Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 2 L 89/00

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.1.2000 wird wiederhergestellt, soweit der Antragsteller über den 6.2.2000 vom Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen ausgeschlossen worden ist.

Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3.

3. Der Streitwert wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.


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