Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 4 K 1609/97

Tenor

Die dienstliche Beurteilung der Kreispolizeibehörde Q. vom 29.10.1996 idF des Widerspruchsbescheides vom 04.03.1997 wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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