Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 6 K 3362/00

Tenor

Die Bescheide des Beklagten vom 24.03.2000 und 28.03.2000 in der Fassung der hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide des Landrates des Kreises M. vom 14.08.2000 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.


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