Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 8 K 4110/96
Tenor
Der Abgabenbescheid des Beklagten vom 28.4.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.8.1996 wird in Höhe des Teilbetrages von 47.865,-- DM aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
1
Tatbestand:
2Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 28.4.1995 gegenüber der Klägerin für das Veranlagungsjahr 1993 die Abwasserabgabe nach dem AbwAG für die Einleitungs- Nummer 622010/014 auf insgesamt 429.780,00 DM fest. Die Überwachungswerte für CSB entnahm die Beklagte dem wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid der Bezirksregierung E. vom 7.11.1991, die übrigen Werte der von der Klägerin dem Beklagten vorgelegten Abgabenerklärung gem. § 6 AbwAG.
3Gegen diesen Abgabenbescheid legte die Klägerin unter dem 2.6.1995 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie an, daß die Kläranlage T. -W1. die Anforderungen des § 7a WHG entgegen den Bescheidfeststellungen sehr wohl erfülle. Die Einhaltung der Schadstoffwerte werde auch nicht durch eine unzulässige Verdünnung und Vermischung erreicht. Dies könne durch das Ergebnis der ständigen Überwachung durch das Stawa M. nachgewiesen werden.
4Zum anderen sei der Bescheid rechtsfehlerhaft, weil auch für den Parameter GF eine Abgabe erhoben worden sei. Zwar sei von der Klägerin insoweit der Wert 5,0 erklärt worden. Hierbei handele es sich aber um einen offenkundigen Schreibfehler. Es habe zu keiner Zeit Veranlassung bestanden, diesen Wert zu erklären, da eine Fischgiftigkeit bei kommunalen Kläranlagen nie gegeben sei. Dies habe der Beklagte auch entsprechend erkennen können. Insoweit werde gebeten, den Schwellenwert 2,0 anzunehmen.
5Mit Widerspruchsbescheid vom 7.8.1996 - zugestellt am 8.8.1996 - hob der Beklagte seinen Bescheid teilweise auf und reduzierte den Abwasserabgabenbetrag insgesamt auf 184.800,00 DM. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß für die Parameter CSB, Phosphor und GF die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 AbwAG für eine Ermäßigung des Abgabensatzes als erfüllt angesehen werden könnten. Eine unzulässige Vermischung und Verdünnung sei nicht anzunehmen. Abzulehnen sei eine Ermäßigung für den Parameter Stickstoff, da insoweit ein Wert von 30 mg/l erklärt worden sei, die Mindestanforderung jedoch 18 mg/l betrage.
6Von der Festsetzung der Abgabe bezüglich des Parameters GF könne nicht abgesehen werden. Da der Einleitungsbescheid der Bezirksregierung E. insofern keine Angaben enthalte, habe die Klägerin diese Angaben gem. § 6 Abs. 1 AbwAG erklärt. Dieser erklärte Wert könne nachträglich nicht mehr geändert werden, es sei denn, es werde eine Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG abgegeben. Dies sei aber vorliegend nicht geschehen.
7Eine Anfechtung gem. § 119 BGB komme nicht in Betracht. Diese Vorschrift sei im Bereich des AbwAG nicht anwendbar. Dies ergebe sich aus § 85 LWG, der eine enumerative Aufzählung aller in Betracht kommenden Vorschriften enthalte.
8Eine Berichtigung gem. § 153 Abs. 1 AO sei ebenfalls nicht möglich. Denn diese Norm sehe eine Anzeige und Berichtigung nur dann vor, wenn unrichtige Angaben des Steuerpflichtigen zu einer Verkürzung der Steuern führten.
9Schließlich werde bestritten, daß ein Schreibfehler vorliege. Auch wenn die Abwasser-VwV keine Mindestanforderung hinsichtlich des Parameters GF stelle, bedeute dies nicht, daß ein solcher Parameter bei einer kommunalen Anlage nie gegeben sein könne. Vielmehr bestimme § 3 Abs. 1 Satz 1 AbwAG i.V.m. der Anlage zu diesem Gesetz, daß sich die Abwasserabgabe nach der Giftigkeit des Abwassers u.a. auch gegenüber Fischen bemesse. Ein Ausschluß der Abgabepflicht für kommunale Einleitung bestehe nicht. Prinzipiell sei der erklärte Wert möglich.
10Daraufhin hat die Klägerin am 5.9.1996 - rechtzeitig - Klage erhoben mit der Begründung, sie habe an der in Rede stehenden Einleitungsstelle für den Veranlagungszeitraum 1993 für den Schadstoffparameter GF den gesetzlichen Schwellenwert von 2,0 eingehalten. In ihrer Erklärung gegenüber dem Beklagten habe sie lediglich irrtümlich einen Wert von 5,0 angegeben.
11Die Klägerin beantragt,
12den Abgabenbescheid des Beklagten vom 28.4.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.8.1996 bezüglich der Abgabenfestsetzung für den Schadstoffparameter GF in Höhe von 47.865,-- DM aufzuheben.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung trägt er vor, die gem. § 6 Abs. 1 S. 1 AbwAG angegebenen Werte seien zu berücksichtigen, weil der Einleitungsbescheid die erforderlichen Mindestangaben bezüglich GF nicht enthalte. Eine nachträgliche Abänderung dieses Wertes komme entsprechend der Gesetzessystematik nicht in Betracht.
16Eine offenbare Unrichtigkeit der Erklärung könne ebenfalls nicht angenommen werden. Zwar sei es richtig, daß für kommunale Einleitungen der Anhang 1 zur RahmenAbwasser VwV keine Mindestanforderungen für GF festlege. Hieraus könne aber nicht gefolgert werden, daß abgaberelevante Konzentrationen nicht eingeleitet würden. Dies hänge vielmehr von der Zahl der angeschlossenen gewerblichen Betriebe ab. Die Beurteilung der Giftwirkung des Abwassers habe auch insoweit der Klägerin oblegen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die zulässige Klage ist begründet.
20Der Abgabenbescheid des Beklagten ist in dem angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
21Rechtsgrundlage des Abwasserabgabenbescheides vom 28.4.1995 ist § 9 Abs. 1 i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG i.d.F. vom 6.11.1990 (BGBl. I, S. 2433 ff.). Danach entsteht die Abgabepflicht der Klägerin als Einleiterin von belastetem häuslichen und industriellen Abwasser in Abhängigkeit von der Schädlichkeit des eingeleiteten Abwassers.
22Der Beklagte ist bei der Berechnung bezüglich der Schadstoffe CSB und P von den Werten in dem die Einleitung zulassenden Bescheid der Bezirksregierung E. vom 7.1.1991 ausgegangen. Hinsichtlich der Parameter Stickstoff und Fischgiftigkeit hat er im übrigen die Werte aus der Erklärung der Klägerin vom 29.11.1992, bei dem Beklagten eingegangen am 1.12.1992, bei der Berechnung der Höhe der Abgabe zugrunde gelegt.
23Diese Verfahrensweise entspricht grundsätzlich den gesetzlichen Vorgaben. Denn gem. § 6 Abs. 1 AbwAG hat der Einleiter, soweit die zur Ermittlung der Schadeinheiten erforderlichen Festlegungen nicht in einem Bescheid nach § 4 Abs. 1 AbwAG enthalten sind, spätestens einen Monat vor Beginn des Veranlagungszeitraums gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären, welche für die Ermittlung der Schadeinheiten maßgebenden Überwachungswerte er im Veranlagungszeitraum einhalten wird. Entscheidend ist dabei, daß die im wasserrechtlichen Bescheid vorgenommenen Festsetzungen nicht denen der Anlage zu § 3 AbwAG entsprechen,
24vgl. Nisipeanu, Abwasserabgabenrecht, S. 70.
25Vorliegend enthielt der wasserrechtliche Bescheid keine Festsetzungen u.a. bezüglich des Parameters Fischgiftigkeit, so daß insoweit Raum für eine Erklärung gem. § 6 Abs. 1 S. 1 AbwAG war. Da eine solche Erklärung nach dem ausdrücklichen Regelungsgehalt des § 6 AbwAG ungeprüft von der Behörde zu übernehmen ist, wenn die Erklärung den formalrechtlichen Anforderungen entspricht,
26vgl. Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, 3. Aufl., S. 110 - 112,
27durfte der Beklagte auch den von der Klägerin für den Schadstoffparameter GF angegebenen Wert übernehmen und seiner Abgabenberechnung zugrunde legen. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Anfechtungsklagen ist allerdings der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, also der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Aufgrund der in diesem Zeitpunkt gegebenen Sachlage war der Beklagte verpflichtet, zu überprüfen, ob er an dem von der Klägerin erklärten Wert festhalten kann oder nicht. Denn das Widerspruchsverfahren - wie auch ein sich ggfls. anschließendes verwaltungsgerichtliches Verfahren - dient u.a. der Wahrung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Offenkundiges Versehen, irrtümliche Abgabe von Erklärungen oder Anträgen sollen nicht Gegenstand belastender Regelungen werden,
28vgl. Kopp, VwVfG, Komm. 5. Aufl., § 25, Rdnr. 1, ff.
29Gegen diese Grundsätze hat der Beklagte verstoßen. Er hat bei Erlaß des Widerspruchsbescheides nämlich im wesentlichen nur darauf abgestellt, daß s.E. für eine Anfechtung der Erklärung nach § 6 weder Vorschriften des BGB noch der Abgabenordnung einschlägig bzw. anwendbar seien und es demzufolge bei dem erklärten Wert für die Abwasserabgabenberechnung verbleiben müsse. Im übrigen werde die Offensichtlichkeit eines etwaigen Schreibfehlers bestritten. Denn auch bei kommunalen Kläranlagen könne grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, daß die geklärten Abwässer eine abgabenerhebliche Schädlichkeit auch im Hinblick auf Fischgiftigkeit aufzuweisen hätten. Zwar hat im Zusammenhang mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens die Klägerin demgegenüber lediglich geltend gemacht, den Wert für die Fischgiftigkeit in ihrer Erklärung nach § 6 AbwAG versehentlich mit 5 angegeben zu haben und im übrigen angeführt, daß es sich "einfach um einen Schreibfehler" gehandelt habe. Der Beklagte hätte sich gleichwohl veranlaßt sehen müssen, die Besonderheiten des vorliegenden Falles einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Er hätte dann feststellen können und müssen, daß für das hier in Rede stehende Klärwerk in den Vorjahren keine Erklärungen abgegeben worden waren bzw. in zwei vorhergehenden Festsetzungszeiträumen lediglich der unterhalb des Schwellenwertes liegende Wert 2 erklärt worden war, wie dies die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 5.2.1999 übereinstimmend bestätigt haben. Bedenkt man ferner, daß die Werte einer Erklärung nach § 6 AbwaG eine Selbsteinschätzung durch den Abgabepflichtigen voraussetzen, so durfte der Beklagte ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht davon ausgehen, daß die Klägerin abweichend von allen vorhergehenden Festsetzungszeiträumen für 1993 einen derart hohen und für sie nachteiligen Wert hat erklären wollen. Dies folgt insbesondere daraus, daß grundsätzlich davon auszugehen ist, daß sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben die erklärten Werte an den objektiven Verhältnissen zu orientieren haben, z.B. den Ergebnissen von behördlichen Meßprogrammen oder sonstigen Umständen, aus denen auf die Schädlichkeit des Abwassers geschlossen werden kann. Daß der von der Klägerin erklärte Wert auf Umständen wie einer entsprechenden Überwachung des Pramenters GF vorgenommen worden wäre, ist aber nicht ersichtlich. Es existieren insoweit keine behördlichen Meßprotokolle oder sonstige Unterlagen. Dem Datenbestand des StUA Bielefeld vom 14.10.1994 sind entsprechende Angaben ebenfalls nicht zu entnehmen. Der Beklagte seinerseits, der sich anläßlich der Durchführung des Widerspruchsverfahren das Betriebstagebuch für die Kläranlage hat vorlegen lassen, kann ebenfalls auf keinerlei Umstände verweisen, die eine Erklärung für den angegebenen Wert hätten liefern können. Somit war für ihn erkennbar, daß die Klägerin bei der Erklärung nach § 6 AbwAG nur einem Irrtum erlegen sein konnte.
30Der Hinweis des Beklagten, die Regelung des § 6 AbwAG dürfe grundsätzlich nicht dadurch unterlaufen werden, daß die "prospektiv" vorzunehmende Selbsteinschätzung nachträglichen Änderungen unterworfen werde, mag grundsätzlich richtig sein. Denn dies würde die Gefahr in sich bergen, den Zweck der Regelung, eine vorhersehbare Grundlage für die Berechnung der Abwasserabgabe für den Fall zu schaffen, daß die erforderlichen Schadstoffparameter einem wasserrechtlichen Bescheid nicht zu entnehmen sind, zu vereiteln. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich vorliegend aber gerade nicht darum, nachträglich eine Herabsetzung erklärter Werte durchzusetzen. Steht - wie o. dargelegt - fest, daß die fragliche Erklärung auf einem Irrtum beruht, so darf dieser Wert der Berechnung der Abwasserabgabe nicht zugrunde gelegt werden. Auf einen gem. § 6 AbwAG erklärten Wert kann dann nicht zurückgegriffen werden. Die Klägerin hätte vom Beklagten einem Abgabepflichtigen gleichgestellt werden müssen, der seiner Pflicht zur Erklärung nach § 6 Satz 1 AbwAG nicht nachkommt und insoweit das höchste Meßergebnis aus der behördlichen Überwachung (§ 6 Abs. 1 S. 2 AbwAG) oder mangels eines Überwachungsergebnisses eine Schätzung des Wertes vornehmen können (§ 6 Abs. 1 S. 3 AbwAG). Davon, daß durch die Berücksichtigung der Fehlerhaftigkeit der Erklärung nach § 6 AbwAG die Selbsteinschätzungen des Abwasserabgabenpflichtigen ihre notwendige Verbindlichkeit einbüßen, die Überwachungswerte zur Disposition des Einleiters stehen und die Folgen des § 4 Abs. 4 AbwAG unterlaufen werden könnten, kann keinesfalls die Rede sein. Vielmehr trägt in einem solchen Falle der Abwasserabgabenpflichtige das Risiko, daß nicht seine im Zweifel für ihn günstigere Selbsteinschätzung zur Grundlage einer Festsetzung wird, sondern der höchste gemessene Überwachungswert bzw. eine auf behördlichen Meßprogrammen und sonstigen Erkenntnissen beruhende Schätzung der Werte. Von einer Durchbrechung der "Unwiderruflichkeit" der Erklärung gem. § 6 AbwAG,
31vgl. zu dieser Problematik Berendes, a.a.O., S. 101, 102,
32kann demzufolge in einem solchen Falle nicht die Rede sein.
33Bindungen des materiellen Rechts, hier also Vorschriften des AbwAG und die das Bundesrecht ergänzenden Regelungen des Landeswassergesetzes, die einen gem. § 6 AbwAG offenkundig irrtümlich erklärten Wert auch für das Rechtsmittelverfahren unwiderruflich festlegen, sind demgegenüber nicht ersichtlich.
34Der Klage war somit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
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