Urteil vom Verwaltungsgericht Meiningen (2. Kammer) - 2 K 71/14 Me
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.</p>
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestandh4>
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1. Die Klägerin begehrt die Ausweisung von Reitwegen in an ihren Wohnort S... angrenzenden Wäldern.
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Der nördlich an S... angrenzende Wald befindet sich im Eigentum von Prinz ... von S...-W...-E... und seiner Tochter Prinzessin ... von S...-W...-E... (Gesamtfläche ca. 2.300 ha). Nach Anzeigen des Prinzen wurden gegen die Klägerin wiederholt Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen unerlaubten Reitens im Wald eingeleitet. Der Großteil der südlich von S... gelegenen Waldgebiete steht im Eigentum der Boscor Holzkontor GmbH, Issigau. Bei weiteren von den beantragten Reitwegen zum Teil ebenfalls tangierten Flächen handelt es sich um Kleinprivatwald mit mitunter winzigen Einzelflurstücken und einer Vielzahl von Privatwaldbesitzern.
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Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 10.02.2013 am 08.03.2013 eine weitere Ausweisung von Reitwegen in der Gemarkung S.... Es seien nicht genügend Reitwege im Sinne des Thüringer Waldgesetzes ausgewiesen. In der Gemarkung S... gebe es gar keine gekennzeichneten Reitwege auf Waldflächen.
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In einem Aktenvermerk des Forstamts S... über ein Telefonat am 08.04.2013 heißt es, der Prinz von S...-W...-E... lehne jegliche neue Ausweisung von Reitwegen in seinem und dem Waldbesitz seiner Tochter ab. Eine Einigung sei auch angesichts der gegenseitig laufenden Zivilverfahren undenkbar.
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Mit Bescheid vom 12.06.2013 lehnte das Thüringer Forstamt S... den Antrag auf Ausweisung von Reitwegen in der Gemarkung S... ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Landkreis S...-M... weise bereits eine Waldwegedichte auf, die über dem Durchschnitt des Freistaates Thüringen liege. Das Ausweisungsverfahren basiere auf einer konfliktminimierenden Kompromissfindung zwischen reiterlichen Interessenvertretern und Waldbesitzern. Im vorliegenden Fall habe der betroffene Waldbesitzer seine Zustimmung zur Ausweisung von Reitwegen für in seinem Eigentum stehende Waldflächen verweigert. Deshalb seien Reitwege im Konsens aller am Verfahren Beteiligten großzügig in benachbarten staatlichen und körperschaftlichen Waldungen ausgewiesen worden, um einen adäquaten Ausgleich zu schaffen. Zudem besitze die Gemeinde S... Anschluss an zwei Reitwege Richtung F... und M.... Es sei zumutbar, dass die Klägerin diese beiden vorhandenen Reitwege nutze und kurze Distanzen mit einem geeigneten Transportmittel überbrücke, um Anschluss an ein dichteres Wegenetz zu bekommen. Es werde kein öffentliches Interesse gesehen, in ein erneutes Ausweisungsverfahren einzutreten.
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Hiergegen ließ die Klägerin am 09.07.2013 Widerspruch erheben. Zur Begründung trug sie mit Schreiben vom 27.11.2013 vor, die Gemeinde S... besitze keine Reitwege, sondern nur Stichstraßen und Stichwege. S... sei direkt angrenzend von Privatwald umgeben, biete aber keine Möglichkeit, in diesen Wäldern zu reiten. Eine Einigung mit den privaten Waldbesitzern sei nicht aussichtslos, da in der Vergangenheit das Reiten durch Privatwald teilweise gestattet worden sei.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. § 7 Abs. 3 der 1. DVO ThürWaldG i. V. m. der zugehörigen Verwaltungsvorschrift sehe vor, dass die Kennzeichnung auf der Basis des jeweils aktuellen Erholungswegenetzes des Konzepts "Forsten und Tourismus" vorzunehmen sei. Die für einen bei der verfahrensführenden Behörde zu stellenden Vorschlag auf Auswahl eines neuen Erholungsweges vorgeschriebene Unterlagen und Stellungnahmen habe die Klägerin nicht vorgelegt. Die aufgrund der Verwaltungsvorschrift zu berücksichtigenden Kriterien seien insbesondere: die verbesserte Nutzbarmachung der Erholungsfunktion des Waldes und der freien Landschaft, die Stärkung des Wirtschaftsfaktors Tourismus im ländlichen Raum und die Wahrung der Rechte Dritter und öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Die Klägerin habe demnach keinen Anspruch auf einen konkreten Verlauf des Erholungsweges. Der vorrangig betroffene Privatwaldbesitzer habe jegliche neue Ausweisung von Reitwegen in seinem Grundeigentum und dem seiner Tochter abgelehnt. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 ThürWaldG sollten genügend geeignete und möglichst zusammenhängende Wege und Straßen als Reitwege gekennzeichnet werden, die zudem eine Verbindung mit Wegen und Straßen außerhalb des Waldes aufwiesen. Als Kriterium könne hierbei das Reitaufkommen herangezogen werden. Aus dem derzeitigen Reitwegenetz der Gemarkung S... und Umgebung sei ersichtlich, dass sich Ballungsgebiete gebildet hätten, d. h. dass in den Gebieten geeignete und zusammenhängende Wege als Reitwege gekennzeichnet seien, in denen Reiterhöfe ansässig seien. Die Verbindung mit den Standorten von Reiterhöfen sei ein geeignetes Mittel, ein adäquates Reitwegenetz auszuweisen, da sich auf diesen Gestüten die Unterbringung der Tiere zentriere. Darüber hinaus besitze die Gemeinde S... direkten Anschluss an zwei gekennzeichnete Reitwege. Es sei auch nicht von vornherein unzumutbar, zunächst kleinere Strecken im bebauten Bereich auf einer asphaltierten Straße zurückzulegen. Auch die Nutzung eines Transportmittels für den Anschluss an Reitwege im Wald sei eine der Klägerin zumutbare Ausweichmöglichkeit und stelle gegenüber der Duldung des Grundeigentümers den geringeren Eingriff in Grundrechte dar.
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2. Am 04.03.2014 ließ die Klägerin Klage erheben. Sie beantragt,
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den Bescheid vom 12.06.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
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Zur Begründung führt sie aus, die Ausführungen der Beklagten, dass hier ein Reitwegenetz bestehe, seien unzutreffend, da es in dem an den Hof der Klägerin angrenzenden Waldgebiet keine Reitwege gebe. Die Beklagte habe ihren gesetzlichen Auftrag nicht erfüllt, auf ein möglichst zusammenhängendes Reitwegenetz im Wald hinzuwirken. Sie habe den ihr eingeräumten Ermessensspielraum nicht ausgeschöpft, sondern einseitig zu Gunsten des privaten Waldbesitzers entschieden. Wenn die Klägerin auf den der Beklagten dargelegten Reitwegen ausreiten möchte, müsse sie mindestens 2 km über Straßen und Querstraßen reiten, um dann zu den besagten Reitwegen zu gelangen. Der Wald des Privatbesitzers sei bei der Klägerin angrenzend und es würde auch genügen, wenn eine Durchreitgenehmigung durch diesen Wald erfolgen könnte. Die Klägerin selber habe die Formalien erfüllt. Die Klägerin habe einen entsprechenden Antrag mit Einzeichnung der Reitwege eingereicht.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt sie aus, das Forstamt S... weise die höchste Reitwegedichte im Freistaat Thüringen auf und zudem besitze der betroffene Landkreis eine überdurchschnittliche Wald-Reitwegedichte. Es bestehe weder ein Anspruch der Bevölkerung auf Ausweisung von Reitwegen in jedwedem Waldgebiet, noch ein Anspruch des pferdesportbegeisterten Waldnutzers auf direkte Anbindung an seinen Privathof. Diese Bedürfnisse könnten flächendeckend nicht gestemmt werden. Es müssten Zuwegungen über Straßen im zumutbaren Maße hingenommen werden. Ein öffentliches Interesse an der Ausweisung von Reitwegen im streitgegenständlichen Waldgebiet habe die Beklagte nicht feststellen können. Eine individuelle Durchreitgenehmigung ohne formelles Ausweisungsverfahren sei vorrangig mit dem Waldbesitzer abzuklären.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- sowie die Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unzulässig. Sie wäre darüber hinaus auch nicht begründet.
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1. Die Klage ist bereits unzulässig. Die Klägerin ist nicht klagebefugt.
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Gemäß § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtordnung (VwGO) ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Dabei reicht grundsätzlich die Möglichkeit einer Rechtsverletzung des Klägers aus. Die Klagebefugnis besteht jedoch nicht, wenn die vom Kläger vorgebrachte Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen kann (vgl. Kopp/Schenke VwGO, 20. Auflage, § 42 Rn. 65).
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Es müsste hier die Möglichkeit bestehen, dass die Klägerin in einem rechtlich geschützten Individualinteresse betroffen wird. Ein rechtlich geschütztes Individualinteresse setzt voraus, dass die Klägerin sich auf eine Rechtsvorschrift stützen kann, die zumindest auch ihren Schutz bezweckt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
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a) Maßgeblich sind hier die Regelungen in § 6 Thüringer Waldgesetz (ThürWaldG) i. V. m. der 1. DVO ThürWaldG i. V. m. der Verwaltungsvorschrift "Landeseinheitliche Kennzeichnung von Erholungswegen im Wald und in der freien Landschaft" vom 17.04.2012.
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Reiten ist hiernach auf gekennzeichneten Wegen und Straßen gestattet (§ 6 Abs. 3 Satz 2 ThürWaldG). Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 ThürWaldG sollen genügend geeignete und möglichst zusammenhängende Wege und Straßen als Reitwege gekennzeichnet werden, die zudem eine Verbindung mit Wegen und Straßen außerhalb des Waldes aufweisen. Die Kennzeichnung erfolgt durch die untere Forstbehörde nach Anhörung der örtlichen Interessenvertretungen der Waldbesitzer und der Waldbenutzer, insbesondere der Reiter, Radfahrer, Wanderer, Skiläufer, Jäger und Kommunen (§ 6 Abs. 3 Satz 4 ThürWaldG).
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Nach Nr. 1.1. der Verwaltungsvorschrift "Landeseinheitliche Kennzeichnung von Erholungswegen im Wald und in der freien Landschaft" vom 17.04.2012 dient die Auswahl von Erholungswegen (Wander-, Rad- und Reitwege, Skiwanderwege einschließlich Loipen) im Wald und in der freien Landschaft der Berücksichtigung verschiedener Nutzeransprüche an das vorhandene Wegenetz. Das Verfahren ist maßgebend geprägt vom Beteiligungsprozess der verschiedenen Betroffenen, insbesondere Grundeigentümer/Nutzungsberechtigte, Gebietskörperschaften und deren Wegewarte, Verbände/Vereine, Behörden und Verwaltungen (z. B. Verwaltungen der Nationalen Naturlandschaften). Die verfahrensführende Behörde ist bei Erholungswegen im Wald die untere Forstbehörde (Landesforstanstalt). Für einen bei der verfahrensführenden Behörde zu stellenden Vorschlag auf Auswahl eines neuen Erholungsweges oder auf Änderung/Wegfall eines bestehenden Erholungsweges ist ein berechtigtes Interesse darzulegen. Dem Vorschlag sind folgende Unterlagen beizufügen: Darstellung des geplanten Wegeverlaufs auf einer oder mehreren topografischen Karten im Maßstab 1 : 25.000 unter Berücksichtigung des bereits bestehenden Erholungswegenetzes sowie Stellungnahmen der Gebietskörperschaften und der Behörden für Wirtschaftsförderung/Infrastruktur/Tourismus beim zuständigen Landkreis/bei der kreisfreien Stadt zum beabsichtigten Vorhaben. Die Vorschläge werden von der verfahrensführenden Behörde gesammelt und einmal jährlich ausgewertet. Dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: Verbesserte Nutzbarmachung der Erholungsfunktion des Waldes und der freien Landschaft, Stärkung des Wirtschaftsfaktors Tourismus im Ländlichen Raum und Wahrung der Rechte Dritter und öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Die Betroffenen sind mit angemessener Frist zur Abgabe einer Stellungnahme schriftlich anzuhören.
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b) Aus diesen Regelungen lässt sich ein rechtlich geschütztes Individualinteresse der Klägerin nicht herleiten.
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Zwar sind nach dem Thüringer Waldgesetz die Interessen der Reiter zu berücksichtigen. So erfolgt die Kennzeichnung nach Anhörung der örtlichen Interessenvertretungen der Waldbesitzer und der Waldbenutzer, insbesondere der Reiter, Radfahrer, Wanderer, Skiläufer, Jäger und Kommunen (§ 6 Abs. 3 Satz 4 ThürWaldG). Dies dient jedoch der Information der Behörde, damit diese im Rahmen ihrer planerischen Abwägung zu einer sachgerechten Entscheidung gelangen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zu einer landesrechtlichen Regelung des Reitens im Walde in Nordrhein-Westfalen) setzt die Zuordnung der einzelnen Wege jeweils eine ordnungspolitische Entscheidung voraus, die einer konkreten normativen Vorherbestimmung und der Einräumung eines Rechtsanspruchs auf Zuweisung bestimmter Wege an die Reiter nicht zugänglich ist. Die Entscheidung, welche Waldwege aufgrund einer Ordnung des gesamten Erholungsverkehrs im Wald schließlich im Einzelnen als Reitwege zur Verfügung stehen sollen, erweist sich letztlich als Akt staatlicher (Wege-)Planung. Der Landesgesetzgeber hat damit bezüglich des Reitens im Walde einen Regelungsansatz gewählt, der für andere qualifizierte Betätigungsnormen der Fortbewegungsfreiheit – wie etwa den Kraftfahrzeugverkehr – bereits geläufig ist. Derartige Planungsakte können nicht im Wege eines Konditionalprogramms normativ vorherbestimmt werden. Jedoch bietet insoweit das planerische Abwägungsgebot einen sachgerechten Maßstab, der es erlaubt, die sich aus den konkreten Verhältnissen ergebenden öffentlichen Interessen und die privaten Belange der betroffenen Eigentümer in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Für die Planung und Verwirklichung eines Reitwegenetzes gilt insoweit nichts anderes als für die Planung sonstiger Verkehrswege wie etwa öffentlicher Straßen (BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, 1 BvR 921/85, juris, Rn. 88).
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Auch hinsichtlich Wegen außerhalb des Waldes wäre eine Klagebefugnis wohl nicht zu bejahen, wenn sich die Klägerin etwa gegen Widmungsbeschränkungen von Wegen zu Lasten von Reitern wenden wollte. Die Widmung ist eine Pflicht, die aus der Straßenbaulast erwächst, sobald eine Straße hergestellt ist. Sie wird mithin aus dieser objektiven Pflichtenstellung, nicht aus Ansprüchen einzelner Personen wie Straßennutzer, Verkehrsteilnehmer oder Straßenanlieger hergeleitet. Dritte haben deshalb nach herrschender Meinung grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Widmung. Insoweit besteht dann grundsätzlich auch keine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO (Bayerischer VGH, Urt. v. 05.12.2002, 8 B 96.3098, juris, Rn. 29).
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Anhaltspunkte für ein durch die Soll-Vorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 3 ThürWaldG rechtlich geschütztes Individualinteresse der Klägerin ergeben sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien. Die landesweite Errichtung eines Reitwegenetzes im Wald geht zurück auf den Gesetzentwurf der Landesregierung zum "Thüringer Gesetz zur Änderung forst- und naturschutzrechtlicher Regelungen" vom 14.04.2002 (Drucksache 3/2434). Im Gesetzentwurf heißt es: "Nach der derzeitigen Rechtslage ist das Reiten im Wald nach § 6 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) auf festen Wegen und Straßen erlaubt. Infolge der Zunahme des Freizeitreitens in den vergangenen Jahren ist auch eine erhöhte Frequentierung der Waldgebiete durch Reiter zu verzeichnen. Vornehmlich gilt dies in den Tourismusregionen des Thüringer Waldes, die ohnehin bereits einer gesteigerten Freizeitnutzung durch Wanderer, Skifahrer, Fahrradfahrer und andere Erholungssuchende unterliegen. Zahlreiche – auch gewerbliche – Reiterhöfe haben sich an den Randbereichen zum Wald angesiedelt und nutzen die Waldwege für organisierte Ausritte. Diesem unstreitbaren Bedarf gilt es in einer Weise gerecht zu werden, die die Waldfunktionen, die Eigentumsrechte und sonstige Nutzungen nicht beeinträchtigen. Immer mehr beklagen Waldbesitzer Schäden, die durch das Reiten auf Waldwegen verursacht werden." Die Gesetzesbegründung macht deutlich, dass die Errichtung eines Reitwegenetzes im Wald die Auseinandersetzung mit einer Vielzahl berechtigter Interessen erfordert. Für ein subjektives Recht eines einzelnen Reiters auf Ausweisung oder Aufrechterhaltung von Reitwegen ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte.
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Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Verwaltungsvorschrift "Landeseinheitliche Kennzeichnung von Erholungswegen im Wald und in der freien Landschaft" vom 17.04.2012 die Möglichkeit vorsieht, bei der verfahrensführenden Behörde die Auswahl eines neuen Erholungsweges oder die Änderung/Wegfall eines bestehenden Erholungsweges vorzuschlagen. Dies geschieht allein im öffentlichen Interesse. Die Verwaltungsvorschrift nennt als Kriterien für die Beurteilung der Vorschläge – neben der Wahrung der Rechte Dritter – ausschließlich öffentliche Belange (Erholungsfunktion, Stärkung des Tourismus).
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2. Die Klage wäre – sofern sie zulässig wäre – auch nicht begründet. Es ist nicht ersichtlich, dass der Bescheid vom 12.06.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2014 rechtswidrig ist und die Klägerin einen Anspruch darauf hätte, dass die Beklagte ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bescheidet.
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Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe ihren gesetzlichen Auftrag aus § 6 Abs. 3 Satz 3 ThürWaldG nicht erfüllt, auf ein möglichst zusammenhängendes Reitwegenetz im Wald hinzuwirken. Sie habe den ihr eingeräumten Ermessensspielraum nicht ausgeschöpft, sondern einseitig zu Gunsten des privaten Waldbesitzers entschieden.
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Die Beklagte hat demgegenüber darauf hingewiesen, das Ausweisungsverfahren basiere auf einer konfliktminimierenden Kompromissfindung zwischen reiterlichen Interessenvertretern und Waldbesitzern. Da der betroffene Waldbesitzer seine Zustimmung zur Ausweisung von Reitwegen für in seinem Eigentum stehende Waldflächen verweigert habe, seien Reitwege im Konsens aller am Verfahren Beteiligten großzügig in benachbarten staatlichen und körperschaftlichen Waldungen ausgewiesen worden, um einen adäquaten Ausgleich zu schaffen. Aus dem derzeitigen Reitwegenetz der Gemarkung S... und Umgebung sei ersichtlich, dass sich Ballungsgebiete gebildet hätten, d. h. dass in den Gebieten geeignete und zusammenhängende Wege als Reitwege gekennzeichnet seien, in denen Reiterhöfe ansässig seien. Die Verbindung mit den Standorten von Reiterhöfen sei ein geeignetes Mittel, ein adäquates Reitwegenetz auszuweisen, da sich auf diesen Gestüten die Unterbringung der Tiere zentriere. Die Distanz zum Anschluss an das Reitwegenetz werde hierdurch zu Gunsten der Reiter auf ein Minimum reduziert.
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Festzuhalten bleibt: Die Beklagte hat Reitwege im Wald gekennzeichnet, wobei nach ihren Angaben das Forstamt S... die höchste Reitwegedichte im Freistaat Thüringen aufweise und zudem der betroffene Landkreis eine überdurchschnittliche Wald-Reitwegedichte besitze. Die Beklagte hat von einem Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte private Grundeigentum abgesehen und Reitwege in benachbarten staatlichen und körperschaftlichen Waldungen ausgewiesen. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, auch wenn es u.U. dazu führt, dass ein an einem Privatwald wohnender Freizeitreiter – wie die Klägerin – nicht sogleich von seinem Wohnort in den Wald reiten kann. Reiten fällt als Betätigungsform menschlichen Handelns in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG, gehört aber nicht zum Kernbereich privater Lebensgestaltung (BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, 1 BvR 921/85, juris, Rn. 67). Im Fall der Klägerin kommt hinzu, dass sie – abgesehen von einem geschotterten und nach den Angaben der Klägerin ungeeigneten Weg in süd-westlicher Richtung nach F... – in Richtung Süden zur Gemeinde M... über eine asphaltierte Straße Anschluss an einen Reitweg im Wald hat. Ansonsten hat die Beklagte die Klägerin zu Recht auf die Nutzung eines Transportmittels für den Anschluss an Reitwege im Wald verwiesen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlagen in § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt.
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Referenzen
- VwGO § 42 2x
- § 6 Abs. 3 Satz 3 ThürWaldG 5x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 14 2x
- § 7 Abs. 3 der 1. DVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 3 Satz 2 ThürWaldG 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 3 Satz 4 ThürWaldG 2x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 921/85 2x (nicht zugeordnet)
- 8 B 96.30 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 2 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 124 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)