Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 9 K 4072/98

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, den Gehweg der Hellwegstraße und der Unteren Hauptstraße im Bereich der öffentlichen Grünfläche mit aufstehendem Bildstock zu reinigen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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