugs des Verhaltens nicht ausgeräumt werden können. Dass der Kläger bisher nicht über seine Identität getäuscht habe und unter seinem bürgerlichen Namen auftrete, sei hier nicht von Belang.

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Im Rahmen einer Abwägung des öffentlichen Interesses an einer effektiven Aufklärung von Straftaten müsse das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zurückstehen. Dies sei insbesondere bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung anzunehmen.

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Hinsichtlich der durchzuführenden erkennungsdienstlichen Maßnahmen seien im Einzelfall die „Richtlinie Erkennungsdienst Rheinland-Pfalz“ sowie die ergänzen den Regelungen durch das Bundeskriminalamt maßgeblich. Im Rahmen von erkennungsdienstlichen Maßnahmen würden grundsätzlich die Personalien aufgenommen sowie Zehnfinger- und Handflächenabdrücke und Lichtbilder gefertigt (Profil-, Portrait-, Halbprofil- und Ganzaufnahme sowie erforderliche Detailaufnahmen, wie beispielsweise Tätowierungen, äußerlich sichtbare Narben). Ferner werde eine Personenbeschreibung mit Messung von Größe und Gewicht erstellt. Eine Entkleidung der Person sei nur im Ausnahmefall zulässig und für den Kläger auch nicht vorgesehen. Fingerabdrücke des Klägers in digitalisierter Form aus dem Jahr 2013 lägen bereits vor. Handflächenabdrücke und Lichtbilder seien jedoch bisher nicht gefertigt worden. Ebenso lägen keine Daten über Größe, Gewicht und äußerliche Merkmale des Klägers vor. Die fehlenden Daten seien ergänzend zum Zwecke des Erkennungsdienstes zu erheben.

14

Der Kläger hat am 1. Dezember 2016 beim Verwaltungsgericht Koblenz Klage erhoben. Dieses hat sich mit Beschluss vom 18. Januar 2017 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Mainz verwiesen.

15

Der Kläger wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, dass die strafrechtlichen Vorwürfe letztlich nur auf „Missverständnissen“ beruht hätten. Daher sei auch das Ermittlungsverfahren eingestellt worden. Der Kläger habe als junger Arzt eine „lehrbuchmäßige Eingangsuntersuchung“ durchgeführt. Dazu zähle nachweislich auch eine Thorax-Untersuchung. Dies sei vom sonstigen Klinikpersonal nicht gängig durchgesetzt worden. Da den Patientinnen dieser Unterschied aufgefallen sei, hätten diese das Verhalten des Klägers als „Annäherungsversuch“ fehlinterpretiert. Das Arbeitsverhältnis mit der Klinik sei dennoch im wechselseitigen Einverständnis beendet worden.

16

Die Wiederholungsgefahr sei ausschließlich formelhaft und unter Hinweis auf die besondere Prägung des betreffenden Delikts begründet worden. Ein Einzelfallbezug sei daher nicht gegeben. Auch auf den Förderungszweck der Maßnahme in Bezug auf künftige Ermittlungsverfahren sei weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid eingegangen worden. Dieser sei hier nicht gegeben. Das folge vor allem daraus, dass dem Kläger ein Vorwurf im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit angelastet worden sei. Es handele sich dabei nicht um ein „verdecktes Delikt“. Der Kläger habe seine Identität in keiner Weise verschleiert oder den Betroffenen vorenthalten. Es habe ferner auch in dem hier relevanten Ermittlungsverfahren keine Schwierigkeiten gegeben den Kläger ausfindig zu machen. Durch die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen werde der Kläger zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht.

17

Er beantragt,

18

den Bescheid des Polizeipräsidiums U. (Kriminalinspektion R.) vom 7. Juli 2016 und den Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums U. vom 31. Oktober 2016 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, dass eine Einstellung nach § 153a StPO die Rechtmäßigkeit der getroffenen Anordnung nicht beeinträchtige, da ein hinreichender „Restverdacht“ fortbestehe. Die Einstellung nach dieser Vorschrift bringe gerade nicht zum Ausdruck, dass der Tatverdacht ausgeräumt sei. Es habe sich daher nicht um bloße „Missverständnisse“ gehandelt. Die lehrbuchmäßige Eingangsuntersuchung habe der Kläger außerdem offensichtlich nur bei jungen Frauen im Alter von Anfang 20 durchgeführt.

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Die Anordnung entspreche auch dem Bestimmtheitsgrundsatz. Jedenfalls sei sie im Widerspruchsbescheid hinreichend konkretisiert worden. Aufgrund der ermittelten Tatsachengrundlage sei die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen auch vertretbar gewesen. Der Kläger sei zudem mittlerweile als Assistenzarzt für Innere Medizin im Krankenhaus in P. tätig. Schließlich seien erkennungsdienstliche Unterlagen in diesem Fall auch für zukünftige Ermittlungen förderlich. Die Identität eines Betroffenen lasse sich so schneller feststellen. Zutreffend sei, dass der Kläger im konkreten Fall seine Identität nicht verschleiert habe, jedoch bestehe die Möglichkeit, dass gerade jungen Patientinnen der Name des behandelnden Arztes nicht bekannt sei. Zudem sei, gerade bei Sexualdelikten, nicht ausgeschlossen, dass der Kläger sein Tatmuster ändere und außerhalb seines beruflichen Umfelds als Tatverdächtiger in Betracht komme. Ferner sei eine Sicherung von Fingerabdrücken auf der Haut auch noch nach einer Stunde möglich, sodass auch die Förderlichkeit der Finger- und Handabdrücke gegeben sei.

23

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungs- und Widerspruchsakten sowie die Abschriften der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft R. (Az.: ....) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Mit Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. Januar 2017 ist das Verwaltungsgericht Mainz gemäß § 83 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) örtlich zuständig.

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Die Klage hat keinen Erfolg, da sie zulässig, aber unbegründet ist.

26

Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Da es sich hier im Schwerpunkt um eine präventiv-polizeiliche Maßnahme außerhalb eines konkreten Straf- oder Ermittlungsverfahrens handelt, ist die abdrängende Sonderzuweisung des § 23 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) nicht einschlägig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2011 – 6 B 1/11 –, juris). Die Klage ist auch sonst als Anfechtungsklage zulässig.

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Die Klage ist allerdings unbegründet, da die Voraussetzungen des § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO nicht vorliegen. Der Verwaltungsakt, hier die Anordnung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

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Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen konnte seitens der Beklagten auf Grundlage von § 81b Alt. 2 StPO erfolgen. Demnach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

29

Die über den Betroffenen erhobenen Daten werden gemäß § 484 Abs. 4 StPO nach Maßgabe der Polizeigesetze, hier des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes des Landes Rheinland-Pfalz (POG), aufbewahrt bzw. gespeichert. Die gespeicherten Daten können zwischen den Polizei- und Ordnungsbehörden innerhalb Deutschlands sowie der Europäischen Union zum Zwecke der Erfüllung polizeilicher oder ordnungsbehördlicher Aufgaben gemäß § 34 Abs. 1 POG sowie an andere in- und ausländische öffentliche Stellen gemäß § 34 Abs. 2 und 3 POG übermittelt werden (vgl. dazu Rühle, Polizei- und Ordnungsrecht für Rheinland-Pfalz, 5. Auflage 2013, Kap. G, Rn. 117). Eine Übermittlung an Dritte außerhalb von allgemeinen Ordnungs-, Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden ist gesetzlich unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 und 5 POG vorgesehen (vgl. dazu Rühle, Polizei- und Ordnungsrecht für Rheinland-Pfalz, 5. Auflage 2013, Kap. G, Rn. 117). Zudem ist auch eine öffentliche Bekanntgabe personenbezogener Daten unter den engen Voraussetzungen des § 34 Abs. 7 POG möglich. Die erkennungsdienstlichen Daten bleiben gespeichert bzw. die angefertigten Unterlagen dürfen solange aufbewahrt werden, wie die Voraussetzungen für eine entsprechende Anordnung vorliegen, insbesondere die Notwendigkeit der Maßnahme zum Zwecke des Erkennungsdienstes. Dies ergibt sich mittelbar aus § 11 Abs. 2 und § 39 Abs. 2 POG sowie aus § 33 Abs. 4 Satz 1 POG. Dabei sieht § 33 Abs. 4 Satz 2 POG für die Speicherung eine grundsätzliche Höchstfrist von 15 Jahren vor, von der aber gemäß Satz 3 auch abgewichen werden kann, wenn die Daten für die polizeiliche Aufgabenwahrnehmung weiterhin benötigt werden.

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Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 153a StPO wird nicht in das Bundeszentralregister eingetragen, vgl. § 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG). Es erfolgt lediglich eine Eintragung gemäß §§ 492 ff. StPO in das länderübergreifende zentrale staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister. Dabei gilt die Löschfrist des § 494 Abs. 2 StPO, sodass in der Regel nach Ablauf von zwei Jahren nach endgültiger Verfahrenseinstellung die betreffende Eintragung von Amts wegen gelöscht wird, es sei denn, vor Eintritt der Löschungsfrist wird ein weiteres Verfahren zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt.

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Die Anordnung einer solchen Maßnahme gemäß § 81b Alt. 2 StPO kann nur gegenüber einem „Beschuldigten“, also während der Anhängigkeit eines Straf- bzw. Ermittlungsverfahrens ergehen (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2014 – 6 B 2/14 –, juris, Rn. 4). Das war hier zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids der Fall. Als der Widerspruchsbescheid am 31. Oktober 2016 erlassen wurde, war das Ermittlungsverfahren bereits vorläufig eingestellt, sodass der Kläger dann nicht mehr „Beschuldigter“ im Sinne des Gesetzes war. Das Verwaltungsverfahren wird erst mit dem Widerspruchsbescheid vollständig abgeschlossen, der dem Ausgangsbescheid seine finale Gestalt gibt, vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO.

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Grundsätzlich ist bei der Entscheidung der Widerspruchsbehörde die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2011 – 8 C 51/09 –, juris, Rn. 20; OVG MV, Urteil vom 25. November 2015 – 3 L 146/13 –, BeckRS 2016, 42877, Rn. 41). Ausnahmen können sich allerdings aus dem materiellen Recht ergeben (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 20; OVG MV, a.a.O., Rn. 41).

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Hinsichtlich der Eigenschaft als Beschuldigter ist hier auf den Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids abzustellen (SächsOVG, Beschluss vom 7. März 2017 – 3 A 853/16 –, BeckRS 2017, 116497, Rn. 12; Urteil vom 20. April 2016 – 3 A 187/15 –, BeckRS 2016, 45642, Rn. 18; OVG MV, Urteil vom 25. November 2015 – 3 L 146/13 –, BeckRS 2016, 42877, Rn. 30 ff.; SächsOVG, Beschluss vom 10. Oktober 2000 – 3 BS 53/00 –, NVwZ-RR 2001, 238; a. A. VGH BW, Beschluss vom 5. April 2016 – 1 S 275/16 –, juris, Rn. 6; OVG Hamburg, Urteil vom 11. April 2013 – 4·Bf 141/11 –, juris, Rn. 37; BayVGH, Urteil vom 9. Februar 2004 – 24 B 03.695 –, BeckRS 2004, 30060, Rn. 12). Änderungen der Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheids bleiben dahingehend außer Betracht, da die Maßnahme vornehmlich präventiv-polizeilichen Zwecken dient (OVG MV, a.a.O., Rn. 42). Insoweit ist es vom Sinn und Zweck des § 81b Alt. 2 StPO her geboten, hinsichtlich der Beschuldigteneigenschaft, die Ausgangspunkt für eine polizeiliche Prognose ist, auch im Widerspruchsverfahren auf die „ex ante-Sicht“ der Ausgangsbehörde zum Zeitpunkt der Anordnung abzustellen. Der Betroffene ist hinreichend dadurch geschützt, dass hinsichtlich der weiteren Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgestellt wird (vgl. OVG MV, a.a.O., Rn. 42). Zudem würde bei der hohen Zahl an staatsanwaltlichen Verfahrenseinstellungen (siehe dazu etwa https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Rechtspflege/GerichtePersonal/Staatsanwaltschaften2100260157004.pdf?_blob=publicationFile) die ansonsten erforderliche Auswechslung der Ermächtigungsgrundlage (hier: § 11 Abs. 1 Nr. 2 POG) durch die Widerspruchsbehörde von der Ausnahme zur Regel werden. Die vorgenannten Erwägungen haben insbesondere in der hier vorliegenden Konstellation zu gelten, da das Ermittlungsverfahren zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nur vorläufig eingestellt war und die Auflagen noch nicht vollständig erfüllt worden sind. Selbst zum Zeitpunkt des Erlasses wäre die Beschuldigteneigenschaft zumindest (noch) nicht endgültig beseitigt gewesen.

34

Dabei überprüft die Staatsanwaltschaft auch nach der vorläufigen Einstellung, ob die gestellten Auflagen erfüllt worden sind (vgl. Diemer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage 2013, § 153a, Rn. 35). Erst die vollständige Erfüllung der Auflagen sorgt für eine endgültige Einstellung und ein Verfahrenshindernis gemäß § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO (vgl. Diemer, a.a.O., Rn. 42). Im Übrigen führte die – hier zulässige – Auswechslung der Ermächtigungsgrundlage hin zu dem hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen inhaltsgleichen § 11 Abs. 1 Nr. 2 POG nicht zu einer abweichenden Bewertung des diesem Verfahren zugrundliegenden Sachverhalts (vgl. für eine Auswechslung der Ermächtigungsgrundlage im umgekehrten Fall: OVG RP, Beschluss vom 17. November 2001 – 11 B 11859/00 –, NVwZ-RR 2001, 238).

35

Die Anknüpfung an die Beschuldigteneigenschaft in § 81b StPO hat insofern zur Folge, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht auf beliebigen Tatsachen beruhen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren (sog. Anlassverfahren) hervorgehen und jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 – 1 C 29/79 –, juris, Rn. 28). Es ist insoweit unerheblich, dass der Kläger seine Beschuldigteneigenschaft zwischenzeitlich durch Einstellung verloren hat, solange hinreichende Verdachtsmomente – in Bezug auf die Anlassstraftat – aus dem Ermittlungsverfahren fortbestehen (BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2002 – 1 BvR 2257/01 –, NJW 2002, 3231; BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2014 – 6 B 2/14 –, juris, Rn. 4 m.w.N.).

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Bei der Feststellung der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Maßnahmen ist nicht nur der Zeitpunkt ihrer Anordnung relevant, sondern auch der Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Durchführung (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2014 – 6 B 2/14 –, juris, Rn. 5). Liegen ggf. zum Zeitpunkt der Anordnung begründete Verdachtsmomente nicht mehr vor, ist die Aufrechterhaltung einer noch nicht vollzogenen Anordnung rechtswidrig (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 – 1 C 29/79 –, juris, Rn. 33). Damit ist hier der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung relevant (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 8. Juli 2015 – 3 D 33/15 –, BeckRS 2015, 51246, Rn. 10). Die gerichtliche Kontrolle der polizeilichen Prognoseentscheidung im Rahmen des § 81b Alt. 2 StPO ist beschränkt darauf, ob sie auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage – unter Einbeziehung kriminalistischen Fachwissens – sachgerecht und vertretbar ist (SächsOVG, Beschluss vom 8. Juli 2015 – 3 D 33/15 –, BeckRS 2015, 51246, Rn. 10 m.w.N.). Insoweit bedarf es einer Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten (BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 – 6 C 2/05 –, juris, Rn. 22 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2008 - 5 B 1046/08 –, juris, Rn. 6).

37

Die Anordnung war jedenfalls nach der Konkretisierung der durchzuführenden Maßnahmen im Widerspruchsbescheid hinreichend bestimmt im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) i.V.m. § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Der Kläger wurde zudem auch vor her im Sinne des § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 28 VwVfG angehört.

38

Das Tatbestandsmerkmal „notwendig" ist eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Spätestens mit der Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen wird in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes – GG –) des Klägers eingegriffen. Die angeordnete Maßnahme muss zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich sein und der mit ihr verbundene Eingriff darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 2004 – 2 BvR 715/04 –, NJW 2004, 3697 [3698] m.w.N.; OVG Niedersachen, Beschluss vom 17. Dezember 2004 – 11 ME 264/04 –, BeckRS 2005, 20016). Dies ist der Fall, wenn der festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Kläger auf ähnliche oder andere Weise erneut einer Straftat verdächtigt werden könnte und die angefertigten Unterlagen die infolgedessen eingeleiteten Ermittlungen fördern könnten (BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 – 6 C 2/05 –, juris, Rn. 22; Urteil vom 19. Oktober 1982 – 1 C 114/79 –, juris, Rn. 29 m.w.N.; SächsOVG, Beschluss vom 8. Juli 2015 – 3 D 33/15 –, BeckRS 2015, 51246, Rn. 10; OVG RP, Beschluss vom 17. November 2001 – 11 B 11859/00 –, NVwZ-RR 2001, 238). Dabei besteht ein Beurteilungsspielraum der Polizei hinsichtlich des darauf bezogenen Wahrscheinlichkeitsurteils (SächsOVG, Beschluss vom 8. Juli 2015 – 3 D 33/15 –, BeckRS 2015, 51246, Rn. 10 m.w.N.; VGH BW, Beschluss vom 5. April 2016 – 1 S 275/16 –, juris, Rn. 9). Ansonsten unterliegt der unbestimmte Rechtsbegriff „notwendig“ der vollen gerichtlichen Überprüfung (VGH BW, Beschluss vom 5. April 2016 – 1 S 275/16 –, juris, Rn. 9). Die vorgenannten Voraussetzungen sind hier nach Überzeugung der Kammer erfüllt.

39

Basierend auf den strafrechtlichen Ermittlungen ist die Annahme einer hinreichenden Wiederholungsgefahr durch den Beklagten, vor dem Hintergrund des ihm in diesem Punkt zustehenden Beurteilungsspielraums, nachvollziehbar und sachgerecht. Dabei sind umso geringere Anforderungen an die Annahme einer Wiederholungsgefahr zu stellen, je höher das mit der·prognostizierten Straftat beeinträchtigte Rechtsgut zu gewichten ist (BayVGH, Beschluss vom 17. November 2008 – 10 C 08.2872 –, BeckRS 2010, 53444, Rn. 12). Da es sich hier um mögliche Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung handelt, die bei Opfern unter Umständen zu lebenslangen psychischen Folgen führen können, ist in diesem Zusammenhang ein geringerer Grad an Wahrscheinlichkeit für die Prognose der Wiederholungsgefahr anzulegen.

40

Der Beklagte ist, basierend auf den Zeugenaussagen der Patientinnen und Klinikmitarbeiterinnen, von einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage ausgegangen. Die zum Untersuchungszeitpunkt 21 Jahre alte Zeugin N., die wegen Skoliose (einer Erkrankung der Wirbelsäule) in Behandlung war, schilderte, dass sie sich zunächst bis auf die Unterwäsche habe ausziehen müssen. Der Kläger habe sie dann mit einem Stethoskop abgehört. Mit der Begründung, dass er ansonsten nicht richtig hören könne, habe er die Zeugin aufgefordert, ihren BH auszuziehen. Dann habe er gefragt, ob sie schon eine Brustkrebsvorsorgeuntersuchung gehabt hätte, was sie sodann verneint habe. Der Kläger habe dann „einfach angefangen“, ihre Brüste feste mit beiden Händen abzutasten. Als sie ohne BH auf der Liege gesessen habe, habe der Kläger ihr „schon so auffällig auf die Brüste gestarrt“. Sie sei zudem schon länger wegen Skoliose in Behandlung und kenne viele Ärzte, aber „in der Art und Weise“ habe sie „da noch keiner angefasst“. Der Kläger habe nervös gewirkt und außerdem die zu messenden Werte in Bezug auf die Wirbelsäule falsch notiert. Andere Patientinnen mit dem gleichen Krankheitsbild hätten nur ihr T-Shirt ausziehen müssen, die Hose und den BH jedoch nicht.

41

Bei wieder anderen sei nur der Rücken ausgemessen worden, sonst nichts. Sie habe gegenüber dem Kläger zwar erwähnt, dass sie manchmal Atembeschwerden habe, aber nicht über Brustschmerzen oder ähnliches geklagt. Nachdem sie den Vorfall gemeldet hatte, habe der Kläger zunächst versucht sie anzurufen und sei dann vor ihrer Zimmertür erschienen. Nachdem sie dem Kläger keinen Einlass habe gewähren wollen, habe er versucht die Tür mit der Hand aufzuhalten bis sie letztlich die Tür habe „zuschubsen“ und abschließen können.

42

Die zum Untersuchungszeitpunkt 20 Jahre alte Zeugin L. schilderte, dass sie ihre Hose und den BH habe anlassen dürfen. Sie sei bei der Untersuchung in Begleitung ihrer Mutter gewesen. Der Kläger habe die Zeugin ebenfalls abgehört und zu diesem Zweck dann den BH hochgeklappt und die Brust angehoben. Weitere körperliche Untersuchungen seien nicht vorgenommen worden. Sie habe sich durch die Behandlung „nicht sexuell bedrängt“ gefühlt. Es sei ihr erster Krankenhausaufenthalt wegen ihrer Skoliose. Sie habe es zudem seltsam gefunden, dass der Kläger sie gefragt habe, ob sie „die Pille“ nehme.

43

Die zum Untersuchungszeitpunkt 21 Jahre alte Zeugin T. schilderte ihre Eingangsuntersuchung dahingehend, dass sie sich zunächst bis auf BH und Hose habe entkleiden sollen. Der Kläger habe dann einmal links und einmal rechts auf die Wirbelsäule gedrückt und habe „verspannt“ gesagt. Weiter sei sie nicht am Rücken untersucht worden. Der Kläger habe sie dann aufgefordert die Träger ihres BHs herunterzuziehen und dann „ohne etwas zu sagen“ die Brüste mit beiden Händen freigelegt. Danach habe er angefangen, ihre Brüste abzutasten. Er habe sie sehr lange abgetastet jedoch „normal [...], so wie beim Frauenarzt auch“. Dabei habe er gesagt, wie wichtig eine Brustkrebsvorsorgeuntersuchung sei. Sie habe es seltsam gefunden, dass er sie auch gefragt habe, ob sie verhüte und einen Freund habe. Sie sei schon bei vielen Orthopäden gewesen, aber so habe sie noch niemand untersucht. Weitere Patientinnen bei anderen Ärzten hätten die Brustuntersuchung nicht machen müssen.

44

Die zum Untersuchungszeitpunkt 19 Jahre alte Zeugin J. schilderte, dass der Kläger sie aufgefordert habe sich oben rum frei zu machen. Die Hose habe sie anbehalten dürfen. Dann habe er sie gefragt, ob er ihre Brüste anfassen dürfe. Darauf hin habe die Zeugin nichts geantwortet. Er habe sodann begonnen, ihre Brüste abzutasten, ohne weitere Erklärung. Mit ihrem Rücken habe er sich eigentlich gar nicht beschäftigt. Er habe lediglich das Röntgenbild angeschaut und bemängelt, dass dies nicht gut sei. Die Zeugin habe die Art der Untersuchung als Skoliose Patientin als seltsam empfunden. Sie sei bisher noch nicht so in Bezug auf ihre Erkrankung behandelt worden.

45

Es lagen auf Grundlage dieser Ermittlungen zum Anordnungszeitpunkt hinreichende Verdachtsmomente dahingehend vor, dass der Kläger auch in Zukunft möglicherweise in ähnlicher oder auch anderer Weise einer Straftat verdächtigt werden könnte. Diese konnten auch nicht durch die Einstellung des Ermittlungsverfahrens vollkommen ausgeräumt werden. Das gilt vor allem in diesem Verfahren, da es sich um eine Einstellung nach § 153a StPO handelt. Diese kommt nur in Betracht, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, die Schuld des Täters jedoch als gering anzusehen ist (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 10. Oktober 2000 – 3 BS 53/00 –, NVwZ-RR 2001, 238). Insgesamt sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu zählen insbesondere die Art, Schwere und Begehungsweise der dem Kläger im anlassgebenden Verfahren zur Last gelegten Tat, seine Persönlichkeit sowie die Berücksichtigung des Zeitraums in dem der Kläger nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 – 1 C 114/79 –, juris, Rn. 29). Die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung lässt hier keine im Vergleich zum Anordnungszeitpunkt abweichende Bewertung zu. Zwischen der dem Kläger vorgeworfenen Anlassstraftat und der mündlichen Verhandlung sind erst etwa eineinhalb Jahre vergangen, in denen der Kläger nicht strafrechtlich auffällig gewesen ist. Insoweit lässt sich auch aus der gesetzgeberischen Wertung in § 494 Abs. 2 StPO entnehmen, dass verbleibende Verdachtsmomente nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens jedenfalls in der Regel nicht automatisch vor Ablauf von zwei Jahren entfallen.

46

Ein lediglich allgemeiner Verweis auf die Natur der Anlassstraftat als sog. „Neigungsdelikt“ reicht für sich genommen allerdings noch nicht aus, um eine Wiederholungsgefahr zu begründen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2008 – 5 B 1046/08 –, juris, Rn. 13; VG Münster, Urteil vom 12. November 2013 – 1 K 226/13 –, BeckRS 2013, 59105; weitergehend aber VG Köln, Urteil vom 26. Mai 2008 – 20 K 2797/07 –, BeckRS 2009, 35490: „Ungeachtet dessen tragen bereits die generellen Erwägungen zur Wiederholungsgefahr aufgrund des Charakters als Neigungsdelikt die Verfügung“). Es müssen vielmehr alle relevanten Umstände des Einzelfalls eingehend gewürdigt werden, sodass eine rein schematische Betrachtung nicht möglich ist (vgl. OVG NRW, a.a.O.; OVG MV, Urteil vom 25. November 2015 – 3 L 146/13 –, BeckRS 2016, 42877, Rn. 43; VG Münster, a.a.O.). Nichtsdestotrotz kann im Einzelfall schon aufgrund einer Anlassstraftat eine hinreichende Wiederholungsgefahr begründet werden. Dies setzt aber voraus, dass der Sachverhalt bereits hinreichend ermittelt ist (OVG NRW, a.a.O.; VG Münster, a.a.O.). Dabei kann die Art des Delikts aufgrund kriminalistischer Erfahrung ein Indiz für eine erhöhte Rückfall- und Wiederholungsgefahr darstellen (SächsOVG, Beschluss vom 8. Juli 2015 – 3 D 33/15 –, BeckRS 2015, 51246, Rn. 13 m.w.N.; BayVGH Beschluss vom 7. Januar 2014 – 10 ZB 13.925 –, BeckRS 2014, 46396, Rn. 7). Insoweit darf unter anderem berücksichtigt werden, dass der Gesetzgeber ggf. ein „Risikodelikt“ normiert hat (zu § 184b StGB: BayVGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 – 10 ZB 13.925 –, BeckRS 2014, 46396, Rn. 7; VGH BW, Urteil vom 29. Mai 2008 – 1 S 1503/07 –, NJW 2008, 3082 [3084]). Generell sind Sexualdelikte nach kriminalistischer Erfahrung als „Neigungsdelikte“ einzuordnen, die regelmäßig ein wesentliches Indiz für eine Wiederholungsgefahr darstellen, sofern nicht die anderen Umstände des Einzelfalls auf eine zu erwartende „Einmaligkeit“ der Tat hindeuten (BayVGH, Beschluss vom 2. April 2015 – 10 C 15.304 –, BeckRS 2015, 44398, Rn. 8; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13. März 2009 – 3 B 34/09 –, BeckRS 2009, 32373; SächsOVG, a.a.O.).

47

Die Einschätzung des Beklagten hinsichtlich der Wiederholungsgefahr war aufgrund kriminalistischer Erfahrung und des – auch nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 153a StPO – verbleibenden Restverdachts nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt ist hinreichend ermittelt, was besonders deutlich durch die beschriebenen umfangreichen Vernehmungen von Zeuginnen zum Ausdruck kommt. Zwar mag eine Thorax-Untersuchung medizinisch auch bei Rückenbeschwerden unter Umständen indiziert sein, die von den Zeuginnen beschriebene Art und Weise ihrer Durchführung sowie die Reaktion des Klägers ließ für den Beklagten allerdings nachvollziehbare Zweifel an ihrer medizinischen Indikation im konkreten Fall aufkommen. Vor dem Hintergrund der, auch nach Überzeugung der Kammer, jedenfalls nicht ersichtlich unglaubhaften Aussagen der Patientinnen, ist die Annahme des Beklagten plausibel, dass die nicht von den Patientinnen nachgefragte und erkennbar nicht von der Klinik geforderte bzw. beauftragte „Brustkrebsvorsorge“ mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine sexuelle Motivation hatte. Davon ist erkennbar auch die Staatsanwaltschaft ausgegangen, da sie gerade auf der Grundlage von § 153a StPO eingestellt hat und nicht nach § 170 Abs. 2 StPO. Insoweit bestanden auch für den Beklagten zumindest keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, an der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln. Das folgt unter anderem daraus, dass die betreffenden Zeuginnen unabhängig voneinander detailliert die ähnliche Vorgehensweise des Klägers beschrieben haben. Das beschriebene „Durchkneten“ der Brüste, ohne vorherige Frage bzw. ohne Abwarten einer Einwilligung, bietet dem Beklagten hinreichende Anhaltspunkte, um auf einen sexuellen Hintergrund zu schließen, der zumindest nicht vollständig ausgeräumt werden konnte und plausible Verdachtsmomente für ein Sexualdelikt begründet. Die Unschuldsvermutung gilt im Zusammenhang mit präventiv-polizeilichen Maßnahmen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2002 – 1 BvR 2257/01 –, NJW 2002, 3231). Zudem wird im Vergleich der Untersuchung der Zeugin L. mit den anderen Zeuginnen deutlich, dass der Kläger eine intensive Untersuchung der Brüste wohl nur bei jungen Frauen ohne Begleitung ihrer Erziehungsberechtigten vornahm.

48

Ein wesentlicher Anhaltspunkt, der aber nicht alleine maßgeblich ist, dass der Kläger auch in Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wieder einer ähnlichen Straftat verdächtigt werden könnte, liegt hier in der Art des Delikts. Nach der – gerichtlich nicht zu beanstandenden – kriminalistischen Erfahrung im Bereich des Beklagten handelt es sich um ein sog. „Neigungsdelikt“, das zumindest eine Wiederholungsgefahr nahe legt. Der Kläger ist zudem auch wieder in einer Klinik tätig, sodass zunächst nicht von vornherein auszuschließen ist, dass er erneut in gleicher Weise einer Sexualstraftat im Rahmen seines beruflichen Umfelds verdächtigt werden könnte. Dabei ist auch die kriminalistische Erfahrung des Beklagten in Form eines Beurteilungsspielraums zu respektieren. Es kann demnach nicht hinreichend ausgeschlossen werden, dass sich das Tatmuster in Zukunft wiederholen könnte. Zudem bestehen auch berechtigte Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger erneut zumindest nach gleichem Tatmuster vorgeht. Darüber hinaus ist seitens der Beklagten die Annahme vertretbar, dass von dem bisherigen Tatmuster möglicherweise abgewichen und der Kläger beispielsweise außerhalb des Arbeitsplatzes oder zumindest außerhalb einer konkreten Behandlungssituation in einer Klinik auffällig werden könnte.

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Zudem ist sich der Kläger – wie seinen „Entschuldigungsbriefen“ im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs zu entnehmen ist – auch keiner Schuld bewusst. Statt einer tatsächlichen Entschuldigung rechtfertigt er sein Verhalten und bezieht sich ausschließlich darauf, dass die Patientinnen ihn lediglich missverstanden hätten. Sie hätten lediglich die – nach seiner Ansicht – medizinisch indizierten Untersuchungsmethoden falsch interpretiert. Selbst wenn sein Verhalten keine sexuelle Motivation gehabt hätte, wäre es naheliegend gewesen, vor allem als Arzt, der sich hohen berufsethischen Anforderungen zu stellen hat, die eigenen Behandlungsmethoden im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch den Patienten zu hinterfragen. Auch diese fehlende Einsicht in das mutmaßliche Fehlverhalten begründet die plausible Annahme der Beklagten, dass der Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wieder in gleicher Weise vorgehen wird. Jedenfalls ließen hier keine Umstände zwingend darauf schließen, dass es bei einer einmaligen Verdächtigung des Klägers bleiben wird, zumal es sich schon beim Anlassverfahren um einen mehrfachen Tatvorwurf und daher nicht um einen Einzelfall handelte. Insoweit ist der kriminalistische Beurteilungsspielraum nicht überschritten worden.

50

Daneben müssen die angefertigten erkennungsdienstlichen Unterlagen dazu geeignet sein, die Ermittlungen bei den prognostizierten Straftaten – für den Betroffenen überführend oder entlastend – zu fördern (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 – 6 C 2/05 –, NJW 2006, 1225, Rn. 22). Dies wird in der Regel bei solchen Anlassstraftaten anzunehmen sein, bei denen der Täter seine Identität bewusst verschleiert und anonym auftritt (SächsOVG, Beschluss vom 7. Dezember 2010 – 3 A 452/10 –, BeckRS 2011, 45233). Es ist allerdings keine zwingende Voraussetzung, dass es sich bei der Anlassstraftat selbst um eine „heimliche“ oder „verdeckte“ Tat handelt. Vielmehr ist eine Zukunftsprognose anzustellen, die sich zwar aus der Anlasstat begründet, aber sich auch auf weitere Straftaten beziehen kann, die eine Identitätsfeststellung erforderlich machen. Eine Geeignetheit zur Förderung kann zumindest in Konstellationen ausgeschlossen werden, in denen es sich um erwartete Straftaten (z.B. Gewaltdelikte) ausschließlich im sozialen Nahbereich handelt und der Betroffene ohne Weiteres als potentieller Täter herangezogen wird (VGH München, Urteil vom 3. Mai 2005 – 24 B 04.1735 –, BeckRS 2005, 16510, Rn. 18 ff.; Ritzert, in: BeckOK StPO, 27. Edition, Stand: 1. Januar 2017, § 81b, Rn. 5d).

51

Selbst wenn man davon ausgeht, dass auch in Zukunft Straftaten ausschließlich im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses als Arzt in Betracht kommen, wäre auch in diesen Konstellationen eine hinreichende Förderung bei Ermittlungsmaßnahmen anzunehmen. Es handelt sich dabei nicht um den unmittelbaren sozialen Nahbereich in dem von vornherein ausschließlich der Kläger als Täter in Betracht kommt. Bei der Tätigkeit in einer größeren Klinik ist es ohne weiteres möglich, dass eine Patientin mehrere behandelnde Ärzte hat, die ihr namentlich nicht notwendigerweise bekannt sein müssen. Das kann besonders bei ambulant behandelten Patientinnen oder bei längerem stationärem Aufenthalt der Fall sein. Die diensthabenden Ärzte mögen dann zwar anhand eines Dienstplans feststellbar sein, was aber aufgrund der vorgenannten Gründe eine Identifizierung des Klägers erforderlich machte. Auch könnten Ermittlungsdefizite durch nur sukzessive bzw. zeitlich stark verzögerte Anzeigen durch die erkennungsdienstlichen Maßnahmen beseitigt werden. Es kann – wie oben dargelegt – auch nicht nachvollziehbar ausgeschlossen werden, dass der Kläger unter Umständen einer Tat außerhalb eines konkreten Behandlungsverhältnisses innerhalb der Klinik verdächtigt wird. Dann wäre unter dem Klinikpersonal, das in großen Kliniken mehrere hundert Personen umfassen kann, die Identifikation eines Täters deutlich schwerer als in der Konstellation der hier gegebenen Anlassstraftat. So könnten insbesondere ein Foto und eine Personenbeschreibung sowie Daten zu Körpergröße und Gewicht entsprechende Ermittlungen fördern. Zudem sind alleine im Klinikumfeld Situationen nicht von vornherein auszuschließen, in denen Patientinnen nicht oder zumindest nicht vollständig wahrnehmungsfähig sind, z.B. im narkotisierten Zustand oder unmittelbar davor oder danach. In diesen Fällen könnten unter Umständen nur Finger- oder Handabdrücke auf die Spur des Täters führen.

52

Es ist außerdem nicht gesichert, dass ein nach § 174c StGB Beschuldigter ausschließlich auf Taten an seinem Arbeitsplatz beschränkt bleibt, wo er möglicherweise leichter zu identifizieren wäre. In etwaigen externen Situationen sind die erhobenen erkennungsdienstlichen Daten wesentliche Grundlage für die Ermittlung des Täters. Insoweit ist auch die polizeiliche Prognose vor dem Hintergrund des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums sachgerecht und vertretbar.

53

Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen war auch insgesamt verhältnismäßig. Da es sich primär um ein polizeiinternes Register handelt, dass der Öffentlichkeit nicht ohne weiteres zugänglich ist, besteht für den Kläger auch nicht konkret die Gefahr einer öffentlichen „Prangerwirkung“. Insbesondere könnte eine Veröffentlichung von erkennungsdienstlichen Daten – wenn überhaupt – nur im Ausnahmefall unter strengen Voraussetzungen des § 34 Abs. 7 POG und Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen (siehe dazu Pitzer/Baunack, in: DeClerck/Schmidt/Pitzer, Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz, 22. Erg. 2015, § 34, Ziff. IX). Eine derartige Stigmatisierung des Klägers ist insoweit nicht konkret zu befürchten, zumal auch die Übermittlung an nicht öffentliche Stellen an die Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 und 5 POG geknüpft ist. Zu beachten ist dabei, dass in den betreffenden Konstellationen der Datenweitergabe nicht notwendigerweise auf erkennungsdienstliche Daten zurückgegriffen werden müsste, sondern solche auch aus anderen Quellen stammen könnten. Ferner sind die Polizei- und Ordnungsbehörden auch durch das allgemeine datenschutzrechtliche Zweckbindungsgebot bei der Verarbeitung der gemäß § 81b Alt. 2 StPO erhobenen Daten beschränkt (vgl. dazu Rühle, Polizei- und Ordnungsrecht für Rheinland-Pfalz, 5. Auflage 2013, Kap. G, Rn. 119). Die weitere Verarbeitung, also auch eine Übermittlung, dieser Daten muss daher grundsätzlich „zum Zwecke des Erkennungsdienstes“ erfolgen, also um den Kläger identifizieren zu können. Daran wäre auch der Empfänger einer etwaigen Übermittlung der Daten gebunden, wie sich aus § 35 Abs. 2 POG ergibt. Zu berücksichtigen ist auch, dass die betreffenden Daten zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung erhoben werden und daher einem besonders bedeutenden Schutzgut dienen. Insgesamt muss hier im Rahmen der Abwägung nach Maßgabe der genannten Normen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers hinter dem öffentlichen Interesse an einer effektiven und vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten zurücktreten.

54

Da sich diese Einschätzung, insbesondere wenn der Kläger weiterhin nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung tritt, in der Zukunft durchaus ändern kann, dürfen die Daten nur solange gespeichert werden, wie die Voraussetzungen des § 81b Alt. 2 StPO vorliegen. Bei deren Wegfall sind die Daten von Amts wegen zu löschen. Es bleibt dem Kläger daher unbenommen, zu einem späteren Zeitpunkt auf die Löschung der über ihn gespeicherten Daten hinzuwirken und dies unter Umständen klageweise durchzusetzen.

55

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Klage keinen Erfolg hat, ist eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 19 Abs. 2 AGVwGO entbehrlich.

56

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 14. September 2017

57

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Zahl GKG).

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