Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 4 K 1609/97
Tenor
Die dienstliche Beurteilung der Kreispolizeibehörde Q. vom 29.10.1996 idF des Widerspruchsbescheides vom 04.03.1997 wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der am °°.°°.1949 geborene Kläger ist als Polizeihauptkommissar (PHK) bei der Kreispolizeibehörde (KPB) Q. beschäftigt. Die für den Zeitraum 01.02.1996 bis zum 31.05.1996 erstellte dienstliche Beurteilung des Klägers vom 29.10.1996 endete mit dem Gesamtergebnis: "Die Leistung und Befähigung des Beamten Kröger entsprechen voll den Anforderungen". Am 11.12.1996 legte der Kläger Widerspruch gegen seine Beurteilung ein und machte geltend, die Beurteilung entspreche weder in der Erst- noch in der Endbeurteilung dem ihm von Erstem Polizeihauptkommissar (EPHK) T. im Beurteilungsgespräch mitgeteilten Prädikat von 4 Punkten. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.1997 wies die Bezirksregierung E. den Widerspruch des Klägers zurück. Die Ankündigung durch den Erstbeurteiler, den Kläger mit 4 Punkten zu beurteilen, habe der Erstbeurteiler abändern dürfen. Daraus ergebe sich keine Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Aufgrund der Beurteilerbesprechung am 18.09.1996, an der EPHK T. als Leiter der Polizeiinspektion T1. beteiligt gewesen sei, sei dieser zu der Auffassung gelangt, daß er seinen zunächst vorgesehenen und dem Kläger mitgeteilten Beurteilungsvorschlag bei Beachtung des Beurteilungsmaßstabes innerhalb der Vergleichsgruppe A 12 BBesO nicht mehr in vollem Umfang aufrechterhalten könne. Daraufhin habe er das Hauptmerkmal Leistungsverhalten mit 4 Punkten und die übrigen Hauptmerkmale mit 3 Punkten bewertet. Er habe dann als Gesamturteil 3 Punkte vorgeschlagen. Diesem Gesamturteil habe sich der Endbeurteiler angeschlossen.
3Mit seiner am 10.04.1997 erhobenen Klage macht der Kläger geltend: Ziffer 8.1 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinien sei verletzt, da die Beurteilung keine Begründung dazu aufweise, warum sie bei dem lebens- und diensterfahrenen Kläger schlechter ausgefallen sei als die vorhergehenden. Weiterhin sei es fehlerhaft, daß EPHK T. seinen Beurteilungsvorschlag nach der Beurteilerbesprechung, die der Information des Endbeurteilers diene, abgeändert habe. Dies widerspreche den Ziffern 9.1 und 9.2 der Beurteilungrichtlinien und sei überdies ausweislich der Verwaltungsvorgänge auch von der Widerspruchsbehörde gerügt worden. Anlaß zu Bedenken gebe auch der Umstand, daß bei der Beurteilung anscheinend auf eine angeblich unzureichende Umsetzung einer Verfügung vom 26.03.1996 abgestellt werde. Diese Verfügung sei Anlaß für die Umsetzung des Klägers am 03.09.1996 gewesen. Die Verfügung vom 26.03.1996 sei dem Kläger erst im Monat Juli 1996, nach Ende des Beurteilungszeitraumes, bekanntgegeben worden. Insoweit hätten also angebliche Führungsschwächen nicht in die Beurteilung einfliessen dürfen. Aus einer Gesprächsnotiz des Personalratsvorsitzenden ergebe sich darüber hinaus, daß EPHK T. von der Leiterin GS, Frau L1. °, zu einer Änderung des Beurteilungsvorschlages aufgefordert worden, die Änderung also nicht aus freien Stücken erfolgt sei.
4Der Kläger beantragt,
5die dienstliche Beurteilung des OKD als KPB Q. vom 29.10.1996 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 04.03.1997 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, für den Kläger eine erneute dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen.
6Der Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Zu der Beurteilung des Klägers vom 29.10.1996 hat die Kammer Oberkreisdirektor X. und EPHK T2. als Zeugen gehört.
9Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
10E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
11Die Klage ist zulässig und begründet.
12Die dienstliche Beurteilung vom 29.10.1996 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
13Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Beurteilung eines Beamten von den Verwaltungsgerichten nur in beschränktem Umfang nachgeprüft werden. Die Verwaltungsgerichte sind nicht in der Lage, das Urteil des Dienstvorgesetzten in fachlicher und persönlicher Hinsicht in vollem Umfang nachzuvollziehen oder durch ihre eigene Wertung zu ersetzen. Vielmehr unterliegt die verwaltungsgerichtliche Überprüfung Einschränkungen, die sich aus der rechtlichen Gestaltung solcher Beurteilungen ergeben. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist nicht mittels einfacher Subsumtion eines Tatbestandes unter eine gesetzliche Vorschrift zu treffen. Befähigung und Leistung eines Beamten können auch nicht allein an hergebrachten, allgemein und für das Berufsbeamtentum schlechthin geltenden Wertmaßstäben gemessen werden. Das von der Rechtsordnung dem Dienstvorgesetzten anvertraute Urteil über die Bewährung eines einzelnen Beamten hängt vielmehr auch von den zahlreichen - fachlichen und persönlichen - Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn ab. Diese Anforderungen im einzelnen zu bestimmen, ist Sache des Dienstherrn. Nur dieser oder der für ihn handelnde Dienstvorgesetzte soll ein Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der einzelne Beamte diesen Anforderungen entspricht.
14Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.5.1965 - II C 146.62 -, BVerwGE 21, 127 und vom 26.6.1980 - 2 C 8.78 -, Der öffent- liche Dienst (DÖD) 1980, 206 ff. Für ein derartiges Werturteil steht der zuständigen Behörde ein Beurteilungsspielraum zu mit der Folge, daß die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit sich darauf zu beschränken hat, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Die Beurteilung des Klägers ist fehlerhaft zustande gekommen. Unbestritten hat der Erstbeurteiler, EPHK T. , seinen ersten Beurteilungsvorschlag, der mit der Gesamtnote "4 Punkte" endete, nach der Beurteilerbesprechung zurückgezogen und einen neuen Vorschlag mit der Gesamtnote "3 Punkte" erstellt. Dabei kann dahinstehen, ob er seinen ersten Beurteilungvorschlag aus freien Stücken oder unter Druck zurückgezogen hat. Denn selbst wenn es als zulässig erachtet wird, den Beurteilungsvorschlag nach der Beurteilerbesprechung und vor der Schlußzeichnung durch den Behördenleiter zurückzunehmen (dies kann im vorliegen Fall ebenfalls unentschieden bleiben), so hätte jedenfalls vor Weitergabe der neuen Erstbeurteilung in den Dienstweg eine Besprechung mit dem zu beurteilenden Beamten erfolgen müssen. Dies ergibt sich aus Ziffer 9.1 Abs. 1 und 2 der Beurteilungsrichtlinien. Danach hat der Erstbeurteiler zu Beginn des Beurteilungsverfahrens mit dem Beamten ein Gespräch zu führen, in welchem dem zu Beurteilenden rechtliches Gehör gewährt werden soll. Der Beamte soll die Möglichkeit haben, zu einzelnen (positiven und negativen) Punkten Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit der Stellungnahme muß dem Beamten auch in dem Fall eingeräumt werden, wenn der erste Beurteilungsvorschlag (in wesentlichen Teilen) abgeändert wird. Wenn - wie hier - die Gesamtnote um einen ganzen Punkt herabgesetzt wird, muß der Beamte hierzu (erneut) gehört werden. Dies aber ist ausweislich der Verwaltungsvorgänge und der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung nicht geschehen. Der zweite Beurteilungsvorschlag leidet an einem gravierenden Mangel, der im Nachhinein auch nicht mehr geheilt werden kann.
15Der Klage war somit stattzugeben.
16Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
17Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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