Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 8 K 3437/97
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin betreibt im Ortsteil P. eine Kläranlage. Das Abwasser wird nach Klärung in den H. bach - ein Gewässer II. Ordnung - eingeleitet. Rechtsgrundlage hierfür ist eine dem Abwasserverband I. bach - Rechtsvorgängerin der Klägerin - unter dem 8.5.1991 erteilte wasserrechtliche Erlaubnis. Im abwasserabgabenrechtlichen Teil der Erlaubnis wurde unter Nr. 4.2 für den Parameter CSB ein Überwachungswert von 90 mg/l festgesetzt.
3Mit Bescheid vom 26.3.1996 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für das Veranlagungsjahr 1993 eine Abwasserabgabe in Höhe von 990.033,-- DM fest. Die Zahl der Schadeinheiten für den Überwachungswert CSB wurde hierbei um 452,77 % erhöht, da eine der fünf im Veranlagungszeitraum durchgeführten Messungen einen CSB-Gehalt von 905 mg/l ergab.
4Ursache für diesen erhöhten CSB-Wert war eine Blähschlammbildung in der Kläranlage, die auf eine hohe Konzentration von Süßstoffen zurückzuführen war. Verursacher war vermutlich eine Süßmostkelterei, welche hochkonzentriertes Abwasser der Kläranlage zugeführt hatte. Die Störung wurde Mitte November 1993 festgestellt. Ihre Behebung nahm einen Zeitraum von drei bis vier Wochen in Anspruch.
5Die Klägerin zahlte auf diese Festsetzung zunächst einen Teilbetrag von 415.740,-- DM und erhob im übrigen Widerspruch gegen die Festsetzung, den der Beklagte mit Bescheid vom 12.9.1996 zurückwies.
6Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid Klage (8 K 4571/96.A) und beantragte außerdem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (8 L 1133/96.A). Mit Beschluß vom 25.11.1996 lehnte das Gericht den Antrag der Klägerin ab. Mit Schreiben vom 22.1.1997 nahm sie daraufhin die Klage zurück.
7Mit Schreiben vom 2.10.1996 an den Beklagten beantragte die Klägerin, ihr die noch geschuldete Abwasserabgabe zu erlassen: Die Festsetzung stelle eine unbillige Härte dar. Die Erhöhung der Schadeinheiten für den Parameter CSB beruhe auf einem einzigen Meßergebnis und gebe die tatsächliche Schädlichkeit des eingeleiteten Abwassers bezogen auf den gesamten Veranlagungszeitraum völlig verzerrt wieder. 33 andere Einzelmessungen würden belegen, daß der Überwachungswert hinsichtlich des Parameters CSB eingehalten worden sei.
8Mit Bescheid vom 19.2.1997 lehnte der Beklagte den Erlaßantrag ab. Zur Begründung führte er aus, daß der Erlaß der Abwasserabgabe nur möglich sei, wenn die Einziehung aus sachlichen oder persönlichen Gründen unbillig sei. Eine sachliche Unbilligkeit liege vor, wenn die Einziehung den Geboten der Gleichheit, dem Vertrauensschutz, den Grundsätzen von Treu und Glauben oder dem Zweck der gesetzlichen Regelung widersprechen würde.
9Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 14.7.1997 zurück und führte zur Begründung ergänzend aus: Eine Unvereinbarkeit der Abgabenerhebung mit dem gesetzgeberischen Ziel und Zweck sei nicht erkennbar. Im Erlaßwege bestehe nur die Möglichkeit, scheinbar unbeabsichtigte oder nicht vorhergesehene Härten der Gesetzesanwendung zu korrigieren. Ein derartiger Fall liege hier aber nicht vor. Der Gesetzgeber habe bewußt in Kauf genommen, daß schon für den Fall einer einmaligen, erheblichen Überschreitung des Überwachungswertes sich die Schadeinheiten entsprechend erhöhten und zu einer erhöhten Abwasserabgabe führten.
10Die Klägerin hat daraufhin am 18.7.1997 Klage erhoben.
11Sie trägt ergänzend vor: Der Beklagte habe bei seiner Entscheidung zu Unrecht die zu § 163 AO entwickelten Grundsätze zur unbilligen Härte angewandt. Diese Vorschrift sei im Abwasserabgabenrecht nicht anwendbar. Anzuwenden sei vielmehr § 80 Abs. 3 LWG NW. Die von dem beklagten Amt vertretene Differenzierung zwischen persönlicher und sachlicher Härte könne hierauf nicht angewandt werden. Bei der Entscheidung, ob der Erlaß der Abgabe zu gewähren sei, habe der Beklagte sich nur damit auseinandergesetzt, ob das Verfahren zur Ermittlung und Berechnung der Abwasserabgabe den gesetzlichen Vorschriften entspreche. Eine Ermessensentscheidung zum Erlaßantrag selbst sei nicht getroffen, zumindest nicht begründet worden. Es sei unbillig, die einmalige Überschreitung des Überwachungswertes für den gesamten Veranlagungszeitraum zugrunde zu legen. Allenfalls könne dies für den Zeitraum des Störfalles gelten, mithin bezogen auf den halben Monat Dezember.
12Die Klägerin beantragt,
13das beklagte Amt zu verurteilen, ihr die geschuldete Abwasserabgabe in Höhe von 574.293,00,-- DM zu erlassen.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Er trägt ergänzend vor: Das Abwasserabgabengesetz knüpfe die Erhöhung der Schadeinheiten allein an die Überschreitung des Überwachungswertes. Der Gesetzgeber habe bewußt nicht auf den Grund der Überschreitung abgestellt, so daß auch Meßergebnisse, die auf Störfällen beruhen, bei der Abgabenfestsetzung berücksichtigt werden mußten. Die Tatsache, daß die Überschreitung des Überwachungswertes auch bei einmaliger Überschreitung unter bestimmten Voraussetzungen zu einer erheblich erhöhten Abgabe führe, habe der Gesetzgeber gesehen und bewußt in Kauf genommen. Es handele sich somit im vorliegenden Fall um keine vom Gesetzgeber unbeabsichtigte Härte, die den Erlaß der Abgabe erfordere. Im übrigen habe die Klägerin die Möglichkeit, die geschuldete Abwasserabgabe als Gebühren verursachungsgerecht auf die angeschlossenen Grundstückseigentümer und die Indirekteinleiter abzuwälzen. Mache sie hiervon keinen Gebrauch, könne sie sich nicht auf eine Unbilligkeit der Abgabenerhebung berufen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
19Der Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.2.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.7.1997 zu Recht den Erlaß der Abwasserabgabe für die Einleitung von Abwasser aus der Kläranlage P. abgelehnt. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, daß ihr die noch geschuldete Abgabe in Höhe von 574.293,00 DM erlassen wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
20Unter welchen Umständen eine - wie hier bestandskräftig festgesetzte - Abwasserabgabe erlassen werden kann, bestimmt sich nach § 80 Abs. 3 LWG NW.
21Danach kann die Festsetzungsbehörde eine Abwasserabgabe erlassen, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
22Zu Recht hat der Beklagte insoweit die in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung für den Erlaß einer Abgabe - §§ 163, 227 AO - entwickelten Grundsätze entsprechend angewendet. Dem steht nicht entgegen, daß diese Vorschriften in § 85 LWG NW ausdrücklich nicht für entsprechend anwendbar erklärt werden. Mit der nach § 80 Abs. 3 LWG NW eröffneten Möglichkeit, die Abgabe zu erlassen, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre, hat der Gesetzgeber ersichtlich die in § 227 AO normierten tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlaß einer Abgabe übernommen. Eine besondere, hiervon abweichende Definition der "unbilligen Härte" enthält weder § 80 Abs. 3 LWG NW noch sind ergänzende untergesetzliche Ausführungsbestimmungen ergangen, die auf eine besondere Auslegung des Begriffes der "unbilligen Härte" im Abwasserabgabenrecht hindeuten. Ob im hier fraglichen Fall ein Erlaß der Abwasserabgabe wegen einer "unbilligen Härte" in Betracht kommt, ist deshalb anhand der zu §§ 163, 227 AO in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu beurteilen.
23Im Ergebnis ebenso: Berendes/Winters, Das neue Abwasserabgabengesetz, 2. Auflage 1989, Seite 160; Nisipeanu, Abwasserabgaben- recht, 1997, Seite 221 ff.; Tippke/Kruse, Komm. zur AO, § 227 Tz 4 (zur Anwendbarkeit im Kommunalabgabenrecht auch ohne ausdrückliche Verweisung).
24Bei der Entscheidung, den begehrten Erlaß der Abwasserabgabe nicht zu gewähren, hat sich der Beklagte ersichtlich an diesen Grundsätzen orientiert.
25Ein Billigkeitserlaß aus sachlichen Gründen - nur dieser kommt im vorliegenden Fall für die Klägerin als kommunale Körperschaft in Betracht - setzt nach der hierzu ergangenen finanzgerichtlichen Rechtsprechung, der sich die Verwaltungsgerichte angeschlossen haben, voraus, daß die Einziehung der Abgabe im Einzelfall den grundgesetzlichen Gerechtigkeitspostulaten der Gleichheit, des Vertrauensschutzes, dem Grundsatz von Treu und Glauben, der Zumutbarkeit oder dem der gesetzlichen Regelung zugrundeliegenden Zweck widerspricht. Festsetzung und Erhebung der Abgabe sind danach unbillig, wenn die rechtliche Aussage des Steuergesetzes über den mit ihm verfolgten Zweck und seine Wertungen hinausgeht. Umgekehrt folgt daraus, daß Nachteile, die im Abgabezweck selbst enthalten sind, oder vom Gesetzgeber bewußt in Kauf genommene Härten grundsätzlich keine (sachlichen) Billigkeitsentscheidungen rechtfertigen. Hat der Gesetzgeber die Besteuerung trotz des von ihm erkannten Eintrittes von Härten gesehen, so ist für eine derartige Billigkeitentscheidung wegen sachlicher Härte kein Raum. In einem solchen Fall kann sich allein fragen, ob die vom Gesetzgeber getroffene Regelung in ihren Härten Bedenken begegnet. Ist dies zu verneinen, so hat es bei der Anwendung der gesetzlichen Regelung sein Bewenden. Ein Billigkeitserlaß darf nicht gewährt werden, um ein vom Gesetzgeber zulässigerweise gewolltes Ergebnis abzuwenden.
26Vgl. Nispeanu, a.a.O., Seite 221; Tipke/Kruse, a.a.O., § 227 Tz.19 ff. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH; BVerwG, Urteil v. 4.6.1982 - 8 C 106.81 -, KStZ 1982, 192 ff. m.w.N. auf die Recht- sprechung des BVerwG.
27Nach diesen Grundsätzen kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, daß die Einziehung der Abwasserabgabe für die Klägerin eine unbillige Härte darstellt.
28Das Abwasserabgabengesetz in der im Veranlagungszeitraum (1993) gültigen Fassung vom 6.11.1990 (BGBl. I 1990, 2432 - AbwAG -) bestimmt in § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG, daß bereits eine Überschreitung des Überwachungswertes zu einer Erhöhung der Schadeinheiten führt. Die hierdurch für den Einleiter im Einzelfall entstehenden Härten sind vom Gesetzgeber gesehen und gleich zweimal berücksichtigt worden. Zum einen bestimmt sich nach § 4 Abs. 4 Satz 4 die Erhöhung der Schadeinheiten bei nur einer Erhöhung nur nach der Hälfte des Vomhundertsatzes. Zum anderen galt nach Nr. 2.2.4 der im maßgeblichen Zeitpunkt des Veranlagungszeitraumes geltenden Allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift über die Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (GMBl. 1989, 518, Rahmen-AbwasserVwV) ein Überwachungswert als eingehalten, wenn die letzten fünf im Rahmen der Gewässeraufsicht durchgeführten Überprüfungen in vier Fällen diesen Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis diesen Wert um mehr als 100 v.H. übersteigt. Eine vom allgemein geltenden Prinzip der Jährlichkeit (§ 11 Abs. 1 AbwAG) vorgesehene Regelung dergestalt, daß einmalige Höchstwertüberschreitungen nur für einen Teil des Veranlagungszeitraumes berücksichtigt werden, sieht das Gesetz in § 4 AbwAG ebensowenig vor wie eine nach oben begrenzte Erhöhung der Schadeinheiten (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 3 AbwAG).
29Der Gesetzgeber hat damit bewußt in Kauf genommen, daß sich auch einmalige erhebliche Überschreitungen des Überwachungswertes auf die Höhe des Abgabensatzes erheblich auswirken können und diese Entscheidung auch in Ansehung der dadurch entstehenden Härten nicht nachträglich korrigiert. Durch das Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.11.1994 (BGBl. I S. 3370) und § 6 der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer und zur Anpassung der Anlage des Abwasserabgabengesetzes vom 21.3.1997 (BGBl. I S. 566) haben diese Regelungen keine für die Einleiter günstigeren Änderungen erfahren.
30Die vom Gesetzgeber somit gewollte Erhöhung des Abgabesatzes auch im Falle der einmaligen, aber erheblichen Überschreitung des Überwachungswertes ist im übrigen auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin geltend gemachten Umstände nicht unverhältnismäßig.
31Das BVerwG hat in seinem
32Urteil vom 20.8.1997 - 8 B 170/97 -, ZfW 1998, 425 = DöV 1997, 1046
33darauf hingewiesen, daß auch im Falle sog. Störfälle die Erhöhung der Abgabe bei einmaliger Höchstwertüberschreitung nicht unverhältnismäßig ist. Der Einleiter habe es regelmäßig in der Hand, durch Vorsorgemaßnahmen die Entstehung von Störfällen zu verhindern oder zumindest deren Ausmaß in Grenzen zu halten. Auch soweit dies für den Einleiter im Einzelfall nicht möglich sein sollte, bleibe er abwasserrechtlich Verursacher der Gewässerschädigung und müsse gegebenenfalls finanziellen Rückgriff auf den für den Störfall letztlich Verantwortlichen nehmen, um den ihm durch die Abgabenerhöhung entstandenen Schaden auszugleichen.
34Der Verweis auf den Rückgriff gegen den vermeintlich für die Höchstwertüberschreitung Verantwortlichen ist auch im vorliegenden Fall nicht unbillig. Sofern - wie sich aus einem Besprechungsvermerk zwischen den Beteiligten vom 23.1.1997 wohl ergibt (BA I Bl. 6) - ein Indirekteinleiter als Verursacher dieses Störfalles ermittelt und bekannt ist, besteht für die Klägerin die Möglichkeit, diesen nach den Grundsätzen der Haftung wegen positiver Forderungsverletzung des zwischen den Beteiligten bestehenden öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnisses in Anspruch zu nehmen.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.1995 - 8 C 36/92 -, NJW 1995, 2303; OVG NW, Urteil vom 17.1.1996 - 22 A 3091/93 - und vom 24.3.1987 - 22 A 893/85 -, OVGE 39, 93 = NVwZ 1987, 1105.
36Das zwischen Anschlußnehmer und Betreiber der öffentlichen Einrichtung bestehende öffentlich-rechtliche Benutzungsver-hältnis verpflichtet die hieran Beteiligten, alle aus ihrer Sphäre herrührenden Störungen, durch die Rechtsgüter des jeweils anderen gefährdet oder geschädigt werden, zu unterlassen. So hat der Benutzer insbesondere die zum Schutz der öffentlichen Einrichtung erlassenen Benutzungsregelungen einzuhalten und Handlungen zu unterlassen, die ihren Betrieb oder gar Bestand bedrohen.
37Die Klage war deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
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Referenzen
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