Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 2 K 4407/00

Tenor

Der Gewerbesteuerbescheid des Beklagten für das Veranlagungsjahr 1997 vom 26.10.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2000 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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