Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 11 K 1500/00
Tenor
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der am 3.12.1954 geborene Kläger, ein griechischer Staatsangehöriger, seit 1976 verheiratet mit einer Griechin und Vater zweier in den Jahre 1977 bzw. 1982 geborener Kinder, hielt sich erstmals von 1968 bis 1973 und danach von 1976 bis 1977 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Ende 1982 kam er zu Erwerbszwecken (Führung eines Restaurants) ins Bundesgebiet zurück und erhielt dafür Anfang 1983 eine befristete Aufenthaltserlaubnis-EG. Nach einem dreimonatigen Zwischenaufenthalt in Griechenland war er ab dem Frühjahr 1985 in Deutschland wieder im Gastronomiebereich tätig. Im Februar 1988 wurde seine Aufenthaltserlaubnis-EG unbefristet verlängert. Mitte 1988 verzog er aus dem Kreis I. nach X. , um eine Gaststätte zu führen. Im Jahre 1994 war er mit Nebenwohnsitz in I1. /Kreis N. gemeldet. Im Spätsommer 1996 verzog er nach F. , im Oktober 1996 nach S. . Am 7.3.1997 kehrte er vorläufig wieder nach Griechenland zurück. Am 31.10.1997 meldete er sich unter seiner jetzigen Anschrift in E1. an, wo auch seine Ehefrau und die beiden Kinder gemeldet sind und er - ebenso wie seine Ehefrau (deren angeblicher seinerzeitiger Monatsverdienst: 1.350,- DM) - in dem von seinem damals 20- jährigen Sohn geführten Restaurant "Piräus" Beschäftigung fand, angeblich mit einer Aushilfstätigkeit für 610,- DM monatlich. Die entsprechende Arbeits- und Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers unterschrieb der Kläger selbst. Der Beklagte teilte dem Kläger Ende November 1997 mit, wegen des langmonatigen Heimataufenthalts sei die unbefristete Aufenthaltserlaubnis erloschen, erteilte dem Kläger im Januar 1998 aber wieder eine bis Ende Oktober 2002 befristete Aufenthaltserlaubnis-EG.
3Anfang Februar 1998 unterrichtete das Finanzamt X. die Ausländerbehörde der Stadt X. darüber, dass wenige Tage zuvor ein Strafverfahren gegen den Kläger wegen Steuerhinterziehung eingestellt und gegen den Kläger eine seit Ende 1995 rechtskräftige Geldbuße in Höhe von 15.000,- DM festgesetzt worden sei. Nach einer Mitteilung der JVA E1. vom 5.2.1998 wurde der Kläger an diesem Tage "gegen Zahlung der erforderlichen 10.000,- DM entlassen". Von beidem erhielt der Beklagte Mitte Februar 1998 Kenntnis. Mitte Juni 1999 wurde ihm bekannt, dass die Stadt X. noch offene Steuerforderungen gegen den Kläger hat. Mitte August 1999 ließ der Sohn des Klägers als Inhaber des Restaurants "Piräus" auf eine gegen den Kläger gerichtete Pfändungsverfügung erklären, der Kläger sei in dem Unternehmen nicht beschäftigt. Am 25.8.1999 verneinte der Kläger beim Beklagten - laut Vermerk des Beklagten sehr zögernd - die Frage, ob er unentgeltlich arbeite, und erklärte, er helfe seinem Sohn nur ab und zu und seine Frau verdiene jetzt monatlich etwa 2.000,- DM; der ehemalige Steuerberater seines Sohnes habe "alles falsch gemacht". In einer Arbeits- und Verdienstbescheinigung vom 30.8.1999, wiederum vom Kläger selbst unterzeichnet, wurde sein monatlicher Verdienst im Restaurant "Piräus" im Januar, Juni, Juli und August mit jeweils 650,- DM behauptet.
4Mit Schreiben vom 31.8.1999 bat die Stadtkasse X. den Beklagten, ein Ausreiseverbot gegen den Kläger zu erlassen, weil die Stadt X. offene Gewerbesteuerforderungen gegen ihn aus den Jahren 1989 bis 1993 in Höhe von insgesamt 67.585,50 DM (einschl. Zinsen, Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten) habe, weitere Säumniszuschläge von 545,- DM monatlich anfielen, der Kläger weder auf die Gesamtforderung etwas gezahlt noch Ratenzahlung beantragt habe und Mahnungen, Vollstreckungsversuche, Amtshilfeersuchen sowie Arbeitgeber- und Finanzamtspfändungen bislang ohne Erfolg oder Reaktion des Klägers geblieben seien. Nach einer dem Kläger gebotenen Anhörungsmöglichkeit, die dieser ungenutzt ließ, untersagte der Beklagte ihm mit Bescheid vom 16.11.1999 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Ausreise aus dem Bundesgebiet, was der Beklagte auch im Reisepass und in der Aufenthaltserlaubnisurkunde des Klägers vermerkte. Den gegen den vorgenannten Bescheid erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass der Schaden, den der Beklagte abwehren wolle, schon eingetreten sei, er sich bereits der Vollstreckung durch die Steuergläubiger gestellt habe, seine Rückkehr nach Deutschland im Jahre 1997 seinen Willen zeige, sich seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht zu entziehen, allein durch seine zeitweilige Ausreise kein Schaden entstünde, er nicht durch mehrfachen Wohnungswechsel Vollstreckungsversuche der Stadt X. behindert habe, er seine Steuerschulden ausgleichen möchte, wenn es ihm finanziell möglich sei, er deshalb ohne derzeitige Rechtspflicht zu monatlichen Ratenzahlungen von 50,- DM bereit sei und das Ausreiseverbot seine Handlungsfreiheit unzulässig einschränke, weil ihm die Möglichkeit genommen werde, seine in Griechenland lebenden, nicht mehr reisefähigen Eltern und Schwiegereltern zu besuchen. Der Landrat des Kreises Lippe wies den Widerspruch mit Bescheid vom 29.3.2000, zugestellt am 31.3.2000, zurück.
5Am 2.5.2000, einem Dienstag, hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er ergänzend meint, die für das Ausreiseverbot gegebene Begründung, es solle der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen dienen, sei fehlerhaft. Denn er sei in der Vergangenheit beanstandungsfrei ausgereist und nach Deutschland zurückgekehrt, und die Vollstreckungsversuche in Deutschland seien bereits erfolglos gewesen. Außerdem gebe es ein Vollstreckungsabkommen mit Griechenland, das ein dortiges Vorgehen gegen Schuldner ermögliche. Schließlich liege ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot vor, weil ein Ausreiseverbot bei Steuerschulden noch nie verhängt worden sei.
6Der Kläger beantragt,
7den Bescheid des Beklagten vom 16.11.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises M. vom 29.3.2000 aufzuheben.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
12Die Klage ist unbegründet. Mit dem angefochtenen Bescheid in der jetzt maßgebenden Gestalt des Widerspruchsbescheides hat der Beklagte dem Kläger rechtmäßig die Ausreise aus dem Bundesgebiet untersagt.
13Nach § 62 Abs. 2 Satz 1 AuslG kann einem Ausländer in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2 PassG die Ausreise untersagt werden. Die auf dieser Grundlage getroffene, wegen Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen möglich gewordene Ermessensentscheidung des Beklagten ist in den durch § 114 Satz 1 VwGO gezogenen Grenzen verwaltungsgerichtlicher Überprüfung rechtmäßig.
14Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 62 Abs. 2 Satz 1 AuslG liegen vor. Gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 PassG kann die Ausreise in das Ausland u.a. dann untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass beim Betreffenden die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 PassG vorliegen. Eine jener Voraussetzungsvarianten ist die durch bestimmte Tatsachen begründete Annahme, dass der Betreffende sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen will (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 Variante 1 PassG). Der Beklage war zu einer derartigen Annahme ("Steuerfluchtwille" des Klägers) berechtigt.
15Der Passversagungsgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG setzt tatbestandlich in objektiver Hinsicht voraus, dass sich aus vollstreckbaren, nicht offenbar rechtswidrigen Steuerbescheiden das Bestehen erheblicher, nicht notwendig rechtskräftiger Steuerrückstände ergibt.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.1.1996 - 25 B 3037/95 -, DVBl. 1996, 576 = NWVBl. 1996, 268, m.w.N.
17Diese Voraussetzung ist unstreitig erfüllt. Vollstreckbar festgestellte erhebliche Steuerrückstände, schon Ende August 1999 in Höhe von mehr als 67.000,- DM (einschl. Zinsen, Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten), stellt der Kläger selbst nicht in Abrede.
18Der für § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG in subjektiver Hinsicht erforderliche Steuerfluchtwille liegt vor, wenn das gesamte Verhalten des Passinhabers und sonstige objektive Umstände den Schluss zulassen, dass sich der Passinhaber mit Hilfe des in Rede stehenden Ausweisdokuments ins Ausland absetzen will, um sich auf diese Weise seinen steuerlichen Verpflichtungen zu entziehen. Es ist also ein Kausalzusammenhang zwischen den Steuerschulden und dem Auslandsaufenthalt erforderlich.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.1.1996, a.a.O., m.w.N.
20Ein derartiger Zusammenhang ist hier anzunehmen. Gewichtige Gründe sprechen dafür, dass der Kläger sich angesichts seiner hohen Steuerschuld nicht nur vorübergehend ins Ausland absetzen könnte, um sich dauerhaft dem in Deutschland nach wie vor für ihn bestehenden Risiko, durch Zwangsmaßnahmen zur Begleichung seiner Steuerschuld angehalten zu werden, zu entziehen.
21So fällt auf, dass der Kläger, nachdem die gegen ihn wegen Steuerhinterziehung verhängte Geldbuße von 15.000,- DM Ende 1995 rechtskräftig geworden war, zunächst im Jahre 1996 in kurzen Abständen gleich zwei Mal seinen Wohnsitz änderte und dann Anfang März 1997 ohne seine nächsten Angehörigen nach Griechenland ausreiste, bevor die Stadt X. als Steuergläubigerin seinen aktuellen Aufenthaltsort hatte ausfindig machen und ihren Steueranspruch hatte zu realisieren versuchen können; auch seine rechtskräftige Geldbuße hatte er bis dahin nicht entrichtet. Zwar kehrte er knapp acht Monate später wieder nach Deutschland zurück. Aus dieser Rückkehr kann aber nicht geschlossen werden, dass der Kläger seither keinen Steuerfluchtwillen mehr hat, zumal er sich seither an einem völlig anderen Ort (E1. ) als zuvor aufhält und die Steuergläubigerin seinen neuen Aufenthaltsort erst im Jahre 1999 ermitteln konnte. Den nach wie vor vorhandenen Willen des Klägers, sich seinen steuerlichen Pflichten dauerhaft zu entziehen, entnimmt die Kammer seinen Erklärungen zu den Umständen seiner Tätigkeit seit seiner Neueinreise ins Bundesgebiet und den dazu - angeblich - gewählten rechtlichen Konstruktionen, auch wenn diese abstrakt gesehen rechtlich zulässig sein mögen. Denn eine Beschäftigung beim eigenen Sohn als Arbeitgeber ist im Prinzip zwar rechtlich nicht zu beanstanden, jedoch hat die Kammer erhebliche Zweifel, ob es sich insoweit im vorliegenden Fall nicht um ein "Strohmannverhältnis" handelt, d.h. ob der Sohn nicht als angeblicher Arbeitgeber des Klägers (und dessen Ehefrau) lediglich vorgeschoben ist, um den Kläger - tatsächlich zu Unrecht - als unpfändbar erscheinen zu lassen. Für eine solche Annahme spricht zum einen das geringe Alter des Sohnes zum Zeitpunkt des angeblichen Eintritts des Klägers in ein Beschäftigungsverhältnis mit ihm, zum anderen - und ganz besonders - die Tatsache, dass der Kläger gleich bei zwei Gelegenheiten Arbeits- und Verdienstbescheinigungen persönlich unterschrieben hat, obwohl bei rechtmäßiger Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses hierfür sein Sohn verantwortlich hätte zeichnen müssen, drittens die auf eine gegen den Kläger gerichtete Pfändungsverfügung ergangene, mit Blick auf die Arbeits- und Verdienstbescheinigung vom 30.8.1999 wahrheitswidrige schriftliche Erklärung des Sohnes, der Kläger sei im Restaurant "Piräus" gar nicht beschäftigt, und viertens die auffällige Umverteilung des angeblichen Verdienstes des Klägers und seiner Ehefrau im Restaurant bei einem behaupteten gleich bleibenden Gesamtverdienst von insgesamt rund 2.000,- DM (früher angeblich 610,- DM Verdienst des Klägers, also - damals - genau an der Grenze der abgabenfreien Geringfügigkeit, sowie ein angebliches Einkommen seiner Ehefrau von 1.350,- DM; laut mündlicher Erklärung des Klägers vom 25.8.1999 dann ein Verdienst lediglich seiner Ehefrau von etwa 2.000,- DM bei eigener nur noch gelegentlicher - unvergüteter - Hilfstätigkeit). Bei der letzterwähnten Erklärung spricht für deren Unwahrhaftigkeit nicht nur die "sehr zögernd" gegebene Antwort des Klägers auf die Frage des Beklagten nach etwaiger unentgeltlicher Arbeit, sondern vor allem die nur fünf Tage später unterzeichnete Verdienstbescheinigung, derzufolge der Kläger in den letzten Monaten (doch) einen Verdienst von jeweils 650,- DM erzielt haben sollte. Die Zielgerichtetheit all dieser schwerlich auf ihren objektiven Wahrheitsgehalt überprüfbaren, weil im engsten Familienkreis des Klägers angesiedelten Behauptungen zeigt sich deutlich auch an der Aussage des Klägers vom 25.8.1999, der ehemalige Steuerberater seines Sohnes habe "alles falsch gemacht". Allen diesen Umständen entnimmt die Kammer, dass der Kläger lediglich deshalb nach Deutschland zu seiner Familie zurückgekehrt ist, weil er davon ausgeht, durch entsprechende rechtliche Konstruktionen auf absehbare Zeit faktisch nicht zu Zahlungen auf seine - durch Säumniszuschläge sogar noch stetig ansteigende - erhebliche Steuerschuld gezwungen werden zu können, und dass er für den Fall ihm doch ernsthaft drohender Zwangsmaßnahmen erneut das Bundesgebiet verlassen würde.
22Für den Steuerfluchtwillen des Klägers spricht im Übrigen, dass er es schon seit vielen Jahren an ernsthaften Bemühungen fehlen lässt, seine Steuerschuld zu reduzieren, geschweige denn sie völlig zu tilgen. Das Fehlen solcher Bemühungen ist ein Indiz für einen vorhandenen Steuerfluchtwillen.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.1.1996, a.a.O., m.w.N.
24So hat der Kläger weder auf die Gesamtforderung der Steuergläubigerin etwas gezahlt noch Ratenzahlung beantragt, und Mahnungen, Vollstreckungsversuche, Amtshilfeersuchen sowie Arbeitgeber- und Finanzamtspfändungen sind, soweit sie ihn überhaupt erreichen konnten, ohne erkennbare Reaktion seinerseits geblieben. Angesichts der allein durch Säumniszuschläge um monatlich jeweils über 500,- DM ansteigenden Gesamtschuld kann sein "Angebot", Monatsraten von 50,- DM zu zahlen, nicht annäherungsweise ein ernsthafter Versuch zur Schuldentilgung oder zumindest -verringerung sein.
25Die generell mangelnde ernsthafte Bereitschaft des Klägers, bestandskräftig festgestellten Zahlungspflichten nachzukommen, folgt auch aus der Tatsache, dass es erst seiner Inhaftnahme bedurfte, bevor er seine restliche Geldbuße von 10.000,- DM zu zahlen bereit war, angeblich mit Verwandtschaftshilfe.
26Das Ausreiseverbot ist in der maßgebenden Gestalt des Widerspruchsbescheides auch nicht ermessensfehlerhaft, insbesondere nicht unverhältnismäßig. Es ist geeignet, den mit § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG bezweckten Rechtsgüterschutz (Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Zahlung fälliger Steuern)
27vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Komm. (Stand: März 2001), § 62 AuslG Rdnr. 35
28zu bewirken - der drohende Schaden (endgültiger Verlust der Möglichkeit, den Steueranspruch noch realisieren zu können) ist bislang nicht eingetreten -, und die durch das Verbot herbeigeführte Einschränkung der Reisefreiheit des Klägers, die er beklagt, kann dazu beitragen, seine Bereitschaft zur Erfüllung seiner Steuerschuld gegenüber der Finanzbehörde zu fördern, ihn namentlich veranlassen, mit dem zuständigen Finanzamt künftig mit dem Ziel einer nachhaltigen Zurückführung seiner Steuerschuld - nicht nur durch das völlig inakzeptable Angebot monatlicher Ratenzahlungen von 50,- DM - zusammenzuarbeiten. Auf die Möglichkeiten, die ein Vollstreckungsabkommen mit Griechenland bietet, brauchte der Beklagte sich bei seinen Ermessenserwägungen nicht zu beschränken, weil vollkommen offen ist, ob in Griechenland überhaupt Vermögenswerte des Klägers vorhanden sind, in die vollstreckt werden könnte; die allenfalls zweifelhafte Geeignetheit eines Vorgehens nach einem Vollstreckungsabkommen berechtigte den Beklagten, diese Möglichkeit im Rahmen seines Ermessens zurücktreten zu lassen. Die angeordnete Untersagung der Ausreise erscheint umso mehr verhältnismäßig, als die nächsten Angehörigen des Klägers ohnehin zusammen mit ihm in Deutschland leben und er einen Nachweis für seine - bezeichnenderweise sehr allgemein gehaltene - Behauptung, seine Eltern und Schwiegereltern seien nicht mehr reisefähig, könnten ihn also nicht im Bundesgebiet besuchen, schuldig geblieben ist; damit erscheint es durchaus wahrscheinlich, dass der Kläger alle Kontakte zu Angehörigen und anderen ihm wichtigen Personen in der Bundesrepublik Deutschland pflegen kann, ohne also auf eine eigene Möglichkeit zur Ausreise angewiesen zu sein.
29Dass der vom Kläger behauptete Verstoß des angeordneten Ausreiseverbots gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz irrelevant ist, folgt schon daraus, dass ein Fehlverhalten wie das von ihm gezeigte ansonsten nie zur Rechtsfolge der Untersagung der Ausreise führen könnte. Denn auch wenn tatsächlich zuvor noch keinem anderen Ausländer wegen Steuerfluchtwillens die Ausreise gem. § 62 Abs. 2 Satz 1 AuslG untersagt worden sein sollte, ist es der zuständigen Behörde beim Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen - wie hier - (natürlich) erlaubt, (erstmals) die vom Gesetz vorgesehene Rechtsfolge auszusprechen.
30Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Anordnung des Ausreiseverbots - aus Gründen ihrer Effektivität - in den Personalpapieren des Klägers vermerkt hat.
31Vgl. Hailbronner, a.a.O. Rdnr. 53 a.E.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.