Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 4 L 865/96
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 50.000,-- DM festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 8.8.1996 gegen den vom Kreis N1. -M. am 1.8.1996 verfügten Widerruf seiner Betriebserlaubnis für die L1. -Apotheke in N1. vom 24.9.1990 wiederherzustellen,
4wird abgelehnt.
5Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
6Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt jedoch u. a. in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ist in diesen Fällen gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen. Ist - wie hier - die sofortige Vollziehung angeordnet worden, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung auf Antrag ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage wiederhergestellt werden soll, hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegen das Interesse des Antragstellers abzuwägen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. Dabei wird ein gegenüber den persönlichen Belangen des Betroffenen überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig angenommen, wenn der zu beurteilende Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, während ein überwiegendes Interesse des Betroffenen am Nichtvollzug in der Regel zu bejahen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig erweist, weil an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidungen stets, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen niemals ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Ist bei der im Aussetzungsverfahren des § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs weder festzustellen, daß der Rechtsbehelf offensichtlich begründet noch daß er offensichtlich unbegründet ist, ist aufgrund sonstiger, nicht (nur) an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt.
7In Anwendung dieser Grundsätze muß der Antrag abgelehnt werden, da sich der angefochtene Widerruf der Betriebserlaubnis als offensichtlich rechtmäßig erweist.
8Die Verfügung ist formell nicht zu beanstanden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Widerrufsverfügung ist ordnungsgemäß erfolgt. Die Bestimmung des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hat u.a. den Zweck, der Behörde vor Augen zu führen, daß die sofortige Vollziehung - außer in den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen - nur ausnahmsweise in Betracht kommt und eine Abwägung des Interesses der Allgemeinheit mit dem privaten Interesse des Betroffenen erfordert. In seiner Anordnung der sofortigen Vollziehung hat der Antragsgegner ausgeführt, daß der Sofortvollzug der Verfügung erforderlich sei, um die inzwischen seit Jahren andauernden Gesetzesverstöße des Antragstellers gegen Kernvorschriften des Apothekenrechts, die dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Versorgung mit Arzneimitteln dienten, zu unterbinden. Zwar seien bei Apothekenbesichtigungen bezüglich der Betriebsführung der L1. -Apotheke bisher keine gravierenden Mängel aufgefallen. Jedoch könne die ordnungsgemäße Führung dieser Apotheke wegen der im übrigen gezeigten Unzuverlässigkeit des Antragstellers nicht angenommen werden.
9Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs geht über den Inhalt der zugrundeliegenden Widerrufsverfügung hinaus. Sie läßt erkennen, daß sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters seiner Entscheidung bewußt gewesen ist. Der Antragsgegner hat in ausreichendem Umfang kenntlich gemacht, daß er im öffentlichen Interesse die sofortige Unterbindung von weiteren Gesetzesverstößen (Erweiterung der bestehenden Apothekenkette und Täuschung der Behörden) erreichen will. Diese Ausführungen sind geeignet, die Anordnung des Sofortvollzugs ordnungsgemäß zu begründen.
10Ihre materielle Grundlage findet die angefochtene Verfügung des Antragsgegners in § 4 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes über das Apothekenwesen (ApoG). Nach summarischer Überprüfung des Sachverhaltes ist davon auszugehen, daß der Antragsgegner zu Recht die Unzuverlässigkeit des Antragstellers zum Betrieb der L1. -Apotheke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 ApoG angenommen hat; der Widerruf der Betriebserlaubnis für die L1. -Apotheke ist zu Recht erfolgt.
11Gem. § 4 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 ApoG ist die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke zu widerrufen, wenn der Betroffene nicht mehr die zum Betrieb der Apotheke erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Das ist der Fall, wenn Tatsachen vorliegen, welche seine Unzuverlässigkeit in Bezug auf das Betreiben einer Apotheke dartun, insbesondere, wenn er sich durch gröbliche oder beharrliche Zuwiderhandlung gegen das Apothekengesetz als unzuverlässig erwiesen hat.
12Hiernach ist der Antragsteller als unzuverlässig anzusehen. Er hat jahrelang gegen das im Apothekengesetz verankerte Mehrbesitzverbot (§§ 7,8 ApoG) verstoßen. Das hat der Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung ausführlich und im wesentlichen zutreffend dargelegt. Die Kammer nimmt Bezug auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und führt darüber hinaus aus:
13Aus den der Kammer vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgängen, die auch eine Reihe von Fotokopien aus den staatsanwaltlichen Ermittlungsakten (Js 130/95 StA Bielefeld) gegen den Antragsteller enthalten, ergibt sich, daß der Antragsteller nicht nur seine eigene Apotheke (L1. -Apotheke) betrieben, sondern auch eine Vielzahl weiterer Apotheken im gesamten Bundesgebiet mitbetrieben hat.
14Unter Betreiben einer Apotheke ist dabei das Inganghalten des Betriebs auf eigene Rechnung zu verstehen. Es umfasst alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Apotheke erforderlich sind. Die vom Antragsteller "betreuten" Apotheker/innen sind aufgrund der vielfältigen vertraglichen Bindungen an den Antragsteller und die Firmen, in denen er Hauptgesellschafter ist, nicht in der Lage, ihre Apotheke auf eigene Rechnung zu führen. Durch mannigfaltige Verträge partizipiert der Antragsteller an ihrem Umsatz und ist somit als (unrechtmäßiger) Mitbetreiber dieser Apotheken anzusehen. Er verstößt damit auch gegen § 7 Satz 1 ApoG, dessen Sinn darin besteht, eine Aufspaltung der Verantwortung für die gesundheitspolitische und die wirtschaftliche Leitung der Apotheke zu verhindern.
15vgl. Cyran/Rotta, Kommentar zur Apotheken- betriebsordnung, § 2 Rdn 8.
16Seit einigen Jahren verfolgt der Antragsteller ein Konzept, welches die Bildung einer Apothekenkette beinhaltet. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Gesprächsprotokoll des Rechtsanwalts L2. vom 21.12.1994 über einen Gedankenaustausch zwischen ihm, dem Antragsteller, Herrn G. und dem Prokuristen der B. -O. A. AG, X. M1. . Darin ist von dem Konzept "Apothekenkette" mit einer wirtschaftlichen "Knebelung" der Apotheker die Rede, welches den Fall der Aufhebung des apothekenrechtlichen Mehrbesitzverbotes vorwegnehmen und vorbereiten soll (BA I, S. 132 ff). Hierbei handelt es sich nicht - wie der Antragsteller in seinem Widerspruch ausführt - um reine "Denkmuster" des Rechtsanwalts L2. , sondern um die Wiedergabe eines Besprechungsergebnisses. Nach diesem Konzept ist der Antragsteller auch schon früher bei der Errichtung von Apotheken verfahren und hat es zumindest auch gegenüber der Firma N2. -M2. , L3. , und der DG M2. , G1. , erläutert (Fax der N2. M2. GmbH, an B1. , P. , z.Hd. Herrn K. , vom 2.4.1993 - Bl. 128 f. GA - und "Interne Mitteilung" DG M2. vom 17.12.1991 an die Geschäftsstelle C1. - Bl. 130-133 GA -). Auch in diesen Mitteilungen, die auf Gespräche mit dem Antragsteller zurückgehen, ist die Rede von "Filialisierung von Apotheken" und "Filialkette von ca. 20 Apotheken".
17Der Antragsteller hat dieses Konzept in den letzten Jahren auch umgesetzt. Durch die mit interessierten Apothekern/Apothekerinnen abgeschlossenen Verträge war er wirtschaftlich am Ertrag der jeweiligen neuen Apotheke beteiligt. Er hat seine an die Apotheker/innen gerichteten finanziellen Forderungen am Gewinn ihrer Apotheke ausgerichtet. Er hat den über einen gewissen "Garantiegewinn" hinausgehenden, von dem jeweiligen Apothekeninhaber erwirtschafteten Ertrag "abgeschöpft" (z.B. Apothekenmemo betr. Apotheker I. , C2. P1. , BA II, S. 92 ff). Beim Apotheker I. erfolgte die Abschöpfung z.B. über "Miete EDV (E. )", "Miete (T. )" und "Miete Einrichtung (E. )" (BA II, S. 93).
18Eine Abschöpfung erfolgte auch im Falle einer Apothekerin, die zunächst für ihre Apotheke einen Kaufpreis von 298.000,-- DM entrichtet hatte und später aufgrund einer "Nachberechnung" einen "Restkaufpreis" in Höhe von nochmals 269.000,-- DM netto entrichten sollte (BA I, S. 112). Der Gesamtkaufpreis für diese Apotheke belief sich also auf ca. 600.000,-- DM. In dem im Rahmen des VIVAS-Konzeptes erstellten Finanzierungsmodell (BA I, S. 124) heißt es hingegen, daß der Kaufpreis für die schlüsselfertig eingerichtete Apotheke im Normalfall 388.000,-- DM zzgl. Mehrwertsteuer beträgt. Die Nachberechnung des Kaufpreises stellt sich für die Kammer daher als Abschöpfung eines unerwartet hohen Umsatzes dieser Apotheke dar.
19Auch im Falle des Mietvertrages mit der Apothekerin S. handelt es sich bei den Erhöhungen des Mietzinses um Abschöpfungen. Den Ausführungen des Antragstellers, die Erhöhungen seien durch eine Vergrößerung der Mietfläche gerechtfertigt, kann die Kammer nicht folgen. Laut Mietvertrag vom 3.12.1991 (BA I, S. 171 ff.) wird eine Fläche von 132 qm vermietet. Der Mietpreis soll bis zum 31.12.1993 5.940,00 DM, und danach 8.530,00 DM (8.590,-- DM ?) monatlich betragen. Laut Ergänzung zum Mietvertrag vom 3.12.1991 wurde unter dem 30.6.1993 (BA I, S. 175) für das laufende Kalenderjahr eine Mieterhöhung auf 16.666,00 DM monatlich vereinbart; über eine Vergrößerung des Mietobjekts ist nichts vermerkt. Durch "Mietrechnung/Zahlungsaufstellung" vom 5.11.1994 (BA I, S. 176) ist der Mietzins dann sogar auf 20.000,-- DM monatlich rückwirkend zum 1.1.1993 erhöht worden.
20Durch diesen Fall wird auch deutlich, daß der Antragsteller den Erlaubnisbehörden, wie in seinem mit Rechtsanwalt L2. besprochenen Konzept (vgl. Schreiben vom 17.12.1992, BA I, S. 135 ff.) vorgesehen, Scheinverträge vorgelegt hat. Er hat Verträge vorgelegt, die als solche nicht beanstandet werden konnten, hat diese jedoch kurze Zeit danach durch weitere Verträge abgeändert.
21Im Fall der Apothekerin X1. hat er der Mietinteressentin sogar gleichzeitig mit dem Mietvertrag, der über 3 Jahre fest abgeschlossen werden sollte und ein Optionsrecht auf zweimalige Verlängerung des Vertrages um jeweils drei Jahre enthielt, ein vorgefertigtes Schreiben über den unwiderruflichen Verzicht auf das im Mietvertrag vereinbarte Optionsrecht vorgelegt (BA I, S. 218 ff).
22Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
23Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und orientiert sich an dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers am Betrieb seiner Apotheke.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.