Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 9 K 1863/98
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks "B. der E. 30" in N. . Der Frischwasserbezug erfolgt über den Wasserbeschaffungsverband "X. " und wird über einen Hauptwasserzähler und einen Nebenwasserzähler erfasst. Über den Nebenzähler wird das zur Gartenbewässerung benutzte Wasser ermittelt. Bei der Feststellung des Verbrauchs im Veranlagungszeitraum 1997 ergab sich eine Gesamtabnahmemenge von 214 m3, wobei 73 m3 über den Hauptwasserzähler und 141 m3 über den Nebenzähler abgenommen und letztere Menge somit unstreitig nicht der gemeindlichen Abwassereinrichtung überlassen wurde.
3Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 20. Februar 1998 zog der Beklagte den Kläger zu Abwassergebühren für 1997 auf der Grundlage eines Verbrauchs von 93 m3 heran. Zur Begründung führte er aus, dass 20 m3 satzungsgemäß vom Abzug ausgeschlossen seien. Somit sei diese Menge zu der über den Hauptwasserzähler ermittelten Wassermenge von 73 m3 hinzuzufügen. Bei einem Gebührensatz von 5,20 DM je m3 ergab sich eine Gesamtgebühr in Höhe von 483,60 DM. Die Heranziehung beruht auf § 8 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt N. vom 20. Oktober 1986 in der Fassung der Änderungssatzung vom 19. Dezember 1996 (GS). Nach § 8 Abs. 6 GS waren Wassermengen bis zu 20 m3 jährlich von einem Abzug der auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen nachgewiesenen Wassermengen (vgl. § 8 Abs. 2 GS) ausgeschlossen.
4Am 21. Februar 1998 legte der Kläger Widerspruch unter Bezugnahme auf ein früheres Widerspruchsverfahren hinsichtlich der satzungsgemäßen Begrenzung der Abzugsmengen ein.
5Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 1998 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
6Am 18. Mai 1998 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Gemäß dem Wortlaut des § 8 Abs. 6 GS sei eine echte Bagatellgrenze mit dem Ziel der Verwaltungspraktikabilität formuliert, so dass bei Überschreiten des Wertes für eine Einschränkung der Abzugsmenge kein Raum sei. Abgesehen davon könne bei einem Betrag in Höhe von 104,00 DM (20 m3 * 5,20 DM) von einer Bagatelle unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr die Rede sein. Eine Bagatellgrenze sei faktisch durch die Investition in einen Zähler vorgegeben.
7Der Kläger beantragt,
8den Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 20. Februar 1998, soweit darin mehr als 73 Kubikmeter Abwasser berechnet worden sind, sowie den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 6. Mai 1998 aufzuheben.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung trägt er u.a. vor, dass auch nach der hier maßgeblichen Fassung des § 8 Abs. 6 GS in jedem Fall Wassermengen bis 20 m3 vom Abzug ausgeschlossen seien. Die spätere Änderung der Satzung habe lediglich klarstellende Funktion.
12Mit Beschluß vom 4. August 1998 ist das Verfahren auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der hier vorliegenden Satzungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der teilweise angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Die für die Erhebung einer Abwassergebühr in dem hier entscheidungserheblichen Veranlagungszeitraum 1997 maßgeblichen Vorschriften der Beitrags- und Gebührensatzung sind, soweit das vorliegende Verfahren Anlass zur Überprüfung bot, formell und materiell gültiges Ortsrecht. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) und gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), liegt nicht vor.
15Die satzungsgemäßen Voraussetzungen für eine Beschränkung der Abzugsmenge auf diejenige Wassermenge, die den Wert von 20 m3 übersteigt, liegen vor. Die Satzungsbestimmung des § 8 Abs. 6 GS in der hier maßgeblichen Fassung genügt entgegen der Auffassung des Klägers den Anforderungen, die B. die rechtsstaatlich gebotene Klarheit und Bestimmtheit von Satzungsregelungen zu stellen sind. Der Wortlaut deckt die Vorgehensweise des Beklagten unabhängig davon ab, wie hoch im Einzelfall die Gesamtmenge des auf dem Grundstück verbliebenen Frischwassers ist. Es mag zwar sein, dass eine andere sprachliche Fassung noch präziser den Willen des Satzungsgebers wiedergeben kann, wie dies in der späteren Fassung geschehen ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Bestimmung, wonach bis zu 20 m3 vom Abzug ausgeschlossen sind, hinreichend genau auch diese Fallgestaltung erfasst.
16Die so verstandene Satzungsbestimmung ist wirksam. Sie ist als pauschalierender Teil eines gültigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabes sowohl mit § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG als auch mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner abgabenrechtlichen Ausprägung vereinbar. Dies gilt auch unter Würdigung der den Beteiligten bekannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 - zur Unwirksamkeit des 60-Kubikmeter-Grenzwertes. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz wird hier deshalb nicht verletzt, weil die durch die grundsätzliche Beibehaltung eines Grenzwertes entstehenden Ungerechtigkeiten und finanziellen Mehrbelastungen noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen dieser Typisierung stehen. Im Rahmen seines Organisationsermessens durfte die Stadtverordnetenversammlung davon ausgehen, dass grundsätzlich bei jedem Anschlussnehmer die Abwassermenge geringer als die Einführungswassermenge ist, weil notwendigerweise auf verschiedene Weise Frischwasser auf dem Grundstück verbleibt. Die Erfassung und Bearbeitung aller in Betracht kommenden Abzugsmöglichkeiten ist bei einer Gemeinde in der Größenordnung N1. zwangsläufig mit einem kostenverursachenden Verwaltungsaufwand verbunden, der mit dem Zugewinn B. Einzelfallgerechtigkeit in einer Vielzahl von Fällen außer Verhältnis steht. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Satzungsgeber die Abzugsmöglichkeiten vom Erreichen eines Grenz- oder Schwellenwertes abhängig macht. Bei der Festsetzung der Höhe dieses Wertes ist allerdings die wirtschaftliche Bedeutung im Hinblick auf die erheblich gestiegenen Abwassergebühren zu beachten. Dies ist im vorliegenden Verfahren geschehen. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist auch angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Reduzierung des Grenzwertes auf einen Wert unter 20 m3 oder 15 m3 nicht zwingend geboten. Die sich ergebenden Ungleichbehandlungen mit Jahresbeträgen in einer Höhe bis zu 116,55 DM bewegen sich danach noch unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit.
17Vgl. OVG NW, Urteil vom 4. November 1996 - 9 A 7237/95 - S. 8 Urteilsabdruck; Urteil vom 25. April 1997 - 9 A 4821/95 - S. 19 Urteilsabdruck; Urteil vom 19. September 1997 - 9 A 3373/96 - S. 12 Urteilsabdruck.
18Dieser Auffassung hat sich die Kommentarliteratur angeschlossen.
19Vgl. Schulte in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 6 Rdnr. 384 d, Stand: März 1998 unter Bezugnahme auf weitere obergerichtliche Entscheidungen.
20Soweit das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen eine abweichende Auffassung vertritt, beruht dies auf anderem Landesrecht.
21Vgl. Schulte in Driehaus, a.a.O., Rdnr. 384 c.
22Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer keine Veranlassung, von der Unwirksamkeit der 20 m3 Grenze jedenfalls unter den gegenwärtigen Verhältnissen auszugehen.
23Soweit der Beklagte nicht die gesamte über den Nebenwasserzähler ermittelte Wassermenge abgezogen hat, beruht dies nicht auf Gründen der Verwaltungsvereinfachung. Vielmehr findet diese Vorgehensweise ihre Rechtfertigung darin, dass die Gebührengerechtigkeit der Abgabepflichtigen untereinander gewahrt bleiben soll. Sie ermöglicht eine gleichmäßige Behandlung aller Benutzer der gemeindlichen Kanalisation, also auch derjenigen, die nichts absetzen können, weil sie den Grenzwert nicht erreichen.
24Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 1974 - 7 B 89.73 -, KStZ 1974, S.171 f.
25Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn bei Überschreiten des Grenzwertes diese Menge selbst unberücksichtigt bleibt.
26Schulte in Driehaus, a.a.O., Rdnr. 384 e.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Abwendungsbefugnis folgen aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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