Beschluss vom Verwaltungsgericht Meiningen (1. Kammer) - 1 E 565/10 Me

Leitsatz

1. Ein Beamter auf Probe darf auch nach dem Ablauf seiner Statusdienstzeit (§ 10 Abs. 2 ThürBG a. F., § 9 Satz 1 ThürBG n. F) wegen der Begehung eines Dienstvergehens noch entlassen werden.(Rn.97)

2. Die Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG ist mit Blick auf die nach dem Ablauf der Statusdienstzeit bestehenden Verpflichtung des Dienstherrn, eine Ernennung auf Lebenszeit vorzunehmen, dahingehend einzuschränken, dass eine Entlassung nur noch wegen eines solchen Verhaltens in Betracht kommt, das bei einem Beamten auf Lebenszeit die Entfernung aus dem Dienst im förmlichen Disziplinarverfahren zur Folge hätte.(Rn.98)

3. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gibt dem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, mit der Folge, dass ein Eingriff in diese Rechtsposition grundsätzlich einer richterlichen Entscheidung in Form eines Durchsuchungsbeschlusses bedarf.(Rn.110)

4. Die Durchsuchung eines PCs bedarf eines Durchsuchungsbeschlusses, soweit sie der amtlichen Suche nach Beweismitteln im Zuge von Ermittlungen wegen des Verdachts auf ein Dienstvergehen oder eine Straftat dient (vgl. BVerwG, U. v. 13.03.2011 - 2 A 11/08 -, Juris).(Rn.111)

5. Kennzeichen einer Durchsuchung ist die ziel- und zweckgerichtete Suche staatlicher Organe nach etwas "Verborgenem" in einem bestimmten abgrenzbaren Bereich oder Objekt - etwa einem dienstlich zur Verfügung gestellten Computer.(Rn.111)

6. Daten auf einem Dienst-PC sind nicht "verborgen" wenn sie gleichsam für jedermann offen zu Tage treten und deshalb von Mitarbeitern eingesehen werden können, weil der Dienst-PC auch während kurzfristiger Abwesenheit jedermann ohne weiteres zugänglich ist.(Rn.113)

7. Bei dem Ordner "Eigene Dateien" handelt es sich regelmäßig nicht um ein dem Nutzer des PCs speziell für seine privaten Daten zugewiesener Bereich, sondern um einen bei Installation des Betriebssystems automatisch auf dem Laufwerk am Speicherort des Betriebssystems (i. d. R. Laufwerk "C:") angelegten Systemordner. (Rn.113)

8. Werden im Zusammenhang mit der Suche nach Unterlagen zu einem behördlichen Verwaltungsvorgang Daten/Dateien/Ordner auf dem Dienst-PC eines Beamten gefunden, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, können diese Zufallsfunde in einem dann eingeleiteten Disziplinar- bzw. beamtenrechtlichen Entlassungsverfahren verwertet werden.(Rn.163)

9. Der Vorwurf, in seinem Dienstzimmer den Geschlechtsverkehr ausgeübt zu haben, stellt eine Verletzung der Dienstleistungspflicht dar, wenn dies während der Dienstzeit geschieht und verletzt außerhalb der allgemeinen Dienstzeiten die Wohlverhaltenspflicht, wenn nach Dienstschluss noch mit Besuchern gerechnet werden muss, etwa weil die Reinigungskräfte das Zimmer betreten.(Rn.166)

10. Eine Betrug führt bei einem Beamten auf Lebenszeit zu einer Entfernung aus dem Dienst, wenn entweder das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist (z. B. besondere kriminelle Tatintensität, Umfang und Dauer der betrügerischen Machenschaften, erhebliche eigennützige Motive, missbräuchliche Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener spezieller Kenntnisse), wenn mit der Betrugshandlung eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinaren Eigengewicht einhergeht (z. B. Urkundenfälschung, Vorteilsannahme) oder wenn es sich um einen Wiederholungsfall handelt und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen.(Rn.186)

11. Für eine disziplinarrechtlich gebotene Persönlichkeitsbeurteilung des Beamten kommt es nicht darauf an, dass lediglich ein versuchter Betrug vorliegt, denn maßgeblich ist allein der vom Beamten gezeigte Handlungswille; ist der Erfolg der Tat nicht eingetreten, so ist dies für die Bemessung nur dann von Bedeutung, wenn der Nichteintritt auf einem dem Beamten zurechenbaren Verhalten beruht.(Rn.188)

12. Ein Ermessen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG bei der Entlassung eines Probebeamten - nach Ablauf der Statusdienstzeit - steht der Behörde nicht zu, wenn dieser in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht - mehr - berufen werden darf, weil dieses wegen eines von ihm begangenen schwerwiegenden Dienstvergehens aufgrund einer Entfernung aus dem Dienst sogleich wieder beendet werden müsste.(Rn.197)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 9.474,11 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

1. Der am ...1971 geborene Antragsteller ist Beamter in Diensten der Antragsgegnerin. Mit Wirkung vom 12.10.1992 wurde er zum Beamten auf Widerruf beim Landkreis H... ernannt, wo er bis zum 30.09.1996 den Vorbereitungsdienst als Kreisinspektorenanwärter absolvierte. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung wurde er dort vom 01.04.1998 an unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Kreisinspektor z. A. ernannt. Mit Wirkung vom 01.06.2000 wurde er zur Antragsgegnerin versetzt, bei der er als Gemeindeinspektor (A 9) die Aufgaben des Hauptamtsleiters sowie Leiter des Ordnungsamtes übernahm.

2

Ob der Antragsteller mit Wirkung vom 01.12.2000 wirksam in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt wurde, ist zwischen den Beteiligten streitig. In den Personalakten des Antragstellers befindet sich ein als "Ausfertigung für die Akte" bezeichnetes Schriftstück. Auf diesem befindet sich die - unstreitig - eingescannte Unterschrift des damaligen Bürgermeisters der Antragsgegnerin P... Ein Datum ist nicht beigefügt. Weiter befindet sich dort der Vermerk "Angenommen, C... den 30.11.2000", darunter der Namenszug des Antragstellers. Der Beschluss des Gemeinderates der Antragsgegnerin über die Ernennung des Antragstellers zum Beamten auf Lebenszeit wurde unter dem 11.12.2000 gefasst. Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist zwischen den Beteiligten ebenso streitig wie die Aushändigung einer Ernennungsurkunde an den Antragsteller. Das Original der Ernennungsurkunde konnte vom Antragsteller bislang weder vorgelegt noch sonst aufgefunden werden.

3

Der Antragsteller ist verheiratet und Vater zweier 2001 und 2004 geborener Kinder. Er erhielt zuletzt um 30% reduzierte Bezüge der Besoldungsgruppe A 9 bzw. seit der hier streitgegenständlichen sofort vollziehbaren Entlassung keine Bezüge mehr.

4

Unter dem Aktenzeichen 460 Js 2842/09 wurde im Februar 2009 von der Staatsanwaltschaft Meiningen aufgrund von Anzeigen der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller ein Strafverfahren eingeleitet, weil er in den Jahren 2005, 2007 und 2008 durch 7 rechtlich selbständige Handlungen in 3 Fällen eine Untreue, in weiteren drei Fällen eine Urkundenfälschung und in einem Fall einen versuchten Betrug zum Nachteil der Antragsgegnerin begangen haben soll. Nachdem ein gegen ihn unter dem Aktenzeichen 505 Js 4462/09 wegen des Verdachtes des Besitzes jugendpornografischer Schriften eingeleitetes weiteres Strafverfahren mit dem Verfahren Aktenzeichen 460 Js 2842/09 verbunden worden war, wurde dieses mit Beschluss des Amtsgerichtes Hildburghausen vom 08.03.2011 gegen Zahlung einer Geldbuße über 800,00 EUR gemäß § 153a Abs. 3 StPO zunächst vorläufig und mit weiterem Beschluss vom 13.07.2011, nach Erfüllung der Auflage, endgültig eingestellt.

5

Am 15.01.2009 leitete die Bürgermeisterin der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bürgermeisterin) wegen zahlreicher Pflichtverletzungen - u. a. denjenigen, die Gegenstand des Strafverfahrens waren - ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller ein und ließ, nach dessen mehrmaliger Erweiterung sowie dem Abschluss der Ermittlungen, am 01.09.2010 Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst beim Verwaltungsgericht Meiningen - Disziplinarkammer - erheben (Az.: 6 D 60008/10 Me). Das Disziplinarverfahren ist derzeit aufgrund Beschluss der Disziplinarkammer vom 27.09.2010 ausgesetzt.

6

In dem Disziplinarverfahren werden folgende Vorwürfe gegen den Antragsteller erhoben:

7

1. Er habe vorsätzlich gegen seine Einsatz- und Sorgfaltspflichten verstoßen, indem er am 19.02.2007 einen Leasingantrag über eine Computeranlage unterzeichnet habe, ohne die Vorschriften der Vergabemittelstandsrichtlinie sowie die gesetzlichen Bestimmungen der VOL/A für die freihändige Vergabe von Leistungen zu beachten. Er habe damit lediglich bezweckt, dem Lieferanten, der Firma G..., deren Inhaber der 1. Beigeordnete der Antragsgegnerin gewesen sei, einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Der Leasingvertrag habe einen Bruttogesamtwert von 17.314,82 EUR gehabt. Er habe es billigend in Kauf genommen, dass der Antragsgegnerin mit dieser Vergabeentscheidung erhebliche finanzielle Nachteile drohten.

8

2. Er habe vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten verstoßen, indem er am 08.04.2008 einen Leasingvertrag über ein Notebook und einen Drucker für die Antragsgegnerin abgeschlossen habe, ausschließlich zu dem Zweck, diese einem betriebsfremden Dritten, dem Kontaktbereichsbeamten (im Folgenden: KOBB) O..., zu überlassen. Er habe damit wiederum beabsichtigt, dem Lieferanten der Hardware, der Firma G..., deren Inhaber der damalige 1. Beigeordnete der Antragsgegnerin gewesen sei, einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen.

9

3. Er habe vorsätzlich seine Dienstpflichten verletzt, indem er seit Jahren einer von seinem Dienstherrn nicht genehmigten Nebentätigkeit außerhalb und innerhalb seiner Dienstzeiten nachgegangen sei, weil er regelmäßig als Kellner und im Ausschank der Gaststätte "S...", deren Inhaberin seine Ehefrau sei, gearbeitet habe. Diesen Nebentätigkeiten sei er auch während seiner Dienstzeit bei der Antragsgegnerin nachgegangen. Dabei habe er in erheblichem Umfang deren Einrichtungen und Material für geschäftliche Telefonate, z. B. mit Lieferanten, Behörden etc., genutzt, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein. Darüber hinaus habe er geschäftlichen E-Mail-Verkehr über seine dienstliche Adresse geführt und die Kopiergeräte der Antragsgegnerin zum Vervielfältigen geschäftlicher Unterlagen, wie etwa Speisekarten des Gaststättenbetriebes, verwendet. Durch seinen vormaligen Dienstvorgesetzten P... sei er mehrfach aufgefordert worden, diese Nebentätigkeit zu unterlassen, trotzdem habe er sie beharrlich fortgesetzt. Auch die Einleitung des Disziplinarverfahrens habe ihn nicht davon abhalten können, regelmäßige Tätigkeiten im Geschäft seiner Ehefrau auszuüben.

10

4. Weiterhin habe er vorsätzlich gegen seine Einsatz- und Sorgfaltspflichten verstoßen, indem er trotz Kenntnis eines Gebäudeschadens der Antragsgegnerin die Gebäudeversicherung nicht um Regulierung ersucht und stattdessen unberechtigt einen entsprechenden Reparaturauftrag ausgelöst habe. Nur durch das Eingreifen seiner Dienstvorgesetzten, der Bürgermeisterin, habe ein Schaden für die Antragsgegnerin vermieden werden können. Dabei habe er gleichzeitig gegen die ausdrückliche Weisung der Bürgermeisterin vom 12.06.2008 verstoßen, Bestellungen und Aufträge nicht mehr eigenhändig zu unterzeichnen. Als Grund für sein Verhalten habe er auf Frage angegeben, "dies sei ihm zu viel Schreibkram gewesen".

11

5. Am 16.09.2008 habe er vorsätzlich gegen seine Gehorsams-, Beratungs- und Unterstützungs- sowie Wahrheitspflicht verstoßen, indem er entgegen der Weisung der Bürgermeisterin vom 12.06.2008, keine Bestellungen und Aufträge zu unterzeichnen, am 16.09.2008 einen Leasingvertrag über Hardware - Beamer und Notebook - abgeschlossen und anschließend dieser gegenüber wahrheitswidrig behauptet habe, der Leasinggeber habe ausschließlich auf einem Vertragsschluss durch den hauptamtlichen Beamten der Gemeinde bestanden und der Bürgermeister habe hierfür nicht eingesetzt werden dürfen. Weiter habe er behauptet, der Bürgermeister werde vom Leasinggeber bei der Unterzeichnung nicht als "Vertragspartner" akzeptiert, weil er nur kommunaler Wahlbeamter sei.

12

6. Er habe gegen seine Pflichten zu rechtmäßigem Handeln, zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung und das Gebot, Schaden von seinem Dienstherrn abzuwenden, verstoßen, weil er zum 01.11.2007 ein Arbeitsverhältnis mit einer Kindergärtnerin rechtsfehlerhaft unter Anerkennung von Vordienstzeiten sowie unter Vereinbarung einer tarifvertragswidrigen Entlohnung begründet habe. Der Antragsgegnerin sei hierdurch ein Schaden von 6.150,97 EUR entstanden. Darüber hinaus sei ihr ein weiterer Schaden von 13.607,12 EUR entstanden, weil er entgegen der Zielstellung die ausgeschriebene Stelle nicht mit einer durch die Bundesagentur für Arbeit zuschussfähigen Arbeitslosen besetzt habe. Ebenso habe er gegen seine Dienstpflichten verstoßen, weil er - auf die Fehlerhaftigkeit seines Handelns hingewiesen - der Aufforderung noch im April 2008, vor dem Ablauf der Probezeit der Kindergärtnerin deren Arbeitsvertrag abzuändern, nicht nachgekommen sei.

13

7. Er habe zumindest fahrlässig eine Dienstpflichtverletzung begangen, indem er zu Gunsten eines privaten Dritten am 22.01.2001 eine Vorauszahlung in Höhe von 10.000,00 DM auf Betriebsstofflieferungen zu Lasten der Antragsgegnerin angeordnet habe, ohne eine notwendige Sicherheit für die Vorausleistung zu vereinbaren. Forderungen der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang hätten aufgrund Vermögenslosigkeit, Insolvenz und Verjährung nicht mehr realisiert werden können. Weiterhin habe er ohne Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung in Verbindung mit der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung am 01.10.2002 dem Zeugen S... die Stundung einer bis zum 15.01.2002 nicht beglichenen Kaufpreisforderung aus einem Grundstücksübertragungsvertrag bewilligt.

14

8. Ebenso habe er vorsätzlich eine Dienstpflichtverletzung begangen, indem er im Mai 2008 die Auszahlung einer pauschalen Reisekostenerstattung in Höhe von 300,00 EUR zu Gunsten des damaligen 1. Beigeordneten G... entgegen den Vorschriften des Thüringer Reisekostengesetzes veranlasst und damit einen Geldbetrag von 300,00 EUR zu Lasten der Antragsgegnerin veruntreut habe. Obwohl der damalige 1. Beigeordnete G... für den gleichen Zeitraum vom 02.04.2008 bis 01.06.2008 sein Privatfahrzeug für einen Betrag von insgesamt 229,99 EUR zu Lasten der Antragsgegnerin betankt gehabt hätte und der Antragsteller nochmals durch die Kämmerin auf die Rechtswidrigkeit der Pauschalvergütung hingewiesen worden sei, habe er die Auszahlung des Pauschalbetrages von 300,00 EUR angeordnet, um dem 1. Beigeordneten einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen (der Sachverhalt war auch Gegenstand des oben genannten Strafverfahrens). Obgleich ihm die Regelungen des Thüringer Reisekostengesetzes bekannt gewesen seien, habe er auf Kosten und Rechnung der Antragsgegnerin am 20.05.2008 sein Privatfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... für 40,07 EUR betankt. Richtigerweise hätte er sich Dienstreisen vor deren Antritt genehmigen lassen und einen schriftlichen Antrag auf Reisekostenerstattung stellen müssen. Abgesehen davon habe ihm ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestanden. Dass er weder das Dienstfahrzeug genutzt, noch einen Antrag auf Reisekostenerstattung gestellt habe, lasse den Schluss zu, dass er keine dienstlichen Fahrten mit seinem Privatfahrzeug durchgeführt habe.

15

9. Der Antragsteller habe des Weiteren eine vorsätzliche Dienstpflichtverletzung begangen, weil er im Namen und auf Rechnung der Antragsgegnerin am 03.06.2003 eine Gasflasche Ballongas zu einem täglichen Nettopreis von 0,37 EUR zzgl. Einmalgebühren und Zahlungspauschalen gemietet und die Antragsgegnerin 30 Monate lang Miete gezahlt habe, ohne die Flasche tatsächlich im Gebrauch gehabt zu haben. Er habe mehrfach wahrheitswidrig behauptet, die Gasflasche längst zurück gegeben zu haben, weshalb es sich um die Anmietung einer anderen Gasflasche gehandelt haben müsse, welche der Antragsgegnerin berechnet worden sei. Die Gasflasche habe er selbst erst am 17.11.2005 an den Vermieter zurückgegeben, offensichtlich nach der Androhung des Bürgermeisters, er werde ihm bei Nichtaufklärung des Sachverhaltes die Mietkosten in Rechnung stellen. Er habe der Antragsgegnerin dadurch bewusst einen Schaden von 742,01 EUR zugefügt.

16

10. Der Antragsteller habe zumindest fahrlässig im Zeitraum 2006 bis 2009 Dienstpflichtverletzungen begangen, indem er verspätet Betriebskostenerstattungen von anderen Gemeinden für die Aufnahme von Fremdkindern in Kindertagesstätten der Antragsgegnerin beantragt habe und der Antragsgegnerin hierdurch zunächst Einnahmen in Höhe von 5.058,00 EUR entgangen seien. Erst nach langwierigen Verhandlungen mit den Wohnsitzgemeinden der Fremdkinder - ohne Beteiligung des Antragstellers - habe im Jahr 2010 eine Einigung über die Nachzahlung in entsprechender Höhe erzielt werden können, sodass der Antragsgegnerin nur ein Zinsschaden entstanden sei.

17

11. Der Antragsteller habe fahrlässig gegen seine Verpflichtung zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung sowie zu gewissenhaftem und rechtmäßigem Handeln verstoßen, indem er am 06.10.2008, entgegen der Weisung der Bürgermeisterin, für sämtliche Mobiltelefone der Antragsgegnerin eine sogenannte Gruppen-Flatrate mit Mehrkosten von mindestens 110,00 EUR monatlich beantragt habe. Dabei habe er nachlässig gehandelt, da er zuvor keine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchführt gehabt habe.

18

12. Er habe gegen seine Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung sowie gegen die innerdienstliche Anweisung verstoßen, gemeindliche Mobiltelefone nur in dringend notwendigen Fällen privat zu nutzen. Der Antragsteller habe mindestens seit 2007 das ihm dienstlich überlassene Mobiltelefon der Antragsgegnerin entgegen der innerdienstlichen Anweisung monatlich teilweise zu mehr als 50% privat genutzt. Der Verpflichtung, über seine privaten Telefonate Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, sei er nicht bzw. nicht wahrheitsgemäß nachgekommen. Er habe dabei vorsätzlich gehandelt, weil ihm die Zuordnung von Gesprächen nach privater bzw. dienstlicher Natur möglich gewesen wäre. Eine Nachprüfung habe eine Abrechnungsdifferenz von 255,24 EUR ergeben, die der Antragsteller anerkannt habe.

19

13. Weiter habe er vorsätzlich gegen seine Wahrheitspflicht als Beamter verstoßen, weil er am 07.05.2008 vor dem Notariat B... in H... erklärt habe, in Vollmacht der Antragsgegnerin zu handeln und so einen Grundstückskaufvertrag für diese abgeschlossen habe. Tatsächlich sei er aber weder bevollmächtigt gewesen, noch habe ein hierzu notwendiger Gemeinderatsbeschluss vorgelegen. In der Folge sei die Ungültigkeit des Grundstückskaufvertrages festgestellt worden.

20

14. Der Antragsteller habe vorsätzlich gegen seine Wahrheits-, Einsatz- und Sorgfaltspflichten verstoßen, indem er im Jahr 2008 Betriebserlaubnisverfahren für die Kommunalen Kindertagesstätten der Antragsgegnerin fehlerhaft und zögerlich bearbeitet habe, weil er Betriebserlaubnisanträge teilweise zu spät und unvollständig gestellt habe. Das habe dazu geführt, dass der Antragsgegnerin die Versagung der Betriebserlaubnis und ein Aufnahmestopp für Kindertagesstätten angedroht sowie eine zeitweise Überbelegung festgestellt worden sei. Darüber hinaus habe er fahrlässig seine Dienstpflichten verletzt, weil er verschwiegen habe, dass eine Betriebserlaubnis für eine Kindertagesstätte nur befristet und unter Erfüllung bestimmter Auflagen erteilt worden sei, was die Antragsgegnerin erst nach Ablauf der Befristung und damit der Betriebserlaubnis festgestellt habe.

21

15. Er habe vorsätzlich gegen seine Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung sowie gegen seine Wahrheitspflicht verstoßen, weil er - unter Ausnutzung seiner Amtsstellung - mit Auftragsschreiben der Antragsgegnerin vom 09.01.2008 für seine private Nutzung einen Bratrost beim Berufsbildungs- und Technologiezentrum R... bestellt habe. Es sei ihm bekannt gewesen, dass das Berufsbildungs- und Technologiezentrum private und gewerbliche Aufträge für handwerkliche Dienstleistungen nicht annehmen dürfe. Er habe seine dienstliche Stellung ausgenutzt, um sich privat einen Bratrost zu einem günstigeren Preis zu verschaffen. Die der Antragsgegnerin am 22.04.2008 hierfür gestellte Rechnung, habe er trotz mehrfacher Zahlungsaufforderung erst am 28.10.2008 beglichen. Dadurch sei die Antragsgegnerin in ihrem Ansehen beschädigt worden.

22

16. Der Antragsteller habe grobfahrlässig seine Dienstpflichten verletzt, indem er die Kraftfahrzeuge der Antragsgegnerin nicht bzw. verspätet bzw. nicht ausreichend für Schadensfälle versichert habe. Für andere Fahrzeuge habe er die erforderliche Abmeldung gegenüber dem Kommunalen Schadensausgleich nicht bzw. verspätet vorgenommen, so dass die Versicherungsumlage für diese Fahrzeuge weiter berechnet worden sei. Dabei habe er billigend in Kauf genommen, dass der Antragsgegnerin erhebliche finanzielle Schäden mangels Versicherungsschutzes hätten entstehen können. Die vom Kommunalen Schadensausgleich erhobenen Umlagerechnungen im Jahr 2007 habe er als sachlich und rechnerisch richtig gezeichnet, obwohl sie aufgrund seiner fehlerhaften Angaben falsch gewesen seien. Bei ordnungsgemäßer Prüfung wäre ihm aufgefallen, dass Kraftfahrzeuge mit Versicherungsschutz berechnet worden seien, obwohl die Antragsgegnerin nicht mehr deren Halter gewesen sei.

23

17. Er habe weiterhin grobfahrlässig gegen seine Pflicht zu rechtmäßigem Handeln verstoßen, indem er im Nachgang zur Veräußerung einer gemeindlichen Immobilie im Jahr 2006 versäumt habe, den Gebäudeversicherer der Antragsgegnerin über den Verkauf der Immobilie zu unterrichten. Die Erstattung der Versicherungsjahresprämie für das Kalenderjahr 2006 habe er nicht vom eigentlichen Erwerber der Immobilie verlangt, sodass wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung ein Schaden von 253,55 EUR entstanden sei. Der Erwerber der Immobilie und damit der Schuldner des Erstattungsanspruches sei ihm bekannt gewesen. Trotzdem habe er eine Erstattung ausschließlich von dessen Sohn verlangt, obwohl dieser am Übertragungsgeschäft in keiner Weise beteiligt gewesen sei.

24

18. Des Weiteren habe er seine Dienstpflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Amtsführung und Aufgabenwahrnehmung vorsätzlich verletzt, indem er die ihm obliegende Personalaktenführung ohne jegliche Sorgfalt und unsachgemäß über mehrere Jahre vorgenommen habe. Die Personalakten hätten jegliche Gliederung vermissen lassen, zum Akteninhalt gehörende wesentliche Unterlagen, wie Bewerbungsschreiben, Zeugnisse etc., hätten gefehlt. Nachdem ihm Anfang Januar 2009 die Führung der Amtsgeschäfte untersagt worden sei, habe man sein Dienstzimmer gesichtet. Dieses habe sich in einem chaotischen Zustand befunden. Zahllose Schriftstücke und Unterlagen hätten u. a. auf dem Boden herumgelegen und geordnet werden müssen. Es seien Unterlagen aufgefunden worden, welche entsprechend der Personalaktenrichtlinie in Personalakten einzugliedern gewesen wären. Die Situation, in der man die Unterlagen im Dienstzimmer des Antragstellers vorgefunden habe, habe darüber hinaus dafür gesprochen, dass die Personalakten nicht vertraulich behandelt und quasi Unbefugten Einsichtnahme gewährt worden sei.

25

19. Der Antragsteller habe wiederholt vorsätzlich gegen dienstliche Weisungen verstoßen, weil er Arbeitszeitregelungen der Antragsgegnerin missachtet habe. Er sei morgens zu spät zur Arbeit erschienen und habe sich vom Dienst entfernt bzw. diesen verlassen, ohne sich zu entschuldigen und sich in das Abwesenheitsbuch der Antragsgegnerin einzutragen. Nach Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems im Dezember 2008 habe er im Zeitraum vom 08.12. bis 17.12.2008 ein Stundendefizit von 2,41 Stunden gehabt. Der Antragsteller sei bereits vom vormaligen Bürgermeister P... während dessen Amtszeit wegen massiver Arbeitszeitversäumnisse mehrfach aufgefordert worden, die dienstliche Arbeitszeitregelung zu befolgen. Diesen Weisungen sei er nicht nachgekommen.

26

20. Der Antragsteller habe einen Arbeitszeitbetrug begangen, weil er am 28.04.2006 dem Dienst unerlaubt fern geblieben sei. Er habe dem damaligen Bürgermeister vorgetäuscht, an einer Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen. Tatsächlich habe er daran jedoch nicht teilgenommen, was er ihm erst später auf Nachfrage mitgeteilt habe. Dieses vorsätzliche Verhalten sei weder mit seiner Dienst- und Einsatzpflicht noch mit seiner Wahrheitspflicht vereinbar.

27

21. Er habe seine Dienstpflichten ebenfalls vorsätzlich verletzt, weil er in der Zeit vom 16.12.2008 bis 02.01.2009 unerlaubt dem Dienst ferngeblieben sei. Urlaub sei für diese Zeit weder beantragt noch bewilligt worden.

28

22. Der Antragsteller habe in zahlreichen Fällen - nachweisbar im Zeitraum vom 09.05.2007 bis 13.11.2007 - vorsätzlich gegen seine Einsatz- und Vorbildspflicht sowie gegen seine Pflicht als Beamter, durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die der Beamtenstatus erfordert, verstoßen, weil er seine Arbeitszeit in erheblichem Maße dazu genutzt habe, private E-Mails mit sexuell motiviertem Inhalt über seinen dienstlichen E-Mail-Account "k...@a...de" unter Verwendung der dienstlichen Hard- und Software der Antragsgegnerin zu versenden und zu empfangen. Am 12.10.2006 habe er darüber hinaus während der Dienstzeit privat über den dienstlichen E-Mail-Account Online diverse Erotikartikel beim Versandhaus B... bestellt. Des Weiteren habe er am 09.11.2007 das dienstliche Telefaxgerät benutzt, um während seiner Dienstzeit ein Telefax mit sexuell motiviertem Inhalt zu empfangen und zu versenden. Die ihm für dienstliche Zwecke zur Verfügung stehende Digitalkamera habe der Antragsteller verwendet, um private pornographische Fotos zu erstellen. Durch diese Handlungsweise habe der Antragsteller die Antragsgegnerin zudem öffentlich in Misskredit gebracht.

29

23. Der Antragsteller habe vorsätzlich gegen seine Einsatz- und Vorbildpflicht verstoßen, indem er an einem nicht näher bestimmbaren Freitag im Februar 2007 in seinem Dienstzimmer der Gemeindeverwaltung den Geschlechtsverkehr mit ... R... vollzogen habe. In diesem Zusammenhang habe er seine Fürsorgepflichten gegenüber der Zeugin ... K... verletzt, welche Zeugin des Vorfalles gewesen sei. Er habe sie nach dem Vorfall, um deren Verschwiegenheit sicherzustellen, derart eingeschüchtert, dass sie infolge dieser psychischen Belastungen gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten hätte.

30

24. Er habe ebenso vorsätzlich gegen seine Einsatzpflicht verstoßen, indem er regelmäßig während seiner Arbeitszeit außerdienstlichen Tätigkeiten und Vorlieben nachgegangen sei. Der Antragsteller habe an seinem Dienst-PC eine externe transportable Festplatte angeschlossen, um sich private Filme anzusehen. Auf seinem Dienst-PC habe er Kinofilme sowie PC- und Internetspiele gespeichert gehabt. Er habe sich während der üblichen Dienstzeiten in erheblichem Umfang mit der Bearbeitung privater Angelegenheiten sowie Angelegenheiten der Gaststätte seiner Ehefrau befasst. Dabei habe es sich um private steuerliche Angelegenheiten, Internet-Banking, sonstige private Finanzgeschäfte und Vermögensverwaltung, geschäftliche und behördliche Korrespondenz zu Gunsten der seiner Ehefrau gehörenden Gaststätte und Tätigkeiten als Vereinsabteilungsleiter sowie private Geschäfte als Jäger und Jagdpächter gehandelt. Auf dem Dienst-PC hätten sich darüber hinaus zahlreiche private Bild- und Musikdateien, Klingeltöne und Ähnliches befunden, was für eine umfangreiche private Nutzung des Dienst-PC sprechen würde. Nachdem ihm die Führung der Dienstgeschäfte Anfang des Jahres 2009 untersagt worden sei, hätten diese Feststellungen infolge der Prüfung des Dienst-PC sowie der dienstlichen Unterlagen in seinem Dienstzimmer getroffen werden können.

31

25. Der Antragsteller habe fahrlässig gegen seine Dienstpflicht zu rechtmäßigem Handeln verstoßen, weil er weisungswidrig das dem Bauamt der Antragsgegnerin zugeordnete Dienstsiegel für seine Zwecke verwendet habe. Es sei allerdings nicht bekannt, wie er in dessen Besitz gelangt sei. Feststehe, dass er es eingescannt und es in mindestens 12 im Einzelnen benannten Fällen im Zeitraum von Oktober 2001 bis September 2006 im dienstlichen Schriftverkehr verwendet habe. Weiterhin habe er in 12 im Einzelnen benannten Fällen im Zeitraum von Dezember 2000 bis September 2004 weisungswidrig die eingescannte Unterschrift des vormaligen Bürgermeisters P... im Geschäftsverkehr verwendet, obwohl er diese lediglich im Rahmen eines Spendenaufrufs für die Kirchturmsanierung sowie des Internetauftritts der Antragsgegnerin habe verwenden dürfen. Zudem habe er dessen eingescannte Unterschrift auch verwendet, um sich seine "Urkunde" über die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit selbst auszustellen.

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26. Im August 2007 habe er versucht, sich zu Lasten des gemeindlichen Vermögens einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen, indem er gegenüber der Kämmerin vorgetäuscht habe, er habe am 04.08.2007 dem Zeugen S..., dem Pächter eines gemeindlichen Grundstückes, aus eigener Tasche Pacht in Höhe von 450,00 EUR erstattet, um so die Kämmerin zur Auszahlung dieses Betrages an sich zu veranlassen. Hierzu habe er ihr ein Schreiben vom 09.07.2007 vorgelegt und behauptet, der Zeuge S... habe die Entgegennahme des Geldes quittiert. Tatsächlich habe er weder dem Zeugen S... aus eigener Tasche den Betrag erstattet, noch habe der Zeuge den Erhalt des Geldes quittiert gehabt. Ein Schaden sei der Antragsgegnerin nur deswegen nicht entstanden, weil der Kämmerin aufgefallen sei, dass der Zeuge S... die Jahrespacht 2007 nicht gezahlt habe und daher keine Erstattung habe erfolgen müssen. Der Antragsteller habe dabei in der Absicht gehandelt, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dieser Vorwurf war Gegenstand des Strafverfahrens.

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27. Der Antragsteller habe sich weiterhin einer vorsätzlichen Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht, indem er am 14.10.2004 als Hauptamtsleiter unter dem Briefkopf der Antragsgegnerin das 2. Panzergrenadierbataillon 182 in B... gebeten habe, den Panzergrenadier K... für die Zeit vom 03.11. bis 08.11.2004, der Zeit der Kirmesveranstaltung in C..., vom Dienst freizustellen. Er habe dies mit der hervorgehobenen Rolle begründet, welche der Zeuge K... als aktives Mitglied der Kirmesgesellschaft eingenommen hätte. Den damaligen Bürgermeister P... habe er darüber nicht unterrichtet. Die Ehefrau des Antragstellers sei mit ihrem Gaststättenbetrieb Veranstalter der Kirmes und der Zeuge K... für die Organisation von Proben und Personal für den Ausschank etc. verantwortlich gewesen, weshalb er sich auch an den Antragsteller gewandt habe. Im Falle seiner Freistellung vom Dienst wäre offensichtlich weniger Arbeit im Gaststättenbetrieb der Ehefrau des Antragstellers angefallen. Damit habe er gegen seine Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung und das Gebot des vertrauensgerechten Verhaltens verstoßen.

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28. Der Antragsteller habe darüber hinaus vorsätzlich gegen die ausdrückliche Weisung des vormaligen Bürgermeisters P... verstoßen, die in seinem Zimmer befindlichen CDs und DVDs zu entfernen. Diesem sei während seiner Amtszeit aufgefallen, dass sich im Dienstzimmer des Antragstellers diverse Datenträger mit eindeutig nicht dienstlichem Charakter sowie eine Webcam an dessen Dienst-PC befunden hätten. Der Zeuge habe ihm die Weisung erteilt, die im Dienstzimmer herumliegenden CDs und DVDs, einschließlich der entsprechenden Labels, unverzüglich zu entfernen und Derartiges künftig nicht mehr dort aufzubewahren. Dieser unmissverständlichen Weisung sei der Antragsteller offensichtlich nicht nachgekommen, denn Anfang des Jahres 2009 seien bei einer Sichtung seines Dienstzimmers in erheblichem Umfang private Datenträger vorgefunden worden, die zum Teil gewaltverherrlichende und pornografische Inhalte gehabt hätten. Darüber hinaus habe er sich während der Dienstzeit umfänglich mit den Datenträgern befasst, anstatt seinen Dienstgeschäften nachzugehen. Mit diesem Verhalten habe der Antragsteller auch gezeigt, dass er nicht bereit sei, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Mit der Vorbildfunktion eines geschäftsführenden Beamten lasse sich dieses Verhalten ebenfalls nicht vereinbaren.

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29. Ihm werde weiterhin vorgeworfen, vorsätzlich unter Ausnutzung seiner amtlichen Stellung, ohne dienstlich dazu befugt gewesen zu sein und ohne Kenntnis seiner Dienstvorgesetzten, für Mitarbeiter der Antragsgegnerin - möglicherweise unrichtige - Bestätigungen zur Vorlage im Rahmen der Steuererklärung über Dienstfahrten mit Privatfahrzeugen, Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen sowie Nutzung privater Hardware und Telefone zu dienstlichen Zwecken erstellt zu haben. Ob diese Bestätigungen der Wahrheit entsprochen hätten, werde von der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes S... derzeit ermittelt (Az.: S 16/03 B-268/09-XX/DEL).

36

30. Der Antragsteller habe vorsätzlich gegen seine politische Neutralitäts- und Wahrheitspflicht verstoßen sowie seine Beratungspflichten verletzt, indem er am 11.04.2008, ohne Zustimmung des Gemeinderates sowie des 1. Beigeordneten G..., Rechtsanwalt F... unbedingten Prozessauftrag zur Durchsetzung nicht vorhandener Schadensersatzansprüche gegen ein Planungsunternehmen erteilt habe. Dabei habe er nicht lediglich aus Nachlässigkeit, sondern, in Anbetracht der zeitlichen Nähe zu den gemeindlichen Bürgermeisterwahlen, aus rein politischer Motivation heraus gehandelt. Der Antragsteller habe keine Sachaufklärung hinsichtlich der vermeintlichen Schadenersatzansprüche der Gemeinde über 300.000,00 EUR betrieben, sondern die Fehlvorstellungen der Gemeinderäte und sicherlich auch der Wähler hierüber ausgenutzt, um Einfluss auf das Wahlergebnis zu nehmen. Dabei habe er den Eindruck erweckt, dass der Gemeinde ein tatsächlich nicht bestehender Schaden in Höhe von 300.000,00 EUR entstanden sei und gegenüber dem Zeugen F... behauptet, der Druck der Gemeinde in dieser Angelegenheit habe zum Rücktritt des Bürgermeisters geführt, den man bereits "Don Camillo" nenne. Das verdeutliche die politische Motivation des Antragstellers und lasse Rückschlüsse auf dessen Verhalten gegenüber seinem jahrelangen Dienstvorgesetzten zu. Hierdurch sei das Ansehen der Gemeinde beschädigt worden. Der materielle Schaden durch die unberechtigte und vollmachtlose Beauftragung des Rechtsanwaltes sei nur deswegen gering geblieben, weil ihre Rechtsschutzversicherung einem Vergleich über die in Rechnung gestellten Anwaltsgebühren zugestimmt habe.

37

Der Antragsteller hat zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen im Rahmen des Disziplinarverfahrens bislang ausführen lassen:

38

Zu 1.: Der Abschluss des Leasingvertrages mit der Firma G... sei durch den damaligen Bürgermeister P... anlässlich seines Besuchs im März 2007 in den Geschäftsräumen der Firma ausgelöst worden. Seine Aufgabe sei es gewesen, den organisatorischen Umbau der Anlage zu erarbeiten. Er sei angewiesen worden, den Vertrag entsprechend den Vorgaben zu unterzeichnen, was in Anwesenheit von Zeugen geschehen sei. Bürgermeister P... hätte gegenüber der Firma G... erklärt, dass ihr Angebot das wirtschaftlichste sei. Seiner Erinnerung nach seien auch Angebote der Firmen "O..." und "P..." eingeholt worden, die per E-Mail eingegangen seien.

39

Zu 2.: Der KOBB bei der Antragstellerin habe im Jahr 2005 nach Abstimmung mit der PD S... ein Notebook zur Verfügung gestellt bekommen. Hintergrund sei die notwendige Bearbeitung elektronischer Post gewesen, die der KOBB unter Koob@a...de erhalten habe sowie die Bearbeitung polizeilicher Vorgänge. Der Leasingvertrag sei am 14.08.2008 auf Initiative des amtierenden Bürgermeisters G... verlängert worden, der mithin die Entscheidung getroffen habe. Er sei angewiesen worden, die Unterschrift zu leisten.

40

Zu 3.: Er übe keine Nebentätigkeit im Sinne des § 67 ThürBG aus. Seine gelegentliche Hilfe in der Gaststätte seiner Frau sei weder anzeige- noch genehmigungspflichtig. Soweit er in der Gaststätte gelegentlich mithelfe, fehle jeder auch nur mittelbare Bezug zu seinem Dienstverhältnis. Der Vorwurf, er erledige während seiner Arbeitszeit in großem Umfang unter Verwendung der technischen Einrichtungen der Antragsgegnerin Tätigkeiten für die Gaststätte seiner Frau, sei weder nach Tag, Uhrzeit und Dauer konkretisiert. Dass es im Einzelfall zur Übersendung einer Unterlage durch seine Frau an ihn in sein Büro der Gemeindeverwaltung gekommen sein könne, wolle er nicht ausschließen, allerdings nicht in dem vorgeworfenen Umfang.

41

Zu 4.: Zur Regulierung des Wasserschadens sei er in der Dienstberatung vom 26.09.2008 durch die Bürgermeisterin angewiesen worden, den Reparaturauftrag zu erteilen. Es habe sich um Reparaturleistungen infolge eines Versicherungsschadens gehandelt. Die entstandenen Kosten seien nach seiner Kenntnis vollständig durch die Versicherung des Schadensverursachers übernommen worden.

42

Zu 5.: Notebook und Beamer gehörten zur Ausstattung der Freiwilligen Feuerwehr S... und seien durch die Antragsgegnerin für Zwecke der Ausbildung und Abrechnung zur Verfügung gestellt worden. Der Ortsbrandmeister S... habe der Bürgermeisterin mitgeteilt, dass das seit ca. 3 Jahren verwendete alte System defekt sei. Die Ersatzbeschaffung (Leasingaustausch) sei mit ihr abgestimmt gewesen. Daraufhin habe der Ortsbrandmeister den Austausch veranlasst und ihm die Verträge zur Unterzeichnung unter Hinweis auf die erfolgte Abstimmung vorgelegt. Zu keinem Zeitpunkt sei hierzu ihm gegenüber eine Bemerkung gemacht oder er für die Vorgehensweise gerügt worden. Die Anweisung der Leasingkosten sei durch die Bürgermeisterin erfolgt.

43

Zu 6.: Im Auftrag des damaligen Bürgermeister P... habe er Frau S... kontaktiert, weil im November 2007 im Rahmen einer Ersatzbeschaffung für eine ATZ-Maßnahme eine Arbeitskraft habe eingestellt werden sollen. Er habe ihr den Abschluss eines Arbeitsvertrages in Aussicht gestellt. Er habe auch mit Frau B... von der Lohnstelle Rücksprache gehalten. Es sei ein Arbeitsvertrag unter Anerkennung der Vordienstzeiten in der Gemeinde B... in Anlehnung an die Vorgaben gemäß der Absprache zwischen den Bürgermeistern aus dem Jahr 2005 geschlossen worden. Diese Vorgehensweise sei durch Bürgermeister P... gebilligt worden. Der Bürgermeister sei bei Vertragsabschluss abwesend gewesen, habe ihn aber telefonisch angewiesen, in seinem Auftrag zu unterzeichnen. Erst am 08.04.2008 habe Frau B... ihn darüber unterrichtet, dass Frau S... bei ihrem Ausscheiden aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis eine Abfindung über ca. 8.000,00 EUR erhalten hätte. In einem Gespräch im April 2008 sei im Beisein des amtierenden Bürgermeisters G... die Rückzahlung der Abfindung durch Frau S... beschlossen und sie darüber in Kenntnis gesetzt worden. Mit der Übernahme der Amtsgeschäfte durch die jetzige Bürgermeisterin und der Übergabe der Personalakten an sie, sei er mit dem Vorgang nicht mehr betraut gewesen.

44

Zu 7.: Bürgermeister P... habe mit der Inhaberin der Tankstelle L... eine Vereinbarung getroffen, wonach die Antragsgegnerin eine Vorausleistung auf künftige Tankkosten leisten solle. Auf die von ihm geäußerten Bedenken sei zur Absicherung eine selbstschuldnerische Ausfallbürgschaft durch Herrn S... zugunsten der Antragsgegnerin geleistet worden. Danach habe Bürgermeister P... die Mittel durch Auszahlungsanordnung angewiesen. Anhaltspunkte für wirtschaftliche Schwierigkeiten der Tankstelle habe es nicht gegeben. Die Insolvenz sei für alle überraschend gekommen. Eine Restforderung der Antragsgegnerin sei durch die Kämmerei im Insolvenzverfahren angemeldet, ihre Aufnahme mit Hinweis auf die Bürgschaft aber abgelehnt worden. Es wäre Aufgabe der Gemeindekasse bzw. des Bürgermeisters gewesen, die Forderung aus der Bürgschaft geltend zu machen. Er habe erst später hiervon Kenntnis erhalten. Man habe dann festgestellt, dass die Forderung verjährt gewesen sei. Als er im Frühjahr 2008 nochmals an Herrn S... wegen der Forderung herangetreten sei, habe dieser ebenfalls Insolvenz angemeldet gehabt.

45

Zu 8.: Im Verlauf eines Telefongespräches am 11.04.2008, an dem er, Bürgermeister G... und Frau S..., Leiterin der Kommunalaufsicht beim Landkreis H..., teilgenommen hätten, sei es auch um die Erstattung von Fahrtkosten gegangen, da sich Bürgermeister G... - aus politischen Gründen - geweigert habe, den Dienstwagen Audi A4 zu benutzen. Er habe den Vorschlag gemacht, die Fahrtkosten pauschal abzugelten. Dies habe eine pauschale Entschädigung für den genannten Zeitraum bis zur geschätzten Amtsübernahme des Nachfolgers im Bürgermeisteramt am 01.06.2008 von 300,00 EUR ausgemacht. Frau S... habe dem zugestimmt und dies wegen der besonderen Situation auch als juristisch machbar angesehen. Davon, dass Herr G... dennoch im Umfang von ca. 220,00 EUR auf Kosten der Antragsgegnerin getankt haben soll, wisse er nichts. Es sei richtig, dass er am 20.05.2008 für 40,07 EUR seinen Pkw betankt habe. Hierzu hätte ihm Bürgermeister G... ausdrücklich eine Erlaubnis erteilt. Es habe sich um die Erstattung von Fahrtkosten in der Zeit vom 27.02.2008 - 20.03.2008 und 15.05.2008 - 20.05.2008 im Rahmen seiner Tätigkeit als Beauftragter für die Bürgermeisterwahlen gehandelt. Er sei ca. 182 km gefahren. Bei einer Abrechnung über die Reisekosten- und Aufwandsentschädigung hätte ihm ein deutlich höherer Betrag zugestanden. Er habe in den vergangenen 8 Jahren keine im Auftrag und Interesse der Gemeinde mit seinem Privatfahrzeug gefahrenen Kilometer abgerechnet.

46

Zu 9.: Er habe, möglicherweise im Sommer 2002 (gemeint ist wohl 2003), für ein Kindergartenfest im Auftrag des Bürgermeisters eine Heliumflasche bei der Firma H... in E... abgeholt. Die Flasche sei nach Mitteilung der Leiterin des Kindergartens vollständig geleert worden. Nach Beendigung des Festes sei die Flasche wohl durch Mitarbeiter des Bauhofes weggeräumt worden. Erst Ende 2004 habe er von der Kämmerei erfahren, dass immer noch eine monatliche Mietrechnung für eine Gasflasche eingegangen sei, denn die Rechnungen seien vom Leiter des damaligen Bauhofes W... abgezeichnet und die Zahlungen durch Bürgermeister P... angeordnet worden. Es sei eine Suche nach der Gasflasche eingeleitet worden. Wer die Flasche zur Gemeindeverwaltung gebracht habe, sei ihm nicht erinnerlich. Er habe sie von da jedenfalls umgehend zur Firma H... gebracht.

47

Zu 10.: Er habe im Oktober 2006 die Mitteilung über die Anmeldung eines Kindes zum Besuch der Kindertageseinrichtung erhalten. Nachdem er die notwendigen Unterlagen gesammelt gehabt habe, habe er das Kind rückwirkend zum 01.09.2006 in S... angemeldet. Die Liste für sog. Fremdkinder in den Kindergärten der Gemeinde A... für das Jahr 2009 seien von ihm am 17.12.2008 gefertigt worden. Er könne sich nicht erklären, warum 2 Kinder aus E... auf der Liste gefehlt hätten. Im Dezember 2008 sei ihm aufgefallen, dass 2 Kinder in der Gemeinde W... noch nicht gemeldet gewesen seien. Eine sofortige telefonische Nachfrage bei der Leiterin der KITA B... habe ergeben, dass die beiden Kinder bereits seit Mai und September in der Einrichtung gewesen seien. Die persönlichen Daten seien ihm auf Anforderung in den folgenden Tagen übermittelt worden. Er habe die Unterlagen fertig gestellt und sie der Bürgermeisterin zur Unterzeichnung vorgelegt sowie den Sachverhalt geschildert.

48

Zu 11.: Er sei am 18.09.2008 von der Kämmerin per E-Mail wegen des Tarifs für Mobilfunktelefone informiert worden. Daraufhin habe er sich mit Herrn S... (Vodafone-Account-Manager) in Verbindung gesetzt und ihm das Problem betreffend den Anschluss des Herrn St... geschildert. Herr S... habe sich sofort darum kümmern wollen und ihm in der Folge per E-Mail mitgeteilt, dass eine Gruppen-Flatrate für Herrn St... geschaltet worden sei. Die Änderung habe erst auf der nächsten Rechnung festgestellt werden können. Hierzu gebe es einige E-Mails zwischen ihm und Herrn S..., auf die er derzeit nicht zurückgreifen könne.

49

Zu 12.: Er habe sich bemüht, Handygespräche mit ausschließlich privaten Inhalten anhand der Nummern herauszufiltern. Das sei nicht einfach gewesen, da viele Gespräche privaten und dienstlichen Charakter gehabt hätten. Wäre man wegen der Abrechnung aus 2007 früher an ihn herangetreten, hätte er selbstverständlich die ermittelte Differenz von 255,24 EUR ausgeglichen. Bei einem Betrag von monatlich rund 20,00 EUR hätte er sich angesichts seiner Bezüge wohl kaum "bereichern" müssen.

50

Zu 13.: Wegen dieses Sachverhaltes sei ihm unter dem 30.05.2008 durch den damaligen Bürgermeister G... ein Verweis erteilt worden. Es bestehe daher ein Verwertungsverbot.

51

Zu 14.: Im März 2008 hätte er festgestellt, dass die Kapazität der Kindertagesstätten nicht mehr ausreichend gewesen sei, weshalb er eine Kapazitätserhöhung für beide Kitas erarbeitet habe. Die Erhöhung sei vom Gemeinderat der Antragsgegnerin einstimmig beschlossen worden. Die Unterlagen habe er am 22.05.2008 Bürgermeister G... zur Unterschrift vorgelegt, der diese seines Wissens nach sofort unterzeichnet und in die Poststelle gegeben habe. Weshalb die Unterlagen am 18.08.2008 beim LASF nicht vorgelegen haben sollen, könne er sich nicht erklären. Die Unterlagen seien jedenfalls nach Unterzeichnung durch den Bürgermeister am 22.05.2008 in die Poststelle gegeben worden. Sollte es dort zu einem Versäumnis gekommen sein, treffe das nicht ihn. Im Übrigen seien die Ausführungen zu einer von ihm zu verantwortenden drohenden Fristversäumnis zu unsubstantiiert.

52

Zu 15.: Im Zuge einer Bestellung des Streetworkers der Antragsgegnerin, Herr R..., im April 2008, habe er privat einen solchen Rost ausdrücklich auf separate private Rechnung mitbestellt. Eine Rechnung habe er bis Juli 2008 nicht erhalten. Herr R... habe ihm dann eine auf die Antragsgegnerin ausgestellte Rechnung gegeben, die er gerade nicht weitergeleitet habe. Auf seine Veranlassung hin sei die Rechnung später auf privat umgeschrieben worden. Er habe insoweit keine Bestellung zu Lasten der Antragsgegnerin ausgelöst.

53

Zu 18.: In einem Telefongespräch mit dem Ermittlungsführer aus Anlass der Personalaktenführung im Februar 2010 hat der Antragsteller geäußert, die Unterlagen in diesem Zustand bei seinem Amtsantritt von Frau R... übernommen zu haben.

54

Zu 19.: Die exakten Uhrzeiten über sein Erscheinen und Verlassen der Räume der Antragsgegnerin halte er nicht fest. Zu den detaillierten Angaben könne er daher keine Ausführungen machen. Er habe aber monatlich im Schnitt 15 Überstunden geleistet. Allein im Zeitraum 01.12. bis 17.12.2008 habe er mindestens 16 Überstunden gemacht. Sollte eine Zeitdifferenz vorgelegen haben, hätte dadurch ein Ausgleich herbeigeführt werden können.

55

Zu 20.: Er habe am 28.04.2006 an dem Seminar in Erfurt teilnehmen wollen und sich auf den Weg dorthin begeben. Während der Fahrt habe er Kreislaufprobleme bekommen und sich entschieden umzukehren. Am darauffolgenden Tag habe er die Stornogebühr von 70,00 EUR aus eigener Tasche bezahlt.

56

Zu 21.: Am 16. und 17.12.2008 habe er Urlaub genommen gehabt. Am 17.12.2008 habe er dennoch um 13.00 Uhr mit der Bürgermeisterin einen Termin wahrgenommen. Auf der Heimfahrt habe er erklärt, wegen einer Havarie und seines Resturlaubes von 12 Tagen sogleich den Weihnachtsurlaub antreten zu wollen. Gleichzeitig habe er zugesichert, zum Dienst zu erscheinen, sollte dies nötig sein. In der Zeit vom 18. bis 23.12.2008 hätte niemand von der Antragsgegnerin nach ihm gefragt. Die Bürgermeisterin habe ihn am 17.12.2008 mit den Worten "Schöne Weihnachten" am Gebäude der Gemeindeverwaltung verabschiedet. Am 05.01.2009 habe sie ihm mitgeteilt, er habe keinen schriftlichen Urlaubsantrag unterzeichnet. In Folge des Gesprächs habe er sich darauf verlassen, dass der angetretene Urlaub "so in Ordnung gehe". Es wäre aber auch ein leichtes gewesen, von ihm die Vorlage eines schriftlichen Urlaubsantrages zu verlangen.

57

Zu 22.: Zu diesem Vorwurf lasse er sich derzeit nicht ein, da zunächst zu prüfen sei, ob datenschutz- und telekommunikationsrechtliche Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre beachtet worden seien. Zudem habe es sich erkennbar um private E-Mails gehandelt, deren Beschlagnahme und Duschsuchung einer richterlichen Anordnung bedurft hätten. Er widerspreche daher vorsorglich deren Verwertung als Beweismittel.

58

Zu 23.: Von einem solchen Vorfall sei ihm nichts bekannt. Allerdings hätten Mitarbeiter ihm zugetragen, Frau K... habe erzählt, sie hätte ihn mit einer betriebsfremden Person beim Geschlechtsverkehr im Dienstzimmer überrascht. Das habe ihn erstaunt, weshalb er am nächsten Tag mit Frau K... gesprochen habe. Diese habe bestritten, eine solche Äußerung gemacht zu haben. Er habe die Sache dann auf sich beruhen lassen.

59

Zu 24.: Er habe einzelne Daten auf einer externen Festplatte gesichert gehabt, da es Probleme mit der Sicherung auf dem Gemeindeserver gegeben habe. Am 05.01.2009 seien auf der Festplatte weitere Daten gespeichert worden. Während der Datensicherung werde ein Screenshot gefertigt und auf dem Netzwerkdrucker ausgedruckt, weshalb wohl die Vermutung entstanden sei, er sehe sich während der Arbeitszeit Filme an. Das sei nicht der Fall gewesen. Er befasse sich während seiner Arbeitszeit auch nicht mit der Bearbeitung privater Angelegenheiten. Es sei möglich, dass er den einen oder anderen privaten Brief in der Mittagspause aus seinem privaten Briefkasten abgeholt und gelesen habe. Es dürften sich auch noch einige für den Steuerberater bestimmte Unterlagen in seinem Dienstzimmer befinden, die er morgens mitgenommen habe, um sie nach Dienstende zum Steuerberater zu bringen. Der Vorwurf, "in erheblichem Umfang" private Dinge zu erledigen, sei pauschal und unsubstantiiert. Dass in Zimmern und auf den Schreibtischen vieler Mitarbeiterinnen der Antragsgegnerin diverse Kataloge von Versandhäusern herumlägen, werde seit Jahren hingenommen.

60

Zu 27.: Der Antragsteller hat sich hierzu am 03.06.2009 gegenüber dem Ermittlungsführer telefonisch dahin gehend geäußert, er habe dem K... behilflich sein wollen, nachdem dieser sich an ihn gewandt hätte. Es hätte doch nicht sein können, dass der "Plozer" nicht zur Kirmes anwesend sein könne.

61

Eine Stellungnahme zu den sonstigen ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen hat der Antragsteller bislang nicht abgegeben.

62

Mit Verfügung vom 07.09.2010 enthob die Bürgermeisterin den Antragsteller gemäß § 42 Abs. 1 ThürDG vorläufig des Dienstes, ordnete ab dem 01.10.2010 die Einbehaltung von 30% seiner Dienstbezüge an und sprach ihm gegenüber ein Hausverbot aus. Einen Rechtsbehelf gegen die Verfügung hat der Antragsteller nicht eingelegt.

63

Mit Schreiben vom 13.10.2010, unter Fristsetzung zum 28.10.2010, wurde der Antragsteller zu seiner beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen der im Disziplinarverfahren festgestellten Dienstpflichtverletzungen angehört und um Mitteilung gebeten, ob er eine Beteiligung des Personalrates wünsche.

64

Hierauf ließ der Antragsteller mitteilen, dass seine Entlassung nach den Vorschriften für Beamte auf Probe ausscheide, da er wirksam in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt worden sei. Der Umstand, dass ihm die Vorlage des Originals seiner Ernennungsurkunde nicht möglich sei, ändere an seiner wirksamen Lebenszeiternennung nichts. Am 30.11.2000 habe eine Gemeinderatssitzung stattgefunden, in deren Verlauf der damalige Bürgermeister P... ihn in sein Dienstzimmer gebeten und ihm die Urkunde ausgehändigt habe. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen für eine Entlassung als Probebeamter nicht vor. Nach nunmehr 10 Jahren - unterstellter - Probezeit sei eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung aus Rechtsgründen nicht mehr möglich.

65

Mit Beschluss vom 17.11.2010 hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin der beabsichtigten Entlassung des Antragstellers zugestimmt.

66

Mit Bescheid vom 18.11.2010 entließ die Antragsgegnerin den Antragsteller mit sofortiger Wirkung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe (Ziffer 1) und erklärte dies für sofort vollziehbar (Ziffer 3). Der Antragsteller sei bisher nicht wirksam auf Lebenszeit verbeamtet worden. Die fehlende Originalurkunde über die Ernennung sei nur ein Indiz. Es habe bislang nur ein als "Ausfertigung für die Akte" bezeichnetes Schriftstück aufgefunden werden können, welches der Antragsteller am 30.11.2000 angenommen haben wolle. Dieses enthalte nur eine eingescannte Unterschrift des damaligen Bürgermeisters und sei ohne Datum. Der Antragsteller habe diese "Urkunde" selbst angefertigt; sie befinde sich auf seinem Dienstrechner. Eine Ernennung und Aushändigung der Ernennungsurkunde anlässlich einer Gemeinderatssitzung am 30.11.2000 sei nicht möglich gewesen, da es an diesem Tag keine Sitzung gegeben habe. Der damalige Bürgermeister P... bestreite, dem Antragsteller jemals eine Ernennungsurkunde zum Beamten auf Lebenszeit ausgehändigt zu haben. Die Ausfertigung habe er weder gesehen noch unterzeichnet oder ausgehändigt. Eine Gemeinderatssitzung mit dem Tagesordnungspunkt "Beschlussfassung über Änderung des Beamtenstatus des geschäftsleitenden Beamten der Gemeinde Auengrund" habe erst am 11.12.2000 stattgefunden. Ob der Gemeinderat in dieser Sitzung beschlussfähig gewesen sei, erscheine angesichts der Ladung mit verkürzten Fristen schon fraglich. Die Sitzung am 11.12.2000 spreche aber gegen eine Ernennung und Aushändigung einer Urkunde am 30.11.2000. Sei dem Antragsteller aber eine Urkunde nicht ausgehändigt worden, sei er auch nicht zum Lebenszeitbeamten ernannt worden. Ein Beamter auf Probe könne nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG durch Verwaltungsakt entlassen werden, wenn er eine Handlung begangen habe, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge habe. Die danach vorzunehmende Ermessensentscheidung führe zu einer Entlassung des Antragstellers. Er habe eine Vielzahl schuldhafter Dienstpflichtverletzungen begangen, die bei einem Beamten auf Lebenszeit zu einer Entfernung aus dem Dienst führen würden. Die aufgezeigten Handlungen zeigten die umfangreiche Pflichtvergessenheit. Damit habe er das Vertrauen in ihn, als dem einzigen zur gemeindlichen Verwaltungsgeschäftsführung befähigten Beamten, endgültig zerstört. Besonders schwer wiege die Vielzahl der Pflichtverletzungen über einen langen Zeitraum und die Tatsache, dass in einigen Fällen ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei.

67

Die Entlassung habe auch für sofort vollziehbar erklärt werden müssen. Dabei habe sie sich davon leiten lassen, dass die vorgeworfenen Pflichtverletzungen so zahlreich und gravierend seien, dass ihr eine weitere Alimentation des Antragstellers nicht zugemutet werden könne. Er habe auch seit fast zwei Jahren keine Arbeitsleistungen mehr für sie erbracht. Es liege daher im öffentlichen Interesse, das Beamtenverhältnis des Antragstellers zeitnah zu beenden. Zwar sei ihm im Januar 2009 die Führung der Dienstgeschäfte untersagt worden. Bisher habe er jedoch nichts unternommen, um wieder Dienst zu tun. Abgesehen davon gehe er weiter einer ungenehmigten Nebentätigkeit nach, die seine Arbeitskraft in Anspruch nehme und seinen Lebensunterhalt sicherstelle.

68

Dagegen hat der Antragsteller am 26.11.2010 Widerspruch erheben und - sinngemäß - die Aussetzung der angeordneten Vollziehung beantragen lassen. Die Antragsgegnerin nehme die Beweiswürdigung vorweg, denn die Strafverfahren seien noch nicht abgeschlossen. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich darauf berufe, er erbringe seit fast 2 Jahren keine Arbeitsleistung, nachdem sie ihn vorläufig des Dienstes enthoben und ihm gegenüber ein Hausverbot ausgesprochen habe. Er gehe auch keiner genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit nach. Nach § 65 ThürBG handele es sich bei einer Nebentätigkeit um ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung im öffentlichen Dienst, die er nicht ausübe.

69

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2011 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück und lehnte den Antrag, "die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wieder herzustellen", ab. Nachdem seit dem Ablauf der "Regelprobezeit" des Antragstellers bereits ca. 10 Jahre vergangen seien und seine Entlassung wegen Nichtbewährung in der Probezeit nicht mehr möglich sei, könne er zwar nur dann entlassen werden, wenn seine Dienstpflichtverletzungen bei einem Beamten auf Lebenszeit zu einer Entfernung aus dem Dienst führen würden. Das sei aber hier der Fall. Insoweit werde auf die Ausführungen im Disziplinarverfahren verwiesen. Eine "Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches" komme nicht in Betracht. Die Stelle des geschäftsleitenden Bediensteten - die ursprünglich der Antragsteller wahrgenommen habe - sei seit Januar 2009 unbesetzt. Damit verbundene Aufgaben würden seit dem teilweise durch die übrigen Mitarbeiter erledigt. Nach § 33 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO müsse sie einen hauptamtlichen Gemeindebeamten mit der Befähigung zum gehobenen Verwaltungsdienst beschäftigen. Ihr könne daher nicht zugemutet werden, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens den Antragsteller ohne Gegenleistung zu alimentieren und damit auf eine Wiederbesetzung der Stelle zu verzichten. Gleichzeitig einen weiteren Bediensteten zu beschäftigen, lasse das von ihr nach Auflage durch die Rechtsaufsichtsbehörde am 19.07.2010 erstellte und durch diese genehmigte Haushaltssicherungskonzept nicht zu.

70

2. Bereits am 17.12.2010 hatte der Antragsteller bei Gericht beantragen lassen, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.11.2010 wiederherzustellen und hilfsweise die angeordnete sofortige Vollziehung aufzuheben.

71

Nach Erlass des Widerspruchsbescheides hat er am 20.01.2011 Klage erheben (Az.: 1 K 40/11 Me) und im vorläufigen Rechtsschutzverfahren beantragen lassen,

72

die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 20.01.2011 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.11.2010 in Gestalt von deren Widerspruchsbescheid vom 12.01.2011 wiederherzustellen,

73

hilfsweise, die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben.

74

Die angeordnete sofortigen Vollziehung sei aufzuheben, weil er vor deren Erlass nicht angehört worden sei. Abgesehen davon sei das besondere öffentliche Interesse an der Vollziehung nicht hinreichend begründet worden.

75

In der Sache bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung. Seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis könne nicht auf § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG gestützt werden. Selbst wenn man von einem Probebeamtenverhältnis ausgehe, erlösche die Entlassungskompetenz des Dienstherr kraft Gesetzes, wenn er es unterlasse, alsbald nach Ablauf/Ende der Probezeit das Entlassungsverfahren einzuleiten. Dies gelte nicht nur im Rahmen von § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG, sondern auch im Falle der Nr. 1. Eine Entlassung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG sei daher nur im zeitlichen Rahmen der gesetzlich geregelten Probezeit möglich, die bei ihm schon seit Jahren abgelaufen sei.

76

Die Antragsgegnerin hat beantragen lassen,

77

den Antrag abzulehnen.

78

Eine gesonderte Anhörung zur beabsichtigten Anordnung des Sofortvollzuges sei nicht erforderlich gewesen. Ungeachtet dessen habe sie die Anhörung mit ihrem Schreiben vom 17.12.2010 nachgeholt, so dass ein etwaiger Anhörungsmangel geheilt sei. Das besondere Interesse am Sofortvollzug sei auch ausreichend begründet worden. Sie habe dargelegt, dass das Vertrauensverhältnis zum Antragsteller wegen dessen Vielzahl von Dienstpflichtverletzungen vollkommen zerstört sei. Sie habe darüber hinaus die ordnungsgemäße Verwaltungsarbeit sicherzustellen und die allgemeinen Haushaltsgrundsätze zur Sicherung der Aufgabenerfüllung im öffentlichen Interesse zu beachten. Dies erfordere die Beschäftigung eines Beamten, der die Geschäfte der Gemeinde führen könne. Daher sei ihr eine weitere Alimentation künftig weder zumutbar, noch sei sie aus wirtschaftlichen Gründen in der Lage, neben der Besoldung des Antragsstellers eine zusätzliche Stelle zur Führung der Gemeindegeschäfte zu schaffen und zu bezahlen.

79

Die Entlassungsverfügung sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller sei nicht wirksam in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen worden. Angesichts des Umfanges und der Schwere der Dienstpflichtverletzungen komme im Disziplinarverfahren auch allein dessen Entfernung aus dem Dienst in Betracht. Er habe über mehrere Jahre beharrlich seine Dienstpflichten verletzt, so dass jegliches Vertrauen in seine Person und seine Amtsführung verloren gegangen sei. Die Handlungen des Antragstellers wiesen schwerwiegende, den Kernbereich seiner Dienstpflichten als Beamter betreffende Verstöße auf und offenbarten tiefgreifende Persönlichkeitsmängel. Dadurch habe er nicht nur das Vertrauen der Antragsgegnerin, sondern auch der Öffentlichkeit in seine moralische Integrität, persönliche Zuverlässigkeit und damit in seine pflichtgemäße Amtsführung zerstört. Die sofortige Entlassung des Antragstellers sei auch nicht unverhältnismäßig. Sie selbst, wie auch die Allgemeinheit, hätten ein berechtigtes Interesse an einem geordneten und möglichst reibungslosen Ablauf des Dienstbetriebes, der bei seinem weiteren Verbleib im Dienst erheblich gestört würde. Der Antragsteller habe demgegenüber lediglich Interesse an einer weiteren Besoldung. Da er weiterhin einer Erwerbstätigkeit im Gaststättenbetrieb seiner Ehefrau sowie - nach eigenen Bekundungen - weiteren Erwerbstätigkeiten nachgehe, sei seine wirtschaftliche Existenz als gesichert anzusehen. Im Übrigen habe er eine wirtschaftliche Notlage auch nicht glaubhaft gemacht.

80

Hierauf hat der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 14.02.2011 erwidern lassen, er müsse nicht nur den eigenen, sondern vor allem den Lebensunterhalt für seine beiden minderjährigen schulpflichtigen Kinder bestreiten. Ihm würden eine Vielzahl unsubstantiierter Pflichtverletzungen vorgeworfen, die nicht erwiesen seien. Für einige Pflichtverletzungen könne er schon von Rechts wegen nicht verantwortlich gemacht werden, da er nie Bürgermeister der Antragsgegnerin gewesen sei, dem allein die gesetzliche Vertretungsbefugnis zukomme. Die Behauptung der Antragsgegnerin, er habe sich selbst eine Urkunde für die Lebenszeiternennung ausgestellt, weise er mit aller Deutlichkeit zurück. Zu dem von der Antragsgegnerin in seinem Dienstzimmer aufgefundenen als "Ausfertigung" bezeichneten Schriftstück könne und brauche er keine Erklärung abzugeben, da er das Schriftstück nicht kenne. Bei der Unterschrift unter dem Vermerk "angenommen, C..., den 30.11.2000 K..." handele es sich wohl um den Schriftzug einer Person weiblichen Geschlechts. Zu den Umständen der Aushändigung der Urkunde über seine Lebenszeiternennung lässt er ergänzend ausführen, dass die Gemeinderatssitzung, anlässlich der ihm die Urkunde ausgehändigt worden sei, in Ansehung des vorgelegten Protokolls wohl am 11.12.2000 stattgefunden habe, obwohl sie für den 30.11.2000 geplant gewesen sei. Abschließend weise er noch mal daraufhin, dass nach Ablauf der gesetzlichen Frist zur Entlassung eines Probebeamten wegen eines Dienstvergehens ausschließlich noch die für Lebenszeitbeamte geltenden disziplinarrechtlichen Voraussetzungen einer Entfernung aus dem Dienst maßgeblich seien.

81

Mit Schreiben vom 11.03.2011 lässt die Antragsgegnerin ergänzend ausführen, der Antragsteller untermauere seine "Unkenntnis" von dem als "Ausfertigung" benannten Schriftstück damit, dass die darauf befindliche Unterschrift nicht von ihm herrühre. Ihr lägen indes von ihm unterzeichnete Dokumente vor, welche den Schluss zuließen, dass die Unterschrift sehr wohl von ihm stamme. Dafür, dass der Antragsteller das Schriftstück kenne, spreche auch, dass es auf seinem PC vorgefunden worden sei. Zu dem Verbleib der Original-Urkunde könne sie keine Angaben machen, weil ihr deren Verbleib unbekannt sei. Diese habe man auch bei der Sichtung der dienstlichen Unterlagen in seinem Dienstzimmer nicht aufgefunden.

82

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin insbesondere die im Disziplinarverfahren 6 D 60008/10 Me vorgelegten Behördenvorgänge sowie die Akten des Strafverfahrens 460 Js 2842/09 Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der Beratung und Entscheidung.

II.

83

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

84

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 18.11.2010 nach Nr. 3 dieses Bescheids ist entgegen der Ansicht des Antragstellers ordnungsgemäß erfolgt, insbesondere ist sie hinreichend im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden.

85

Erforderlich ist hierzu eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm bekämpften Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden (vgl. Kopp / Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 80 Rdnr. 85 m. w. N.). An den Inhalt der Begründung sind allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es müssen jedoch die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (Eyermann / Schmidt, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rdnr. 43). Daran gemessen ist die im Bescheid vom 18.11.2010 enthaltene Begründung nicht zu beanstanden. Sie ist insgesamt nicht lediglich formelhaft und lässt erkennen, dass die Behörde eine Einzelfallprüfung vorgenommen hat.

86

Tragfähig in diesem Sinne ist hier vor allem, dass es dem Dienstherrn nicht zuzumuten ist, dass ein Beamter in herausgehobener Stellung, dem eine Vielzahl von schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen über einen langen Zeitraum vorgeworfen werden, weiterhin im Beamtenverhältnis auf Probe verbleibt, bis ein eventuelles Rechtsmittelverfahren abgeschlossen ist, und für diesen Zeitraum weiterhin Bezüge erhält. Diese Argumentation der Antragsgegnerin ist in Kombination mit dem Argument, der Verbleib im Beamtenverhältnis auf Probe würde verhindern, dass der Dienstherr die Planstelle an einen anderen geeigneten Beamten vergeben könne, zu sehen. Ebenso kann die herausgehobene Funktion des Antragstellers nicht außer Acht gelassen werden, der alleiniger geschäftsführender Beamte der Antraggegnerin ist, weil nur er die dafür erforderlich Qualifikation besitzt. Deshalb ist es auch sachgerecht, wenn die Antraggegnerin, wegen ihrer angespannten Haushaltslage im Rahmen der Interessensabwägung mit einstellt, dass es ihr finanziell nicht möglich ist, dem Antragsteller weiterhin - wenn auch nur reduzierte - Bezüge zu zahlen und ihr damit das für einen anderen Beamten notwendige Geld fehlt. Damit hat sie sich zugunsten ihrer funktionsfähigen Verwaltung für die öffentlichen Interessen entschieden.

87

Diese konkret auf den Antragsteller abstellenden Ausführungen genügen dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Da es sich hierbei um eine Formvorschrift handelt, hat das Gericht nicht zu prüfen, ob die Begründung im Einzelnen richtig ist oder nicht (ThürOVG, B. v. 15.06.1999 - 3 EO 364/96).

88

Ebenso wenig erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung deswegen als fehlerhaft, weil der Antragsteller zuvor hierzu nicht angehört worden ist. Ob eine Anhörung vor einer Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes überhaupt - isoliert - notwendig ist, kann hier dahingestellt bleiben. Selbst wenn vorliegend von einer nicht ordnungsgemäßen Anhörung des Antragstellers gemäß § 28 Abs. 1 ThürVwVfG auszugehen ist, wäre ein darin liegender Verfahrensmangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ThürVwVfG mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt worden. Dort hatte der Antragsteller - wie im Übrigen auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Gelegenheit alle seine Bedenken gegen die Vollziehungsanordnung vorzubringen, was er auch getan hat (zur Heilung von Anhörungsmängeln vgl. u. a. OVG NRW, B. v. 29.10.2010 - 7 B 1293/10 -, Juris).

89

Eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung - was der Antragsteller hilfsweise hat beantragen lassen - kommt daher nicht in Betracht.

90

2. Soweit die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes unter Berufung auf das öffentliche Interesse besonders anordnet, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfes ganz oder teilweise wiederherstellen. In dem Verfahren hat das Gericht zu beurteilen, ob das besondere öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes überwiegt. Wann dies der Fall ist, lässt sich nicht allgemein, sondern lediglich im Einzelfall bestimmen (vgl. BVerfG, B. v. 16.07.74, - 1 BvR 75/74 -, NJW 1974, 1809; B. v. 18.07.1973 - 1 BvR 23/73 u. 1 BvR 155/73 -, BVerfGE 35, 382 ff.). Dabei ist das Gericht nicht auf die von der Behörde in der Begründung der Anordnung geltend gemachten Aspekte des öffentlichen Interesses beschränkt. Die Entscheidung ist auf Grund einer Abwägung der für den sofortigen Vollzug sprechenden öffentlichen Belange gegenüber dem Rechtsschutzanspruch des Antragstellers zu treffen. Hierbei hat das Gericht im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung den voraussichtlichen Erfolg oder Misserfolg des jeweiligen Rechtsbehelfs zu berücksichtigen, wobei nur eine dem Aussetzungsverfahren entsprechende summarische Prüfung anzustellen ist. Ergibt diese Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, so scheidet, sofern ein öffentliches Interesse für den sofortigen Vollzug spricht, ein Vorrang privater Interessen in der Regel aus (vgl. BVerfG, B. v. 13.06.1979 - 1 BvR 699/77 -, BVerfGE 51, 286 ff.).

91

Im vorliegenden Fall ergibt die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die vom Antragsteller gegen den Entlassungsbescheid erhobene Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

92

Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Entlassungsverfügung ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG. Danach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er eine Handlung begeht, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte.

93

Die Antragstellerin hat ihre Entlassungsverfügung auch zu Recht auf diese Vorschrift gestützt, denn bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist nicht erwiesen, dass der Antragsteller wirksam zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden ist. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG erfolgt die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit durch Ernennung. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG erfolgt die Ernennung durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde (vgl. auch § 8 Abs. 5 Thüringer Beamtengesetz in der seit dem 01.04.2009 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 20.03.2009 [GVBl. 238 ff., ThürBG n. F.], wonach die Ernennung mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam wird). Ebenso sah das bis zum 31.03.2009 geltende und damit hinsichtlich vor diesem Zeitpunkt liegender Vorfälle noch anzuwendende Thüringer Beamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.09.1999 (GVBl. 525 ff., zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetze vom 24.06.2008 [GVBl. 134]; ThürBG a. F.) in § 7 Abs. 2 Satz 1 vor, dass eine Ernennung (allein) durch die Aushändigung einer Ernennungsurkunde erfolgt.

94

Für die Frage, ob der Antragsteller wirksam zum Lebenszeitbeamten ernannt worden ist, kommt es allerdings nicht darauf an, ob er sich, was ihm u. a. als Dienstpflichtverletzung vorgeworfen wird, eine "Ernennungsurkunde" selbst erstellt hat. Die Kammer geht vielmehr nach der derzeitigen Sachlage davon aus, dass dem Antragsteller keine Urkunde über die Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgehändigt worden ist. Das folgt zunächst aus der Aussage des damaligen Bürgermeisters der Antragsgegnerin, dem Zeugen P... Dieser hatte auf die Einlassung des Antragstellers, er - der Zeuge P... - habe ihn in sein Dienstzimmer gebeten und ihm die Urkunde ausgehändigt stets betont, er könne sich nicht daran erinnern, dem Antragsteller - ob am 30.11. oder 11.12.2000 - eine Ernennungsurkunde ausgehändigt zu haben. Er habe diesem auch weder eine Ernennungsurkunde ausgestellt, noch eine solche unterschrieben. Auf entsprechende Frage räumte der Zeuge sogar ein, er sei sich damals gar nicht im Klaren gewesen, dass die Aushändigung einer Urkunde überhaupt erforderlich gewesen sei. Für den Wahrheitsgehalt der Aussage spricht, dass der Antragsteller bisher eine Ernennungsurkunde nicht vorlegen konnte. In seiner Personalakte befindet sich auch keine Ausfertigung einer Ernennungsurkunde mit einem Ausfertigungsvermerk. Ebenso wenig stellt die im Dienstzimmer des Antragstellers aufgefundene und später zu seiner Personalakte genommene "Urkunde" eine wirksame Ernennungsurkunde dar. Dies folgt schon zwingend daraus, dass sie nicht von dem damaligen Bürgermeister, dem Zeugen P..., handschriftlich unterzeichnet worden ist, sondern lediglich - was unstreitig ist - seine eingescannte Unterschrift enthält. Daher ist es auch insoweit unerheblich, ob der Antragsteller - wie ihm vorgeworfen wird - dieses Schriftstück selbst hergestellt hat. Weiterhin sieht die Kammer die Behauptung des Antragstellers, das Original seiner Ernennungsurkunde habe sich in seinem Dienstzimmer befunden, wo es von den Mitarbeitern der Antragsgegnerin gefunden worden sein müsse und nunmehr unterdrückt werde, nach dem derzeitigen Sachstand als Schutzbehauptung an. Weder gibt es Anhaltspunkte für die Aushändigung der Urkunde, noch ist ersichtlich, weshalb sie heute - noch - unterdrückt werden sollte.

95

Letztlich vermag auch das im Zimmer des Antragstellers aufgefundene Schriftstück "Ausfertigung für die Akte" selbst eine wirksame Ernennung - quasi als Aushändigungsvermerk - nicht zu belegen. Neben der eingescannten Unterschrift des damaligen Bürgermeisters P... enthält es bereits kein Datum über seine Ausstellung. Die vermeintliche Annahmeerklärung des Antragstellers auf der Urkunde ist nicht nachvollziehbar. Offenbar sollte dadurch der Empfang einer Ernennungsurkunde am 30.11.2000 dokumentiert werden. Das kann nach der Aktenlage aber schon deswegen nicht richtig sein, weil die Entscheidung des Gemeinderates über die Lebenszeiternennung des Antragstellers erst in der Sitzung am 11.12.2000 und damit zeitlich nach dem Datum der vermeintlichen "Annahme" erfolgt ist.

96

Ist somit davon auszugehen, dass eine Ernennung des Antragstellers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht erfolgt ist, ist er weiterhin Beamter auf Probe, denn das Beamtenverhältnis auf Probe endet nicht kraft Gesetzes mit Ablauf der in § 8 der Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (ThürLbVO) bestimmten laufbahnrechtlichen Probezeit oder mit Ablauf einer fünfjährigen Dienstzeit im Beamtenverhältnis auf Probe (vgl. § 10 Abs. 2 ThürBG a. F., entspricht § 9 Satz 1 ThürBG n. F.), sondern erst durch Umwandlung in ein Dienstverhältnis anderer Art oder durch Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Keine dieser beiden gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Probe lag im Zeitpunkt der angefochtenen Entlassungsverfügung vom 18.11.2010 vor.

97

Der Antragsteller kann der Entlassung vom 18.11.2010 nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie hätte nicht mehr ausgesprochen werden dürfen, weil im Zeitpunkt dieser fristlosen Entlassung sowohl seine laufbahnrechtliche Probezeit (für den gehobenen Dienst vgl. § 3 Abs. 1 ThürLbVO) als auch die am 01.04.1998 in Lauf gesetzte fünfjährige "Statusdienstzeit" - nämlich eine fünfjährige Dienstzeit im Beamtenverhältnis auf Probe (§ 10 Abs. 2 ThürBG a. F.) - abgelaufen war. Allerdings ist dem Antragsteller insoweit zuzustimmen, dass bei einer Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG nicht außer Acht gelassen werden kann, dass sich bei ihm mit dem Ablauf der in § 10 Abs. 2 ThürBG a. F. geregelten Frist seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu einem Anspruch verdichtet hat. Zu Recht weist er daher - unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte - darauf hin, dass eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung jedenfalls nicht mehr in Betracht kommt. Darüber hinaus verlangt die besondere Situation, in der sich der Antragsteller als "langjähriger" Probebeamter befindet, eine Einschränkung der gesetzlichen Möglichkeit, ihn wegen eines Dienstvergehens zu entlassen. Dabei ist ebenso einzustellen, dass er bei üblichem Verwaltungsablauf nach dem Beschluss des Gemeinderates der Antragsgegnerin vom 11.12.2000 bereits zum Lebenszeitbeamten ernannt worden wäre.

98

Zu dieser Problematik hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 23.02.1967 (Az.: II C 29.65, BVerwGE 26, 228 ff.) ausgeführt, die gesetzliche Einschränkung, dass ein Beamter auf Probe nur wegen einer in der laufbahnrechtlichen Probezeit erwiesenen mangelnden Bewährung entlassen werden könne (zur Vorgängerregelung des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 BeamtStG) bedeute nicht, dass der Beamte mit Ablauf der als Bewährungszeit gedachten laufbahnrechtlichen Probezeit zwingend ein Anspruch auf Überführung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erwerbe. Sie festige allerdings seine rechtliche Stellung als Beamter auf Probe dadurch, dass sie die in § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG a. F. (jetzt § 23 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 BeamtStG) vorgesehene Entlassungsmöglichkeit einschränke. Soweit es - wie hier - um eine Entlassung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG a. F. (jetzt § 23 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 BeamtStG) gehe, könne ohne weiteres auch noch nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit die Entlassung eines Beamten auf Probe gerechtfertigt sein. Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 ThürBG a. F. ( § 9 Satz 1 ThürBG n. F.) soll nur verhindern, dass Beamte ungebührlich lange im Probebeamtenverhältnis verbleiben. Sie verpflichtet den Dienstherrn daher, ein Beamtenverhältnis auf Probe spätestens fünf Jahre nach dessen Begründung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln. Zwar hatte der Antragsteller diese fünfjährige "Statusdienstzeit" zum Zeitpunkt seiner sofortigen Entlassung unstreitig schon abgeleistet. Gleichwohl kann daraus nicht hergeleitet werden, dass er seit deren Ablauf wegen der Begehung eines Dienstvergehens nicht mehr entlassen werden darf. Vielmehr ist die Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 BeamtStG, insbesondere mit Blick auf die nunmehr bestehende Verpflichtung des Dienstherrn eine Ernennung auf Lebenszeit vorzunehmen, dahingehend einzuschränken, dass eine Entlassung nur noch wegen eines solchen Verhaltens in Betracht kommt, das bei einem Beamten auf Lebenszeit die Entlassung im förmlichen Disziplinarverfahren zur Folge hätte (vgl. BVerwG, U. v. 23.02.1967, a. a. O.). Dieser Rechtsauffassung, die offenbar auch der Entscheidung der Antragsgegnerin zugrunde liegt, schließt sich die Kammer an.

99

Davon ausgehend begegnet die angefochtene Entscheidung der Antragsgegnerin vom 18.11.2010 bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen rechtlichen Bedenken.

100

Die von dem Antragsteller begangenen Handlungen hätten in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die Entfernung aus dem Dienst zur Folge. Der Antragsteller hat schuldhaft mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen, die - nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens - ein schwerwiegendes, einheitlich zu beurteilendes Dienstvergehen darstellen (vgl. § 81 Abs. 1 ThürBG a. F., nunmehr § 47 Abs. 1 BeamtStG).

101

Nachdem eine Entscheidung des Gerichtes im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO im allgemeinen auf der Grundlage einer lediglich summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten erfolgt, weist die Kammer darauf hin, dass die Prüfung der dem Antragsteller disziplinarrechtlich vorgeworfenen Pflichtverletzungen allein auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen und damit ohne eigene Beweiserhebungen des Gerichtes hierzu erfolgt, weil dies den Rahmen eines Eilverfahrens sprengen würde.

102

Im Einzelnen geht die Kammer danach für das Eilverfahren von folgenden Feststellungen aus, wobei sie sich an der durch die Disziplinarklage bzw. den Ausgangsbescheid vorgegebenen Reihenfolge der Vorwürfe orientiert hat:

103

zu 1.: Der Antragsteller hat vorsätzlich gegen seine Dienstpflicht aus § 57 ThürBG a. F. (jetzt § 34 BeamtStG) verstoßen, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen und die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen, weil er am 19.02.2007 einen Leasingvertrag über eine Computeranlage abgeschlossen hat, ohne hierbei das nach den Vorschriften des § 31 ThürGemHV in Verbindung mit Nr. 4.1 Vergabe-Mittelstandsichtlinie vorgeschriebene Vergabeverfahren zu beachten, um damit der Firma G... einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen und dadurch die Vermögensinteressen der Antragsgegnerin gefährdet hat. In diesem Zusammenhang geht die Kammer zunächst davon aus, dass dem Antragsteller die entsprechenden Rechtsvorschriften vertraut waren, nach dem er als der geschäftsführende Beamte der Antragsgegnerin auch mit der Vorbereitung von Auftragsvergaben und Ausschreibungsverfahren betraut war. Weiterhin steht nach Aktenlage fest, dass ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren nicht stattgefunden hat. Dabei ist schon fraglich, ob die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Vergabeverfahren, dass auch nach den Einlassungen des Antragstellers hier allein durchgeführt worden sein kann, nach 4.1 Vergabe-Mittelstandsrichtlinien vorgelegen haben. Danach kann abweichend von der grundsätzlich vorgeschrieben öffentlichen Ausschreibung gemeindlicher Aufträge u. a. nach § 3 Nr. 4 Buchst. p VOL/A bei Liefer- und gewerblichen Dienstleistungen - wozu auch der Abschluss von Leasingverträgen zählt - eine freihändige Vergabe stattfinden, wenn ein Auftragswert von 13.000,00 EUR (ohne MwSt.) nicht überschritten wird. Das war hier bei einem Vertragsvolumen mit einem Bruttogesamtwert von 17.314,82 EUR (netto 14.025,00 EUR) bereits nicht der Fall. Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers davon ausgehen würde, dass der zunächst im Raum stehende Auftragswert ohne MwSt. unterhalb von 13.000,00 EUR gelegen hat - hierfür spricht das Angebot der Firma G... vom 23.01.2007 -, wäre auch eine freihändige Vergabe nicht ordnungsgemäß erfolgt. Hierzu hätten zwei bis drei Angebote eingeholt und dies aktenkundig gemacht werden müssen. Aktenvermerke dazu oder überhaupt Unterlagen zu einer Ausschreibung konnten nicht aufgefunden werden. Zwar ist es offenbar richtig, wie der Antragsteller behauptet, dass auch von der Firma P..., deren Inhaber der Zeuge W... ist, per E-Mail ein Angebot abgegeben worden war. Die Umstände dazu lassen aber erkennen, dass es sich ersichtlich um eine "pseudo-Angebotsanfrage" gehandelt hat. Die Anfrage, so der Zeuge W..., sei kurz telefonisch gekommen. Weitere Details hätten nach Angaben des Antragstellers später folgen sollen. Man habe mehrmals nachfragen müssen, Details seien aber auch dann nicht gekommen. Vielmehr seien per E-Mail nur Eckdaten des Vorhabens mitgeteilt worden, also zirka 8 bis 10 Workstations und ein Server. Weitere Angaben zur Hardware habe es nicht gegeben. Auf dieser Basis hätten sie damals per E-Mail ein Angebot erstellt, aber dann nichts mehr gehört. Er habe erst nach 2 Monaten gewusst, wer "mal wieder" die Ausschreibung gewonnen hätte, die "Firmenaufkleber an den PC-Systemen" hätten eine eindeutige Sprache gesprochen. Danach steht aber fest, dass ein weiteres Angebot schon nicht gewollt war. Angesichts der mehr als dürftigen Vorgaben durch den Antragsteller hätte ein auch nur annähernd konkurrenzfähiges Angebot schon gar nicht abgegeben werden können. Mit dieser Vorgehensweise hat der Antragsteller bewusst in Kauf genommen, dass der Antragstellerin ein Schaden hätte entstehen können, weil ihr die Feststellung, ob das Angebot der Firma G... tatsächlich "günstig" war, verwehrt wurde. Es entlastet den Antragsteller auch nicht, dass - so seine Einlassung - der damalige Bürgermeister P... gegenüber der Firma G... erklärt haben soll, deren Angebot sei das wirtschaftlichste. Nachdem der Antragsteller mit dem "Vergabeverfahren" betraut war, spricht vieles dafür, wie der ehemalige Bürgermeister ausgesagt hat, dass diese Information von dem Antragsteller kam. Der aber wusste, dass sie so nicht stimmte. Ebenso wenig kann sich der Antragsteller mit Erfolg darauf berufen, Bürgermeister P... habe ihn angewiesen, den Vertrag entsprechend den Vorgaben zu unterzeichnen. Selbst wenn man unterstellte, dass der Bürgermeister diese Weisung in Kenntnis des fehlenden Ausschreibungsverfahrens erteilt haben sollte - worauf der Antragsteller mit seinen Einlassungen offenbar abzielt -, wäre es in der Verantwortung des Antragstellers verblieben ihn darauf hinzuweisen. Sofern die Anweisung aufrechterhalten worden wäre, hätte er, in Kenntnis von deren Fehlerhaftigkeit, gegebenenfalls von seinem Remonstrationsrecht Gebrauch machen müssen. Nichts davon hat er getan.

104

Ebenso wird im Disziplinarverfahren bewiesen werden können, dass der Antragsteller mit seiner Vorgehensweise der Firma G... den "Zuschlag" und damit einen wirtschaftlichen Vorteil hat verschaffen wollen. Dafür spricht zum einen, dass allein diese Firma die notwendigen Informationen für die Abgabe eines sachgerechten Angebotes hatte. Nach Aussage des Geschäftsführers, dem Zeugen ... G..., habe er nach seiner Erinnerung eine sehr detaillierte Anfrage bekommen, ansonsten habe ein Angebot nicht erstellt werden können. Dass die Firma G... den Zuschlag bekommen sollte, wird auch aus der Aussage des seinerzeitigen Bürgermeisters P... deutlich. Es sei festgelegt worden, dass es für diese Beschaffung eine Ausschreibung geben soll. Diese hat aber - wie bereits gesagt - nicht stattgefunden. Der Grund, den der Zeuge P... für die Ausschreibung nennt, spricht indes für sich. Es sei bis dahin ja so gewesen, dass Herr G... (gemeint ist der Vater des Zeugen ... G..., Inhaber der Firma G... und damals 1. Beigeordneter der Antragsgegnerin), der ja immer diese Dinge in der Vergangenheit bekam, den Anspruch erhoben habe, derartige Aufträge zu bekommen, weil er ja Gemeinderatsmitglied sei. Diesem Ansinnen hat der Antragsteller ersichtlich entsprochen.

105

zu 2.: Der Antragsteller hat vorsätzlich gegen seine Dienstpflicht aus § 57 ThürBG a. F., die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen, weiterhin dadurch verstoßen, dass er am 08.04.2008 einen Leasingvertrag für die Antragsgegnerin über ein Notebook und einen Drucker (als Anschlussvertrag) abgeschlossen hat, um diesen dem im Hause der Antragsgegnerin angesiedelten KOBB (weiterhin) zur Verfügung zu stellen, obwohl er wusste, dass es hierfür keine Notwendigkeit gab, um dadurch erneut der Firma G... einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Dabei ist vorab festzustellen, dass der KOBB O... - was unstreitig und nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist - bereits im Jahr 2005 mit Computer-Hardware der Antragsgegnerin (Laptop und Drucker) ausgestattet worden war. Bei dem Vertrag aus dem Jahr 2008 handelte es sich um einen sogenannten Anschlussvertrag, bei dem der - zwischenzeitlich - defekte Laptop ausgetauscht und der Drucker weiterverwendet wurde. Da es allein um den Vertragsabschluss im Jahr 2008 geht, ist auch unerheblich, was der Kläger als Grund für die Beschaffung anführt, dass dem KOBB möglicherweise - damals - die für die notwendige Bearbeitung seiner elektronischen Post erforderlichen Geräte nicht zur Verfügung gestanden haben. Selbst wenn dies zugetroffen haben sollte, gab es ersichtlich keinen Grund, im Jahr 2008 einen Anschlussleasingvertrag abzuschließen, was der Antragsteller auch wusste. Der Zeuge O... hat hierzu ausgesagt, etwa Ende 2007 (nach Mitteilung der PD S... vom 05.06.2009 war dies am 14.06.2007) von seiner Dienststelle mit Computer-Hardware in C... ausgestattet worden zu sein. Es sei auch eine Standleitung zu seiner Dienststelle eingerichtet worden. Er habe dem Antragsteller daher im Zusammenhang mit dem geplanten Austausch des defekten Gerätes, dies müsse Anfang 2008 gewesen sein, auch ausdrücklich mitgeteilt, dass er ja einen Computer habe. Abgesehen davon sei dies auch dem Bürgermeister P... bekannt gewesen, nachdem der Dienst-PC in seinem Zimmer bei der Antragsgegnerin gestanden habe und von jedermann zu sehen gewesen sei. Dennoch habe er einen neuen Laptop erhalten sollen. Den habe er dann mit nach S... genommen, weil er da keinen dienstlichen PC gehabt habe. Dass der Antragsteller von dem damals amtierenden Bürgermeister, dem 1. Beigeordneten G..., angewiesen worden sein könnte, den Vertrag abzuschließen, ändert nichts an seinem Fehlverhalten. Zum einen bestreit der 1. Beigeordnete G..., eine solche Anweisung erteilt zu haben. Darauf kommt es aber auch gar nicht entscheidend an. Sollte er eine solche Anweisung gegeben haben, wäre es erneut Sache und Verantwortung des Antragstellers gewesen, ihn in Wahrung der haushaltsrechtlichen Belange der Antragsgegnerin auf die fehlende Notwendigkeit für die Beschaffung der Geräte hinzuweisen. Auf die insoweit oben zum Vorwurf Nr. 1 gemachten Ausführungen wird Bezug genommen. Nachdem es erneut die Firma G... ist, die in den Genuss eines - unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten unsinnigen - Vertrages kommt, ist davon auszugehen, dass auch hier im Vordergrund stand, ihr einen Vermögensvorteil zu verschaffen.

106

zu 3.: Der Antragsteller hat des Weiteren gegen seine Dienstpflicht aus § 57 ThürBG a. F. verstoßen, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen, weil er in der Gaststätte &. Pension S..., die von seiner Ehefrau betrieben wird, seit zumindest 31.01.2001 jeweils nach seinem Dienst bei der Antragsgegnerin regelmäßig als Kellner und am Ausschank im S... arbeitet, ohne die nach § 67 Abs. 1 ThürBG a. F. (jetzt § 66 Abs. 1 ThürBG n. F.) erforderliche Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit zu besitzen. Der Antragsteller bestreitet nicht, "gelegentlich" in der Gaststätte seiner Ehefrau tätig zu sein. Ob eine Genehmigungspflicht auch für nur "gelegentliche" Tätigkeiten in der Freizeit besteht, kann hier dahinstehen. Nach den Ermittlungen im Disziplinarverfahren steht fest, dass die Tätigkeit über das, was man unter "gelegentlich" versteht, hinausgeht. So hat etwa die Zeugin M... ausgesagt, es sei allgemein bekannt gewesen, dass der Antragsteller im S... mitgeholfen habe. Auch die Zeugen B..., H..., W..., S... und K... sowie auch andere haben ausgesagt, der Antragsteller habe - etwa bei Sitzungen, Jahresveranstaltungen von Vereinen, an Feiertagen und Wochenenden - in der Gaststätte geholfen. Danach hat der Antragsteller nicht nur "gelegentlich", sondern regelmäßig als Bedienung gearbeitet und auch im Ausschank geholfen, wie die Zeugen ebenfalls berichten. Hierfür bedurfte er zweifelsfrei nach § 67 Abs. 1 ThürBG a. F. einer Genehmigung seines Dienstherrn. Danach muss sich der Beamte für die Übernahme jeder Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 68 Abs. 1 ThürBG a. F (§ 67 Abs. 1 ThürBG n. F.) abschließend aufgeführten, zuvor eine Genehmigung erteilen lassen, soweit er nicht nach § 66 ThürBG a. F. (§ 65 ThürBG n. F.) zu ihrer Wahrnehmung verpflichtet ist. Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach § 66 ThürBG a. F. liegt ersichtlich nicht vor. Eine Ausnahme nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 ThürBG a. F. - sollte seine Mithilfe unentgeltlich erfolgt sein - greift schon deswegen nicht, weil seine Mitarbeit im Rahmen des Gaststättenbetriebes seiner Ehefrau und damit bei einer gewerblichen Tätigkeit i. S. v. § 68 Abs. 1 Nr. 1 b) ThürBG a. F. erfolgte. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei der Meinung gewesen, für seine "gelegentliche" Tätigkeit eine Genehmigung nicht zu benötigen. Denn, wie oben festgestellt, ging deren Umfang - auch für ihn erkennbar - deutlich darüber hinaus. Selbst während des laufenden Disziplinarverfahrens ist der Antragsteller nach den insoweit unwidersprochenen Feststellungen der Antragsgegnerin dieser Nebentätigkeit weiter nachgegangen. Allerdings wird dem Antragsteller nicht der Vorwurf gemacht werden können, vorsätzlich gehandelt zu haben. Da er offenbar der Auffassung war, eine Genehmigung nicht zu benötigen, hat er lediglich grob fahrlässig gehandelt, denn als leitender Beamter einer Gemeinde hätte es auf der Hand gelegen, dass er sich mit den entsprechenden Vorschriften hierzu hätte vertraut machen müssen und so seinen "Irrtum" ohne weiteres hätte erkennen können.

107

Der Antragsteller hat weiterhin vorsätzlich gegen seine Pflichten aus § 57 ThürBG a. F. verstoßen, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen und dienstliche Anordnungen auszuführen und allgemeine Richtlinien zu befolgen (§ 58 ThürBG a. F. jetzt § 35 BeamtStG), weil er auch während seiner Dienstzeit privaten Geschäften nachgegangen ist und, ohne hierzu eine Genehmigung zu besitzen, Einrichtungen und Material der Antragsgegnerin für geschäftliche Telefonate genutzt, insbesondere geschäftlichen E-Mail-Verkehr über seine dienstliche Adresse geführt und Kopiergeräte der Antragsgegnerin zum Vervielfältigen geschäftlicher Unterlagen, wie etwa Speisekarten des Gaststättenbetriebes seiner Frau, verwendet hat.

108

Für die Kammer steht nach Aktenlage außer Frage, dass der Antragsteller in erheblichem Umfang während seiner Dienstzeit private Geschäfte, insbesondere für den Gaststättenbetrieb seiner Frau, erledigt hat. Soweit er dies - allerdings auch nur hinsichtlich des Umfanges und nicht der Tatsache als solcher - bestreitet, wird dieser Vorwurf bereits durch die im Dienstzimmer des Antragstellers aufgefundenen Unterlagen bestätigt. Bei der Sichtung der dienstlichen Unterlagen im Dienstzimmer des Antragstellers sind dort offen liegender geschäftlicher Briefverkehr sowie andere im Zusammenhang mit dem S... stehende Unterlagen vorgefunden worden. Warum diese Unterlagen sich dort befunden haben, kann der Antragsteller bereits nicht nachvollziehbar erklären. Dagegen, dass es - nur - im Einzelfall zur Übersendung einer Unterlage durch seine Frau an ihn in sein Büro der Gemeindeverwaltung gekommen sein könnte, sprechen sowohl der Umfang der vorgefunden Unterlagen, als auch die Aussagen der Mitarbeiter der Antragsgegnerin. Die Zeugin R... berichtet beispielsweise, dass im Dienstzimmer des Antragstellers oder am Kopierer Schreiben und Briefe mit dem Briefkopf des S... herumgelegen hätten, teilweise habe sie auch Speisekarten oder ähnliches gesehen. Dies bestätigt auch die Zeugin B..., die sich erinnert, dass auf dem Schreibtisch des Antragstellers oder auf dem Kopierer gelegentlich Formulare für Umsatzsteuererklärungen gelegen hätten. Auf dem Kopierer wären daneben ab und zu Ausdrucke für Veranstaltungen, eine Art Speisekarte, gefunden worden. Die Zeugin B... gab ebenfalls an, es habe häufig Anrufe für den S... gegeben und auf dem Schreibtisch des Antragstellers hätten immer wieder Dinge den S... betreffend herum gelegen. Darüber hinaus habe es viele geschäftliche Telefonate, etwa mit Kunden/Gästen, Bewerbern, Lieferanten der Gaststätte oder öffentlichen Stellen gegeben, die über den Apparat der Gemeindeverwaltung entgegengenommen und geführt worden seien, berichten die Zeuginnen H... und D... in ihren Aussagen. Eine Mitarbeiterin der AOK, so die Zeugin H..., habe einmal mehrfach angerufen und sei dann später persönlich erschienen. Es sei um die Krankenversicherung der Angestellten des S... gegangen, das sei alles hier (gemeint ist die Verwaltung der Antragsgegnerin) abgewickelt worden. Wenn sie mal in der Telefonstelle ausgeholfen habe, so die Zeugin weiter, seien manchmal den ganzen Tag lang private Telefongespräche für den Antragsteller gekommen. Teilweise seien die Anrufer, beispielsweise viele Lotto-Tipp-Gesellschaften, verwundert gewesen, dass es die Dienstelle des Antragstellers gewesen war, die sie angerufen hatten.

109

Auf dem Dienst-PC sind im Rahmen der Sichtung der dienstlichen Unterlagen des Antragstellers geschäftlicher E-Mail-Verkehr der Gaststätte vorgefunden worden, der über dessen dienstliche E-Mail Anschrift abgewickelt worden ist. Ebenso haben sich auf dem dienstlichen PC in dort gespeicherten Ordnern Daten befunden, die Rückschlüsse auf die Speicherung von Dokumenten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gaststätte der Ehefrau des Antragstellers zulassen. Diese Feststellungen werden zweifelsfrei durch die in den Akten des behördlichen Disziplinarverfahrens aufgelisteten bzw. vorhandenen Unterlagen bewiesen werden können; sie belegen den erhobenen Vorwurf. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten.

110

Die Antragsgegnerin ist auch nicht daran gehindert, die auf dem dienstlichen PC des Antragstellers bzw. in dessen Dienstzimmer aufgefundenen "privaten" Unterlagen im Rahmen des Disziplinarverfahrens bzw. des Entlassungsverfahrens zu verwerten. Die "Sichtung" der Unterlagen und der Daten auf dem PC des Antragstellers griff nach Aktenlage nicht in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, das dem Einzelnen die Befugnis gibt, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Ein Eingriff in diese Rechtsposition bedarf grundsätzlich einer richterlichen Entscheidung in Form eines Durchsuchungsbeschlusses (vgl. hierzu die grundlegenden Entscheidungen BVerfG, U. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u. a. - BVerfGE 65, 1 ff. [43]; B. v. 11.06.1991 - 1 BvR 239/90 - BVerfGE 84, 192 ff. [194]).

111

Eine "Durchsuchung" des PCs bzw. Dienstzimmers des Antragstellers im rechtlichen Sinne, welche eines entsprechenden Durchsuchungsbeschlusses bedurft hätte, hat nach Aktenlage jedoch nicht stattgefunden. Eine "Durchsuchung" wäre eine amtliche Suche nach Beweismitteln im Zuge von Ermittlungen wegen des Verdachts auf ein Dienstvergehen oder eine Straftat gewesen (BVerwG, U. v. 13.03.2011 - 2 A 11/08 -, Juris m. w. N. zur Frage der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung privater Speicherbereiche in einem PC-Netzwerk). Kennzeichen einer Durchsuchung ist die ziel- und zweckgerichtete Suche staatlicher Organe nach etwas "Verborgenem" in einem bestimmten abgrenzbaren Bereich oder Objekt (vgl. hierzu grundlegend: BVerfG, B. v. 05.05.1987 - 1 BvR 1113/85 - BVerfGE 75, 318 ff. [327]; BVerwG, U. v. 25.08.2004 - 6 C 26.03 - BVerwGE 121, 345 ff. [349]; BGH, B. v. 21.02.2006 - 3 BGs 31/06 - Juris, m. w. N., zur Rechtmäßigkeit einer heimlichen Durchsuchung eines PC).

112

Davon ausgehend hat die Antragsgegnerin, soweit das nach den vorliegenden Akten feststellbar ist, keine Durchsuchung durchgeführt, denn die "Sichtung" der im Dienstzimmer des Antragstellers vorgefundenen Unterlagen sowie des Inhaltes seines dienstlichen PC erfolgte nicht aufgrund solcher bei Einleitung des Disziplinarverfahrens vorliegender tatsächlicher Anhaltspunkte und damit zur Beweissicherung im Rahmen des disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Zum einen hatten die Mitarbeiter der Antragsgegnerin das Dienstzimmer des Antragstellers nach dessen Suspendierung in einem chaotischen Zustand vorgefunden. Überall hätten Stapel von ungeordneten dienstlichen und privaten Unterlagen auf Möbelstücken und dem Boden herumgelegen. Im Hinblick auf einen geordneten Dienstbetrieb hätten diese nach der Suspendierung des Antragstellers gesichtet und zugeordnet werden müssen. Dabei seien viele private Unterlagen vorgefunden worden, die offen herumgelegen hätten. Das gleiche gelte für den eingeschalteten PC. Hintergrund sei gewesen, dass dringend Dokumente für ein Verwaltungsverfahren benötigt worden seien, von denen man ausgegangen sei, dass sie sich auf dem PC des Antragstellers befunden hätten. Da der Antragsteller zu dieser Zeit weder in seinem Dienstzimmer, noch sonst auffindbar gewesen wäre, hätte man danach auf seinem eingeschalteten und nicht geschützten PC gesucht. Dabei seien auch die besagten Unterlagen gefunden worden. Auf dem PC habe man in Ordnern mit eindeutig dienstlichen Inhalten private Dokumente gefunden. Soweit diese eindeutig als privat zu erkennen gewesen seien, habe man sie auch nicht geöffnet. Das sei aber vielfach schon deswegen nicht möglich gewesen, weil die Benennung der Ordner als auch der Dokumente eine entsprechende Zuordnung nach "privat" nicht ohne weiteres zugelassen hätte. Ein etwaiger privater Inhalt sei daher z. T. erst nach deren Öffnung zu Tage getreten. Ebenso habe man bei dem für den Dienstverkehr eingerichteten E-Mail Postfach des Antragstellers verfahren müssen. Auch dort habe man aus dem "Betreff" der jeweiligen E-Mails - soweit ein solcher überhaupt vorhanden gewesen sei - nicht immer zweifelsfrei auf deren privaten oder dienstlichen Inhalt schließen können, weshalb man sie habe ansehen müssen.

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Die vom Antragsteller abgespeicherten Dateien waren damit auch nicht verborgen im Sinne des Begriffs der Durchsuchung. Die Daten auf dem PC bzw. die Unterlagen in seinem Dienstzimmer lagen gleichsam für jedermann offen zu Tage und konnten daher von den Mitarbeitern der Antragsgegnerin ohne weiteres eingesehen werden. Nach Aktenlage kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller ein spezielles Laufwerk oder ein Ordner zugewiesen war, das bzw. der ihm "gehörte", mithin ihm allein zur Speicherung eigener Dateien, Ordner bzw. Dokumente zur Verfügung stand, sodass der Antragsgegnerin bzw. deren Mitarbeiter ein Zugriff nur aufgrund eines entsprechenden Durchsuchungsbeschlusses rechtlich möglich gewesen wäre. Das gilt insbesondere für den Ordner "Eigene Dateien". Dieser wird bei einer Installation des Betriebssystems automatisch auf dem Laufwerk am Speicherort des Betriebssystems (i. d. R. Laufwerk "C:") - neben anderen sogenannten Systemordnern - eingerichtet und lässt damit keinen Rückschluss darauf zu, es habe sich um einen dem Antragssteller "gehörenden" Ordner gehandelt. Vielmehr werden dort standardmäßig alle vom jeweiligen Nutzer des PC zu speichernden Daten, Ordner und Dokumente abgelegt. Um einen speziellen privaten Bereich, der dem Antragsteller zugewiesen worden wäre, handelt es sich daher nicht.

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Soweit der Antragsteller weiterhin die Einrichtungen des Dienstherren für die Nebentätigkeit in der Gaststätte seiner Ehefrau benutzt hat, liegt zugleich ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (ThürNVO) vor. Danach bedarf ein Beamter der vorherigen schriftlichen Genehmigung seiner obersten Dienstbehörde, wenn er bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material seines Dienstherrn in Anspruch nehmen will. Eine solche Genehmigung hatte der Antragsteller nicht. Dass der Antragsteller sich in nicht unerheblichem Umfang dieser Einrichtungen seines Dienstherrn bedient hat, verdeutlichen bereits die zuvor gemachten Ausführungen anschaulich, dem ist nichts mehr hinzuzufügen. Es bedarf auch keiner Erörterung dazu, dass ein Beamter - oder ein sonst Beschäftigter - weiß, dass er die Einrichtungen und Materialien seines Arbeitgebers nicht ohne dessen Zustimmung für private Zwecke verwenden darf, weshalb der Antragsteller vorsätzlich handelte.

115

zu 4.: Der Antragsteller hat vorsätzlich gegen seine Pflicht zur vollen Hingabe an seinen Beruf aus § 57 ThürBG a. F. verstoßen, weil er im Zusammenhang mit einem Wasserschaden an einem Gebäude der Antragsgegnerin einen Reparaturauftrag ausgelöst hat, ohne zuvor mit der Gebäudeversicherung Kontakt wegen der Regulierung des entstandenen Schadens aufzunehmen. Der Antragsteller bestreitet den Vorfall nicht, sondern beruft sich darauf, durch die Bürgermeisterin insoweit angewiesen worden zu sein. Damit wird indes die ihm vorgeworfene "schlampige" Arbeit bei der Regulierung des Schadens nicht gerechtfertigt.

116

Durch dieses Verhalten hat der Antragsteller zugleich fahrlässig gegen seine Weisungspflicht aus § 58 ThürBG a. F. (jetzt § 35 BeamtStG) verstoßen, weil er den Reparaturauftrag entgegen der Weisung der Bürgermeisterin vom 12.06.2008, Bestellungen und Aufträge nicht mehr eigenhändig zu unterzeichnen, ausgelöst hat. Zwar kann ihm zugutegehalten werden, dass die Bürgermeisterin ihn mit ihrer Mail vom 29.09.2008 anwies, den Reparaturauftrag "sofort zu erstellen" und der Klammerzusatz dazu "Auftragsauslösung" missverständlich gewesen sein kann. Dennoch hätte ihm aus dem folgenden Text bis "29.09.08 ... zur Unterschrift ... bei der BGM" klar sein müssen, dass vor Auslösung des Auftrages - wie ausdrücklich angewiesen - die Unterschrift der Bürgermeisterin einzuholen gewesen wäre. Das hat er nicht getan. Auf Frage der Bürgermeisterin zu seiner Vorgehensweise hat er dieser geantwortet: "Das wäre ihm zu viel Schreibkram".

117

zu 5.: Der Antragsteller hat erneut vorsätzlich gegen seine Weisungspflicht aus § 58 ThürBG a. F. verstoßen, weil er entgegen der Weisung der Bürgermeisterin im Mitarbeitergespräch vom 12.06.2008 am 16.09.2008 einen Leasingvertrag über Hardware - Beamer und Notebook - selbst abschloss. Der Antragsteller bestreitet den Vorgang ebenfalls nicht. Seine eigenmächtige Vertragsunterzeichnung hat er gegenüber der erst kurz im Amt befindlichen Bürgermeisterin mit dem Hinweis darauf gerechtfertigt, der Leasinggeber habe auf einer Unterzeichnung durch den hauptamtlichen Beamten der Gemeinde bestanden. Dieser Vortrag rechtfertigt, auch wenn er wahr sein sollte, den Weisungsverstoß nicht. Angesichts der klaren Weisung seiner Vorgesetzten wäre der Antragsteller gehalten gewesen, die weitere Vorgehensweise, und zwar vor der Unterzeichnung des Vertrages durch ihn, mit der Bürgermeisterin abzusprechen. Daher bleibt es bei dem Weisungsverstoß, selbst wenn der Vertragsabschluss im Nachhinein durch die Vorgesetzte gebilligt wurde.

118

Dass der Antragsteller durch dieses Verhalten zugleich auch gegen seine Beratungspflicht verstoßen hat, vermag die Kammer allerdings nicht zu erkennen. Der Hinweis an die Bürgermeisterin, der Leasinggeber habe auf einer Unterzeichnung durch den hauptamtlichen Beamten bestanden, sollte - lediglich - seinen Weisungsverstoß rechtfertigen. Abgesehen davon haben die Ermittlungen der Antragsgegnerin ergeben, dass der 1. Beigeordnete G..., Inhaber der Leasingfirma, sich zum Vertragsabschluss in einer nur so zu verstehenden Weise gegenüber dem Antragteller geäußert hat. Objektiv hatte er deshalb der Bürgermeisterin nichts Falsches mitgeteilt. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Aufklärung über die rechtlichen Gegebenheiten einer Außenvertretung der Antragsgegnerin - deren Anmaßung bei dem Antragsteller moniert wird - wäre auch nur vor Abschluss des Vertrages als selbständige Pflichtverletzung zu werten. Danach diente sie ersichtlich nur der Rechtfertigung des erneuten Weisungsverstoßes, lässt diesen allerdings umso schwerer erscheinen.

119

zu 6.: Der Antragsteller hat fahrlässig gegen seine sich aus § 56 Abs. 1 ThürBG a. F. (jetzt § 33 Abs. 1 BeamtStG) ergebende Pflicht zu rechtmäßigem Handeln, zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung und das Gebot, Schaden von der Antragsgegnerin fernzuhalten, verstoßen, weil er am 01.11.2007 ein Arbeitsverhältnis mit einer Kindergärtnerin begründete und hierbei Vordienstzeiten anerkannte, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen, eine Entlohnung vereinbarte, die tarifvertraglich nicht vorgesehen war und die Stelle nicht - wie vorgegeben - mit einer durch die Bundesagentur für Arbeit zuschussfähigen Arbeitslosen besetzte. Der Antragsteller stellt den Sachverhalt zwar nicht in Abrede, führt aber aus, die Anerkennung der Vordienstzeiten habe auf einer Absprache zwischen den Bürgermeistern der Antragsgegnerin und der Gemeinde B... aus dem Jahr 2005 beruht. Was die tarifliche Entlohnung angehe, habe er vor Abschluss des Vertrages mit Frau B... von der Lohnstelle gesprochen. Dass die Bewerberin eine Abfindung erhalten habe und nicht arbeitslos gewesen sei, habe er erst im Nachhinein erfahren. Zudem habe Bürgermeister P... ihn telefonisch angewiesen, den Vertrag zu unterzeichnen - was dieser allerdings substantiiert bestreitet, ohne dass der Antragsteller dem nachdrücklich entgegengetreten wäre. Diese Ausführungen zeigen anschaulich, dass der Antragsteller die ihm als hauptamtlichem Bediensteten des gehobenen Dienstes obliegenden gebotenen sowie ihm möglichen und zumutbaren Sorgfaltspflichten nicht beachtet hat. So haben die in den Behördenvorgängen dokumentierten Ermittlungen im Disziplinarverfahren ergeben, dass es zwar eine grundsätzliche Vereinbarung zur bedarfsorientierten Personalübernahme zwischen den Bürgermeistern der Antragsgegnerin und der Gemeinde B... gab, allerdings nicht über die - pauschale - Anerkennung von Vordienstzeiten. Bei sorgfältiger Bearbeitung hätte dies dem Antragsteller auffallen müssen. Richtig ist, dass er sich über die Vergütungsgruppe informiert hatte. Die ihm nach deren Aussage von der Lohnbuchhalterin genannte Vergütungsgruppe war jedoch eine niedrigere, als die von ihm im Arbeitsvertrag vereinbarte. Eine Erklärung dafür hat der Antragsteller nicht. Allein durch die fehlerhafte Entlohnung ist der Antragsgegnerin ein Schaden von 6.150,97 EUR entstanden. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, dass er keine Kenntnis davon gehabt haben will, dass die eingestellte Kindergärtnerin von ihrem vormaligen Arbeitgeber, der Gemeinde B..., eine Abfindung erhalten hat. Selbst wenn sich dieser Umstand nicht aus den Personalunterlagen der eingestellten Kindergärtnerin ergeben hat, handelt es sich dabei um einen Umstand, der bei sorgfältiger Vorbereitung der Einstellung dem Antragsteller hätte auffallen müssen.

120

Daneben hat der Antragsteller die genannten Dienstpflichten grobfahrlässig verletzt, weil er, entgegen der von der Antragsgegnerin getroffenen Zielstellung, die ausgeschriebene Stelle nicht mit einer durch die Bundesagentur für Arbeit zuschussfähigen Arbeitslosen besetzt hat, wodurch der Antragsgegnerin wegen entgangener Zuschüsse ein Schaden von 13.607,12 EUR entstanden ist. In diesem Zusammenhang kann dem Antragsteller nicht abgenommen werden, er habe nicht wissen können, dass die Kindergärtnerin aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis eingestellt werden würde. Dies hätte sich ohne Weiteres mit einem Blick in die Bewerbungsunterlagen oder einem kurzen Gespräch mit dem letzten Arbeitgeber klären lassen. Beides hat der Antragsteller offenbar unterlassen.

121

In diesem Zusammenhang hat der Antragsteller erneut vorsätzlich einen Weisungsverstoß begangen. Nachdem die fehlerhafte Lohnvereinbarung aufgefallen und der Antragsteller hierauf hingewiesen worden war, sollte er den Vertrag im April 2008, noch vor dem Ablauf der Probezeit, entsprechend abändern. Dem ist er nicht nachgekommen. Erst mit Wirkung zum 01.12.2008 hat die neue Bürgermeisterin selbst dann einen Änderungsvertrag mit der Kindergärtnerin geschlossen.

122

zu 7.: Ob nach den Feststellungen im disziplinaren Ermittlungsverfahren bewiesen werden kann, dass der Antragsteller eine fahrlässige Dienstpflichtverletzung dadurch begangen hat, dass er eine als "Budgetvorauszahlung auf die Betriebsstoffe des gemeindlichen Bauhofes" bezeichnete Zahlung angewiesen hat, ohne dass eine nach den Haushaltsvorschriften erforderliche Sicherheit für die Vorausleistung vereinbart war, erscheint zweifelhaft. Nach Aktenlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Vorauszahlung auf Veranlassung des damaligen Bürgermeister P... in die Wege geleitet und durch den Antragsteller umgesetzt wurde. Zwar hat sich der damalige Bürgermeister P... zu der "Anbahnung" nicht geäußert. Allerdings gibt er weiter an, es habe einen "diesbezüglichen" Antrag gegeben, der dem damaligen Gemeinderat vorgetragen worden sei; dieser habe dem Verfahren zugestimmt. Zwar hat zunächst bei der durch den Antragsteller - ausweislich der Auszahlungs-Anordnung vom 22.01.2001 - veranlassten Anweisung eine erforderliche Absicherung der Vorauszahlung nicht vorgelegen. Hingegen scheint der Antragsteller dies ebenfalls erkannt zu haben, denn nach der Anweisung der Vorauszahlung - wenn auch rechtlich verspätet - hat er eine Absicherung des Betrages durch eine Bürgschaft in die Wege geleitet. Nach Aktenlage kann allerdings ebenfalls nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob der Antragsteller bei Anweisung der Auszahlung bzw. Abschluss des Bürgschaftsvertrages erkennen konnte, dass der Empfänger der Vorauszahlung bzw. der Bürge Liquiditätsprobleme hatte bzw. bekommen würde, was in der Folgezeit dazu führte, dass die Antragsgegnerin auch nach Inanspruchnahme der Bürgschaft eines Teilbetrages der Vorausleistung verlustig ging. Bei einer solchen Konstellation ist bereits fraglich, ob dem Antragsteller insoweit eine Dienstpflichtverletzung überhaupt vorgeworfen werden kann. Jedenfalls wäre sie angesichts der Komplexität des Vorganges als so geringfügig anzusehen, dass die Schwelle zu einem Dienstvergehen noch nicht überschritten wird.

123

Der Antragsteller hat aber fahrlässig seine sich aus § 56 Abs. 1 ThürBG a. F. ergebende Pflicht zu rechtmäßigem Handeln und dem Gebot, Schaden von der Antragsgegnerin fernzuhalten, verstoßen, weil er dem Zeugen S... hinsichtlich einer am 12.02.2001 über 21.590,00 DM fälligen, aber bis zum 15.10.2002 nicht beglichen Kaupreisforderung eine Ratenzahlung und damit eine Stundung über 255,00 EUR monatlich bewilligte, ohne dass er die Voraussetzungen hierfür geprüft hatte. Er hat sich zu diesem Vorfall nicht geäußert. Dass diese Stundung ohne Rechtsgrundlage bewilligt wurde, steht aber nach Aktenlage fest. Zunächst ist bereits nicht ersichtlich, dass der Antragsteller zuvor eine Prüfung vorgenommen hat, ob die Einziehung der Forderung bei Fälligkeit für den Schuldner eine erhebliche Härte dargestellt hätte (vgl. § 32 Abs. 1 ThürGemHV i. V. m. § 222 AO). Ein Stundungsantrag des Zeugen S... lag nach Aktenlage schon nicht vor. Abgesehen davon hätte die Bewilligung einer Stundung, angesichts der Höhe der Forderung, nach § 19 Abs. 2 GO der Antragsgegnerin eines Beschlusses von deren Gemeinderat bedurft, der nicht vorlag. Letzteres hätte der Antragsteller jedenfalls bei sorgfältiger Arbeitsweise ohne weiteres erkennen können.

124

zu 8.: Der Antragsteller hat weiterhin vorsätzlich seine Pflicht, die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen (§ 57 ThürBG a. F.), verletzt, weil er im Mai 2008 die Auszahlung eines Betrages von 300,00 EUR zur pauschalen Reisekostenerstattung an den damaligen 1. Beigeordneten G... veranlasste, obwohl er wusste, dass die Voraussetzungen hierfür nach den Vorschriften des Thüringer Reisekostengesetzes nicht vorlagen und entgegen diesen Vorschriften am 20.05.2008 sein Privatfahrzeug für 40,07 EUR auf Kosten der Antragsgegnerin betankte. Dass die Zahlung der genannten Beträge den Vorschriften des Thüringer Reisekostengesetzes widersprach, folgt schon allein daraus, dass weder der damalige 1. Beigeordnete G..., noch der Antragsteller den hierzu erforderlichen Antrag gestellt hatten. Die Notwendigkeit eines entsprechenden Antrages musste dem Antragsteller aufgrund seiner Ausbildung und in seiner Funktion als Hauptamtsleiter der Antragsgegnerin auch bewusst gewesen sein. Soweit der Antragsteller den Eindruck zu erwecken sucht, die pauschale Reisekostenvergütung an den Beigeordneten G... sei in einem Telefongespräch von der Leiterin der Kommunalaufsicht beim Landkreis H... S... ausdrücklich autorisiert worden, ist dies nach Aktenlage nicht zutreffend. Nach deren Zeugenaussage ist es in dem fraglichen Gespräch im April 2008 allein um die Aufwandsentschädigung gegangen, die der seinerzeitige 1. Beigeordnete G... während der Zeit seiner Wahrnehmung der Bürgermeistertätigkeit habe erhalten sollen, nicht jedoch um eine pauschale Fahrkostenvergütung. Hierfür spricht auch, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 10.04.2008 mit dieser Aufwandsentschädigung befasst hatte, wobei das Gespräch mit der Leiterin der Kommunalaufsicht zur Sprache kam, dass wohl an diesem Tag stattgefunden haben muss. Danach wusste der Antragsteller, dass die Auszahlung an den Beigeordneten G... einer Rechtsgrundlage entbehrte und damit rechtsfehlerhaft erfolgte.

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Dies gilt gleichermaßen für die Betankung seines privaten Pkw auf Kosten der Antragsgegnerin. Dabei ist es für die Pflichtverletzung des Antragstellers ohne Belang, dass der damals amtierende Bürgermeister G... ihm ausdrücklich eine Erlaubnis hierzu erteilt hat. Abgesehen davon, dass der Antragsteller damit zum wiederholten Mal seine eigene Verantwortung als geschäftsführender Beamten von sich weg auf den ehrenamtlichen Bürgermeister zu schieben versucht, war es doch er, der als Hauptamtsleiter und Beamter des gehoben Dienstes die Kenntnis und das Fachwissen über die Unzulässigkeit dieser "Reisekostenerstattung" hatte.

126

zu 9.: Der Antragsteller hat gegen die aus § 57 ThürBG a. F. sich ergebende Verpflichtung zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung und das Gebot, Schaden von der Antragsgegnerin fernzuhalten, ebenso verstoßen, weil er im Namen und auf Rechnung der Antragsgegnerin am 03.06.2003 eine Gasflasche Ballongas - die für ein Kindergartenfest im Juni benötigt worden war - zu einem täglichen Nettopreis von 0,37 EUR pro Tag zzgl. Einmalgebühren und Zahlungspauschalen gemietet hat und diese, obwohl sie leer war, erst am 17.11.2005 nach mehrmaliger Aufforderung zurückgab. Dadurch sind der Antragsgegnerin Mietkosten für den Zeitraum vom Juli 2003 bis November 2005 für 28 Monate i. H. v. 721,84 EUR entstanden, die bei zeitnaher Rückgabe vermieden worden wären. Dies wird bewiesen werden können aufgrund der Feststellungen der Antragsgegnerin im Ermittlungsverfahren. Die Einlassung des Antragstellers, von dem Verbleib der Flasche nach dem Fest, für das er sie beschafft hatte, keine Kenntnis gehabt zu haben, ist als Schutzbehauptung anzusehen. Er hatte die Anmietung veranlasst, also war es seine Sache sich um die Abwicklung des Vertrages, mithin auch um die zeitgerechte Rückgabe der Flasche zu kümmern. Selbst wenn er erst Ende 2004 erfahren haben sollte, dass die Flasche noch nicht wieder zurückgegeben worden war, ist es nicht nachvollziehbar, warum er für deren Rückgabe dann noch bis zum 17.11.2005 benötigt hat. Erst an diesem Tag ist die Flasche nachweislich beim Verleiher abgegeben worden.

127

Allerdings wird gegen den Antragsteller nach Aktenlage trotz allem - wie es die Antragsgegnerin macht - nicht der Vorwurf erhoben werden können, seine Dienstpflicht insoweit vorsätzlich verletzt zu haben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er die Rückgabe der Flasche möglicherweise vergessen haben könnte, wenn auch die Zeitspanne zwischen Ende 2004, wo er erfahren haben will, dass weiterhin Mietkosten für die Flasche in Rechnung gestellt wurden, und dem Zeitpunkt von deren Rückgabe im November 2005 mit einem Jahr schon erheblich ist. Unter Berücksichtigung aller Umstände geht die Kammer daher von einer lediglich fahrlässigen Begehungsweise aus, denn bei sorgfältiger Arbeitsweise hätte der Antragsteller die zusätzlichen Kosten jedenfalls durch zeitnahe Rückgabe der Flasche vermeiden können.

128

Soweit die Antragsgegnerin dem Antragsteller allerdings die Verursachung eines Schadens auch für den Monat Dezember 2005 über 20,17 EUR zurechnet, ist dieser Vorwurf nicht gerechtfertigt. Dabei lässt sie außer Acht, dass Gebühren für den Monat Dezember 2005 nicht hätten bezahlt werden müssen, nachdem die Gasflasche nachweislich bereits im November zurückgegeben wurde. Den genannten Betrag hätte sie nach Aktenlage daher vom Verleiher zurückerstattet verlangen können.

129

zu 10.: Ebenfalls steht nach Aktenlage fest, dass der Antragsteller fahrlässig im Zeitraum von 2006 bis 2009 seine Dienstpflichten aus §§ 56 Abs. 1 und 58 ThürBG a. F. (nunmehr §§ 33 Abs. 1, 35 BeamtStG) verletzt hat, weil er verspätet Betriebskostenerstattungen von anderen Gemeinden für die Aufnahme von Fremdkindern in Kindertagesstätten der Antragsgegnerin beantragt und die Antragsgegnerin dadurch der Gefahr ausgesetzt hat, Betriebskosten in Höhe von 5.815,44 EUR nicht erstattet zu bekommen.

130

Rechtlicher Hintergrund des Vorwurfes ist, dass in § 4 des zum 01.01.2006 in Kraft getretenen Thüringer Kindertagesstättengesetz (ThürKitaG) ein sogenanntes "Wunsch- und Wahlrecht" vorgesehen ist, nachdem die Eltern das Recht haben, im Rahmen freier Kapazitäten, zwischen verschiedenen Kindertageseinrichtungen frei zu wählen. Für die damit verbundene Finanzierung regelt § 18 Abs. 6 ThürKitaG, dass bei Aufnahme von Kindern in Einrichtungen außerhalb der Wohnsitzgemeinde, diese der Gemeinde, welche für die aufnehmende Einrichtung zuständig ist, einen vom Ministerium pauschal festgelegten Betriebskostenanteil zu erstatten hat (Betriebskostenpauschale). Um die Finanzierung sicherzustellen, sieht § 4 ThürKitaG vor, dass die Träger der "Wunscheinrichtung" und die Wohnsitzgemeinde in der Regel sechs Monate im Voraus zu informieren sind.

131

Nach Aktenlage wird die Antragsgegnerin zunächst beweisen können, dass der Antragsteller die Mitteilung an die Gemeinde S... über die Aufnahme des Kindes ... J... aus deren Gemeinde erst am 11.12.2006 vornahm, obwohl das Kind bereits seit 01.09.2006 eine Kita der Antragsgegnerin besuchte und ihm bereits seit spätestens Juni/Juli 2006 bekannt war, dass die Eltern den Wunsch hatten, das Kind dort unterzubringen. Soweit der Antragsteller sich dahin einlässt, erst im Oktober des Jahres von der Aufnahme des Kindes in die Kita erfahren zu haben, wird dies durch die Aussage der Mutter des Kindes widerlegt werden. Diese hat sich im Disziplinarverfahren schriftlich dahingehend geäußert, bereits ein halbes Jahr vorher ihr Kind bei dem Antragsteller und auch bei der zuständigen Kindergartenleitung mündlich angemeldet zu haben. Ca. 2 bis 3 Monate vor der Aufnahme ihres Sohnes habe sie auch einen schriftlichen Antrag an die Antragsgegnerin gerichtet und alle erforderlichen Unterlagen beigefügt, u. a. Impfbelege. Infolge der verspäteten Meldung hat die Wohnsitzgemeinde des Kindes für die Zeit vor ihrer Kenntnis von dessen Aufnahme in einer Kita der Antragsgegnerin gegenüber zunächst die Erstattung der Betriebskostenpauschale für die Monate September bis November über 775,44 EUR abgelehnt (vgl. § 103 Abs. 3 SGB X). Nur durch intensive Verhandlungen der Bürgermeisterin konnte letztlich eine Einigung über die Erstattung erzielt und ein Schaden vermieden werden.

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Ebenso ist nach Aktenlage erwiesen, dass der Antragsteller es versäumt hat, für die Kinder aus W... J... (Aufnahme 10/08), ... H... (Aufnahme 09/08) sowie ... (Aufnahme 10/08) und ... K... (Aufnahme 05/08) die Erstattung der Betriebskostenpauschale zeitgerecht zu beantragen, sodass er die Antragsgegnerin auch insoweit der Gefahr ausgesetzt hat, dass ihr weitere 5.058,00 EUR nicht erstattet würden. Soweit der Antragsteller sich auch hier mit dem Einwand zu entlasten versucht, er habe erst im Dezember des Jahres 2008 von der Aufnahme der Kinder erfahren, da sie nicht bei der Antragsgegnerin gemeldet gewesen seien, wird dies zunächst durch die Aussage der Leiterin der Kita "W...", der Zeugin W..., widerlegt werden können. Sie hat ausgeführt, Angaben zu diesen Kindern, wie dies in der Vergangenheit stets üblich gewesen sei, dem Antragsteller telefonisch mitgeteilt zu haben. Zu dieser Zeit hätten sie noch kein entsprechendes Anmeldeformular gehabt. Da der Antragsteller sie auch auf die Frage der Kostenerstattung der "Fremdkinder" hingewiesen gehabt habe, sei sie bei den Meldungen immer sehr sorgfältig gewesen, da sie gewusst habe, was finanziell daran hing. Sie sei sich ganz sicher, eine telefonische Mitteilung gemacht zu haben, denn hinsichtlich der Kinder ... H... und ... J... habe es im August 2008 gleich mehrere telefonische Rücksprachen mit dem Antragsteller gegeben. Außerdem sei der Antragsgegnerin bereits im August 2008 und dem Antragsteller auf dessen Anforderung hin schon Anfang 2008 eine Statistikmeldung übermittelt worden, aus der sich die Aufnahme der genannten Kinder ergeben hätte. Diesen Ausführungen ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Nachdem der Wohnsitzgemeinde W... die Aufnahme der Kinder erst Mitte Dezember 2008 gemeldet worden war, hatte diese ebenso zunächst eine Erstattung der Betriebskosten vor Januar 2009 abgelehnt (vgl. § 103 Abs. 3 SGB X). Auch hier konnte eine Erstattung nur nach langwierigen Verhandlungen durch die Bürgermeisterin erzielt werden.

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zu 11.: Der Antragsteller hat des Weiteren fahrlässig gegen seine aus § 56 Abs. 1 ThürBG a. F sich ergebende Verpflichtung zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung und das Gebot, Schaden von der Antragsgegnerin fernzuhalten, verstoßen, weil er, ohne die notwendige Sorgfalt walten zu lassen, entgegen der Weisung der Bürgermeisterin, für sämtliche ihrer Mobiltelefone eine "Gruppen-Flatrate" (sogen. Flottenvertrag) beauftragt hat und dadurch der Antragsgegnerin Mehrkosten von mindestens 110,00 EUR monatlich entstanden sind. Nach Weisung der Bürgermeisterin sollte lediglich für die Mobilfunkrufnummer des Mitarbeiters S... eine Flatrate geschaltet werden. Soweit die Einlassungen des Antragstellers auf einen Irrtum über die Auftragserteilung seinerseits abzielen, muss er sich entgegen halten lassen, dass sich aus seinem per E-Mail versandten Auftrag vom 06.10.2008 zweifelsfrei ergibt, dass nicht lediglich eine Flatrate für die Mobilfunkrufnummer des Mitarbeiters S..., sondern für "alle Rufnummern des Kundenstamms ..." eine Flatrate beauftragt wurde, um sie "mit dieser Flottenflate" zu versehen. Der von ihm erteilte Auftrag war damit klar und unmissverständlich. Eine Erklärung für den so erteilten Auftrag hat der Antragsteller nicht. Vielmehr ist ihm anzulasten, dass er bei sorgfältiger Arbeitsweise den Fehler ohne weiteres hätte erkennen und vermeiden können.

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zu 12.: Ferner hat der Antragsteller vorsätzlich seine Pflicht, die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen (§ 57 ThürBG a. F.), verletzt, weil er entgegen seinen innerdienstlichen Anweisungen, das ihm für dienstliche Telefongespräche zur Verfügung gestellte Mobiltelefone teilweise bis zu 50% im Monat für private Telefongespräche genutzt hat und seiner Verpflichtung, private Telefongespräche abzurechnen, nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Antragsteller bestreitet den Vorwurf nicht, lässt sich jedoch dahin ein, es sei für ihn schwer gewesen, private und dienstliche Telefonate auseinander zu halten. Bereichern habe er sich nicht wollen. Seine Einlassungen entlasten den Antragsteller nicht. Die Anweisung seiner Dienstvorgesetzten zur Nutzung des Diensthandys war ihm mit dessen Übergabe bekannt gegeben worden. Damit wusste der Antragsteller, dass er private Gespräche - soweit sie denn erlaubt waren - hätte abrechnen müssen. Dass er dienstliche und private Gespräche nicht immer habe auseinander halten können, muss als Schutzbehauptung angesehen werden. Selbst den Mitarbeitern der Antragsgegnerin ist es ohne weiteres gelungen, erkennbar dienstlich und privat geführte Telefonate des Antragstellers allein an Hand der Rufnummern zu trennen und für das geprüfte Jahr 2007 eine Abrechnungsdifferenz von über 255,00 EUR zu ermitteln. Diese hat der Antragsteller auch beglichen.

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zu 13.: Ebenso hat der Antragsteller vorsätzlich gegen seine Pflicht zur vollen Hingabe an seinen Beruf (§ 57 ThürBG a. F.) verstoßen, weil er am 07.05.2008 vor dem Notariat B... in H... erklärt hat, in Vollmacht der Antragsgegnerin zu handeln und einen Grundstückskaufvertrag für diese abschloss, obwohl er weder eine Vollmacht hatte noch eine solche nachreichen konnte und weiterhin wusste, dass auch der notwendige Gemeinderatsbeschluss zu diesem Geschäft nicht vorlag. Das ist erwiesen auf Grund der Einlassungen des Antragstellers, der den Vorfall eingeräumt hat. Deswegen wurde dem Antragsteller allerdings ein disziplinarischer Verweis erteilt. Dennoch kann der Vorwurf sowohl im Disziplinarverfahren als auch in diesem Entlassungsverfahren berücksichtigt werden. Der Antragsteller vertritt zwar - im Disziplinarverfahren - die Auffassung, eine disziplinarische Ahndung sei ausgeschlossen, nachdem ihm wegen dieses Vorfalles unter dem 30.05.2008 ein Verweis erteilt worden sei. Dieser Verweis steht indes einer Berücksichtigung im laufenden Disziplinarverfahrens schon deswegen nicht entgegen, weil, wie die Antragsgegnerin zu Recht festgestellt hat, die Disziplinarverfügung aufgehoben wurde. Ob eine wirksame Aufhebung bereits mit Verfügung der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin vom 06.01.2009 erfolgt ist - wofür einiges spricht - kann hier dahin stehen. Jedenfalls ist sie mit Verfügung des Landratsamtes H... - Kommunalaufsicht - vom 19.05.2009 wirksam aufgehoben worden. Nachdem die Kommunalaufsicht Kenntnis von dem Sachverhalt erhalten hatte, zog sie das Verfahren - zulässigerweise - nach § 80 ThürDG an sich, weil die danach vorgeschriebene Mitteilung an die Rechtsaufsichtsbehörde - wie auch im Übrigen die Durchführung eines ordnungsgemäßen Disziplinarverfahrens unter Beteiligung des Gemeinderates - unterblieben war. Sie hob den Verweis auf und gab das Verfahren an die Antragsgegnerin zur Einbeziehung in das bereits laufende Disziplinarverfahren zurück.

136

zu 14.: Wiederum hat der Antragsteller gegen seine Pflicht zur vollen Hingabe an seinen Beruf aus § 57 ThürBG a. F. verstoßen, weil er im Jahr 2008 fehlerhaft und zögerlich die Betriebserlaubnisanträge für die Kommunalen Kindertagesstätten der Antragsgegnerin bearbeitete und deshalb eine Versagung der Betriebserlaubnis und ein Aufnahmestopp für die Kindertagesstätten angedroht sowie eine zeitweise Überbelegung durch die Genehmigungsbehörde festgestellt worden war. Die dem Antragsteller vorgeworfene schlechte Arbeitsleistung wird aufgrund der Ermittlungen im Disziplinarverfahren, insbesondere aus dem zeitlichen Ablauf und den Unterlagen des Betriebserlaubnisverfahrens, bewiesen werden können. Soweit der Antragsteller sich dahingehend einlässt, die Notwendigkeit, wegen einer Kapazitätserhöhung eine neue Betriebserlaubnis beantragen zu müssen, selbst erkannt zu haben, entspricht das bereits nicht dem im Rahmen des Disziplinarverfahrens festgestellten tatsächlichen Geschehensablauf. Vielmehr hat die Leiterin der Kita B... ausgesagt, aufgrund der Anmeldungen im Frühjahr 2008 erkannt zu haben, dass eine genehmigungspflichtige Kapazitätserweiterung erforderlich werden würde. Auch die Leiterin der Kita C... hat ausgesagt, den Antragsteller auf die in ihrer Einrichtung notwendige Kapazitätserweiterung hingewiesen zu haben. Beide Leiterinnen haben nach ihren Angaben auch den damaligen Bürgermeister P... hiervon persönlich in Kenntnis gesetzt. Der damalige Bürgermeister P... hat ausgesagt, dass er nach Absprache mit den Leiterinnen den Antragsteller - sogar wiederholt - angewiesen hätte, diesbezüglich tätig zu werden. Nachdem zunächst nichts weiter geschah, wurde der Antragsteller dann mit Schriftsatz der zuständigen Stelle im Landratsamtes H... vom 13.05.2008 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gesamtzahl der Kinder der Tagesstätten der Antragsgegnerin die geplante Kapazität der Betriebserlaubnis überschreite und daher eine neue Betriebserlaubnis beantragt werden müsse. Am 25.05.2008 wurden der Antragsgegnerin von dort die Antragsunterlagen übersandt, in denen die erforderlichen Anlagen gekennzeichnet waren. Allerdings sind die Antragsunterlagen erst am 19.08.2008 beim LASF - und zwar nachweislich unvollständig, wie die Nachforderungen in der Folgezeit belegen - eingegangen. Die Ausführungen des Antragstellers zu dieser Verzögerung, er habe die Antragsunterlagen bereits am 22.05.2008 dem seinerzeitigen Bürgermeister G... vorgelegt, der sie - soweit er wisse - sofort unterzeichnet und in die Poststelle gegeben habe, sind nicht nachvollziehbar. Der Zeuge G... hat hierzu im Disziplinarverfahren ausgesagt, die Anträge seien ihm wohl im Juli 2008 zur Unterschrift vorgelegt worden. Hierfür spricht auch das auf den Anträgen vorhandene Datum vom 22.07.2008. Eine Erklärung dafür, was zwischen Ende Mai und Ende Juli mit den Antragsunterlagen geschehen ist, hat der Antragsteller ebenso wenig wie dafür, dass sie erst am 19.08.2008 im Landratsamtes H... eingegangen sind. Sollten die Unterlagen um den 22.07.2008 herum unterzeichnet worden sein, so wäre zu erwarten gewesen, dass sie auch zeitnah zur Post gegeben werden, was aber offenbar nicht der Fall war. Dass allerdings der damalige Bürgermeister G... die Unterlagen selbst zur Poststelle gebracht haben soll - so der Antragsteller -, widerspricht der von diesem geschilderten Praxis. Soweit Ressorts ihm etwas zur Unterschrift vorgelegt hätten, sei es von dort auch wieder abgeholt und in den Postlauf gegeben worden. Er selbst habe sich darum nicht gekümmert. Dem ist der Antragsteller nicht entgegen getreten. Seine Behauptung, die Verzögerung beruhe wohl auf "Versäumnissen" von Mitarbeitern der Poststelle bei der Bearbeitung des Postausganges, konnte ebenso wenig bestätigt werden. Die Ermittlungen der Antragsgegnerin hierzu haben dafür keinen Anhaltspunkt ergeben. Erkennbar ist es erneut der Antragsteller, der seine eigene Verantwortlichkeit auf andere abzuschieben versucht, um damit seine "schlampige" und "oberflächliche" Arbeitsweise zu kaschieren. Der Antragsteller hat damit seine Dienstpflichten fahrlässig verletzt, weil er seine Arbeit hat "schleifen lassen". Er hat nicht die notwendige Sorgfalt walten lassen und das getan, was jeder andere in seiner Situation als notwendig erkannt und dem entsprechend gehandelt hätte.

137

Ebenso steht fest, dass der Antragsteller seine Dienstpflichten aus § 57 ThürBG a. F. fahrlässig verletzt hat, weil er es versäumt hat, die Antragsgegnerin und die Leiterin der Kita B... davon in Kenntnis zu setzen, dass die Betriebserlaubnis für die Kita B... vom 19.09.2008 nur befristet bis zum 16.01.2009 und unter Auflagen erteilt worden war, weil auch weiterhin maßgebliche Unterlagen für eine unbeschränkte Genehmigung fehlten. Erst im Februar 2009 hat die Antragsgegnerin festgestellt, dass die Erlaubnis bereits abgelaufen war und umgehend - ohne Mithilfe des Antragstellers - die noch fehlenden Unterlagen vorgelegt sowie die Auflagen erfüllt. Mit seinem Verhalten hat er die Antragsgegnerin dem Risiko ausgesetzt, dass die Kita B... hätte geschlossen werden können.

138

Soweit sich der Antragsteller gegen diesen Vorwurf pauschal mit dem Vortrag verteidigt, die Ausführungen zu einer von ihm zu verantwortenden drohenden Fristversäumnis seien zu unsubstantiiert, ist auf den aktenkundigen Ablauf und die Ermittlungen im Disziplinarverfahren zu verweisen, welche die Darstellung der Antragsgegnerin belegen.

139

zu 15.: Der Antragsteller hat des Weiteren vorsätzlich seine Pflichten aus § 57 ThürBG a. F., die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen, verletzt, weil er unter Ausnutzung seiner Amtsstellung mit Auftragsschreiben der Antragsgegnerin vom 09.01.2008 für seine private Nutzung einen Bratrost beim Berufsbildungs- und Technologiezentrum R... bestellt hat, obwohl ihm bekannt war, dass dort private und gewerbliche Aufträge für handwerkliche Dienstleistungen nicht angenommen werden dürfen. Dieser Vorgang wird vom Antragsteller im Grunde nicht bestritten. Dabei entlastet es ihn aber auch nicht, dass er - so seine Einlassung - eine Bestellung zu Lasten der Antragsgegnerin nicht habe auslösen wollen. Dies berührt den ihm gegenüber erhobenen Vorwurf bereits nicht. Denn er hat - wenn auch für privat - unter Ausnutzung der ihm dienstlich eingeräumten Möglichkeiten "über" die Antragsgegnerin für sich selbst einen kostengünstigen Rost bestellt, was ansonsten - rechtlich - nicht möglich gewesen wäre. Auch dass er den Rost - allerdings erst, nachdem bei der Antragsgegnerin mehrfach die Zahlung angemahnt worden war - dann privat bezahlte, ändert daher an dem Vorwurf nichts.

140

zu 16.: Ebenso hat er seine Pflichten aus § 57 ThürBG a. F., die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen, grobfahrlässig verletzt, weil er, als hierfür verantwortlicher Hauptamtsleiter, in jeweils vier in dem angefochtenen Bescheid im Einzelnen detailliert aufgelisteten Fällen für Fahrzeuge der Antragsgegnerin

141

1. eine Vollkaskoversicherung nicht bzw. verspätet abgeschlossen und die hierfür erforderlichen Kfz-Anmeldungen nicht bzw. verspätet an den Kommunalen Schadensausgleich (KS) weitergeleitet und damit in Kauf genommen hat, dass die Antragsgegnerin im Zeitraum zwischen Zulassung der vier Fahrzeuge und deren Anmeldung zur Kaskoversicherungen keine Schadensleistungen erhalten hätte,

142

2. die zur Kfz-Anmeldung erforderlichen Unterlagen nicht zeitnah an den Haftpflichtversicherer übermittelte, weshalb eine Bestätigung über die Haftpflichtversicherung nicht bzw. nicht zeitnah erstellt werden konnte und er damit die Möglichkeit in Kauf nahm, dass der Antragsgegnerin, mangels Deckungszusage, im Falle eines Schadensereignisses ein nicht unerheblicher Schaden hätte entstehen können und

143

3. die Ab- und Ummeldung sowie Stilllegung von Kfz dem KS nicht bzw. nicht rechtzeitig mitgeteilt hat und dadurch der Antragsgegnerin - obwohl in der Folgezeit eine Verrechnung durch den KS erfolgte - zunächst die Versicherungsbeiträge weiter berechnet worden waren.

144

Der Antragssteller hat sich zu den Vorwürfen nicht geäußert. Anhand des in den Disziplinarakten dokumentierten Schriftverkehrs sowie der umfänglichen Ermittlungen der Antragsgegnerin im Disziplinarverfahren wird der Vorwurf bewiesen werden können. Allein schon die dort aufgelisteten historischen Abläufe belegen das Fehlverhalten des Antragstellers.

145

zu 17.: Weiterhin ist nach Aktenlage erwiesen, dass der Antragsteller seine Pflicht, die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen (§ 57 ThürBG a. F.), grobfahrlässig verletzt hat, weil er den Gebäudeversicherer der Antragsgegnerin über den Verkauf einer Immobilie im Jahr 2006 nicht zeitnah unterrichtete. Dieser Sachverhalt steht nach Aktenlage fest, der Antragsteller hat sich hierzu nicht geäußert.

146

Allerdings kann dem Antragsteller nicht vorgeworfen werden, sein Verhalten habe in der Folge dazu geführt, dass die Antragsgegnerin die für das Jahr 2006 bereits entrichtete Versicherungsprämie über 253,55 EUR von dem Erwerber nicht mehr habe erstattet verlangen können. Dabei ist zunächst nach den Feststellungen der Antragsgegnerin schon nicht klar, in welcher Höhe ein - möglicher - Schaden entstanden ist. Ausweislich der Akten hat die Versicherung das Versicherungsverhältnis später rückwirkend zum 30.06.2006 aufgelöst und aus Kulanzgründen bereits entrichtete Versicherungsprämien - jedenfalls die schon für das Jahr 2007 gezahlten - erstattet. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Hälfte der für das Jahr 2006 für die Zeit nach der Auflösung des Versicherungsvertrages entrichteten Versicherungsprämie zurückgezahlt wurde. Eine Klärung ist nach Aktenlage nicht möglich, so dass allenfalls von einem Schaden in Höhe von 126,78 EUR ausgegangen werden könnte. Ein Erstattungsanspruch auf Seiten der Antragsgegnerin insoweit hätte im Übrigen weiter vorausgesetzt, dass der Erwerber an Stelle des Veräußerers - der Antragsgegnerin - für die Versicherungsprämie gehaftet hätte. Eine solche - gesetzliche - Haftung wäre wiederum nur über die Regelung in § 95 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (in der damals geltenden Fassung; VVG a. F.) denkbar gewesen. Danach haften der Veräußerer und der Erwerber der versicherten Sache für die Versicherungsprämie als Gesamtschuldner. In Betracht wäre hier ein möglicher Ausgleich der Gesamtschuldner im Innenverhältnis nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (vgl. §§ 421 ff. BGB) gekommen. Das hätte allerdings vorausgesetzt, dass der Erwerber von seinem Kündigungsrecht aus § 96 Abs. 2 VVG a. F. keinen Gebrauch gemacht hat, also in den laufenden Vertrag eingetreten wäre. Im Falle einer Kündigung durch den Erwerber haftet dieser für die Prämie gar nicht. Ob eine Kündigung erfolgte oder nicht, ist ebenso wenig nach Aktenlage gesichert. Die Versicherung selbst ist davon ausgegangen, dass der Erwerber nicht in den Vertrag eingetreten ist. Nach dem Vortrag der Erwerber haben sie auch erstmals im Zusammenhang mit einer Mahnung, die Prämie an die Antragsgegnerin zu erstatten, im März 2006 erfahren. Dass über die Übernahme der Gebäudeversicherung bereits anlässlich des Kaufabschlusses gesprochen worden wäre, wie dies der Antragsteller in einem Schreiben an die Erwerber behauptet hat, dafür gibt es nicht den geringsten Anhalt. Abgesehen davon, so die Erwerber, hätten sie im Hinblick auf den Erwerb der Immobilie schon eine eigene Gebäudeversicherung abgeschlossen gehabt. Sollte eine Kündigung durch die Erwerber erfolgt sein, wäre ein Schaden bereits nicht entstanden, denn in diesem Fall hätte der Veräußerer - die Antragsgegnerin - die Prämie zahlen müssen (vgl. § 96 Abs. 3 1. Halbsatz VVG a. F.). Eine Erstattung durch den Versicherer ist in diesem Fall ebenfalls nicht vorgesehen. Ebenso wenig gibt es - was ferner möglich gewesen wäre - eine Vereinbarung im notariellen Kaufvertrag, dass der Erwerber die Versicherungsprämie einer bestehenden Gebäudeversicherung bereits mit dem Besitzübergang hat übernehmen müssen. In diesem Fall wäre ohne weiteres eine - zumindest teilweise - Erstattung durch den Erwerber möglich gewesen. Steht damit schon nicht zweifelsfrei fest, dass die Antragsgegnerin überhaupt ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der Versicherungsprämie zustand, kann ihr auch insoweit kein dem Antragsteller vorwerfbarer Schaden entstanden sein.

147

Ob, davon ausgehend, die Versuche des Antragstellers, eine Erstattung der Prämie durchzusetzen, bereits einer Rechtsgrundlage entbehrten - wofür einiges spricht - kann im Weiteren dahinstehen. Jedenfalls ist nach Aktenlage der Vorwurf gerechtfertigt, er habe seine Dienstpflichten dadurch grob fahrlässig verletzt, dass er gegenüber dem Sohn der Erwerber, dem Zeugen ... W..., eine Erstattung der Versicherungsprämie durchzusetzen versucht hat. Dieser hatte, nachdem er schon gar nicht Erwerber war, für die Zahlung der Versicherungsprämie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einzustehen. Das hätte dem Antragsteller bei Anwendung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt auffallen müssen. Seine Behauptung gegenüber Mitarbeitern der Antragsgegnerin, der Zeuge W... habe sich zur Zahlung der Prämie in Raten bereit erklärt, entbehrt jeglicher Grundlage. Der Zeuge hat hierzu ausgesagt, es habe wiederholt Gespräche in dieser Angelegenheit mit dem Antragsteller gegeben. Wie dieser habe behaupten können, er - der Zeuge -, werde die Versicherungsbeiträge zahlen, könne er sich nicht vorstellen. Die Annahme einer Ratenzahlung durch ihn sei ihm völlig unverständlich. Was den damit im Zusammenhang stehenden Vorwurf angeht, durch die Inanspruchnahme eines offensichtlich falschen Schuldners eine Verjährung der Forderung gegen den richtigen Schuldner herbeigeführt und damit einen finanziellen Schaden verursacht zu haben, würde dieser auch hier einen Erstattungsanspruch auf Seiten der Antragsgegnerin voraussetzen; hierzu gilt das oben Gesagte entsprechend.

148

zu 18.: Der Antragsteller hat überdies seine Pflicht die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen (§ 57 ThürBG a. F.) sowie seine sich daraus ergebenden Pflichten im Zusammenhang mit § 97 ThürBG a. F. vorsätzlich verletzt, weil er die ihm obliegende Personalaktenführung ohne jegliche Sorgfalt und unsachgemäß über mehrere Jahre vorgenommen hat. Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 ThürBG a. F. ist über jeden Beamten eine Personalakte zu führen. Sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen. Nach Satz 2 gehören zu den Personalakten alle Unterlagen, die den Beamten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Daraus ergibt sich die Pflicht des mit der Führung der Personalakten betrauten Beamten - wie dem Antragsteller -, dass er alle Personalaktendaten vollständig zu erfassen und sorgfältig, insbesondere vertraulich zu behandeln hat. Dies gilt nicht nur für die Personalakten von Beamten, sondern gleichermaßen für die über die Angestellten im öffentlichen Dienst und Arbeiter der Antragsgegnerin geführten Personalvorgänge. Nach Aktenlage steht fest, dass die vom Antragsteller geführten Personalakten unvollständig waren. Auf die Anweisung der Bürgermeisterin vom 23.06.2008 konnte er die Personalakten der meisten Mitarbeiter der Antragsgegnerin nur teilweise und unvollständig vorlegen. Auch auf deren erneute Aufforderung vom 13.10.2008 war der Antragsteller nicht in der Lage, die Personalunterlagen vollständig vorzulegen. Es fehlten insbesondere wesentliche Bestandteile dieser Akten, wie etwa Zeugnisse, Bewerbungsschreiben sowie Nachweise über Zusatzqualifikationen von Mitarbeitern. Zudem ließen die Akten nach den unwidersprochenen Feststellungen der Antragsgegnerin eine nachvollziehbare Gliederung vermissen. Außerdem hatte der Antragsteller eine erhebliche Anzahl von Personalunterlagen, wie Mitarbeiter der Antragsgegnerin nach der Suspendierung des Antragstellers feststellten, ungeordnet und lose in seinem gesamten Dienstzimmer, auf Möbelstücken sowie dem Fußboden verteilt, herumliegen lassen. Damit waren sie jedem, der sein Zimmer betrat, ohne weiteres zugänglich. Soweit sich der Antragsteller in einem Telefongespräch mit dem Ermittlungsführer dahin gehend geäußert hat, die Unterlagen in diesem Zustand bei seinem Amtsantritt übernommen zu haben, rechtfertigt das seinen Verstoß in keiner Weise. Im Gegenteil hatte er ausreichend Zeit, den Zustand nachhaltig zu beenden, was er offenkundig nicht getan hat.

149

zu 19.: Der Antragsteller hat ferner vorsätzlich gegen seine Pflicht zur Weisungsgebundenheit aus § 58 ThürBG (jetzt § 35 BeamtStG) verstoßen, weil er unter Missachtung der mündlichen Anordnung der Bürgermeisterin sowie der am 05.10.2008 in Kraft getretenen Dienstvereinbarung DV 2 - 2008 u. a. über Dienstzeiten, wiederholt zu spät zum Dienst erschienen ist und diesen verschiedentlich ohne Angabe von Gründen vor Dienstende sowie z. T. ohne die von der Bürgermeisterin angeordnete Eintragung in ein Abwesenheitsbuch verlassen hat. Nach den im hier maßgeblichen Zeitraum vom 03.06.2008 bis zum 24.11.2008 geltenden Regelungen hatte der Antragsteller wie folgt Dienst zu verrichten:

150

Montag 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Dienstag 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Mittwoch 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Donnerstag 07.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Pausenzeit: Montag bis Donnerstag 12.00 Uhr bis 12.30 Uhr.

151

Ab seinem Antrag vom 23.10.2008 auf Reduzierung seiner wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden jeweils montags und mittwochs bis 16.00 Uhr.

152

Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin insbesondere den bei den Akten befindlichen schriftlichen Auflistungen von Mitarbeiterinnen der Antragsgegnerin, den Zeuginnen D... und M..., steht fest, dass der Antragsteller in dem genannten Zeitraum wie folgt Dienst verrichtet hat:

153

- 09.06.2008 ab 07.35 Uhr
- 11.06.2008 Dienst verlassen um 08.30 Uhr
- 01.08.2008 ab 07.45 Uhr
- 15.09.2008 ab 07.10 Uhr
- 15.09.2008 Dienst verlassen von 12.30 Uhr bis 13.15 Uhr
- 15.09.2008 Dienst verlassen um 14.00 Uhr ohne Eintragung ins Abwesenheitsbuch
- 30.10.2008 ab 07.30 Uhr
- 03.11.2008 ab 07.15 Uhr
- 04.11.2008 ab 07.50 Uhr
- 10.11.2008 ab 08.00 Uhr
- 24.11.2008 Dienst verlassen von 10.00 Uhr bis 11.55 Uhr ohne Eintragung ins Abwesenheitsbuch

154

Mit diesem dokumentierten Verhalten hat er in nicht unerheblichem Umfang gegen bestehende Weisungen der Antragsgegnerin verstoßen. Die Entschuldigung des Antragstellers für seine Verspätung am 10.11.2008 ist als Schutzbehauptung anzusehen, denn er hatte zunächst gegenüber der Zeugin D... angegeben, sein Auto sei defekt gewesen. Angesichts eines Fußweges von lediglich ca. 200 m zur Dienststelle, wäre seine Verspätung dadurch dennoch nicht erklärt. Abgesehen davon hat er im Widerspruch dazu der Bürgermeisterin gegenüber angegeben, Grund für sein zu spät kommen sei gewesen, dass seine Tochter eine Überschwemmung in der Wohnung verursacht hätte. Beide Erklärungen sind schwerlich in Einklang zu bringen. Im Übrigen hat der Antragsteller die substantiiert dargelegten Verstöße nicht bestritten, sondern lediglich pauschal ausgeführt, sein Erscheinen in und Verlassen der Dienststelle nicht festgehalten zu haben, weshalb er keine Angaben machen könne. Unerheblich in diesem Zusammenhang ist der Hinweis des Antragsteller darauf, monatlich im Schnitt 15 Überstunden geleistet zu haben. Soweit er damit sinngemäß auf einen Ausgleich seiner "Fehlzeiten" durch "Mehrleistung" abzielt, ändert dies an dem Vorwurf nichts. Ihm wird nicht vorgehalten, seinen Dienstherrn quasi um "Arbeitsleistung" betrogen zu haben, was durch eine entsprechende "Mehrleistung" möglicherweise hätte ausgeglichen und entschuldigt werden können. Vielmehr geht es um einen Verstoß gegen Weisungen seines Dienstherren, nämlich die Einhaltung der für alle Mitarbeiter geltenden Arbeitszeiten und einer Eintragung ins Abwesenheitsbuch bei Verlassen der Dienststelle. Dieser Vorwurf ist daher unabhängig von einer "Nacharbeit" gerechtfertigt. Abgesehen davon ist es auch zweifelhaft, ob der Antragsteller in dem von ihm behaupteten Umfang Überstunden geleistet hat. Dagegen spricht, dass er nach eigener Einschätzung etwa im Zeitraum 01.12. bis 17.12.2008 mindestens 16 Überstunden gemacht haben will, die Abrechnung seines Stundenkontos auf der Grundlage der am 01.12.2008 eingeführten Zeiterfassung hingegen ein Stundendefizit von 2,41 Stunden ergeben hat.

155

Der Antragsteller hat auch vorsätzlich gehandelt, denn die Regelungen über die Arbeitszeit waren ihm bekannt. Zu deren Einhaltung ist er auch ermahnt worden. Der damalige Bürgermeister P... hat im Rahmen des Disziplinarverfahrens ausgesagt, ihn wegen der "Vorfälle" schon zu seiner Amtszeit wiederholt auf die Einhaltung der für alle geltenden Arbeitszeiten hingewiesen zu haben.

156

zu 20.: Der Antragsteller hat vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten aus § 57 ThürBG a. F. verstoßen, weil er am 28.04.2006 unerlaubt dem Dienst ferngeblieben ist. Ein Beamter, der weniger lange an der Dienststelle anwesend war, als er das von Rechts wegen hätte sein müssen, verstößt gegen seine Dienstleistungspflicht in Gestalt eines unerlaubten Fernbleibens vom Dienst. Nach Aktenlage steht fest, dass der Antragsteller am 28.04.2006 an einer Fortbildungsveranstaltung in Erfurt teilnehmen sollte, was er aber, ohne seinen Dienstherrn hiervon in Kenntnis zu setzen, nicht getan hat. Seine unerlaubte Abwesenheit trat erst mehrere Wochen später zu Tage, als der Antragsgegnerin eine Stornogebühr des Veranstalters in Rechnung gestellt wurde, weil der Antragsteller nicht erschienen war. Der Antragsteller räumt ein, an der Veranstaltung nicht teilgenommen zu haben, versucht dies aber zu rechtfertigen. Seine Ausführungen zu den Umständen seiner Abwesenheit sind jedoch nicht nachvollziehbar und daher erneut als Schutzbehauptung anzusehen. Gegenüber dem damaligen Bürgermeister P..., so dessen Aussage im Disziplinarverfahren, gab er zur Rechtfertigung an, auf dem Weg nach Erfurt von seiner Frau erfahren zu haben, dass seine Tochter erkrankt gewesen wäre, weshalb er sich auf den Rückweg gemacht hätte. Im Disziplinarverfahren hingegen rechtfertigt er sein Verhalten damit, er sei umgekehrt, weil er während der Fahrt nach Erfurt Kreislaufprobleme bekommen und sich zur Umkehr entschieden hätte. Keine der widersprüchlichen Darstellungen vermag indes sein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst zu rechtfertigen. Zunächst gibt es keinen ersichtlichen Grund, weshalb er seinem damaligen Vorgesetzten nicht wahrheitsgemäß, vor allem jedoch unverzüglich, hätte darstellen können, dass seine Tochter erkrankt war. Ebenso wenig ist es nachvollziehbar, das sich der Antragsteller nicht - pflichtgemäß - krank gemeldet hat, wenn er wegen der behaupteten Kreislaufprobleme nicht in der Lage gewesen sein sollte, seinen Dienst zu verrichten.

157

Mit diesem Verhalten hat der Antragsteller zugleich einen Arbeitszeitbetrug begangen. Einen Arbeitszeitbetrug begeht ein Beamter u. a., wenn er durch vorsätzlich falsche Angaben über den Rechtsgrund seiner erlaubten Abwesenheit vom Dienst eine höhere Arbeitszeit vortäuscht und auf diese Weise einen ungerechtfertigten Anspruch auf zusätzliche bezahlte Freizeit (Urlaub) vorspiegelt, als ihm rechtlich zusteht (zur Frage einer Dienstpflichtverletzung durch Arbeitszeitbetrug vgl. BayVGH, U. v. 25.03.2009 - 16a D 07.1479 -, Juris). Diese Voraussetzungen liegen hier ebenfalls vor, denn der Antragsteller hat sich mit seinem Verhalten "zusätzlichen" Urlaub erschlichen. Durch seine vorsätzlich falschen Angaben über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung am 28.04.2006 hat er vorgetäuscht, an diesem Tag gearbeitet zu haben. Damit hat er sich einen "freien Tag" erschwindelt, da er ansonsten Urlaub hätte nehmen müssen, den er sich auf diese Weise erspart hat.

158

zu 21.: Der Antragsteller hat erneut vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten aus § 57 ThürBG a. F. verstoßen, weil er ebenso in der Zeit vom 17.12.2008 ab 13:45 Uhr bis einschließlich 02.01.2009 dem Dienst unerlaubt ferngeblieben ist. Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin, insbesondere den bei den Akten befindlichen Ausdrucken der Arbeitszeiterfassung, steht fest, dass der Antragsteller in dieser Zeit keinen Dienst verrichtet hat. Der Antragsteller bestreitet dies auch nicht, ist aber der Auffassung, ihm sei für den maßgeblichen Zeitraum Urlaub bewilligt worden, was aber, wie er wusste, nicht der Fall war. Richtig dürfte nach Aktenlage allerdings sein, dass der Antragsteller am 16.12.2008 ab ca. 10.18 Uhr für den Rest des Tages mündlich von der Bürgermeisterin vom Dienst "freigestellt" wurde. Grund hierfür war, dass es - nach seinen Angaben - eine Notsituation im häuslichen Bereich (Havarie) gegeben hatte und der Antragsteller die Möglichkeit erster Sicherungsmaßnahmen haben sollte. Dies hat auch die Zeugin D... bestätigt, die ausgesagt hat, die Bürgermeisterin habe sie darüber informiert, dem Antragsteller "kurzfristig Urlaub" wegen einer Havarie gewährt zu haben. Der Vorwurf des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst an diesem Tag ist daher nicht gerechtfertigt. Allerdings wurde dem Antragsteller ab dem 17.12.2008 kein Urlaub bewilligt. Zunächst einmal hat die Bürgermeisterin keine Zweifel daran gelassen, dass die "Freistellung" am 16.12.2008 nur vorübergehend, nämlich für "erste Sicherungsmaßnahmen" erfolgt war. Dies bestätigt wiederum auch die Zeugin D..., die angab, die Bürgermeisterin habe ihnen mitgeteilt, dass der Antragsteller wieder zur Arbeit erscheinen werde, da noch Dinge zu erledigen seien. Das hat auch der Antragsteller ersichtlich so verstanden, denn am 17.12.2008 war er um 07.20 Uhr zum Dienst gekommen, den er allerdings um 13.45 Uhr verlassen hatte und erst am Montag, den 05.01.2009, wieder aufnahm. Dass dem Antragsteller, entgegen seinen anderslautenden Einlassungen, kein Urlaub bewilligt wurde, ergibt sich auch aus seiner bei den Disziplinarvorgängen vorhandenen Urlaubskarte. Eintragungen, die auf einen genehmigten Urlaub in dem fraglichen Zeitraum hindeuteten, sind dort nicht vorhanden. Zudem hatte der Antragsteller - was er auch einräumt - einen schriftlichen Urlaubsantrag nicht gestellt und schon deswegen keine schriftliche Genehmigung seines Urlaubes erhalten. Soweit der Antragsteller sich dahingehend eingelassen hat, er habe nach dem Inhalt seines Gespräches mit der Bürgermeisterin am 17.12.2008 "sich darauf verlassen, dass der angetretene Urlaub so in Ordnung gehe", stellt dies nach Ansicht der Kammer wiederum eine Schutzbehauptung dar. Zum einen hat die Bürgermeisterin in ihrem Schreiben vom 05.01.2009 an den Antragsteller ausgeführt, er habe ihr als geschäftsleitender Beamter noch am 18.12.2008 (ob das Gespräch an diesem Tag und nicht schon am 17.12.2008 stattgefunden hat, erscheint nach Aktenlage zweifelhaft, da der Antragsteller nach dem 17.12.2008 nicht mehr zum Dienst erschienen ist) zugesichert, insbesondere während ihrer Abwesenheit am 22. und 23.12.2008 in der Verwaltung zugegen zu sein, um die Wahrnehmung der Dienstgeschäfte zu gewährleisten. Abgesehen davon hätte der Antragsteller nach § 11 Abs. 1 der bereits oben genannten am 05.10.2008 in Kraft getretenen Dienstvereinbarung DV 2 - 2008 seinen Urlaub schriftlich beantragen müssen. Auf die Einhaltung der Dienstvereinbarung war der Antragsteller von der Bürgermeisterin in deren Schreiben vom 04.11.2008 auch noch mal ausdrücklich hingewiesen worden. Zwar kann die Bürgermeisterin nach § 11 Abs. 3 DV 2 - 2008 abweichend von Abs. 1 kurzfristig Urlaub bewilligen, wenn aus nicht vorhersehbaren privaten Gründen ein Fernbleiben vom Dienst dringend erforderlich ist. Hierauf kann sich der Antragsteller aber schon deswegen nicht mit Erfolg für einen "mündlich" genehmigten Urlaub berufen, weil die - kurzfristige - Freistellung auch für ihn erkennbar nur für den 16.12.2008 erfolgt war. Am Tag danach, an dem er zumindest bis um 13.45 Uhr seinen Dienst versehen hat, gab es keinen nachvollziehbaren Grund, warum er nicht ordnungsgemäß einen schriftlichen Urlaubsantrag hätte stellen und ihn von der Bürgermeisterin genehmigen lassen können. Nachdem der Antragsteller in Kenntnis all dieser Umstände dennoch nicht zum Dienst erschienen ist, hat er auch vorsätzlich gehandelt.

159

zu 22.: Der Antragsteller hat ebenso vorsätzlich gegen seine Pflicht aus § 57 ThürBG a. F. (jetzt § 35 BeamtStG) verstoßen, wonach sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert, weil er im Zeitraum vom 09.05.2007 bis 13.11.2007 während seiner Dienstzeit private E-Mails mit sexuell motiviertem Inhalt über seinen dienstlichen E-Mail-Account "k...@a...de" unter Verwendung der dienstlichen Hard- und Software der Antragsgegnerin versendet und empfangen, am 12.10.2006 privat diverse Erotikartikel beim Versandhaus B... bestellt, am 09.11.2007 mit dem dienstlichen Telefaxgerät ein Fax mit sexuell motiviertem Inhalt empfangen und versendet sowie mit der für dienstliche Zwecke zur Verfügung stehenden Digitalkamera private pornographische Fotos erstellt hat. Der vorgeworfene Sachverhalt steht fest aufgrund der Ermittlungen im Disziplinarverfahren, insbesondere der im Zimmer des Antragstellers sowie auf dessen PC vorgefundenen Unterlagen.

160

Mit diesem Verhalten hat der Antragsteller gegen seine sich aus § 57 ThürBG a. F. ergebende Dienstleistungspflicht verstoßen. Er hat sich ersichtlich während seiner "Arbeitszeit" in nicht unerheblichem Umfang mit privaten Dingen, nämlich dem Versandt von privaten E-Mails bzw. Faxen sowie der Aufgabe privater Bestellungen beschäftigt, an statt der Erledigung von Aufgaben seines Dienstherrn nachzugehen. Darüber hinaus hat er auch seine sich aus § 57 ThürBG a. F. ergebende Wohlverhaltenspflicht verstoßen, weil er eine große Anzahl privat mit seiner dienstlich E-Mail Anschrift versandter und unter dieser empfangener E-Mails mit eindeutig sexuell motiviertem Inhalt in seinem dienstlichen E-Mail-Account aufbewahrt hat. Damit hat er die Möglichkeit eröffnet, dass Mitarbeiter der Antragsgegnerin, die aus dienstlichen Gründen Zugriff auf seinen E-Mail-Account nehmen, von dem Inhalt dieser Mails Kenntnis erlangen konnten. Es ist - trotz liberaler Moralvorstellungen - keiner Kollegin bzw. keinem Kollegen zumutbar, mit Inhalten, die als durchaus sittlich anstößig angesehen werden können, konfrontiert zu werden. Dies gilt hier vor allem auch deswegen, weil den E-Mails z. T. auch - mit der dienstlichen Digitalkamera angefertigte - Bilder mit pornografischem Inhalt beigefügt waren.

161

Die vorstehenden Ausführungen gelten für das am 09.11.2007 mit dem dienstlichen Telefaxgerät empfangene und versendete Fax mit sexuell motiviertem Inhalt entsprechend.

162

Der Antragsteller hat sich zu dem Vorwurf inhaltlich bislang nicht geäußert. Er ist der Auffassung, dass eine Verwertung insbesondere der auf seinem PC vorgefundenen E-Mails nicht zulässig sei. Es habe sich erkennbar um "private E-Mails" gehandelt. Zur Durchsuchung seines PC bzw. Beschlagnahme der E-Mails sei daher eine richterliche Durchsuchungsanordnung erforderlich gewesen. Diese habe nicht vorgelegen, weshalb er einer Verwertung der vorgefunden Unterlagen widerspreche.

163

Die Antragsgegnerin ist rechtlich nicht daran gehindert, die auf dem PC des Antragstellers in dessen E-Mail Account vorgefundenen "privaten Daten" im Rahmen des Disziplinarverfahrens bzw. des Entlassungsverfahrens zu verwerten. Die "Sichtung" der Unterlagen und der Daten auf dem PC des Antragstellers griff nach Aktenlage nicht in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, das dem Einzelnen die Befugnis gibt, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Ein Eingriff in diese Rechtsposition bedarf daher grundsätzlich einer richterlichen Entscheidung in Form eines Durchsuchungsbeschlusses (vgl. hierzu die grundlegenden Entscheidungen BVerfG, U. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u. a. - BVerfGE 65, 1 ff. [43]; B. v. 11.06.1991 - 1 BvR 239/90 - BVerfGE 84, 192 ff. [194]). Auf die hierzu bereits oben zum Vorwurf Nr. 3 gemachten Ausführungen wird vollumfänglich Bezug genommen. Ergänzend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der aufgefundenen privaten E-Mails eine zielgerichtete Suche der Mitarbeiter der Antragsgegnerin nicht stattgefunden hat. Vielmehr handelt es sich um Zufallsfunde, im Zusammenhang mit den Nachforschungen nach Schriftverkehr zu einem behördlichen Verfahren bei der Antragsgegnerin. Hierzu sahen sich deren Mitarbeiter veranlasst, nachdem sich der Antragsteller - als die Dokumente benötigt wurden - nicht in seinem Dienstzimmer aufhielt und weder im Dienstgebäude aber auch sonst nirgendwo kurzfristig aufgefunden werden konnte.

164

Ebenso hat der Antragsteller vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten verstoßen, weil er ohne die hierzu erforderliche Genehmigung zu besitzen, Hard- und Software sowie Geräte der Antragsgegnerin (Fax, Digitalkammara) zu privaten Zwecken genutzt hat. Auch hierzu wird auf die insoweit bereits zum Vorwurf Nr. 3 gemachten Ausführungen verwiesen.

165

zu 23.: Der Vorwurf, seine Dienstpflichten dadurch verletzt zu haben, dass der Antragsteller an einem nicht mehr genau feststellbaren Freitag im Februar 2007 gegen 13.00 Uhr mit ... R... in seinem Dienstzimmer den Geschlechtsverkehr ausübte und die Zeugin K..., die diesen Vorfall wahrgenommen hatte, einschüchterte, um so deren Verschwiegenheit zu erreichen, ist nach Aktenlage nicht zweifelsfrei erwiesen.

166

Dabei geht die Kammer zunächst davon aus, dass der Vorwurf, in seinem Dienstzimmer den Geschlechtsverkehr ausgeübt zu haben, nicht lediglich als bloße "Peinlichkeit" angesehen werden kann. Dieses Verhalten dürfte dann jedenfalls eine Verletzung der Dienstleistungspflicht (vgl. § 57 ThürBG a. F.) darstellen, wenn dies während der Dienstzeit geschieht. Auch außerhalb der allgemeinen Dienstzeiten wird eine Dienstpflichtverletzung anzunehmen sein, wenn zum Zeitpunkt der Ausübung des Geschlechtsverkehr noch mit Besuchern gerechnet werden muss, etwa wenn nach Dienstschluss die Reinigungskräfte das Zimmer betreten. In diesem wie aber auch im ersteren Fall wird ein Verstoß gegen die sich aus § 57 ThürBG a. F. ergebende Wohlverhaltenspflicht vorliegen. Es wird zum einen keiner Mitarbeiterin bzw. keinem Mitarbeiter zugemutet werden können, ungefragt Zeuge eines Geschlechtsaktes zu werden. Zum anderen dürfte ein solches Verhalten - trotz liberaler Moralvorstellungen - immer noch als sittlich anstößig angesehen werden.

167

Allerdings ist das hier zu bewertende Verhalten nach Aktenlage vom Antragsteller bestritten und steht nach den vorhandenen Zeugenaussagen nicht zweifelsfrei fest. Zwar hat die Zeugin K... in ihrer schriftlichen Stellungnahme angegeben, den Antragsteller in "flagranti" angetroffen zu haben. Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin den Antragsteller - mit unwahren Angaben - belasten wollte. Der Zeuge W... bestätigt weiterhin, dass es über diesen Vorfall zwischen ihm, der Zeugin K... und dem Schwiegervater des Antragstellers, B..., ein Gespräch gegeben habe. Von dem Vorfall im Dienstzimmer des Antragstellers habe er aber nur aus den Erzählungen der Zeugin K... erfahren. Soweit die Zeugin K... allerdings behauptet, anlässlich dieses Vorganges habe sie sich an den Personalrat gewandt, konnte dessen Vorsitzende die Zeugin A... eine solche Ansprache indes nicht bestätigen. Der Vorfall überhaupt sei ihr auch nur ansatzweise aus Gerüchten bekannt gewesen. Es spricht danach zwar einiges für die Aussage der Zeugin K... Dennoch ergeben sich deutliche Zweifel an ihren Angaben, denn auch ein in diesem Zusammenhang von ihr behauptetes Gespräch mit dem Zeugen G... wird von diesem in Abrede gestellt. Klarheit hätte sich die Antragsgegnerin sicher durch Einvernahme der weiteren an dem Vorfall beteiligten Person verschaffen können. Hier hätte sich aufgedrängt, die vermeintliche Sexualpartnerin des Antragstellers, R..., zu vernehmen, was bislang jedoch nicht erfolgt ist. Bedarf es daher einer weiteren Aufklärung, kann dem Antragsteller - jedenfalls in diesem Stadium des Verfahrens - ein disziplinarisch zu ahndender Vorwurf nicht gemacht werden. Das gilt - zwangsläufig - ebenso für den untrennbar damit im Zusammenhang stehenden Vorwurf, er habe die Zeugin K... eingeschüchtert, um die Ausübung des Geschlechtsverkehrs in seinem Dienstzimmer zu "vertuschen" bzw. nicht öffentlich werden zu lassen. Einer weiteren Erörterung des damit ebenfalls einhergehenden Vorwurfs, die Zeugin K... sei in Folge der "Einschüchterung" durch den Antragsteller erkrankt, bedarf es daher ebenso wenig. Abgesehen davon, sind insoweit bislang weder ärztliche Atteste, noch diesen Zeitraum betreffende Krankmeldungen der Zeugin vorgelegt worden, die einen solchen Vorwurf erhärten würden.

168

zu 24.: Der Antragsteller hat vorsätzlich gegen seine Dienstpflicht aus § 57 ThürBG a. F., sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen, auch dadurch verstoßen, dass er während seiner Arbeitszeit Filme angesehen und Internetspiele gespielt hat. Dass der Antragsteller während seiner Arbeitszeit im Internet gespielt hat, wird durch die Zeuginnen B..., B... und M... bestätigt, die ausgesagt haben, beim Betreten des Zimmers des Antragstellers hätten sie wiederholt bemerkt, dass auf der Taskleiste seine PC-Bildschirms ein Programm mit dem Namen "Space Pioniers" angezeigt worden sei. Im Vordergrund sei auf dem Bildschirm zwar nichts zu sehen gewesen. Es habe aber ein Fenster mit diesem "Programm" geöffnet sein müssen. Zu dieser Zeit habe man beim Betreten des Zimmers noch direkt auf den Bildschirm sehen können. Später habe der Antragsteller ihn umgestellt, danach sei dies nicht mehr möglich gewesen. Soweit dem Antragsteller vorgeworfen wird, auch das Spiel "Party-Poker" während seiner Dienstzeiten gespielt zu haben, wird dies durch die auf seinem Dienst-PC in dem Ordner "C:\Programme\PartyGaming" vorgefundenen Ordner "Party-Poker" bestätigt. Darüber hinaus wird nach Aktenlage ebenso der Vorwurf, der Antragsteller habe sich während seiner Dienstzeit Filme angesehen, bewiesen werden können. Zwar konnte keiner der Zeugen bestätigen, den Antragsteller dabei angetroffen oder sonst wahrgenommen zu haben, dass er sich während seiner Dienstzeit Filme angesehen hat. Die Tatsache, dass der Antragsteller eine private externe Festplatte mit seinem Dienst-PC verbunden hatte, auf der Filme gespeichert waren sowie der Umstand, dass auf dem Dienst-PC der Kinofilm "Hellboy 2" in voller Länge gespeichert war, sprechen gegen den Antragsteller. Der Antragsteller hat hierzu ausgeführt, die Vermutung, er sehe sich während der Arbeitszeit Filme an, beruhe wohl auf einem Screenshot der externen Festplatte. Dieser sei auf dem Netzwerkdrucker ausgedruckt worden, als er einzelne Daten auf der Festplatte gesichert habe, weil es Probleme mit dem Gemeindeserver gegeben habe. Auch dies ist als Schutzbehauptung anzusehen. Im Zusammenhang mit der Untersagung der Dienstgeschäfte hat der Antragsteller seine private externe Festplatte mit nach Hause genommen und hierzu u. a. gegenüber der Bürgermeisterin erklärt, darauf befände sich nur der Film Herr der Ringe, welchen er auf seinem Dienst-PC auf Vieren und Gängigkeit getestet hätte. Das ist bereits mit seiner nachfolgenden Einlassung im Disziplinarverfahren nicht in Einklang zu bringen. Eine Erklärung dafür, weshalb sich ein Kinofilm in voller Länge auf seinem Dienst-PC befindet, ist der Antragsteller überhaupt schuldig geblieben.

169

Die Antragsgegnerin ist auch hier rechtlich nicht gehindert, die auf dem Dienst-PC des Antragstellers gefunden Unterlagen bzw. Daten zu verwerten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die insoweit zum Vorwurf Nr. 3 gemachten Ausführungen verwiesen.

170

Hinsichtlich der weiteren erhobenen Vorwürfe, der Antragsteller habe sich während der Dienstzeiten in erheblichem Umfang mit der Bearbeitung privater Angelegenheiten sowie Angelegenheiten der Gaststätte seiner Ehefrau, aber auch privater Geschäfte als Jäger und Jagdpächter befasst, ist dies ausweislich der auf seinem Dienst-PC und seinem Dienstzimmer vorgefunden Unterlagen zweifelsfrei erwiesen. Auf die insoweit bereits oben zum Vorwurf Nr. 3 gemachten Ausführungen wird ausdrücklich Bezug genommen.

171

zu 25.: Der Antragsteller hat fahrlässig gegen seine Pflicht zur Weisungsgebundenheit aus § 58 ThürBG (jetzt § 35 BeamtStG) verstoßen, weil er das dem Bauamt der Antragsgegnerin zugeordnete Dienstsiegel Nr. 3 eingescannt und in mindestens 12 im Einzelnen benannten Fällen im Zeitraum von Oktober 2001 bis September 2006 im dienstlichen Schriftverkehr für seine eigenen dienstlichen Zwecke verwendet hat. Dieser Sachverhalt steht zweifelsfrei fest aufgrund der bei den Disziplinarvorgängen befindlichen, in der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen aufgelisteten Schriftstücke. Mit der Verwendung des Dienstsiegels Nr. 3 hat der Antragsteller gegen die für die Verwendung von Dienstsiegeln bei der Antragsgegnerin geltenden Regelungen verstoßen. Danach waren ihm zur eigenen Verwendung im Dienstbetrieb im Hauptamt die Siegel mit den Nrn. 4 und 5 zugeteilt worden. Nachdem nach Aktenlage nicht feststeht, warum der Antragsteller sich des Dienstsiegels Nr. 3 anstelle der ihm zugewiesenen bediente, etwaige "Schäden" durch die Verwendung dieses Amtssiegels nicht feststellbar waren, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er der Auffassung war, dieses Dienstsiegel im Rechtsverkehr benutzen zu dürfen. Vor diesem Hintergrund kann dem Antragsteller daher nur der Vorwurf gemacht werden, insoweit fahrlässig gehandelt zu haben, denn bei Anlegung der gebotenen Sorgfalt hätte er erkennen können, dass er ein ihm nicht zugewiesenes Siegel verwendet.

172

Der Antragsteller hat erneut, nunmehr vorsätzlich handelnd, gegen seine Pflicht zur Weisungsgebundenheit verstoßen, weil er die eingescannte Unterschrift des damaligen Bürgermeisters P... entgegen dessen Weisung nicht nur für einen Spendenaufruf und den Internetauftritt der Antragsgegnerin benutzt, sondern auch auf anderen amtlichen Schriftstücken der Gemeinde verwendet hat. Dass der Antragsteller auf einer Vielzahl von gemeindlichen Schriftstücken die eingescannte Unterschrift verwendet hat, steht fest aufgrund der im Disziplinarverfahren bzw. Strafverfahren durchgeführten Untersuchungen. Der Zeuge P... hat in seinen Aussagen im Disziplinarverfahren und auch im Strafverfahren keinen Zweifel daran gelassen, dass seine eingescannte Unterschrift allein für einen Spendenaufruf bzw. den Internetauftritt der Antragsgegnerin zu verwenden war und dies dem Antragsteller auch bekannt gewesen sei. Daher wusste der Antragsteller auch, dass ein darüber hinausgehender Einsatz ihm nicht gestattet war, weshalb er vorsätzlich einer Weisung des Bürgermeisters zuwider gehandelt hat. Dies gilt gleichermaßen für die vom Antragsteller ausgestellte Ausfertigung seiner Ernennungsurkunde, auf der sich ebenfalls die eingescannte Unterschrift des Zeugen P... befindet, der insoweit ausgesagt hat, eine Ernennungsurkunde für den Antragsteller zu keinem Zeitpunkt unterschrieben zu haben.

173

Dass der Antragsteller durch die weisungswidrige Verwendung der eingescannten Unterschrift des damaligen Bürgermeisters P... eine Urkundenfälschung begannen hat, ist nach Aktenlage nicht bewiesen. Zum einen hat sich auch im Strafverfahren nicht zweifelsfrei feststellen lassen, ob die auf dem Dienst-PC aufgefundenen Schriftstücke mit der - nachweislich - eingescannten Unterschrift so tatsächlich in den Rechtsverkehr gelangt sind. Abgesehen davon hat der Zeuge P... nach Durchsicht der mit seiner eingescannten Unterschrift versehenen Schriftstücke ausgesagt, dass er diese wohl auch so unterschrieben hätte, wären sie ihm vorgelegt worden. Dass der Antragsteller seine Ernennungsurkunde gefälscht hat, kann ebenso wenig belegt werden. Insoweit hat bereits das Strafgericht festgestellt, dass die (Ernennungs-) Urkunde selbst schon nicht vorliegt. Bei dem im Dienstzimmer des Antragstellers aufgefundenen Schriftstück sollte es sich (lediglich) um eine Ausfertigung, nicht aber eine Originalurkunde handeln - was unstreitig ist. Im Übrigen ist auch ein Original der Ernennungsurkunde bislang nicht aufgefunden worden. Gegen die Herstellung einer "Ernennungsurkunde" spricht auch der Umstand, dass der Antragsteller tatsächlich - zeitnah - zum Lebenszeitbeamten ernannt werden sollte. Wenn auch die selbst hergestellte Ausfertigung das Datum 30.11.2000 trägt, hat doch der Gemeinderat wenig später in seiner Sitzung am 11.12.2000 die Lebenszeitverbeamtung des Antragstellers beschlossen. Es gab damit auch keinen nur ansatzweise nachvollziehbaren Grund für diesen, seine Lebenszeiternennung durch Fälschen bzw. Herstellen einer entsprechenden Urkunde vorzutäuschen. Damit verbleibt es im Ergebnis auch insoweit bei einem Weisungsverstoß.

174

zu 26.: Der Antragsteller hat weiterhin vorsätzlich gegen seine Pflicht aus § 57 ThürBG a. F. (jetzt § 35 BeamtStG) verstoßen, wonach sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert, weil er im August 2007 einen versuchten Betrug begangen hat. Er versuchte, sich zu Lasten des gemeindlichen Vermögens einen rechtswidrigen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass er gegenüber der Kämmerin vortäuschte, er habe am 04.08.2007 dem Zeugen S..., dem Pächter eines gemeindlichen Grundstückes, aus eigener Tasche Pacht in Höhe von 450,00 EUR erstattet. Damit wollte er die Kämmerin zur Auszahlung dieses Betrages an sich veranlassen. Der Antragsteller hat den Vorgang zwar nicht bestritten, im Strafverfahren sich aber dahin eingelassen, er sei davon ausgegangen, dass die Pacht schon eingezahlt worden sei. Das entlastet ihn in keiner Weise von dem Vorwurf. Die Zeugin B..., Kämmerin der Antragsgegnerin, hat hierzu sowohl im Disziplinarverfahren als auch im Strafverfahren ausgesagt, der Antragsteller sei zu ihr gekommen und habe erklärt, dem Zeugen S... sei wegen des ihm gekündigten Pachtvertrages über das "W..." eine Pacht von 450,00 EUR zu erstatten. Er - der Antragsteller - habe diesen Betrag bereits an den Zeugen privat ausgezahlt. Hierzu habe er ihr ein Schreiben vom 09.07.2007 vorgelegt und behauptet, der Zeuge S... habe die Entgegennahme des Geldes darauf bereits quittiert. Sofern der Antragsteller mit seiner Einlassung im Strafverfahren, er habe sich den Erhalt der Erstattung auf dem Kündigungsschreiben quittieren lassen wollen, den Eindruck zu erwecken sucht, eine Quittung sei noch nicht vorhanden gewesen, entspricht dass nicht der Wahrheit. Auf dem der Zeugin B... vorgelegten Schreiben befand sich zwar eine Quittung, die mit einer der des Zeugen S... ähnlichen Unterschrift versehen war. Nach seiner Aussage hatte er diese aber weder ausgestellt noch unterschrieben, schon weil ihm das Kündigungsschreiben erst im laufenden Disziplinarverfahren erstmals zur Kenntnis gebracht wurde. Sie - so die Zeugin B... weiter - habe im Ergebnis eine Anweisung des Geldes abgelehnt, weil sie festgestellt gehabt hätte, dass die Pacht für das kommende Jahr noch gar nicht eingezahlt gewesen sei. Der Antragsteller habe dann das Schreiben an sich genommen und gesagt, wenn er das gewusst hätte, hätte er das Geld nicht verauslagt und er müsse jetzt zusehen, wie er sein Geld wieder bekomme. Dabei wusste der Antragsteller jedoch, dass der Zeuge S... nie eine Erstattung von ihm erhalten hatte und es damit für ihn auch kein Geld wiederzubekommen gab. Dass ein Schaden für die Antragsgegnerin nicht entstanden ist, war nur dem Umstand zu verdanken, dass die Zeugin B... eine Anweisung des Betrages auf das Konto des Antragstellers nicht vornahm.

175

zu 27.: Der Antragsteller hat vorsätzlich gegen seine Dienstpflicht zu uneigennützigem Verhalten verstoßen (§ 57 Satz 2 ThürBG a. F.), weil er sich am 14.10.2004 als Hauptamtsleiter unter dem Briefkopf der Antragsgegnerin an das 2. Panzergrenadierbataillon 182 in B... wandte, um zu erreichen, dass der Zeuge K... unter Hinweis auf dessen hervorgehobene Rolle bei der Kirmes - einer örtlichen Traditionsveranstaltung - für die Zeit vom 03.11. bis 08.11.2004 vom Dienst freigestellt wird. Damit bezweckte er zum einen, dem Zeugen K... "einen Gefallen zu tun" und zum anderen, dass dieser als Arbeitskraft in der Gaststätte seiner Ehefrau in dieser Zeit zur Verfügung steht. Damit hat der Antragsteller seine dienstliche Stellung benutzt, um Dritten, seiner Ehefrau aber auch dem Zeugen K..., einen Vorteil zu verschaffen, welcher durch die von ihm vorgespiegelten öffentlichen - gemeindlichen - Interessen nicht gerechtfertigt war. Mit seinem Hinweis auf die "herausgehobene Stellung" des Zeugen K... bei einer örtlichen "Traditionsveranstaltung" wollte der Antragsteller erkennbar den Eindruck vermitteln, dass - nach Ansicht der Gemeinde - von Seiten der Allgemeinheit ein erhebliches Interesse an der Anwesenheit des Zeugen bestehe. Dabei wusste der Antragsteller, dass die Kirmesveranstaltung - wie in den Jahren zuvor - allein von seiner Ehefrau als Inhaberin des S... durchgeführt wurde und der Zeuge K... hierbei regelmäßig als "Organisator" im Ablauf - auch der Schankwirtschaft - und im Ergebnis als deren Hilfskraft auftrat.

176

zu 28.: Der Antragsteller hat ebenso vorsätzlich gegen seine Pflicht zur Weisungsgebundenheit aus § 58 ThürBG (jetzt § 35 BeamtStG) verstoßen, weil er die in seinem Zimmer befindlichen CDs, DVDs sowie deren Label entgegen der Weisung des damaligen Bürgermeisters, des Zeugen P..., nicht aus seinem Dienstzimmer entfernt hat. Der Zeuge P... hatte während seiner Amtszeit festgestellt, so seine Aussage hierzu, dass im Zimmer des Antragstellers eine Vielzahl von Datenträgern sowie deren Labels herumgelegen hätten, die zum Teil erkennbar keinen dienstlichen Charakter gehabt hätten. Er habe den Antragsteller daher aufgefordert, diese sofort aus seinem Dienstzimmer "verschwinden" zu lassen. Dieser Weisung hat der Antragsteller erkennbar keine Folge geleistet, denn nach seiner Suspendierung haben die Mitarbeiter der Antragsgegnerin immer noch eine große Anzahl von Datenträgern, z. T. ohne dienstlichen Bezug, in seinem Dienstzimmer aufgefunden. Dies folgt zweifelsohne aus der bei den Disziplinarvorgängen vorhandenen Auflistung der gefundenen Datenträger vom 13.02.2009. Der Antragsteller hat dies bislang auch nicht in Abrede gestellt.

177

Soweit die Antragsgegnerin dem Antragsteller im Zusammenhang mit den aufgefundenen Datenträgern pauschal vorwirft, sich "während der Dienstzeit umfänglich" mit diesen "befasst" zu haben, anstatt seinen Dienstgeschäften nachzugehen, wird bereits nicht hinreichend deutlich, was der konkrete Vorwurf sein soll. Jedenfalls sind die Ausführungen hierzu im Bescheid zu unsubstantiiert, als dass - auch im Wege einer möglichen Auslegung durch das Gericht - ermittelt werden könnte, durch welches vorwerfbare Verhalten der Antragsteller seine Dienstpflichten verletzt haben soll.

178

zu 29.: Der Vorwurf, vorsätzlich unter Ausnutzung seiner amtlichen Stellung für Mitarbeiter der Antragsgegnerin, ohne Kenntnis seiner Dienstvorgesetzten, möglicherweise unrichtige Bestätigungen zur Vorlage im Rahmen der Steuererklärung über Dienstfahrten mit Privatfahrzeugen, Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen sowie Nutzung privater Hardware und Telefone zu dienstlichen Zwecken erstellt zu haben, ist nicht erwiesen. Dies folgt bereits aus den Ausführungen der Antragsgegnerin, nach denen zur Aufklärung des Sachverhaltes ein Ermittlungsverfahren der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes S... (Az.: S 16/03 B-268/09-XX/DEL) eingeleitet wurde, das noch nicht abgeschlossen ist. Da nach Aktenlage auch sonst keine beweiskräftigen Unterlagen oder Zeugenaussagen hierzu vorliegen, wird dessen Ergebnis abzuwarten sein. Abgesehen davon stellt eine "möglicherweise unrichtige" Sachbehandlung - was die Antragsgegnerin dem Antragsteller vorwirft -, noch nicht automatisch eine Dienstpflichtverletzung dar.

179

zu 30.: Der Antragsteller hat daneben vorsätzlich gegen die sich aus § 58 ThürBG a. F. ergebende Pflicht, seine Vorgesetzen zu beraten, verstoßen, weil er den damals amtierenden Bürgermeister, den 1. Beigeordneten G..., veranlasste, für den von ihm - dem Antragsteller - Rechtsanwalt ... F... am 11.04.2008 vorab erteilten Auftrag, für die Antragsgegnerin gegen das Planungsbüro G... Schadensersatzansprüche i. H. v. ca. 300.000,00 EUR gerichtlich geltend zu machen, eine unbeschränkte Prozessvollmacht zu erteilen. Dabei war dem Antragsteller, der als geschäftsleitender Beamter auch mit Rechtsangelegenheiten der Antragsgegnerin betraut war (vgl. § 33 Abs. 2 ThürKO sowie § 4 Durchführungsanordnung über die Regelung der Verwaltungsstruktur der Gemeinde A... vom 20.06.2000), bewusst, dass der amtierende Bürgermeister G... nicht befugt war, ohne einen Beschluss des Gemeinderates einen Anwalt bei einem Streitwert von ca. 300.000,00 EUR zu beauftragen. Da es sich angesichts der großen Summe erkennbar nicht mehr um eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung handelte (vgl. § 29 Abs. 2 Nr. 1 ThürKO) und - wie der Antragsteller sehr wohl wusste - die Zuständigkeit des Bürgermeisters auf Streitwerte von 7.500,00 bzw. 5.000,00 EUR beschränkt war (vgl. § 20 Abs. 3 Nr. 3 GO vom 28.02.2006) wäre es seine Pflicht gewesen, hierüber aufzuklären und gegebenenfalls auf die Einholung eines Gemeinderatsbeschlusses hinzuwirken. Das hat er nicht getan.

180

In diesem Zusammenhang kann dem Antragsteller allerdings nicht der Vorwurf gemacht werden, er selbst habe bereits dem Anwalt - wirksam - Vollmacht zur Klageerhebung, mithin unbeschränkte Vollmacht erteilt. Hierzu war er, was auch dem beauftragen Bevollmächtigten klar war, rechtlich gar nicht befugt. Seine Handlungen insoweit wurden jedenfalls durch die vom amtierenden Bürgermeister G... - unbeschränkt - erteilte und nachgereichte Vollmacht abgedeckt.

181

Ob der Antragsteller seine Beratungspflicht bzw. seine Wahrheitspflicht auch dadurch verletzt hat, dass er den damals amtierenden Bürgermeister G... auf die beschränkte Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung nur für das außergerichtliche Verfahren nicht hingewiesen hat und dadurch die Antragsgegnerin sich einer Klage zur Zahlung von anwaltlichen Gerichtsgebühren ausgesetzt sah, ist nach Aktenlage nicht erwiesen. Es ist schon nicht geklärt, was der Antragsteller insoweit dem amtierenden Bürgermeister G... gegenüber gesagt hat und was nicht. Der Antragsteller hat sich zu dem Vorfall bislang nicht eingelassen, der damals amtierende Bürgermeister G... ist - soweit ersichtlich - hierzu bislang nicht vernommen worden. So beruht auch der Umstand, dass die Beauftragung des Anwaltes in dieser Sache in Absprache mit dem 1. Beigeordneten G... erfolgt sei, auf bloßen Mutmaßungen der Antragsgegnerin. Hierzu führt sie selbst aus, der Antragsteller habe den Klageauftrag "vermutlich zumindest teilweise im Einvernehmen mit dem 1. Beigeordneten G..." erteilt.

182

Ebenso wenig kann dem Antragsteller nach Aktenlage eine Verletzung seiner politischen Neutralitätspflicht in diesem Zusammenhang zweifelsfrei vorgeworfen werden. Zum einen lassen die ihm zugeschriebenen Äußerungen - allein - dem beauftragen Anwalt gegenüber "umgehend Klage" einzureichen, "da (man so) dem Gemeinderat etwas vorweisen" könne, "der Bürgermeister (P...) sei deswegen schon zurückgetreten", nicht zwingend den Schluss zu, er habe dies aus einer politischer Motivation heraus gesagt. Ebenso kann es dem Antragsteller darum gegangen sein, den Sachverhalt etwas aufzubauschen, um eine möglichst schnelle Abwicklung durch den Anwalt zu erreichen. Auch die bloße zeitliche Nähe des Vorfalles zu den anstehenden Bürgermeisterwahlen lässt nicht unbedingt eine andere Sichtweise zu. Denkbar wäre ebenso eine Instrumentalisierung des Antragstellers durch den 1. Beigeordneten G..., der zu dem ganzen Vorfall - soweit ersichtlich - aber nicht vernommen wurde.

183

Allerdings hat der Antragsteller vorsätzlich seine sich aus § 56 Abs. 1 Satz 2 ThürBG a. F. ergebende Pflicht, die Vermögensinteressen der Antragsgegnerin zu wahren, sowie die Pflicht, die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen (§ 57 ThürBG a. F.), verletzt, weil er einen Anwalt mit der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen über 300.000,00 EUR beauftragte, ohne zuvor die Berechtigung der Forderung zu prüfen bzw. durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin prüfen zu lassen und dadurch die Antragsgegnerin einem erheblichen Prozessrisiko ausgesetzt hat. Der Antragsteller hat es versäumt, bei den mit dem ganzen Sachverhalt seit längerem betrauten Mitarbeiterinnen der Antragsgegnerin, den Zeuginnen M... und B..., vor der Beauftragung eines Anwaltes fachkundigen Rat einzuholen. Insbesondere die - was auch der Antragsteller als geschäftsleitender Beamter der Antragsgegnerin wusste - mit den konkreten Abrechnungsvorgängen bestens vertraute Zeugin M... hätte die Umstände zu den vom Antragsteller "vermuteten" Verlusten von 300.000,00 EUR kurzfristig und ohne größeren Aufwand aufklären können. Damit wäre jedenfalls ein Anwalt in keinem Fall mit einem Streitwert von 300.000,00 EUR, möglicherweise sogar gar kein Anwalt, in dieser Angelegenheit betraut worden. Der Antragsteller hat sich zu dem gesamten Vorfall nicht geäußert. Die Zeuginnen haben in ihren schriftlichen Stellungnahmen im Disziplinarverfahren ausgesagt, zu keinem Zeitpunkt von dem Antragsteller in dieser Angelegenheit hinzugezogen worden zu sein, obwohl sie alles hätten aufklären können. Bis zuletzt sei ihnen auch nicht bekannt gewesen, dass in dieser Sache ein Anwalt mit der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen beauftragt worden sei.

184

3. Nach den zuvor auf der Grundlage einer im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung schon getroffenen Feststellungen hat der Antragsteller eine Vielzahl verschiedenartiger Dienstpflichtverletzungen begangen, die disziplinarrechtlich einheitlich zu beurteilen sind und ein äußerst schwerwiegendes Dienstvergehen darstellen (vgl. § 47 Abs. 1 BeamtStG). Mit seinem über mehrere Jahre gezeigten Verhalten hat er seinem Dienstherrn die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses mit ihm unzumutbar gemacht. Bei einem solchen Verhalten käme bei einem Beamten auf Lebenszeit als angemessene Disziplinarmaßnahme nur die Entfernung aus dem Dienst gemäß § 11 ThürDG in Betracht.

185

Danach soll ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Dienst entfernt werden. Dazu hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24.04.2007 (Az.: 8 DO 813/06) u. a. ausgeführt:

186

Die Entfernung aus dem Dienst ist regelmäßig auszusprechen, wenn der Beamte durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat ( § 11 Abs. 2 ThürDG). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss dabei unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Die Verhängung der Höchstmaßnahme ist dann gerechtfertigt, wenn die Abwägung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Beamten ergibt, dass es dem Dienstherrn nicht mehr zuzumuten ist, mit dem betroffenen Beamten das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Neben der Schwere des Dienstvergehens sind dabei auch die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen zu berücksichtigen. Die notwendige Feststellung des Vertrauensverlustes beinhaltet dabei eine Prognose, ob sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit zukünftig so verhalten wird, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich zu erwarten ist. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung. Ob und ggf. inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in die zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkt der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht (vgl. umfassend BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005, 2 C 12.04, NVwZ 2006, 469). Die gesamte Prognosegrundlage, also die Bewertung der Schwere des Dienstvergehens wie auch aller anderen Bemessungsgesichtspunkte, die im Hinblick auf entlastende Kriterien nicht nur auf sog. anerkannte Milderungsgründe beschränkt sind, muss ergeben, ob der Schluss auf einen verbliebenen Rest an Vertrauen in die Person des Beamten noch möglich oder der Vertrauensverlust umfassend eingetreten ist; dies ist eine Frage der Gesamtabwägung im Einzelfall.“

187

Davon ausgehend ist der Vertrauensverlust in die Person des Antragstellers endgültig und umfassend eingetreten, so dass eine Gesamtabwägung bei einem Lebenszeitbeamten nur die Entfernung aus dem Dienst als die einzig erforderliche und angemessene Maßnahme zulassen würde. Die Vielzahl und Schwere der Dienstpflichtverletzungen prägen das Persönlichkeitsbild des Antragstellers. Er hat nicht nur einmalig oder gelegentlich, sondern beständig über einen erheblichen Zeitraum und in vielfältigster Weise gegen seine Pflichten verstoßen und damit gezeigt, dass er so auf seinen Vorteil bedacht war, dass er die Grenzen zwischen rechtmäßigem und pflichtwidrigem Handeln nicht mehr erkennt.

188

Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist zunächst von der schwersten Verfehlung des Antragstellers auszugehen, welche die Kammer hier in erster Linie in dem versuchten Betrug zum Nachteil der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Erstattung der Pacht über 450,00 EUR für den gekündigten Pachtvertrages über das "W..." (Vorwurf Nr. 26) sieht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Beamter, der sich eines Betruges bzw. versuchten Betruges schuldig macht, in schwerwiegender Weise die ihm obliegende Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Er beeinträchtigt damit zugleich sein Ansehen und dass der Beamtenschaft, auf das der zur Durchsetzung seiner Ziele auf Zwangsmaßnahmen weitgehend verzichtende freiheitliche Rechtsstaat im besonderen Maße angewiesen ist, wenn er die ihm der Allgemeinheit gegenüber obliegenden Aufgaben zweckgerecht erfüllen will. Der betrügerisch handelnde Beamte setzt sich durch ein solches Fehlverhalten auch erheblichen Zweifeln in seine Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem Dienstherrn aus. Die Verwaltung, die nicht jedes Verhalten ihrer Bediensteten kontrollieren kann, ist auf deren Ehrlichkeit und Redlichkeit angewiesen. Insoweit fällt besonders ins Gewicht, dass der Antragsteller durch Vorspiegelung falscher Tatsachen gegenüber der Mitarbeiterin der Kämmerei Zahlungen aus der Gemeindekasse der Antragsgegnerin zu erhalten versucht hatte, auf die er keinen Anspruch besaß. Es handelt sich damit um ein innerdienstliches Dienstvergehen, da es um die Abwicklung eines Pachtvertrages der Antragsgegnerin ging; hierfür war der Antragsteller zudem als geschäftsleitender Beamter zuständig. Zur Verwirklichung seines betrügerischen Verhaltens hat er außerdem ein Schriftstück mit einer vermeintlichen Quittung des Pächters der Kämmerin vorgelegt, um so die vorgetäuschte - private - Verauslagung des geforderten Betrages an den Pächter zu belegen. Dadurch hat er zudem eine unechte Urkunde hergestellt (was allerdings nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist), jedenfalls aber eine solche verwendet, denn er wusste, dass die Quittung nicht von dem Pächter, dem Zeugen S..., stammte. Auf diese Weise hat der Antragsteller das Vertrauen der Antragsgegnerin, seiner Dienstherrin, in ihn aufs gröblichste verletzt. Der Dienstherr muss darauf vertrauen können, dass seine Beamten bei der Amtsführung die Gesetze beachten und ihn nicht durch betrügerisches Verhalten und die Vorlage gefälschter Unterlagen schädigen. Zwar gibt es im Bereich des Betruges nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keine sogenannte Regelrechtsprechung, dass grundsätzlich die Entfernung des Beamten aus dem Dienst verwirkt ist. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein Betrug gegenüber dem Dienstherrn grundsätzlich ein geringeres disziplinarisches Gewicht hat, als der Zugriff des Beamten auf ihm amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld seiner Verwaltung. In den Fällen von Betrugshandlungen, die sich auf den innerdienstlichen Bereich beschränkten, richte sich deshalb die Disziplinarmaßnahme nach den besonderen Umständen des Einzelfalls. Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten, die seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich mache, sei aber dann anzunehmen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch sei (z. B. besondere kriminelle Tatintensität, Umfang und Dauer der betrügerischen Machenschaften, erhebliche eigennützige Motive, missbräuchliche Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener spezieller Kenntnisse), wenn neben der Betrugshandlung eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinaren Eigengewicht einhergehe (z. B. Urkundenfälschung, Vorteilsannahme) oder wenn es sich um einen Wiederholungsfall handele und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlten ( BVerwG, U. v. 17.03.1998 - 1 D 14.97 -, Juris; U. v. 06.08.1996 - 1 D 81.95 -, Juris; U. v. 11.11.1997 - 1 D 79.96 -, Juris; U. v. 01.09.1998 - 1 D 71/97 -, Juris; zur Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe bei erheblichem Schaden vgl. BVerwG, U. v. 30.11.2006 - 1 D 6.05 -, Juris sowie B. v. 10.09.2010 - 2 B 97.09 -, Juris). Für die hier disziplinarrechtlich gebotene Persönlichkeitsbeurteilung des Antragstellers kommt es auch nicht darauf an, dass lediglich ein Versuch vorliegt, weil es zu einem Schaden nicht gekommen ist. Maßgeblich ist allein der vom Beamten gezeigte Handlungswille. Ist der Erfolg der Tat nicht eingetreten, so ist dies für die Bemessung nur dann von Bedeutung, wenn der Nichteintritt auf einem dem Beamten zurechenbaren Verhalten beruht ( BVerwG, B. v. 11.03. 2008 - 2 B 8.08 -, Juris); das war hier ersichtlich nicht der Fall. Insgesamt erscheint es danach fraglich, ob bei der gegebenen Sachlage nicht schon allein der versuchte Betrug die Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst zu rechtfertigen vermag. Dies vor allem deswegen, weil ersichtlich erschwerende Umstände hinzukommen, wie etwa eigennützige Motive (er wollte das Geld für sich), Ausnutzung seiner Stellung als leitender Beamte der Antragsgegnerin mit Vorgesetztenfunktion und jedenfalls auch die Verwendung einer gefälschten Urkunde. Darauf kommt es hier im Ergebnis nicht an, denn eine Entlassung aus dem Dienst ist unter Berücksichtigung der Vielzahl weiterer zum Teil ebenso schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen gerechtfertigt.

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Da ist zu einem der Arbeitszeitbetrug zu nennen, der unter Nr. 20 festgestellt wurde. Auch dessen disziplinare Einstufung wiegt vom Grundsatz her schwer. Ähnlich wie das illegale Ansammeln von Zeitguthaben bei einer Zeiterfassungsanlage (vgl. hierzu BayVGH, U. v. 17.03.2004 - 16a D 03.138 -, Juris) einen erheblichen Verstoß gegen eine beamtenrechtliche Kernpflicht darstellt und somit bereits für sich alleine genommen die Frage nach der weiteren Tragfähigkeit eines Beamten stellen kann, ist auch das vom Antragsteller gezeigte Verhalten eine grobe Verletzung des Vertrauens, das der Dienstherr im Hinblick auf die Einhaltung der Arbeitszeit und der Dienstleistungspflicht seinen Beamten entgegen bringen muss. Dieses Vertrauen in ihn hat der Antragsteller ebenso aufs äußerste durch sein Verhalten in Frage gestellt.

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In diesem Zusammenhang fällt ebenso seine Einstellung zu seiner Dienstleistungspflicht als erheblicher Pflichtenverstoß erschwerend ins Gewicht. Die für alle festgelegten Arbeitszeiten meint der Antragsteller nicht einhalten zu müssen, obwohl er wiederholt drauf hingewiesen wurde, dass diese auch für ihn gelten (vgl. Nrn. 19, 20 und 21). Der damit verbundene Verlust an Autorität und die Beschädigung seiner Vorbildfunktion als herausgehobener Beamter und Vorgesetzter liegen auf der Hand. Dies zeigt sich auch in den Aussagen der Zeuginnen D... und M..., die angeben haben, der Antragsteller sei im Prinzip gekommen und gegangen, wann er wollte. An die für alle geltenden Arbeitszeiten habe er sich nicht gehalten, manchmal sei er stundenlang nicht auffindbar gewesen. Aus der Treuepflicht des Beamten ergibt sich als Kernpflicht auch die Pflicht zur Dienstleistung. Ohne die Dienstleistung ihrer Beamten wäre die Verwaltung nicht im Stande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Infolge dessen kann einem Beamten, der ohne einen triftigen Grund nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerlässlich ist. Verweigert der Beamte den Dienst für einen längeren Zeitraum, so kann sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Dauer der Dienstverweigerung selbst, sowie aus dem Umstand ergeben, dass das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Erfüllung im Interesse des ordnungsgemäßen Funktionierens des öffentlichen Dienstes geboten und für jedermann leicht erkennbar ist. Setzt sich ein Beamter über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung, dass eine Entfernung aus dem Dienst in Betracht kommt. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst bei einem Fernbleiben von vier Monaten oder länger das disziplinarrechtliche Vergehen so erheblich, dass auf die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst zu erkennen ist (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 10.06.1998 - 1 D 39/96 -, Juris). Diese Grenze hat der Antragsteller zwar nicht erreicht, auch wenn er in der Zeit vom 17.12.2008 bis einschließlich 02.01.2009 für mehrere Tage dem Dienst unerlaubt ferngeblieben ist (vgl. Nr. 21). Dies verdeutlicht aber, welches Gewicht der Dienstleistungspflicht allgemein beigemessen wird und wirkt sich damit erschwerend auf den Verstoß des Antragstellers aus. Ihn entlastet es hier auch nicht, dass die Kontrolle über die Einhaltung der Arbeitszeit bei der Antragsgegnerin offensichtlich über Jahre hinweg nur sehr oberflächlich vorgenommen worden ist. Eine elektronische Arbeitszeiterfassung wurde auch erst Ende des Jahres 2008 eingeführt. Hierzu hat der Zeuge P... in seiner Aussage im Disziplinarverfahren ausgeführt, einer Zeiterfassung hätte es eigentlich nicht bedurft, denn im Prinzip hätten sich alle an die Arbeitszeiten gehalten, mit Ausnahme des Antragstellers. Jedenfalls kann sich der Antragsteller darauf schon deshalb nicht berufen, weil er als Leiter des Hauptamtes der Antragsgegnerin auf eine effektive Kontrolle und Einhaltung der Arbeitszeit hätte hinweisen müssen, statt das bestehende System auszunutzen.

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Ebenso schwer wiegen die zu Lasten der Antragsgegnerin begangenen Untreuehandlungen. Nach den unter Nr. 1 getroffenen Feststellungen hat der Antragsteller unter Missachtung der hierfür vorgesehenen gesetzlichen Vorschriften sowie der Regelungen und Weisungen der Antragsgegnerin der Firma G..., dessen Inhaber der damalige 1. Beigeordnete G... war, einen Leasingvertrag mit einem Auftragsvolumen von rund 18.000,00 EUR und damit einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. Mit diesem Verhalten hat er gegen die von ihm zu wahrenden Vermögensinteressen der Antragsgegnerin gehandelt und dieser jedenfalls der Möglichkeit beraubt, eine Kostengünstigkeitsprüfung vorzunehmen. Ebenso hat er auf Leasingbasis dem KOBB O... auf Kosten seiner Dienstherrin Computer-Hardware zur Verfügung gestellt, ohne dass es hierfür einen sachlichen Grund gegeben hätte. Der allgemein bekannte Umstand, dass sich der Antragsteller häufig während seiner Dienstzeit im Büro des KOBB O... aufhielt, lässt hier den Schluss zu, dass er diesem "einen Gefallen tun wollte". In diesem Zusammenhang sind weiterhin die zum Vorwurf Nr. 8 festgestellten Dienstvergehen zu sehen. Die von ihm unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung als geschäftsführendem Beamten der Antragsgegnerin ohne Rechtsgrundlage veranlasste pauschale Reisekostenerstattung zu Gunsten des Zeugen G... und die Betankung seines eigenen Pkws, lassen ein hohes Maß an Eigennutz und Pflichtvergessenheit erkennen. Charakteristisch für die Persönlichkeit des Antragstellers ist gleichermaßen die unter Nr. 15 festgestellte Beschaffung eines kostengünstigen Grillrostes über die Antragsgegnerin für private Zwecke, erneut unter Ausnutzung der ihm dienstlich eingeräumten Möglichkeiten. Auch sein unter Nr. 27 festgestelltes Verhalten ist in diesem Zusammenhang zu werten. Wiederum hat er unter Ausnutzung seiner Dienststellung versucht für den Zeugen K... eine Dienstbefreiung bei dessen Truppenteil zu erreichen, um diesem aber auch seiner Ehefrau einen Vorteil zu verschaffen. Erneut waren es u. a. erkennbar eigennützige Interessen, die das Handeln des Antragstellers steuerten. Ein Beamter - wie der Antragsteller -, der erkennbar zum eigenen oder Vorteil anderer handelt, verletzt die Verpflichtung, Dienstgeschäfte im Rahmen seiner Amtsführung selbstlos und uneigennützig abzuwickeln und damit einen der wesentlichen ethischen Grundlagen des Berufsbeamtentums überhaupt. Er setzt mit einem solchen Verhalten das Ansehen des Beamtentums herab und gefährdet das Vertrauen seines Dienstherrn in seine Zuverlässigkeit und Integrität. Dadurch erweckt er zugleich den Anschein, sich bei der Ausübung seiner Dienstgeschäfte nicht an sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern sich auch von eigenen Vorteilen leiten zu lassen. Das kann im Interesse einer funktionsgerechten, zweckmäßig und sachlich orientierten Verwaltung nicht hingenommen werden (zur disziplinaren Ahndung von Vorteilsgewährung und Vorteilsnahme vgl. grundlegend BVerwG, U. v. 14.10.1982 - D 122/81 -, Juris).

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Daneben zeigen eine Vielzahl weiterer vorsätzlicher Dienstpflichtverletzungen, dass das Verhalten des Antragstellers eher von Eigennutz als von Pflichterfüllung gegenüber seiner Dienstherrin geprägt ist. Zu diesem Komplex gehören vor allem die Erledigung privater Angelegenheiten während der Dienstzeit, z. T. unter Verwendung ihm für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellter Gerätschaften wie sie vor allem unter Nr. 3 aber auch unter Nrn. 22 und 24 festgestellt worden sind. Ein Beamter, der während seiner regulären Dienstzeit in nicht unerheblichem Umfang über einen Zeitraum von mehreren Jahren der Erledigung privater Dinge nachgeht, schädigt zum einen das Ansehen des Beamtentums erheblich. Ein solches Verhalten - wenn es, wie beim Antragsteller in der Öffentlichkeit bekannt wird - leistet dem immer wieder aufkommenden Vorurteil vom Bild des "faulen Beamten" Vorschub. Zum anderen verstößt der Beamte, insbesondere wenn er, wie der Antragsteller, in herausgehobener Position als höchstrangiger Verwaltungsbeamter einer Behörde tätig ist, damit gegen seine Vorbildfunktion den ihm nachgeordneten Mitarbeitern gegenüber. Dies kann nicht nur zu einem Autoritätsverlust bei dem Beamten selbst, sondern auch zu Spannungen innerhalb der Behörde führen, wenn sich die anderen Mitarbeiter, wie es auch bei der Antragsgegnerin der Fall war, zunehmend an dem fehlbaren Verhalten dieses Beamten anstoßen. Dass der Antragsteller mit dem Inhalt einer großen Anzahl in seinem Rechner vorgefundener E-Mails sowie der aufgefundenen Fotos gegen auch heute noch geltende sittliche und moralische Wertvorstellungen verstoßen und dadurch seine Vorbildfunktion deutlich beschädigt hat, bedarf keiner weiteren Erörterung. Im Gesamtgefüge der Verfehlungen stellt dies allerdings einen lediglich geringeren Verstoß - für sich betrachtet - dar.

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Der Beamte hat die Weisungen seiner Dienstvorgesetzten zu befolgen und sich seinem Beruf mit voller Hingabe zu widmen. Gerade diese beiden elementaren Kernpflichten scheinen dem Antragsteller nicht geläufig zu sein, wie das Gros der insoweit überwiegend vorsätzlich und im Übrigen fahrlässig begangenen Verstöße anschaulich zeigt (vgl. hierzu die Feststellungen zu Nrn. 4, 5, 6, 11, 12, 13, 14, 19, 25 und 28). Dabei handelt es sich bei einem erheblichen Anteil der insoweit vorgeworfenen Pflichtenverstöße zwar um bloß "schlampiges" Arbeiten. Jeder für sich gesehen würde nicht ohne weiteres ein so schwerwiegendes Fehlverhalten darstellen, dass schon die Schwelle zum Dienstvergehen überschritten wäre, jedenfalls dann nicht, wenn es einmal oder nur vereinzelt vorkommt. Hier kann nicht außer Acht gelassen werden, dass jeder einmal einen "schlechten Tag" haben kann. Beim Antragsteller muss indes eine andere Betrachtungsweise angelegt werden. Angesichts der Vielzahl solcher "schlampiger" Arbeiten in einem relativ überschaubaren Zeitraum wird eine Pflichtenauffassung des Antragstellers erkennbar, die eines Beamten in jeder Hinsicht unwürdig ist. Offensichtlich ist es dem Antragsteller auch zu aufwendig, etwa den für jedermann einsichtigen Weg zu gehen, bei einem Versicherungssachschaden vor der Reparatur Kontakt mit dem Versicherer aufzunehmen. Symptomatisch für das Verhalten ist seine Reaktion auf eine Frage der Bürgermeisterin zu dieser Vorgehensweise. "Das wäre ihm zu viel Schreibkram", erklärte er ihr, bar jeglichen Pflichtbewusstseins. Trotz ausdrücklicher Weisungen der Bürgermeisterin behandelt er dienstliche Angelegenheiten scheinbar wie es ihm beliebt. Ohne deren erforderliche ausdrückliche Zustimmung schließt er weiterhin Verträge ab (vgl. Nr. 5) und zeitigt damit eine durchaus selbstherrliche Vorgehensweise. Ihm vorgegebene Zielstellungen (vgl. Nr. 6) missachtet er ebenso, wie es für ihn ganz offensichtlich normal ist, mit seinem Diensthandy in großem Umfang private Gespräche zu führen, ohne sich die Mühe zu machen diese später abzurechnen, weil er dienstlich und private Gespräche nicht trennen könne (vgl. Nr. 12). Wie bereits oben ausgeführt, ist auch hier sein Bestreben von Eigennutz geprägt, das in vielen Fällen zu Lasten und auf Kosten seiner Dienstherrin geht. Damit belastet er sein Beamtenverhältnis aufs Äußerste und macht ein künftiges Vertrauen auf eine ordnungsgemäße Pflichtenerfüllung unmöglich.

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Viel schwerwiegender sind demgegenüber aber die Fälle, in denen das Verhalten des Antragstellers erkennbar Auswirkungen auf die Vermögenssituation der Antragsgegnerin hat. Grundsätzlich hat der Beamte auch die wirtschaftlichen Interessen seines Dienstherren bei seiner Arbeit im Blick zu haben. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, bei denen naturgemäß finanzielle Aspekte von erheblichem Interesse sind, wie etwa bei der Einstellung von Mitarbeitern und der Inanspruchnahme von öffentlichen Zuschüssen (vgl. Nr. 6) oder der Bewilligung einer Stundung, die nur in einem geordneten Antragsverfahren und in der Regel nach Zustimmung des Gemeinderates bewilligt werden kann. Wenn der Beamte durch seine nachlässige, "schlampige", Arbeitsweise das Vermögen des Dienstherrn gefährdet oder ihm gar vermeidbare Schäden verursacht (vgl. Nrn. 6, 9, 10, 11 und 16), erweist er sich des in seine ordnungsgemäße Pflichtenerfüllung gesetzten Vertrauens als unwürdig. Der Antragsteller hat auch diesbezüglich in einer Vielzahl von Fällen gezeigt, dass ihm an den wirtschaftlichen Interessen seiner Dienstherrin wenig gelegen ist. Dies disqualifiziert ihn nicht nur für die Funktion eines leitenden Beamten der Antragsgegnerin, das macht ihn als Beamten schlichtweg untragbar.

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Gleichermaßen ist auf die mangelhafte Führung der Personalakten durch den Antragsteller hinzuweisen (Nr. 18). Mangelhafte Arbeit kann zwar auch bei einem Beamten vorkommen, hier handelte es sich jedoch um einen - auch für den Antragsteller offensichtlichen - Handlungsauftrag. Hinzu kommt, dass er durch das "Herumliegen lassen" grundsätzlich vertraulich zu behandelnder Unterlagen diese jedem zugänglich gemacht hat, der sein Dienstzimmer in seiner Abwesenheit betreten hat. Vor allem der sorglose Umgang mit Personaldaten der Mitarbeiter der Antragsgegnerin lässt das offenkundig von Gleichgültigkeit den Interessen anderer gegenüber geprägte Verhalten des Antragstellers als ungleich schwerwiegender erscheinen. Auch die zu seinen Lasten unter Nrn. 5 und 30 festgestellten Verstöße zeigen, dass er der Verpflichtung, seine Dienstvorgesetzten zu beraten und deren Interessen zu wahren, in keiner Weise gerecht wird. Gerade Beamte in leitender Position, die auch der Antragsteller in seiner Funktion als Leiter des Haupt- und Ordnungsamtes der Antragsgegnerin inne hatte, sind der Beratungspflicht in hohem Maße verpflichtet. Das gilt hier umso mehr, als der Antragsteller der höchstrangigste Beamte in der Verwaltung der Antragsgegnerin war, die von einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin bzw. einem ehrenamtlichen Bürgermeister geleitet wird. Bei dieser Konstellation müssen sich die hierfür nicht geschulten "Chefs" in jeder Hinsicht auf ihre ausgebildeten Behördenleiter verlassen können, die ihnen vor allem in beratender Funktion mit ihrem Fachwissen Unterstützung zu Teil kommen lassen müssen. Dieser Funktion ist der Antragsteller ebenfalls in keiner Weise gerecht geworden. Dass sich dies, prognostisch gesehen, künftig ändern könnte, ist angesichts seines Verhaltens in der Vergangenheit ebenso wenig zu erwarten.

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Die Dienstpflichtverletzungen, in ihrer Handlungsbreite und Summe über einen erheblichen Zeitraum begangen, zeigen das Verhalten eines Beamten, der für seinen Dienstherrn insgesamt untragbar geworden ist, so dass im Disziplinarverfahren nur eine Entfernung aus dem Dienst in Betracht kommen würde. Außergewöhnliche Umstände, die hier ausnahmsweise eine andere Entscheidung zuließen, sind nicht erkennbar. Klassische Milderungsgründe sind insgesamt nicht ersichtlich; hierzu hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Auch darüber hinaus gibt es nach Aktenlage keine Anhaltspunkte, die es ermöglichten, das Verhalten des Antragstellers in einem für ihn günstigeren Licht erscheinen zu lassen. Sein Verhalten kann auch nicht deswegen als weniger schwerwiegend angesehen werden, weil - so die Einlassung des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren - die Verantwortung bei vielen der ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen in die Zuständigkeit der jeweiligen Bürgermeister der Antragsgegnerin gefallen wäre und er dieses Amt - und damit wohl auch die Verantwortung - nie inne gehabt hätte. Diese Sichtweise zeigt nur, dass der Antragsteller nach wie vor nicht bereit ist, die Verantwortung für sein Fehlverhalten zu übernehmen und stellt nur einen weiteren Versuch dar, diese erneut auf andere abzuwälzen.

197

Die von der Antragsgegnerin getroffene Ermessensentscheidung lässt ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen. Da das Verhalten des Antragstellers bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge - hier dessen Entfernung aus dem Dienst - zur Folge hätte, ist der Ermessensraum des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG eröffnet. Insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich das Ermessen der Behörde im Fall des § 23 Abs. 3 BeamtStG grundsätzlich nur darauf erstreckt, auf welchen Entlassungstatbestand sie bei Vorliegen mehrerer Entlassungsgründe die Entlassung stützt oder ob sie gegebenenfalls die Probezeit verlängert (vgl. BayVGH, B. v. 28.09.2011 - 3 CS 11.1304 -, Juris; B. v. 19.07.2010 - 3 CS 10.887 -, Juris; ThürOVG, B. v. 01.09.2009 - 2 EO 383/08 -, Juris). Steht die mangelnde Bewährung jedoch endgültig fest, so besteht für die Entlassungsbehörde kein Handlungsermessen mehr zwischen Entlassung und Weiterbeschäftigung. Nach der zwingenden Vorschrift des § 10 BeamtStG darf ein Beamter auf Probe nur in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden, wenn er sich in der Probezeit bewährt hat. § 10 BeamtStG wirkt sich damit als absolute Ermessensschranke aus. Gelangt der Dienstherr daher zu der Überzeugung, dass der Beamte auf Probe hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nicht behebbare Mängel aufweist, so ist er verpflichtet, den Beamten zu entlassen ( BVerwG, U. v. 19.03.1998 - 2 C 5.97 - BVerwGE 106, 263 ff.; U. v. 24. 11.1988 - 2 C 24.87 - Juris 7; B. v. 17.10.1989 - 2 B 133.89 - BVerwGE 85, 177 ff.).

198

Zwar kann die Antragsgegnerin hier eine Entlassung nicht mehr auf eine mangelnde Bewährung (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG) des Antragstellers stützten, was - wie bereits oben ausgeführt - der Besonderheit seiner (formell) überlangen Probezeit geschuldet ist. Allerdings steht auch der Behörde in diesem Fall ein Ermessensspielraum insoweit nicht zu, denn jede andere Entscheidung, als den Antragsteller zu entlassen, wäre ermessensfehlerhaft (Ermessensreduzierung auf Null). Das beruht auf der Erwägung, dass ein Probebeamter, was der Antragsteller ist, jedenfalls auch dann nicht - mehr - in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden darf, wenn dieses wegen eines von ihm begangenen schwerwiegenden Dienstvergehens aufgrund einer Entfernung aus dem Dienst sogleich wieder beendet werden müsste. Diese Situation ist vergleichbar mit der eines - regulären - Probebeamten, der wegen - endgültig feststehender - fehlender Bewährung entlassen werden muss.

199

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

200

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 GKG. Danach bemisst sich der Streitwert u. a. in beamtenrechtlichen Streitverfahren, welche die Beendigung eines Dienst- oder Amtsverhältnisses zum Gegenstand haben, nach dem 13-fachen des Endgrundgehaltes zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn der Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist (§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG). Danach ergibt sich ein Betrag in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. § 40 GKG) für den mit A 9 nach dem Thüringer Besoldungsgesetz alimentierten Antragsteller von 37.896,43 EUR ([Endgrundgehalt 2.945,11 EUR zuzüglich allgemeiner Stellenzulage von 76,61 EUR] x 13). Da es vorliegend um die Beendigung eines sonstigen Beamtenverhältnisses im Sinne von § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG, nämlich eines solchen auf Probe, geht, ist die Hälfte des Betrages (das 6,5-fache von Nr. 1), also 18.948,22 EUR, zugrunde zu legen. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung im Sofortverfahren war die Hälfte dieses Betrages (9.474,11 EUR) anzusetzen.


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