Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 2 K 4407/00
Tenor
Der Gewerbesteuerbescheid des Beklagten für das Veranlagungsjahr 1997 vom 26.10.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2000 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Unter dem 24.08.1998 erließ das zuständige Finanzamt gegenüber der Klägerin einen Gewerbesteuermessbescheid für das Veranlagungsjahr 1997 unter Vorbehalt der Nachprüfung über 41.870,-- DM. Daraufhin erließ der Beklagte gegen die Klägerin unter dem 24.09.1998 einen entsprechenden Gewerbesteuerbescheid über 154.919,-- DM. Mit Gewerbesteuermessbescheid vom 04.04.2000 hob das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung auf und setzte den Messbetrag nunmehr auf 43.275,-- DM fest. Auf der Grundlage dieses Bescheides setzte der Beklagte mit Gewerbesteuerbescheid vom 24.5.2000 die Gewerbesteuer auf 160.117,-- DM fest.
3Am 02.06.2000 legte die Klägerin Einspruch gegen den geänderten Messbescheid ein und beantragte zugleich eine Aussetzung der Vollziehung in Höhe von 1.425,-- DM. Unter dem 07.06.2000 setzte das Finanzamt daraufhin den Gewerbesteuermessbetrag antragsgemäß aus und teilte die Aussetzung dem Beklagten formularmäßig mit. Daraufhin erließ der Beklagte unter dem 21.06.2000 einen "Gewerbesteuer- Berichtigungsbescheid zur Veranlagung für den Erhebungszeitraum 1997" und setzte - entsprechend der Höhe des ausgesetzten Messbetrages - die Gewerbesteuerschuld um 5.272,- - DM auf 154.845,-- DM herab. Nachdem die Klägerin den Einspruch zurückgenommen hatte, beendete das Finanzamt unter dem 10.10.2000 die Aussetzung zum 22.08.2000. Dies nahm der Beklagte zum Anlass, den hier streitgegenständlichen Gewerbesteuerbescheid 1997 vom 26.10.2000 zu erlassen, mit dem er die Gewerbesteuer - der ursprünglichen Festsetzung vom 24.05.2000 entsprechend - auf 160.117,-- DM erhöhte.
4Am 10.11.2000 legte die Klägerin Widerspruch ein mit der Bitte, der Beklagte möge für diese weitere Änderung die Rechtsgrundlage benennen. Daraufhin teilte der Beklagte mit, der Änderungsbescheid beruhe auf dem Aufhebungsbescheid der Aussetzung der Vollziehung.
5Mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2000 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus, der Berichtigungsbescheid vom 21.06.2000 sei für jedermann erkennbar offenbar unrichtig, die Festsetzungsfrist sei noch nicht abgelaufen.
6Am 15.12.2000 hat die Klägerin Klage erhoben.
7Sie trägt vor, die Änderung des Bescheides vom 21.06.2000 sei nicht zulässig gewesen, weil es an einer Rechtsgrundlage fehle. Der Bescheid sei bestandskräftig geworden, sodass eine Änderung nur über die Berichtigungsvorschriften der Abgabenordnung möglich sei. Hier komme allein § 175 Abs. 1 AO in Betracht, dessen Tatbestandsvoraussetzungen allerdings nicht vorlägen. Die Klägerin beantragt,
8den Gewerbesteuerbescheid des Beklagten vom 26.10.00 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.00 aufzuheben.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er trägt vor, der Bescheid vom 26.10.2000 sei rechtmäßig. Die Änderung beruhe auf § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO. Danach könne eine fehlerhafte Gewerbesteuerfestsetzung solange und so weit innerhalb der Festsetzungsfrist geändert werden, wie der Steuerbetrag nicht dem umgerechneten Messbetrag entspreche. Das lasse sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift entnehmen, sei aber ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage hat Erfolg. Der streitgegenständliche Gewerbesteuerbescheid vom 26.10.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2000 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15Da der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Gewerbesteuerbescheid vom 21.06.2000, mit dem der Beklagte die Gewerbesteuerschuld 1997 um 5.272,-- DM herabgesetzt hat, mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat bestandskräftig geworden ist, bedarf es für eine Änderung dieses Bescheides einer Berichtigungsvorschrift der Abgabenordnung (vgl. zur Anwendbarkeit § 3 Abs. 2 AO i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 AO).
16Eine Durchbrechung der Bestandskraft in diesem Sinne kommt hier allein nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO - die Anwendbarkeit der §§ 130, 131 AO ist über § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 d) 2. Halbs. AO ausgeschlossen - in Betracht. Danach ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid, dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar ist der Gewerbesteuermessbescheid ein Grundlagenbescheid (vgl. §§ 171 Abs. 10, 182, 184 AO) zum Gewerbesteuerbescheid (Folgebescheid), sodass die Vorschrift grundsätzlich auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Nach dem Wortlaut der Norm setzt eine Änderung des Folgebescheides allerdings eine Änderung des Grundlagenbescheides voraus. Das ist hier nicht der Fall. Denn mit dem Erlass des Gewerbesteuerbescheides vom 24.05.2000 ist der zuletzt vom Finanzamt erlassene Messbescheid vom 04.04.2000 zutreffend ausgewertet worden. Die Änderung des hier streitgegenständlichen Gewerbesteuerbescheides vom 26.10.2000 beruht nicht - jedenfalls nicht final - auf der Änderung eines Grundlagenbescheides. Vielmehr dient die Änderung vom 26.10.2000 ausschließlich dem Zweck, die - ebenfalls ohne Rechtsgrundlage - vollzogene fehlerhafte Änderung des zutreffenden Bescheides vom 24.05.2000 durch den Bescheid vom 21.06.2000 zu korrigieren.
17Sinn und Zweck des § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO gebieten es ebenfalls nicht, abweichend vom Wortlaut der Norm die Bestandskraft des Bescheides vom 21.06.2000 zu durchbrechen. Zwar ist - worauf der Beklagte hinweist - im Rahmen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO grundsätzlich der materiellen Richtigkeit des Folgebescheides der Vorzug vor der Bestandskraft eines früher ergangenen Folgebescheides der Vorzug einzuräumen. Denn aus der Bindungswirkung des Grundlagenbescheides folgt, dass der Folgebescheid vollständig und zutreffend an den Regelungsgehalt des Grundlagenbescheides anzupassen ist. Solange die im Grundlagenbescheid festgestellten Besteuerungsgrundlagen im Folgebescheid nicht berücksichtigt sind, ist die dem Grundlagenbescheid zugedachte Funktion nicht erfüllt. Danach tritt ein Verbrauch der Änderungsmöglichkeit auch dann nicht ein, wenn der Grundlagenbescheid zunächst gar nicht oder fehlerhaft ausgewertet worden ist.
18So BFH, Urteil vom 04.09.1996 - XI R 50/96 -, BStBl. 1997 Teil II, 261; FG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.1999 - 14 K 4540/96 E -, DStRE 2000, 1112 m. w. N. der obergerichtlichen Rechtsprechung.
19Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor. Der letzte Messbescheid des Finanzamtes vom 04.04.2000 ist vom Beklagten mit dem Gewerbesteuerbescheid vom 24.05.2000 in vollem Umfang zutreffend ausgewertet worden. Damit ist die Änderungsmöglichkeit des § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO verbraucht. Eine über die von den Finanzgerichten ausgeurteilten Fallgestaltungen hinausgehende erweiternde Auslegung des § 175 AO kommt nicht in Betracht. Eine solche erweiternde Auslegung führte nämlich dazu, dass - soweit die Bindungswirkung des Grundlagenbescheides reicht - der Folgebescheid der Bestandskraft nicht mehr fähig wäre. Der Folgebescheid könnte innerhalb der Festsetzungsfrist zu Lasten des Steuerpflichtigen immer an die Festlegungen des Grundlagenbescheides angepasst werden. Der Berichtigungsvorschrift des § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO bedürfte es dann nicht mehr. Das kann dem Willen des Gesetzgebers nicht entsprechen, denn § 175 AO ist Teil der Vorschriften über die Bestandskraft (s. Vierter Teil, 3. Abschn., 1. Unterabschn. III der Gesetzesgliederung). Der Gesetzgeber geht mithin selbst davon aus, dass auch Folgebescheide im Rahmen der Bindung an die Grundlagenbescheide der Bestandskraft fähig sind.
20Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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