Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 9 K 3085/99

Tenor

1. Die an die Kläger gerichteten Grundbesitzabgabenbescheide des Beklagten vom 01.02.1999 und die Widerspruchsbescheide vom 02.09.1999 und vom 31.08.1999 sowie die Änderungsbescheide vom 19.02.2000 und vom 26.01.2000 werden insoweit aufgehoben, als darin Schmutzwassergebühren für das Jahr 1999 festgesetzt sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 3/4, die Kläger zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu 1/8, die Kläger zu 3. und 4. als Gesamtschuldner zu 1/40 und die Kläger zu 5. und 6. als Gesamtschuldner zu 1/10.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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