Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 3 K 4579/98

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Feststellung, dass das F. Hospital in B. bei im Übrigen unveränderter Strukturierung mit der Maßgabe in den Krankenhausplan des Landes N. -W. vom 24. Oktober 1979 aufgenommen wird, dass statt der Klinik für Innere Medizin (145 Betten im Soll und Ist) eine Klinik für Allgemeine Innere Medizin (Klinik I) mit 97 Betten und eine Klinik für Hämatologie-Onkologie-Immunologie (Klinik II) mit 48 Betten für Hämatologie, davon 19 Betten für Hämatologie im engeren Sinne, bestehen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beklagte dürfen die jeweils gegen sie selbst gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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