Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 2 K 2722/96

Tenor

Es wird festgestellt, daß der Ausschluß des Klägers vom C. Weihnachtsmarkt im Jahre 1995 rechtswidrig war.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zur Hälfte, die weitere Hälfte der Verfahrenskosten tragen die Beklagte und die Beigeladene als Gesamtschuldnerinnen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen der Kläger und die Beigeladene je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.


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