Urteil vom Verwaltungsgericht Meiningen (2. Kammer) - 2 K 1327/21 Me

Leitsatz

1. Bei der Gefahrenabwehr auf dem Gebiet der Kampfmittelbeseitigung in Thüringen handelt die Klägerin gemäß der KampfMGAVO als Verwaltungshelferin der zuständigen Ordnungsbehörden.(Rn.17)

2. Die Feststellung der gefahrenabwehrrechtlichen Verantwortlichkeit durch die zuständige Behörde ist konstitutive Voraussetzung für einen Anspruch nach § 4 Abs. 2 Satz 2 KampfMGAVO.(Rn.17)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Kampfmittelräumungskosten in Höhe von 893,14 EUR sowie Verzugsschadensersatz.

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Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH ein Kampfmittelbeseitigungsunternehmen. Gemäß § 4 Abs. 2, 3 i. V. m. § 1 Abs. 5 der ordnungsbehördlichen Verordnung des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 12.9.2016 über die Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel (KampfMGAVO) ist die Klägerin mit der Durchführung von Kampfmittelvernichtungsmaßnahmen im Freistaat Thüringen beauftragt. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 KampfMGAVO ist sie ermächtigt, ihre Leistungen den gefahrenabwehrrechtlichen Verantwortlichen im Sinne von §§ 10 f. des Thüringer Ordnungsbehördengesetzes (OBG) in Rechnung zu stellen, wobei die ordnungsbehördliche Feststellung der Verantwortlichen durch die zuständige Ordnungsbehörde zu treffen ist (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 3 KampfMGAVO). Die Beklagte ist Eigentümerin der Grundstücke „Gemarkung S..., Flur 25, Flurstück a“ und „Gemarkung H..., Flur 8, Flurstück b “. Diese beiden Grundstücke, auf denen sich ehemals ein Schießstand des DDR-Ministeriums des Innern befand, liegen im Waldgebiet der beigeladenen Stadt S....

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Am 17.09.2017 wurde die Klägerin vom Thüringer Forstamt Schmalkalden zu einem Fund von vier Panzergranaten des Typs PG 2 im Waldgebiet der beigeladenen Stadt gerufen. Diese Fundmunition wurde von der Klägerin abtransportiert und vernichtet. Am 14.11.2017 wurde die Klägerin erneut durch die oben genannte Behörde über einen weiteren Fund eines Panzergeschosses des Typs PG 2 im Waldgebiet der beigeladenen Stadt informiert, welches ebenfalls von der Klägerin vernichtet wurde. Aufgrund der ihr vorliegenden Informationen ordnete die Klägerin den Fund von vier Panzergeschossen am 17.09.2017 dem Grundstück der Beklagten in der Gemarkung S..., Flur 25, Flurstück a zu. Den Munitionsfund vom 14.11.2017 ordnete die Klägerin dem Grundstück der Beklagten in der Gemarkung H..., Flur 8, Flurstück b zu. Mit den Rechnungen Nr. 19053 und 19078 stellte die Klägerin die von ihr berechneten Kosten für ihre Kampfmittelbeseitigungseinsätze in Gesamthöhe von 893,14 EUR der Beklagten in Rechnung. Mit Schreiben vom 11.12.2017 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie die Rechnungsbeträge nicht begleichen werde, da ihrerseits zu keiner Zeit ein Auftrag an die Klägerin erteilt worden sei. Mit Schreiben vom 19.12.2018 forderte der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte auf, den Gesamtbetrag in Höhe von 893,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2017 spätestens bis zum 07.01.2019 zu zahlen. Eine Zahlung durch die Beklagte erfolgte nicht.

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Am 22.12.2020 hat die Klägerin Klage erhoben. Das von der Klägerin zunächst angerufene Amtsgericht Meiningen hat mit Beschluss vom 11.10.2021 den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Meiningen verwiesen.

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Die Klägerin macht geltend, dass ihr gemäß § 4 KampfMGAVO in Verbindung mit den Regelungen des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 893,14 EUR zustehe. Die angefallenen Kosten für die Kampfmittelräumung seien unabhängig davon, ob die Beklagte einen Auftrag erteilt habe, nach hoheitlichen Vorschriften von der Beklagten zu tragen. Bei den hier fraglichen Maßnahmen zur Kampfmittelräumung habe die Klägerin als Erfüllungsgehilfe für Behörden im Rahmen der Gefahrenabwehr von Kampfmitteln gehandelt. Die behördlich angeordnete Beauftragung der Klägerin im vorliegenden Fall sei nicht zu beanstanden. Mit Schreiben vom 19.10.2017 (Bl. 163 d. GA) habe die Beigeladene als zuständige Behörde im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 KampfMGAVO festgestellt, dass die Beklagte als verantwortliche Eigentümerin die Kosten für den Einsatz der Klägerin am 17.09.2017 zu tragen habe. Ebenso habe das Thüringer Forstamt als zuständige Behörde mit Schreiben vom 14.11.2017 (Bl. 165 d. GA) für den Einsatz der Klägerin am 14.11.2017 die polizeirechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 KampfMGAVO festgestellt. Aufgrund ihrer Eigenschaft als Grundstückseigentümerin obliege der Beklagten die sogenannte Zustandsstörerhaftung.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 893,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2017 sowie weitere 124,00 EUR (vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, dass sie der Klägerin zu keiner Zeit einen Auftrag für die Kampfmittelbeseitigung erteilt habe. Das Thüringer Forstamt Schmalkalden habe eigenhändig und ohne Zuständigkeit einen Munitionsfund an die Klägerin gemeldet und den Transport veranlasst. Eine behördliche Nachricht zu den streitgegenständlichen Fundstellen habe die Beklagte nicht erhalten. Sie bestreite eine Beauftragung der Klägerin durch die örtliche Polizeibehörde. Es sei zudem nicht nachgewiesen, dass die fragliche Fundmunition auf den Grundstücken der Beklagten aufgefunden worden sei. Anhand der von der Klägerin in ihrem Leistungsnachweis/Stundenlohnbericht verwendeten GPS-Daten, die offensichtlich handschriftlich und nachträglich verändert worden seien, sei eine Zuordnung zu einem Grundstück der Beklagten nicht möglich. Die Grundstücke der Beklagten seien vor vielen Jahren fachgerecht und vollständig beräumt worden. Zudem habe es in den vergangenen Jahren erhebliche Erdbewegungen auf den Grundstücken der Beklagten gegeben; eventuelle Fundmunition wäre dabei bereits bemerkt worden. Rein vorsorglich erhebe sie die Verjährungseinrede.

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Die beigeladene Stadt stellt keinen Antrag. Sie gibt an, dass bei ihr keine Aktenvermerke bezüglich der Feststellung der Verantwortlichkeit der Beklagten nach §§ 10, 11 OBG vorhanden seien. Es sei denkbar, dass eine solche Feststellung durch die beigeladene Stadt sowohl am 20.10.2017 als auch am 14.11.2017 telefonisch erfolgt sei und hierüber keine Aktenvermerke angefertigt worden seien.

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In dem Termin zur mündlichen Verhandlung ist die Beigeladene nicht erschienen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber unbegründet.

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1. Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Kampfmittelräumungskosten in Höhe von 893,14 EUR steht der Klägerin gegenüber der Beklagten nicht zu.

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a)  Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 4 Abs. 2 KampfMGAVO scheitert bereits daran, dass die gefahrenabwehrrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten von der zuständigen Ordnungsbehörde im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 3 KampfMGAVO i. V. m. §§ 10 f. OBG (noch) nicht festgestellt worden ist.

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Bei der Gefahrenabwehr auf dem Gebiet der Kampfmittelbeseitigung in Thüringen handelt die Klägerin gemäß der ordnungsbehördlichen Verordnung des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 12.9.2016 über die Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel (KampfMGAVO), die ihre Ermächtigungsgrundlage in § 27 OBG hat, als Verwaltungshelferin der zuständigen Ordnungsbehörden. Wird die Klägerin bei einem Kampfmittelfund von einer Ordnungsbehörde mit Kampfmittelvernichtungsmaßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 5 KampfMGAVO beauftragt (vgl. § 12 Abs. 1 OBG), darf sie ihre Leistungen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 KampfMGAVO einer Person, deren gefahrenabwehrrechtliche Verantwortlichkeit von der zuständigen Behörde gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. §§ 10 f. OBG festgestellt worden ist, in Rechnung stellen. Die Feststellung der Verantwortlichkeit gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. §§ 10 f. OBG ist konstitutive Voraussetzung für einen Anspruch nach § 4 Abs. 2 Satz 2 KampfMGAVO, ihr Fehlen steht einem Anspruch entgegen. Dies ist hier der Fall.

18

Im Schriftsatz vom 06.02.2024 hat die Klägerin unter Bezugnahme auf die E-Mail der Beigeladenen vom 19.10.2017 dargelegt, dass die Beigeladene als sachlich und örtlich zuständige Ordnungsbehörde (vgl. § 4 Abs. 1, 3 OBG) in Bezug auf den ersten Einsatz der Klägerin am 17.09.2017 die gefahrenabwehrrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten festgestellt habe, indem sie der Klägerin die Information gegeben habe, wer der Grundstückseigentümer sei. Dieser Auffassung der Klägerin schließt sich das Gericht nicht an. Unabhängig davon, ob diese E-Mail bereits aus formalen Gründen – beispielsweise, weil der Adressat nicht die betroffene Person, sondern die Klägerin selbst ist – nicht als eine Feststellungsentscheidung im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 3 KampfMGAVO betrachtet werden kann, erfüllt die E-Mail jedenfalls inhaltlich nicht die Voraussetzungen einer Feststellungsentscheidung gemäß §§ 10 f. OBG.

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Nach ihren eigenen Angaben hat die Klägerin die ermittelten Daten ihres Einsatzortes an die Beigeladene übermittelt. In der Antwort-E-Mail vom 19.10.2017 hat die Beigeladene lediglich mitgeteilt, wem die Flurstücke mit dem Schützenhaus gehören. Diese Mitteilung zeigt keine Ermessensbetätigung seitens der Beigeladenen, die beispielsweise für eine Störerauswahl im Sinne von § 11 OBG notwendig ist. Der Eigentümer einer Sache, von der eine Gefahr ausgeht, ist nicht automatisch auch verantwortlich im polizeirechtlichen Sinne. Die Verantwortlichkeit ist in jedem Einzelfall von der zuständigen Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen festzustellen. Andere Anhaltspunkte, die auf eine Feststellungsentscheidung der Beigeladenen im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 KampfMGAVO hinweisen würden, sind nicht ersichtlich. Auch die Ausführungen der in der mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beigeladenen in ihrem Schriftsatz vom 06.11.2023 (Bl. 127 d. GA) bekräftigen, dass eine nachweisbare Feststellungsentscheidung seitens der Beigeladenen (noch) nicht getroffen worden ist.

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Soweit die Klägerin die Feststellung der gefahrenabwehrrechtlichen Verantwortlichkeit der Beklagten betreffend die streitgegenständlichen Kampfmittelräumungsmaßnahmen am 14.11.2017 in der E-Mail vom Thüringer Forstamt Schmalkalden sieht, ist dies unzutreffend. Unabhängig von der Frage, ob das Thüringer Forstamt hier überhaupt als zuständige Ordnungsbehörde anzusehen ist (vgl. § 1 OBG), erfüllt diese E-Mail, ebenso wie die E-Mail der Beigeladenen vom 19.10.2017, bereits inhaltlich nicht die Voraussetzungen einer Feststellungsentscheidung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 KampfMGAVO. Auch hier wird die Beklagte lediglich als Eigentümerin des Grundstückes der Munitionsfundstelle genannt. Diese Angabe erfüllt nicht die Voraussetzungen einer auf fehlerfreier Ermessensausübung basierenden Feststellungsentscheidung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 KampfMGAVO (s.o.).

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b)  Eine andere Anspruchsgrundlage, auf die die Klägerin ihr Begehren stützen kann, ist weder ersichtlich noch von der Klägerin konkret vorgetragen.

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2. Mangels Hauptanspruch steht der Klägerin auch der geltend gemachte Anspruch auf Verzugsschadensersatz nicht zu.

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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene im Verfahren keinen Antrag gestellt und sich mithin keinem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlich entstandenen Aufwendungen selbst zu tragen hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Beschluss:

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Der Streitwert wird auf 893,14 Euro (§ 52 Abs. I und III GKG) festgesetzt.


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