Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 9 K 561/01
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig voll- streckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks S. straße 12 in L. . Das Grundstück verfügt über eine Regenwassernutzungsanlage mit Nachspeisung von Frischwasser der Stadtwerke L. GmbH. Diese Anlage ist in einer Weise angeschlossen, die eine Nutzung des Regenwassers für die Gartenbewässerung sowie als Brauchwasser im Hause des Klägers ermöglicht. Im Übrigen bezieht der Kläger sein Frischwasser von der Stadtwerke L. GmbH.
3Der Beklagte erhebt auf Grund seiner Gebühren- und Abwasserabgabensatzung vom 25.11.1981 in der Fassung der 13. Änderungs-satzung vom 14.12.1999 (GAS) eine Schmutzwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab. Als Einführungsmenge des Schmutzwassers gilt die aus der öffentlichen Frischwasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge und die aus privaten Wassergewinnungsanlagen sowie aus Niederschlagswassernutzungsanlagen bezogene Wassermenge. Davon sind die auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, die durch Messeinrichtungen nachweisbar sein müssen, abzusetzen, wobei Wassermengen bis zu 15 m3 jährlich vom Abzug ausgeschlossen sind. Der Gebührensatz beträgt 8,10 DM/m³, sofern eine Abwasserbehandlung im Klärwerk stattfindet, abzüglich eines Landeszuschusses von 0,23 DM/m³, so dass die Gebührenpflichtigen 7,87 DM/m³ zu zahlen haben.
4Auf Grund der Angaben des Klägers über die Zählerstände, wonach im Jahr 2000 56 m3 Wasser aus der Regenwasseranlage und 109 m3 aus der öffentlichen Wasserversorgung entnommen worden sind, setzte die Stadtwerke L. GmbH im Auftrag des Beklagten die Abwassergebühr für das Jahr 2000 auf Grund einer Gesamtmenge von 165 m³ auf insgesamt 1.298,55 DM fest. Einen Abzug für Wasser, das zur Gartenbewässerung verwendet wurde, machte sie dabei nicht.
5Mit seinem Widerspruch beanstandete der Kläger, dass für die Gartenbewässerung ein Verbrauch von weniger als 15 m3 nicht berücksichtigt werde. Weiterhin führte er an, nach der Rechtslage bei Errichtung der Regenwassernutzungsanlage hätten keine Abwassergebühren gezahlt werden müssen.
6Mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2001 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Er führte aus, ein Abzug von 15 m3 von der bezogenen Wassermenge scheide bereits deshalb aus, weil der Kläger nach seinen eigenen Angaben keine Wassermengen zur Gartenbewässerung entnommen habe. Die Möglichkeit des Abzugs bestehe jedoch nur, wenn die Bagatellgrenze von 15 m3 überschritten werde. Dies sei nicht der Fall. Eine Bagatellgrenze in dieser Größenordnung sei in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW nicht beanstandet worden.
7Mit seiner Klage wendet sich der Kläger dagegen, dass der Beklagte pauschal für bis zu 15 m3 Regenwasser, das zur Gartenbewässerung eingesetzt werde und nicht in den Schmutzwasserkanal fließe, eine Schmutzwassergebühr erhebe, wenn der Gebührenpflichtige Regenwasser auch für die Toilettenspülung und/oder die Waschmaschine nutze. Die vom Beklagten im Widerspruchsbescheid angeführte Rechtsprechung sei nicht einschlägig, weil diese davon ausgehe, dass Teile des bezogenen Trinkwassers für die Gartenbewässerung genutzt würden. Hier gehe es jedoch um die Nutzung des Regenwassers. Mit der Schmutzwassergebühr für die Nutzung von Regenwasser im Gartenbereich verhindere der Beklagte die vom Land Nordrhein- Westfalen beschlossene Förderung der Regenwassernutzung. Schließlich bestehe ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darin, dass derjenige, der Regenwasser nur für die Gartenbewässerung auffange, insofern nicht mit der Abwassergebühr belastet werde, wohingegen derjenige, der zusätzlich die Toilettenspülung und/oder die Waschmaschine mit Regenwasser speise, auch für die Verwendung von Regenwasser im Garten eine Abwassergebühr zu zahlen habe.
8Der Kläger beantragt sinngemäß,
9den im Auftrag des Beklagten von der Stadtwerke L. GmbH erlassenen Gebührenbescheid für das Jahr 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 07.02.2001 insofern aufzuheben, als eine zurückgehaltene Wassermenge von 15 m3 bei der Berechnung der Abwassergebühr nicht in Abzug gebracht worden und dementsprechend eine höhere Abwassergebühr als 1180,50 DM erhoben worden ist.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
15Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der teilweise angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die für die Erhebung einer Abwassergebühr in dem hier entscheidungserheblichen Veranlagungszeitraum 2000 maßgeblichen Vorschriften der GAS sind, soweit das vorliegende Verfahren Anlass zur Überprüfung bot, formell und materiell gültiges Ortsrecht. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) und gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), liegt nicht vor.
16Insbesondere ist die vom Kläger beanstandete Satzungsbestimmung in § 2 Abs. 3 GAS über die Nichtberücksichtigung von 15 m³ zurückgehaltenen Wassers wirksam. Sie ist als pauschalierender Teil eines gültigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs sowohl mit § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG als auch mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner abgabenrechtlichen Ausprägung vereinbar. Dies gilt auch unter Würdigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 - zur Unwirksamkeit des 60-Kubikmeter-Grenzwerts. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz wird hier deshalb nicht verletzt, weil die durch die grundsätzliche Beibehaltung eines Grenzwerts entstehenden Ungerechtigkeiten und finanziellen Mehrbelastungen noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen dieser Typisierung stehen. Im Rahmen seines Organisationsermessens durfte der Satzungsgeber davon ausgehen, dass grundsätzlich bei jedem Anschlussnehmer die Abwassermenge geringer als die Einführungswassermenge ist, weil notwendigerweise auf verschiedene Weise Frischwasser auf dem Grundstück verbleibt. Die Erfassung und Bearbeitung aller in Betracht kommenden Abzugsmöglichkeiten ist zwangsläufig mit einem kostenverursachenden Verwaltungsaufwand verbunden, der mit dem Zugewinn an Einzelfallgerechtigkeit in einer Vielzahl von Fällen außer Verhältnis steht. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Satzungsgeber die Abzugsmöglichkeiten vom Erreichen eines Grenzwerts abhängig macht. Bei der Festsetzung der Höhe dieses Werts ist allerdings die wirtschaftliche Bedeutung im Hinblick auf die erheblich gestiegenen Abwassergebühren zu beachten. Dies ist geschehen, indem der Satzungsgeber mit der 13. Änderungssatzung den Grenzwert von 20 m³ auf 15 m³ reduziert hat. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist auch angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Reduzierung des Grenzwertes auf einen Wert unter 15 m3 nicht zwingend geboten. Die sich ergebenden Ungleichbehandlungen mit Jahresbeträgen in einer Höhe bis zu 118,05 DM bewegen sich danach gerade noch unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit.
17Vgl. OVG NRW, U. v. 04.11.1996 - 9 A 7237/95 - S. 8 UA; U. v. 25.04.1997 - 9 A 4821/95 - S. 19 UA; U. v. 19.09.1997 - 9 A 3373/96 - S. 12 UA.
18Dieser Auffassung hat sich die Kommentarliteratur angeschlossen.
19Vgl. Schulte, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 384 d, 03/2001, unter Bezugnahme auf weitere obergerichtliche Entscheidungen. Entgegen der Ansicht des Klägers rechtfertigt der Umstand keine andere Beurteilung, dass die Bagatellgrenze auch dann Anwendung findet, wenn das einem Grundstück zugeführte Wasser nicht ausschließlich Trinkwasser ist, das aus der öffentlichen Wasserversorgung stammt, sondern auch dann, wenn ein Teil des Brauchwassers aus einer Regenwassernutzungsanlage entnommen wird. Für die Abwassergebührenerhebung ist es nämlich nicht entscheidend, ob das im Haushalt verwendete Wasser Trinkwasser oder Regenwasser ist, sondern nur, ob es nach Verwendung der öffentlichen Abwasserkanalisation zugeleitet wird. Insofern besteht auch hinsichtlich der Abzugsmenge des auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassers letztlich kein Unterschied, ob es sich dabei um Trink- oder Regenwasser handelt.
20Die Billigung der Anwendung der Bagatellgrenze auf das bezogene Regenwasser führt auch nicht zwangsläufig zu einer Erhebung von Abwassergebühren auf zur Gartenbewässerung verwendetes Regenwasser wie der Kläger befürchtet. Wasser, das gar nicht erst in die Hauswasserversorgung gelangt und dessen späterer Abfluss in die Kanalisation praktisch ausgeschlossen ist, scheidet als Bemessungsgrundlage für die Abwassergebühr nämlich aus, weil insofern ein Wahrscheinlichkeitszusammenhang zu der eingeleiteten Wassermenge nicht besteht. Das gilt wegen der durch die Bagatellgrenze erstrebten Verwaltungsvereinfachung jedoch nur, wenn das im Haushalt nicht verwendete Wasser nicht gesondert abgezogen werden muss, weil es gar nicht erst die Hauptzähler der Hauswasserversorgungsanlage durchläuft. Dementsprechend ist zum Beispiel die Nutzung von Regentonnen zur Gartenbewässerung gebührenrechtlich unbeachtlich. Ebenso ist aber auch bei Regenwassersammelbehältern eine Entnahme in einer Weise möglich, dass das zur Gartenbewässerung verwendete Wasser vor einer Zuführung zur Hauswasserversorgung entnommen wird und dementsprechend von dem Zähler nicht erfasst wird, der die dem Haus zugeführte Menge misst. Bei einer entsprechenden Ausgestaltung der Anlage, wozu unter Umständen bereits die Verlegung des Regenwasserentnahmezählers an eine Stelle hinter den Abzweig der Gartenwasserleitung genügte, wäre die Bagatellgrenze auf das von vorn herein nicht zu berücksichtigende Regenwasser nicht anzuwenden. Anders ist es bei einer Entnahme hinter dem Entnahmezähler der Regenwassernutzungsanlage, weil sich bei ihr die Situation nicht anders darstellte als wenn ein Gartenwasserhahn über Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung gespeist wird, das zunächst den Hauptzähler durchläuft. Hier verlangt die Gleichbehandlung mit anderen Gebührenzahlern und die erstrebte Verwaltungsvereinfachung die Anwendung der Bagatellgrenze, durch die in vielen Fällen gesonderte Rechenschritte und Zählerablesungen eingespart werden.
21Der Kläger kann eine Reduzierung seiner Gebühr angesichts der dargelegten Wirksamkeit der maßgeblichen Satzungsbestimmungen schon deshalb nicht verlangen, weil er entgegen dem Erfordernis in § 2 Abs. 4 GAS weder behauptet noch nachgewiesen hat, dass und ggf. in welchem Umfang er Wasser zur Gartenbewässerung auf seinem Grundstück zurückgehalten hat. Das Gericht sieht insofern von einer weiteren Darstellung ab und folgt gemäß § 117 Abs. 5 VwGO den zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid, mit denen sich der Kläger in seiner Klage nicht weiter auseinander gesetzt hat. Unabhängig vom Bestehen einer satzungsrechtlichen Bagatellgrenze war damit die Gebühr auf die gesamte Wassermenge, die aus der öffentlichen Versorgung und aus dem Regenwassersammelbehälter bezogen worden ist, zu erheben.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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