Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 10 L 234/97
Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner unter dem Aktenzeichen 10 K 299/97 anhängigen Klage gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes E. 30. Oktober 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Wehr- bereichsverwaltung III vom 15. Januar 1997 und des weiteren Bescheides vom 23. Januar 1997 anzuordnen, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 4.000.-- DM festgesetzt.
4. Die Beschlußformel soll den Beteiligten telefonisch vorab mitgeteilt werden.
1
G r ü n d e:
2Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, aber nicht begründet.
3Gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einberufungsbescheides des Kreiswehrersatzamtes E. vom 30. Oktober 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung III vom 15. Januar 1997 und des weiteren Bescheides vom 23. Januar 1997 bestehen bei der in diesem Eilverfahren nur möglichen und gebotenen überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine ernsthaften Bedenken, die es rechtfertigen könnten, entgegen der Regel des § 35 Abs. 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) vorläufig von seiner Vollziehung abzusehen. Vielmehr spricht alles dafür, daß dieser Bescheid rechtmäßig ist.
4Für das vorliegende Verfahren ist nicht davon auszugehen, daß der Antragsteller einen seiner zum 3. März 1997 verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst entgegenstehenden Anspruch gemäß § 12 Abs. 4 und insbesondere gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG auf Zurückstellung vom Wehrdienst hat. Zur Begründung nimmt das Gericht zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 1997 Bezug, denen es folgt.
5Auf den Vortrag, daß der Antragsteller in dem von seinem Vater gepachteten landwirtschaftlichen Betrieb unentbehrlich sei, könnte die Rechtswidrigkeit des Einberufungsbescheides des Kreiswehrersatzamtes E. nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann gestützt werden, wenn seine Abwesenheit während des Grundwehrdienstes von zehn Monaten Dauer nicht durch geeignete und zumutbare Maßnahmen, etwa durch die Einstellung von Ersatzkräften, aufgefangen werden könnte und wenn diese Abwesenheit nicht nur zu einem geschäftlichen Rückgang führt, sondern den Betrieb - wirtschaftlich - in seinem Bestand gefährden würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Antragsteller nicht in der auch für dieses Eilverfahren zu fordernden Weise dargelegt und glaubhaft gemacht.
6Das Zurückstellungsbegehren des Antragstellers erscheint nach der in dem vorliegenden Verfahren nur möglichen eingeschränkten Prüfung vor allem deshalb aussichtslos, weil der Antragsteller auf Grund der den Zurückstellungsbescheiden vom 19. August 1992 und vom 8. November 1994 beigefügten eindringlichen Belehrung von der Obliegenheit wußte, sich für die Zeit des Grundwehrdienstes für seinen Betrieb entbehrlich zu machen, und weil er in diesem Zeitraum von mehr als vier Jahren bis zum September 1996, als seine letzte Zurückstellung endete, keinesfalls die nach dem Gesetz erforderlichen Anstrengungen unternommen hat, um seinen bevorstehenden Ausfall zu kompensieren, und zwar Anstrengungen in einem Ausmaß, wie man sie von einem erwartet, der glaubt, seinen Betrieb vor der sonst drohenden Existenzvernichtung bewahren zu müssen. Zu denken ist in diesem Zusammenhang zum Beispiel an die übergangsweise Beschäftigung einer landwirtschaftlichen Hilfskraft, gegebenenfalls auch mehrerer. Daß ihn nur eine durch landwirtschaftliche Ausbildung oder Berufsausbildung qualifizierte Ersatzkraft, die von dem Antragsteller bisher gesucht worden ist, vertreten könne, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Nach dem vorgetragenen Sachverhalt muß das Gericht davon ausgehen, daß der Antragsteller die zur sicheren Fortführung seines landwirtschaftlichen Betriebes erforderlichen grundlegenden Entscheidungen, die eine qualifizierte Berufsausbildung als Landwirt voraussetzen, etwa auch die Entscheidungen über den Anbau von Feldfrüchten und die im Rahmen der Rinderzucht anstehenden Entscheidungen, an den Wochenenden oder in seiner Freizeit selbst treffen kann, ohne daß dies eine ihm nicht zumutbare Belastung darstellt, und daß sein Vater in dem hierdurch vorgegebenen Rahmen trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen den Betrieb für die zehnmonatige Dauer des Grundwehrdienstes leiten, die Aufsicht über einzustellende Ersatzkräfte übernehmen und eventuell auch Arbeiten selbst verrichten kann, die keine schwere körperliche Belastung darstellen.
7Sein Vermittlungsauftrag beim zuständigen Arbeitsamt Q. ist, abgesehen davon, daß dies allein noch keine ausreichenden Bemühungen darstellt und daß der Antragsteller dabei wohl eine zu hohe Qualifikation zugrundegelegt hat, nämlich einen Landwirt, nicht nur eine - von ihm anzuleitende und mit den Besonderheiten seines Betriebes vertraut zu machende - landwirtschaftliche Hilfskraft, nach der vorlegten Bestätigung am 17. oder 18. September 1996, also erst im letzten Monat der Zurückstellungszeit, eingegangen, die der Antragsteller unter anderen für die Suche nach einer Ersatzkraft hatte nutzen sollen. Er hat nur eine Stellenanzeige für den letzten Zurückstellungszeitraum nachgewiesen, und zwar für dessen letzten Monat, darüber hinaus sechs weitere Anzeigen, die zwischen Ende November 1996 und Mitte Februar 1997, mithin viel zu spät und ersichtlich unter dem Eindruck des vorliegenden Rechtsstreits, aufgegeben worden sind. Hierbei handelt es sich um Stellenanzeigen im X...-C... beziehungsweise im M::: x1......., wobei für das Gericht nicht einmal deutlich ist, ob diese Stellenanzeigen geeignet erscheinen, Interessenten anzusprechen und für eine Bewerbung zu gewinnen. Daß der Antragsteller zu hohe Anforderungen an eine Ersatzkraft stellt, wird auch dadurch deutlich, daß für ihn sogar ein arbeitslos gemeldeter staatlich geprüfter Landwirt, den er unter Umständen durch ein ausreichend attraktives Angebot hätte gewinnen können, möglicherweise auch mit dem Versprechen, ihm Erfahrungen auf dem Gebiet der Rinderzucht zu vermitteln, wegen dessen Spezialisierung auf Mastschweine nicht in Betracht kam.
8Den Kosten einer Ersatzkraft kommt in diesem Zusammenhang keine ausschlaggebende Bedeutung zu, denn solche Kosten werden dem Antragsteller entweder nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erstattet oder der Umstand, daß das Unterhaltssicherungsgesetz eine solche Erstattung nicht vorsieht, ergibt die Wertung des Gesetzgebers, daß insoweit eine besondere Härte nicht festgestellt werden kann.
9Der Antragsteller hat auch - außer einer Erweiterung der von ihm bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen - keine Schritte zur Umorganisation seines landwirtschaftlichen Betriebes unternommen. In der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer X. -M. vom 24. Oktober 1996 heißt es, der Antragsteller plane, durch den Neubau eines Milchkuhstalls den Arbeitsaufwand in diesem Bereich auf ein sozial verträglicheres Maß zu reduzieren. Warum eine solche Maßnahme, die geeignet erscheint, das Überleben des Betriebes auch bei einem verminderten Arbeitseinsatz zu sichern und damit das Weiterbestehen während des von dem Antragsteller abzuleistenden Grundwehrdienstes zu erleichtern, bisher unterblieben ist, wird nicht deutlich. Der Antragsteller trägt auch nicht vor, eine andere Form der Umorganisation versucht zu haben mit dem Ziel, daß er für die Zeit des Grundwehrdienstes unentbehrlich wird. In der Antragsbegründung vom 19. Februar 1997 heißt es, eine vollständige Veräußerung der Rinderherde komme nicht in Betracht, da die damit verbundenen finanziellen Einbußen kaum abzuschätzen seien. Es wird in diesem Zusammenhang aber nicht dargestellt, ob eine teilweise Veräußerung der Herde die Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes während der wehrdienstbedingten Anwesenheit des Antragstellers erleichtert, ohne daß damit unzumutbare finanzielle Einbußen verbunden wären. In Betracht käme auch eine zumindest teilweise Auslagerung der Herde. Daß die im Betrieb gehaltenen Maschinen nur von dem Antragsteller gewartet werden können, daß diese Aufgabe also nicht von einem Landmaschinenmechaniker, etwa im Rahmen eines Service- Vertrages, übernommen werden könnte, ist nicht dargelegt. Bei Erkrankungen von Tieren ist gegebenenfalls ein Tierarzt hinzuzuziehen, der auch einzusetzende Medikamente verordnen kann.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 20 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 GKG.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.