Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 6 K 2125/97
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 667,50 DM zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Die zuletzt in H. wohnhafte Frau B. T. (geb. 1967) fand zusammen mit ihren Kindern E. (geb. 1992) und U. (geb. .1989) in der Zeit vom 21.02.1995 bis zum 28.02.1995 im Frauenhaus "T. " in N. Aufnahme, weil sie von ihrem Ehemann in alkoholisiertem Zustand mißhandelt worden war. Das Frauenhaus "T. " steht in Trägerschaft des T3. L. G. e.V. Neben dem Frauenhaus "T. " existieren noch zwei weitere Frauenhäuser in N. , wobei ein weiteres (T. ) in Trägerschaft des T. L. G. e.V. steht, das dritte Frauenhaus wird vom "Verein G. G. e.V." betrieben.
3Zur Zeit der Aufnahme von Frau T. und ihren Kindern waren die beiden anderen Frauenhäuser in N. voll belegt.
4Unter dem 21.02.1995, bei der Klägerin am 24.02.1995 eingegangen, beantragte Frau T. für sich und ihre Kinder die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt, da sie völlig mittellos sei. Diesem Antrag entsprach die Klägerin für die gesamte Zeit des Frauenhausaufenthaltes.
5Das Frauenhaus "T. " verfügt über 16 Wohnplätze. Es bietet G. mit ihren Kindern, die sich in akuten Notsituationen aufgrund von Gewaltandrohungen oder Gewaltanwendungen in ihrer Familie oder durch Dritte befinden, Unterkunft, Beratung und Betreuung. Die Betreuung der aufgenommenen G. und Kinder wird durch eine sozialpädagogische Fachkraft, eine Erzieherin sowie eine Hilfskraft gewährleistet.
6Unter dem 04.07.1994 schlossen die Klägerin und der Sozialdienst L. G. e.V. eine schriftliche Vereinbarung über den Betrieb und die kommunale Finanzierung des Frauenhauses "T. ". Gemäß Nr. 5.1 der Vereinbarung erfolgt die Finanzierung des laufenden Betriebes des Frauenhauses über von der Klägerin zu zahlende Tagessätze. Durch den Tagessatz werden die Sach- und Personalkosten des Trägers abgegolten. Gemäß Nr. 5.5 der Vereinbarung trägt die Klägerin die Tagessätze für die im Frauenhaus aufgenommenen G. und Kinder im Umfang ihrer Verpflichtungen nach dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG -.
7Entsprechende Vereinbarungen über Betrieb und Finanzierung der Frauenhäuser hat die Klägerin auch mit den Trägern der übrigen beiden Frauenhäuser geschlossen. Für das Frauenhaus "T. " gewährt daneben das Land Nordrhein-Westfalen Zuschüsse zu den Personalkosten gemäß den "Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Zufluchtsstätten für mißhandelte G. (Frauenhäuser)" nach dem Runderlaß des Ministerpräsidenten vom 19.06.1986 in der Fassung des ab dem 01.01.1995 gültigen Runderlaß des Ministeriums für die Gleichstellung von Frau und Mann vom 23.12.1994. Für die Zeit des Aufenthaltes der Frau T. und ihrer Kinder im Frauenhaus "T. " betrug der zwischen dem Träger und der Klägerin vereinbarte Tagessatz 54,50 DM (incl. Personalkosten) und als einfacher Tagessatz (ohne allgemeine Personalkosten) 22,98 DM.
8Mit Schreiben vom 03.03.1995 bat die Klägerin die Beklagte um Abgabe eines Kostenanerkenntnisses für die mit der Aufnahme von Frau T. und ihren Kindern im Frauenhaus aufgewandten Sozialhilfekosten aufgrund der zwischen den Beteiligten geschlossenen "Vereinbarung über die Kostenerstattung bei Unterbringung in Zufluchtsstätten für mißhandelte G. und deren Kinder", die folgenden Wortlaut hat:
9§ 1
10Begriffsbestimmung
11Als Frauenhäuser im Sinne dieser Vereinbarung sind Häuser anzusehen, die ausschließlich der Aufnahme mißhandelter oder unmittelbar von Mißhandlung bedrohter G. und deren Kinder dienen.
12§ 2 Kostenerstattung
13Bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz an G. und deren Kinder, die in Frauenhäusern außerhalb ihres Wohnortes untergebracht sind, wird gegenseitige Kostenerstattung zugesagt, wenn der oder die Hilfeempfänger unmittelbar zuvor ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Stadt N. oder in dem des Kreises H. hatte.
14§ 3 Umfang der Kostenerstattung
15(1) Die Kostenerstattung erstreckt sich auf die gesamte Aufenthaltsdauer der G. und deren Kinder in den Frauenhäusern.
16(2) § 103 Abs. 3 BSHG findet keine Anwendung.
17(3) Bei der Gewährung der Sozialhilfeleistungen sind die nach § 111 BSHG maßgeblichen Grundsätze anzuwenden. § 111 Abs. 2 BSHG findet keine Anwendung.
18§ 4
19Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Kostenerstattung
20§ 112 BSHG ist zu beachten.
21§ 5 Kündigung
22Diese Vereinbarung kann schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
23§ 6 Inkrafttreten
24Diese Vereinbarung wird wirksam für alle Personen, die ab dem 01.01.93 in Frauenhäusern Aufnahme gefunden haben. Fälle, über die bereits abschließend entschieden wurde, fallen nicht unter diese Regelung.
25Mit weiterem Schreiben vom 21.06.1995 bezifferte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Kostenersatzforderung auf 1.541,12 DM. Die Forderung setzt sich zusammen aus 472,46 DM als Leistungen von Hilfe zum Lebensunterhalt, 1.308,00 DM Unterkunfts- und Betreuungskosten nach Tagessätzen (täglich/Person 54,50 DM) abzüglich UVG-Erstattung für die Kinder E. und U. in Höhe von jeweils 119,67 DM.
26Nachdem die Klägerin die Beklagte mehrfach schriftlich unter dem 05.09.1995, 29.11.1995, 06.03.1996 und 03.09.1996 an die noch offene Erstattung der Kosten erinnert hatte, erhob sie am 20.05.1997 Klage.
27Mit weiterem Schriftsatz vom 11.09.1997 erklärte die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe des Teilbetrages von 473,12 DM für erledigt, da die Beklagte diesen Betrag inzwischen anerkannt und erstattet hatte. Bei der Kostenerstattung hatte die Beklagte einen Tagessatz von 10,00 DM/Tag/Person berücksichtigt.
28In der mündlichen Verhandlung vom 19.05.1998 schloß sich die Beklagte der Erledigungserklärung an. In Höhe des Teilbetrages von 400,50 DM nahm die Klägerin die Klage in der mündlichen Verhandlung zurück.
29Die Klägerin beantragt,
30die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 667,50 DM nebst 6,8 % Zinsen seit dem 10.03.1995 bis zum 31.12.1995 sowie 6 % Zinsen ab dem 01.01.1996 zu zahlen.
31Die Beklagte beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Die Beklagte widerspricht der Berechtigung der Kostenerstattungsforderung der Klägerin in der noch offenen Höhe. Zwar werde die Kostenerstattungsforderung dem Grunde nach anerkannt, jedoch sei der berechnete Tagessatz in Höhe von 54,50 DM unangemessen und nicht berechtigt. Bei der Kostenerstattung im Rahmen der mit der Klägerin geschlossenen "Frauenhausvereinbarung" seien nach § 3 Abs. 3 dieser Vereinbarung die Grundsätze des § 111 Abs. 1 BSHG zu beachten. Hiernach seien nur solche aufgewendeten Kosten zu erstatten, die dem BSHG entsprächen. Dies beinhalte die Pflicht des hilfegewährenden Trägers der Sozialhilfe - hier der Klägerin -, alle nach Lage des Einzelfalles zumutbaren und möglichen Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich seien, um die erstattungsfähigen Kosten möglichst niedrig zu halten. Sie (die Beklagte) vertrete die Auffassung, daß der zur Kostenerstattung angeforderte Tagessatz von 54,50 DM pro Tag und Person damit nicht in Einklang zu bringen sei. Dieser Betrag bzw. die damit abzudeckenden Leistungen bewegten sich nicht mehr im Rahmen eines erforderlichen und angemessenen Leistungsumfangs. Hinzu komme ferner, daß der Tagessatz für jede Person pauschal berechnet werde, ohne zu prüfen, ob im Einzelfall eine derartige umfangreiche und kostenaufwendige Betreuung überhaupt notwendig sei. Der hier von der Klägerin geltend gemachte Aufwand sprenge den sozialhilferechtlich zu akzeptierenden Rahmen. Das werde auch dadurch deutlich, daß für Frauenhäuser von anderen Sozialhilfeträgern Tagessätze von ca. 10,00 DM pro Person und Tag abgerechnet würden. Von einem vergleichbaren Tagessatz sei man auf Seiten der Beklagten auch bei Abschluß der "Frauenhausvereinbarung" mit der Klägerin ausgegangen.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
35E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
36Das Verfahren war einzustellen, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 VwGO) und die Beteiligten ferner den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (§ 92 Abs. 3 VwGO analog).
37Hinsichtlich der noch offenen Restforderung der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 667,50 DM ist die zulässige Klage mit Ausnahme der geltend gemachten Zinsforderung auch begründet; in dieser Höhe steht ihr der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch zu.
38Rechtsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch der Klägerin ist die zwischen den Beteiligten im April 1993 geschlossene "Vereinbarung über die Kostenerstattung bei Unterbringung in Zufluchtsstätten für mißhandelte G. und deren Kinder". Bei dieser "Frauenhausvereinbarung" handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den Beteiligten im Sinne von § 53 SGB X, an dessen Wirksamkeit keine Bedenken bestehen. Die Voraussetzungen dieser Vereinbarung zur Auslösung der Kostenerstattungspflicht sind im einzelnen gegeben:
39Daß Frau T. mit ihren Kindern E. und U. in einem Frauenhaus im Sinne der Begriffsbestimmung des § 1 der Vereinbarung aufgenommen worden ist (Häuser, die ausschließlich der Aufnahme mißhandelter oder unmittelbar von Mißhandlung bedrohter G. und deren Kinder dienen) und daß sie und ihre Kinder zuvor ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Kreises H. hatten (§ 2 der Vereinbarung), ist unstreitig. Der Kostenerstattungsanspruch ist auch gemäß § 4 der Vereinbarung rechtzeitig geltend gemacht worden. Zwar nimmt § 4 der Vereinbarung hinsichtlich der Frist zur Geltendmachung auf § 112 BSHG Bezug. § 112 BSHG, der eine Frist von sechs Monaten setzt, ist allerdings zum 01.01.1994 außer Kraft getreten; über § 37 SGB I beträgt die Frist zur Geltendmachung gemäß § 111 SGB X seither ein Jahr. Diese Frist hat die Klägerin eingehalten. Mit Schreiben vom 03.03.1995 hat sie die Beklagte bereits zur Abgabe eines Kostenanerkenntnisses auf der Grundlage der "Frauenhausvereinbarung" aufgefordert und mit weiterem Schreiben vom 28.06.1995 die geltend gemachte Forderung in der Höhe beziffert.
40Der Umfang der Kostenerstattungspflicht ist in § 3 der "Frauenhausvereinbarung" geregelt. Nach § 3 Abs. 3 sind bei der Gewährung der Sozialhilfeleistungen die nach § 111 Abs. 1 BSHG maßgeblichen Grundsätze anzuwenden. Diese Vorschrift beschränkt den Umfang der Kostenerstattung auf Kosten, "soweit die Hilfe diesem Gesetz entspricht". Durch die Bezugnahme auf § 111 Abs. 1 BSHG wird somit die Kostenerstattungspflicht auf materiell rechtmäßig geleistete Sozialhilfe beschränkt. Im Streit ist hier lediglich noch der auf der Basis eines Tagessatzes von 54,50 DM (abzüglich der von der Beklagten anerkannten und gezahlten 10,00 DM) geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch.
41Der Tagessatz i.H.v. 54,50 DM, den die Klägerin dem Träger des Frauenhauses aus Anlaß der Aufnahme von Frau T. und ihren Kindern gezahlt hat, stellt eine materiell rechtmäßige Leistung der Sozialhilfe nach dem BSHG dar.
42Aus der Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Sozialdienst L. G. e.V. über den Betrieb und die kommunale Finanzierung des Frauenhauses "T. " folgt, daß es sich bei den Tagessatzleistungen ausdrücklich um BSHG-Leistungen handelt. Aus Nr. 5.2 der Vereinbarung, wonach durch den Tagessatz alle vom Frauenhaus erbrachten Leistungen abgegolten werden, soweit sie nicht von anderen Kostenträgern als der Stadt N. oder von den Betreuten selbst zu finanzieren sind, und Nr. 5.5 der Vereinbarung, wonach die Klägerin die Tagessätze im Umfang ihrer Verpflichtungen nach dem BSHG trägt, ergibt sich, daß es sich bei den Tagessatzleistungen nur um solche Leistungen handelt, die für anspruchsberechtigte Hilfebedürftige nach dem BSHG geleistet werden. Die Finanzierung des Frauenhauses über Tagessätze durch die Klägerin beinhaltet keineswegs eine allgemeine Finanzierungsregelung für das Frauenhaus sui generis, sondern ist ausdrücklich auf BSHG- Leistungen beschränkt. Für nicht nach dem BSHG anspruchsberechtigte im Frauenhaus aufgenommene G. und Kinder werden nach dieser Vereinbarung keine Tagessatzleistungen durch die Klägerin erbracht.
43Die als Sozialhilfeleistungen an den Träger des Frauenhauses gezahlten Tagessätze sind auch rechtmäßig gewährt worden. Die Rechtmäßigkeit setzt zunächst voraus, daß es sich bei den im Frauenhaus untergebrachten Personen, für die Kostenerstattung verlangt wird, um Anspruchsberechtigte nach dem BSHG gehandelt hat und ihre Unterbringung im Frauenhaus auch erforderlich war. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist unstreitig.
44Die Rechtmäßigkeit der Tagessatzleistungen der Klägerin an den Träger des Frauenhauses ergibt sich dem Grunde nach aus der in der Vereinbarung mit dem Träger übernommenen Verpflichtung, für den nach dem BSHG anspruchsberechtigten Personenkreis die entsprechenden Tagessatzleistungen zu erbringen. Bei der Finanzierungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Träger des Frauenhauses handelt es sich ebenfalls um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne von § 53 SGB X, an dessen Wirksamkeit keine Bedenken bestehen.
45Der in Rechnung gestellte Tagessatz ist auch in der Höhe berechtigt. Insoweit ist bei der Frage, ob die erbrachte Hilfeleistung in Form von Tagessatzleistungen eine gesetzmäßige Hilfe im Sinne des § 111 Abs. 1 BSHG darstellt, auch der sog. Interessenwahrungsgrundsatz zu beachten. Der Interessenwahrungsgrundsatz beinhaltet die Pflicht des leistungserbringenden Sozialhilfeträgers, alle nach Lage des Einzelfalles zumutbaren und möglichen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die erstattungsfähigen Kosten möglichst niedrig zu halten. Im vorliegenden Fall ist im Hinblick auf die Höhe des Tagessatzes der Interessenwahrungsgrundsatz nicht verletzt. Die Berechnung des Tagessatzes ist nicht zu beanstanden. Er wird berechnet, indem die Nettogesamtkosten des Frauenhauses eines Kalenderjahres durch die Anzahl der Aufenthaltstage geteilt wird. Dabei mag dahinstehen, ob in die Summe der Aufenthaltstage auch die Aufenthaltstage der aufgenommenen Personen eingeflossen sind, die Selbstzahler sind, da dies zu einem niedrigeren Tagessatz führt und sich insoweit begünstigend auf die Beklagte ausgewirkt hätte. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, daß bei der Berechnung der Nettogesamtkosten, die der Tagessatzberechnung zugrundeliegen, Positionen enthalten sind, die sozialhilferechtlich nicht akzeptabel wären. Anhaltspunkte dafür, daß bei den berechneten Sachkosten Posten enthalten sind, die sozialhilferechtlich nicht zu billigen wären, liegen nicht vor; insoweit wird von der Beklagten auch kein substantiierter Einwand erhoben. Soweit die Höhe des Tagessatzes von der Beklagten (pauschal) gerügt wird, sind hierfür maßgeblich die eingestellten Personalkosten ausschlaggebend. Aber auch diese sind in der Sache nicht zu beanstanden. Die Personalkosten entstehen durch die Beschäftigung einer sozialpädagogischen Fachkraft, einer Erzieherin sowie einer Hilfskraft im Frauenhaus. Diese personelle Ausstattung des Frauenhauses ist sachlich gerechtfertigt. Es handelt sich dabei um "Vorhaltekosten" des Frauenhausträgers, um ein Angebot an sozialpädagogischer Beratung und Betreuung zu gewährleisten, das dem Zweck der Hilfeleistung gerecht wird. Aufgabe und Ziel des Frauenhauses ist es, G. und Kindern in akuten Not- und Bedrohungssituationen aufgrund von Gewaltandrohungen oder Gewaltanwendungen insbesondere in ihrer Familie Hilfe zu leisten. Dies beinhaltet zwangsläufig die Pflicht des Trägers, ein Mindestangebot an Betreuung bereitzustellen, denn die Personen, die im Frauenhaus Aufnahme finden, sind in aller Regel nicht nur einer physischen Gewaltsituation gewichen, sondern befinden sich auch in einer psychischen Ausnahmesituation. Da das Frauenhaus ferner im Hinblick auf seine Zweckbestimmung in der Lage sein muß, das Hilfsangebot "rund um die Uhr" zur Verfügung zu stellen, ist die personelle Ausstattung, die insbesondere auch auf die psychosoziale Notsituation der aufgenommenen Personen Rücksicht nimmt und die im übrigen auch den ministeriellen Förderrichtlinien entspricht, aus sozialhilferechtlicher Sicht jedenfalls angemessen.
46Im übrigen genügt die Tagessatzvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Träger des Frauenhauses auch den Vorgaben des § 93 Abs. 2 BSHG, der als Maßstab für die Beantwortung der Frage der sozialhilferechtlichen Angemessenheit herangezogen werden kann. Gemäß § 93 Abs. 2 BSHG müssen mit Trägern von Einrichtungen vereinbarte Entgelte wie Tagessätze leistungsgerecht sein und einer Einrichtung bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, eine bedarfsgerechte Hilfe zu leisten. Die Vereinbarungen und die Übernahme der Aufwendungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. In diesem Zusammenhang mag zunächst dahinstehen, ob es sich bei der Aufnahme eines Hilfesuchenden im Frauenhaus um eine Hilfeleistung in einer "Einrichtung" im Sinne des BSHG oder eine Hilfeleistung im Sinne von § 11 BSHG oder nach § 27 Abs. 2 BSHG handelt, da jedenfalls zu einer bedarfsgerechten Hilfe auch die Ermöglichung einer sozialpädagogischen Beratung und Betreuung gehört (s.o.). In die Berechnung des Tagessatzes fließen nur die Personalkosten ein, die durch die Beschäftigung einer sozialpädagogischen Fachkraft, einer Erzieherin sowie einer Hilfskraft entstehen. Die Beschäftigung dieser Kräfte ist unter dem Gesichtspunkt der Gewährung einer bedarfsgerechten Hilfe nicht zu beanstanden (s. o.) und genügt auch den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit. Ob der Träger des Frauenhauses darüber hinaus weiteres Personal vorhält, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich, da solche Personalkosten jedenfalls nicht in die Berechnung der Tagessätze mit einfließen, sondern vom Träger der Einrichtung auf andere Weise aufzufangen sind.
47Soweit schließlich die Beklagte im Hinblick auf die Höhe des in Rechnung gestellten Tagessatzes anführt, sie sei bei Abschluß der Kostenerstattungsvereinbarung mit der Klägerin davon ausgegangen, daß sich der Tagessatz - angesichts der Erfahrungen mit anderen Sozialhilfeträgern - in einer Größenordnung von ca. 10,00 DM bewegen werde, ist dieses rechtlich unbeachtlich. Eine entsprechende Begrenzung der Höhe des Tagessatzes ist nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung. Sie ist auch nicht Geschäftsgrundlage der Kostenerstattungsvereinbarung geworden, denn einseitige Erwartungen einer Partei gehören nur dann zur Geschäftsgrundlage, wenn sie in den dem Vertrag zugrundeliegenden gemeinschaftlichen Geschäftswillen beider Parteien aufgenommen worden sind. Dies ist hier aber ersichtlich nicht der Fall.
48Die Klage ist dagegen abzuweisen, soweit die Klägerin auch eine Zinsforderung geltend macht. Ein Anspruch auf Verzugs- und/oder Prozeßzinsen ist nicht gegeben. Insoweit schließt sich die Kammer der im Schiedsspruch der Zentralen Spruchstelle vom 13.02.1997 (ZfF 1997, S. 129 f.) vertretenen Rechtsauffassung an. In dieser Entscheidung heißt es im wesentlichen wie folgt:
49Im Rahmen des Verwaltungsrechts existiert kein allgemeiner Grundsatz, der zur Zahlung von Verzugs- oder Prozeßzinsen in entsprechender Anwendung der §§ 288, 291 BGB verpflichtet. Vielmehr richtet sich die Verzinsung von Geldforderungen nach dem im Einzelfall einschlägigen Sozialrecht, so daß die Verzinsung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen wenigstens dann ausgeschlossen ist, wenn der Gesetzgeber die Verzinsung anderweitig abweichend geregelt hat. Eine solche abweichende Regelung hat der Gesetzgeber aber für die Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander im SGB, insbesondere der §§ 102 bis 114 SGB X, getroffen, weil er dort die Verzinsung von Erstattungsleistungen ausgeschlossen hat. Dies ergibt sich insbesondere daraus, daß der Gesetzgeber - vorbehaltlich etwaiger Abweichungen in den besonderen Teilen des SGB (§ 37 SGB I), zu denen auch das BSHG gehört - nach der Systematik und dem inhaltlichen Aufbau der §§ 102 bis 114 SGB X alle Fragen der Kostenerstattung der Sozialleistungsträger untereinander dort abschließend geregelt und dabei Zinszahlungen im Gegensatz zu anderen Bereichen des SGB (vgl. § 44 SGB I und § 27 Abs. 1 SGB IV) nicht bzw. nur im Rahmen des § 108 Abs. 2 SGB X in der ab 01.08.1996 geltenden Fassung vorgesehen hat. Diese für die Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander - soweit erkennbar unbestritten - geltende Regelung (keine Verzinsung von Erstattungsansprüchen) gilt auch für die Kostenerstattungsansprüche der Sozialhilfeträger untereinander nach den §§ 103 ff. BSHG. Auch insoweit ergibt sich aus den Bestimmungen des BSHG nichts Abweichendes, so daß die Regelungen des SGB X auch für die Kostenerstattung nach dem BSHG gelten. Diese Auslegung wird auch durch die Neuregelung des § 108 Abs. 2 SGB X in der ab dem 01.08.1996 geltenden Fassung bestätigt, nach der nur Erstattungsansprüche der Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe gegen andere Sozialleistungsträger der Verzinsung unterliegen. Diese Neuregelung bestätigt letztlich, daß Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander im übrigen nicht der Verzinsung unterliegen. Auch daraus, daß § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG a. F., wonach Verzugszinsen nicht verlangt werden können, mit dem 31.12.1993 ersatzlos weggefallen ist, ergibt sich nicht, daß der Gesetzgeber für die Kostenerstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander für die Zeit ab dem 01.01.1994 nunmehr - in Abweichung von der allgemeinen Regelung für die Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander - wieder die Verzinsung einführen wollte. Denn diese Bestimmung war im Hinblick auf die allgemeinen Regelungen für die Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander, die auch für die Kostenerstattungsansprüche der Sozialhilfeträger untereinander gelten, entbehrlich. Dies gilt um so mehr, als die amtliche Begründung für die Neufassung des § 111 BSHG keinen Hinweis darauf enthält, daß durch die Streichung von § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG a. F. die Rechtslage geändert werden sollte.
50Die vorstehend wiedergegebene Rechtsauffassung wird auch vertreten von
51VGH Baden-Württemberg, Urteile v. 17.12.1993 - 6 S 2158/93 -, FEVS 45, 203 und 01.12.1995 - 6 S 1814/95 -, FEVS 46, 296; OVG Lüneburg, Urteil v. 23.08.1989 - 4 L 56/89 -, FEVS 39, 378; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, Kommentar, 15. Auflage 1997, Rdnr. 33 zu § 111; Zeidler, Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe, NDV 1998, 104 (112, 113);
52a.A. BVerwG, Beschluß v. 29.12.1995 - 5 B 31.95 -, FEVS 47, 9; Bayr. VGH, Urteil v. 07.11.1994 - 12 B 93.1264 -; Mergler/Zink, BSHG, Kommen- tar, Std. 09/1997, Rdnr. 32, 33 zu § 111.
53Die einheitlich auch hinsichtlich des durch Klagerücknahme und Hauptsacheerledigung erledigten Teils des Rechtsstreits zu treffende Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO und, soweit die Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Zinsforderung unterlegen ist, aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO.
54Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 S. 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
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