Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 6 K 4215/99
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2), die diese selber tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der am 1967 geborene Kläger und seine am 1967 geborene Ehefrau T.-T. H. sind vietnamesische Staatsangehörige. Beide sind jedenfalls seit 1997 im Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger zog am 01.04.1997 nach P. , wo er im R. "P. ", P. , M. arbeitete. Seine Ehefrau und deren beiden Kinder kamen am 04.08.1997 nach P. . Die gesamte Familie wohnte dann zusammen mit der Mutter der Ehefrau in P. , N. W. , wo sie auch gemeldet waren. Auf den Antrag vom 30.07.1997 gewährte der Beklagte dem Kläger, seiner Ehefrau und den beiden Kindern Sozialhilfe, Hilfe zum Lebensunterhalt. Nach einem Aktenvermerk des Beklagten vom 22.09.1997 hatte die AOK telefonisch bestätigt, dass der Kläger auf Grund seiner Teilzeiterwerbstätigkeit im R. P. pflichtversichert sei. Mit Bescheid vom 03.08.1998 stellte der Beklagte die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt wegen fehlender Mitwirkung zum 01.08.1998 ein. Die von der Ehefrau des Klägers am 19.08.1998 beantragte Weitergewährung lehnte der Beklagte durch den Bescheid vom 25.08.1998 wegen Zweifel an der Hilfebedürftigkeit ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der damalige Oberkreisdirektor des Kreises P. durch seinen Widerspruchsbescheid vom 28.01.1999 zurück.
3Am 23.10.1998 ging bei dem Beklagten ein Schreiben der H. -K. , , M. - "Aufnahmemit-teilung/Kostenübernahmeantrag" - vom 02.10.1998 ein. Danach war der Kläger - Anschrift M. , P. - am 01.10.1998 als "Normalfall" in die Abteilung Pneumologie zur stationären Behandlung aufgenommen worden, die voraussichtlich bis zum 01.11.1998 dauere. Die K. bat um Übersendung der Kostengarantie. Den Stempelvermerken auf dem Schreiben ist zu entnehmen, dass das Schreiben zunächst an die AOK W. -L. , Geschäftsstelle M. gesandt und dort am 06.10.1998 eingegangen war. Die AOK P. erklärte dazu unter dem 13.10.1998, eine Mitgliedschaft des Herrn T. sei nicht festzustellen, er sei lediglich bis zum 30.06.1998 Mitglied gewesen. Dem von der H. -K. an den Beklagten weitergeleiteten Schreiben vom 02.10.1998 waren eine "Verordnung von Krankenhausbehandlung" des Dr. med. H. , Internist, Pneumologe, Allergologie, A. M. - , M. wegen offener Tuberkulose vom 01.10.1998 und eine ärztliche Stellungnahme der Städtischen H. -K. , M. vom 22.10.1998 beigefügt. In der letzteren Stellungnahme wurde angegeben, dass es sich um eine Notaufnahme gehandelt habe.
4Der Beklagte leitete den Kostenübernahmeantrag unter dem 29.10.1998 zuständigkeitshalber an den Kreis P. - Sozialamt - weiter, der ihn dem Landschaftsverband W. -L. , M. zusandte. Der Landschaftsverband teilte dem Beklagten am 04.02.1999 und abschließend unter dem 06.04.1999 mit, er könne seine sachliche Zuständigkeit gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 6 BSHG nicht erkennen, da im Fall des Klägers eine Behinderung im Sinne § 39 BSHG nicht vorliege. Nach der eingeholten Stellungnahme der H. -K. , M. vom 19.03.1999 sei nach der Entlassung des Klägers aus der K. mit größter Wahrscheinlichkeit mit einer vollständigen Ausheilung der Erkrankung ohne bleibende Behinderung zu rechnen. Der Beklagte wurde gebeten, im Rahmen der Krankenhilfe über den Antrag zu entscheiden.
5Der Beklagte teilte daraufhin der H. -K. am 06.05.1999 mit, zwischenzeitlich habe sich herausgestellt, dass grundsätzlich seine sachliche Zuständigkeit gegeben sei. Bevor er über den Kostenübernahmeantrag abschließend entscheiden könne, habe er noch die ungeklärten sozialhilferechtlichen Voraussetzungen zu prüfen.
6Nach den Ermittlungen des Beklagten waren der Kläger, seine Ehefrau und deren beiden Kinder zum 14.01.1999 von P. , N. W. nach B. , B. umgemeldet worden. Die Ehefrau des Klägers hatte beim Sozialamt der Stadt B. angegeben, von ihrem Ehemann getrennt zu leben. Dieser hatte sich am 29.04.1999 aus B. nach O. , D. abgemeldet. Nach entsprechender Aufforderung des Beklagten vom 07.07.1999, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzuweisen, sprach der Kläger am 19.07.1999 persönlich bei dem Beklagten vor. Er erklärte, er habe sich ca. am 01.09.1998 von seiner Ehefrau getrennt und vorübergehend bei einem Freund in B. gewohnt. Am 14.01.1999 habe er sich nach B. abgemeldet, da er zunächst die Absicht gehabt habe, mit seiner Frau zusammenzuziehen. Wegen einer Arbeitsstelle habe er ein Zimmer in O. und fahre am Wochenende zu seiner Frau nach B. . Seine Frau werde von ihm finanziell unterstützt. Dazu legte er der Kläger Lohnbescheinigungen seines Arbeitgebers in O. für April bis Juni 1999 sowie eine schriftliche Erklärung des Herrn T. D. , M. , M. vom 21.06.1999 vor. Dieser bestätigte, dass der Kläger während seines Aufenthalts in der H. -.K. M. von ihm Taschengeld bekommen habe, das der Kläger zurückzahlen wolle, wenn er eine Arbeitsstelle habe. In einer schriftlichen Erklärung vom 21.06.1999 bestätigte ferner Herr T. D. C. , K. , B. , dass der Kläger vor der Aufnahme in die H. -.K. und auch nach der Entlassung aus der K. bei ihm Aufenthalt bekommen habe.
7Mit dem an den Kläger adressierten Bescheid vom 30.07.1999 lehnte der Beklagte die Übernahme der Kosten der stationären Behandlung in der H. -.K. M. in der Zeit vom 01.10.1998 bis 04.12.1998 wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 BSHG ab. Der Kläger habe durch die Trennung von seiner Ehefrau Anfang September 1998 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in P. aufgegeben. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er sich in B. nur vorübergehend aufgehalten hatte, sei spätestens zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Aufnahme in die H. -.K. , M. in B. ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden. Der Kläger müsse sich an den für die Stadt B. zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe wenden.
8Ebenfalls unter dem 30.07.1999 teilte der Beklagte der Städtischen H. -.K. M. mit, die mit dem Antrag vom 02.10.1998 beantragte Kostenübernahme könne durch das Sozialamt der Stadt P. auf Grund der fehlenden sozialhilferechtlichen Voraussetzungen nicht erfolgen. Bezüglich der entstandenen Kosten möge sich die K. direkt an den Kläger wenden.
9Die Städtische H. -.K. M. legte dagegen mit Schreiben vom 09.08.1999 Widerspruch ein und trug vor, sie habe auch beim Sozialamt in B. einen Kostenübernahmeantrag für den Krankenhausaufenthalt des Klägers gestellt. Inzwischen habe sie erfahren, dass sich der Kläger nur eine Woche besuchsweise in B. aufgehalten habe. Dort sei somit die örtliche Zuständigkeit nicht gegeben. Der Kläger habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne § 97 Abs. 2 BSHG in P. gehabt.
10Der Kläger legte unter dem 27.08.1999 gegen den Bescheid vom 30.07.1999 Widerspruch ein. Er habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt bis 01.09.1998 in P. gehabt. Deshalb treffe § 97 Abs. 2 S. 1 BSHG zu.
11Der Landrat des Kreises P. wies den Widerspruch der Städtischen H. -.K. M. vom 09.08.1999 gegen den Bescheid vom 30.07.1999 durch seinen Widerspruchsbescheid vom 24.11.1999 und den Widerspruch des Klägers vom 27.08.1999 durch den Widerspruchsbescheid vom 25.11.1999 zurück. In beiden Widerspruchsbescheiden vertrat er die Auffassung, der Kläger habe am 01.09.1998 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in P. aufgegeben und spätestens am 01.10.1998 einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in B. begründet.
12Am 23.12.1999 hat die Städtische H. -.K. G. M. Klage erhoben, mit der sie von dem Beklagten die Übernahme der Kosten für die stationäre Behandlung des Klägers in der H. -.K. , M. vom 01.10.1998 bis 04.12.1998 in Höhe von 26.993,92 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit begehrt.
13Mit diesem Begehren hat auch der Kläger am 23.12.1999 Klage erhoben. Dazu trägt er Folgendes vor:
14Er habe in P. , M. zusammen mit seiner Ehefrau gewohnt. Im August 1998 habe ihm Frau T. L. T. -.T. eine Arbeitsstelle als Küchenhilfe in ihrem R. "C. - .R. T. ", F. -.E. -. , M. angeboten. Er habe daraufhin beim Arbeitsamt M. eine Arbeitserlaubnis beantragt, die ihm letztlich auch am 12.10.1998 ausgestellt worden sei. Am 01.09.1998 habe er sich von seiner Ehefrau getrennt, die eheliche Wohnung in P. verlassen und zunächst einen persönlichen Freund, Herrn D. -.C. T. , K. S. 198, B. besucht, wo er sich bis zum 04.09.1998 aufgehalten habe. Am 05.09.1998 habe er sich nach M. begeben, wo er bis zu seiner Einweisung in die Städtische H. -.K. M. am 01.10.1998 im Haushalt der Frau T. gelebt habe, eine eigene Wohnung habe er dort nicht besessen. Für die ihm angebotene Arbeit im R. der Frau T. habe er ein Gesundheitszeugnis benötigt. Im Zuge der dafür notwendigen Untersuchungen sei ein Verdacht auf Tuberkulose festgestellt und der Kläger durch den Facharzt Dr. H. in die Städtische H. -.K. M. eingewiesen worden. Nach seiner Entlassung am 04.12.1998 habe er noch bis zum 10.12.1998 im Haushalt von Frau T. in M. gewohnt, die ihn finanzielle unterstützt habe, da er kein eigenes Einkommen gehabt habe. In der Zeit vom 10.12.1998 bis 31.12.1998 habe er dann wieder seinen Freund in B. besucht. Vom 14.01.1999 bis 28.02.1999 habe er sich in B. , B. -.S. -.S. aufgehalten und ab 01.03.1999 eine Wohnung in O. , D. S. 166 bezogen. Dort habe er eine Arbeitsstelle gefunden.
15Aus diesem Sachverhalt ergebe sich, dass der Beklagte gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 BSHG für die Entscheidung über die beantragte Kostenübernahme doch örtlich zuständig sei. Bis zum 01.09.1998 habe der Kläger unzweifelhaft seinen gewöhnlichen Aufenthalt in P. gehabt und bis zum 01.10.1998 nicht aufgegeben, zumal die Wohnung in P. nach wie vor einen gewissen Lebensmittelpunkt darstellte. In der Wohnung befanden sich noch Sachen von ihm und er war noch in P. gemeldet. Den gewöhnlichen Aufenthalt in P. habe er auch nicht durch den Besuch des Freundes in B. und durch den Aufenthalt in M. zum Zwecke der Arbeitsaufnahme aufgegeben. Da es zur Arbeitsaufnahme nicht gekommen sei, sei ein gewöhnlicher Aufenthalt in M. nicht begründet worden. Die Einweisung in die K. reiche dazu jedenfalls nicht aus. Die Voraussetzungen des § 37 BSHG seien erfüllt. Die Kosten der stationären Behandlung beliefen sich auf 26.993,92 DM.
16Der Kläger beantragt,
17den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 30.07.1999 und des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises P. vom 25.11.1999 zu verpflichten, die Kosten für die stationäre Behandlung des Klägers in der H. -.K. , M. vom 01.10.1998 bis 04.12.1998 in Höhe von 26.993,92 DM bzw. in Höhe des entsprechenden Betrages in Euro nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Er ist nach wie vor der Auffassung, dass er zur Entscheidung über den Kostenübernahmeantrag gemäß § 97 BSHG örtlich nicht zuständig sei. Im Zeitpunkt der Aufnahme in die H. -K. M. am 01.10.1998 habe der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in P. , sondern in B. gehabt. Er habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in P. Anfang September 1998 aufgegeben, als er sich von seiner Ehefrau trennte und zu seinem Bekannten nach B. zog. Dort habe sich ab diesem Zeitpunkt sein Lebensmittelpunkt befunden. Das ergebe sich daraus, dass der Freund den Kläger nicht nur vor dem Klinikaufenthalt, sondern auch danach bei sich aufgenommen habe. Das sei keineswegs ein vorübergehender Besuch gewesen. Von dort habe der Kläger auch seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ordnen, vor allem eine Arbeitsstelle finden wollen. Wenn im Zeitpunkt des Klinikaufenthalts tatsächlich noch ein Lebensmittelpunkt in P. bei seiner Familie vorgelegen hätte, hätte der Kläger wohl das Bedürfnis gehabt, nach einer so schwer wiegenden Erkrankung und einem über 2 Monate dauernden anstrengenden Krankenhausaufenthalt dorthin zurückzukehren, anstatt zu einem Bekannten. Dass sich damals in P. noch Sachen des Klägers befunden hätten, stehe dieser Würdigung ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass er noch in P. gemeldet war. Unter dem Gesichtspunkt des § 97 Abs. 2 S. 3 BSHG könnte auch die Stadt M. zur Kostenübernahme verpflichtet sein, da sich der Kläger zwecks Arbeitssuche und amtsärztlicher Untersuchung im Zeitpunkt der Einweisung in die K. tatsächlich in M. aufgehalten habe.
21Der Beigeladene zu 1) ist der Ansicht, der Beklagte sei zur Entscheidung über den Kostenübernahmeantrag des Klägers gemäß § 97 Abs. 2 BSHG örtlich zuständig, weil der Kläger in den letzten 2 Monaten vor der Aufnahme in die H. -.K. M. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in P. gehabt habe. Daran habe sich durch eine Reise nach B. oder M. nichts geändert. Insbesondere begründe ein missglückter Arbeitsversuch -. wie hier -. keinen gewöhnlichen Aufenthalt.
22Der Beigeladene zu 2) bestreitet, dass der Kläger durch seinen vorübergehenden Aufenthalt vom 01.09.1998 bis 04.09.1998 in B. dort einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe. Den Angaben des Klägers, er habe sich vom 05.09.1998 bis zur Einweisung in die Städtische H. -.K. M. am 01.10.1998 im Haushalt der Frau T. in M. aufgehalten, sei nach dem Krankenhausaufenthalt am 04.12.1998 dorthin zurückgekehrt und habe dort bis zum 10.12.1998 gelebt, sei vielmehr zu entnehmen, dass er ab 05.09.1998 in M. einen neuen maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-. und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Beigeladenen zu 1) Bezug genommen.
24Die Kammer hat das Verfahren durch Beschluss vom 23.10.2001 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
25Entscheidungsgründe:
26Die Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinne § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 30.07.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises P. vom 25.11.1999 ist -. im Ergebnis -. rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Krankenhilfe gemäß § 37 BSHG gegen den Beklagten nicht zu. Der Beklagte ist dafür nicht passivlegitimiert. Er war für die Entscheidung über die Gewährung von Krankenhilfe an den Kläger für die stationäre Behandlung in der Städtischen H. -.K. M. vom 01.10.1998 bis 04.12.1998 nicht örtlich zuständig gemäß § 97 BSHG.
27Gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 BSHG ist für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den 2 Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat.
28Die zweite Alternative des § 97 Abs. 2 S. 1 BSHG, das Zurückgreifen auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor dem die örtliche Zuständigkeit auslösenden Anstaltsaufenthalt des Hilfeempfängers, greift nur ein, wenn dieser im Zeitpunkt der Aufnahme keinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. "Zuletzt" bedeutet, dass in dem denkbaren Fall, in dem der Hilfeempfänger in dem 2-.Monats-.Zeitraum nacheinander im Bereich verschiedener Sozialhilfeträger den gewöhnlichen Aufenthalt hatte, es auf den letzten dieser gewöhnlichen Aufenthalte ankommt.
29Mergler-.Zink, BSHG, Stand August 2000, § 97 Rdnr. 28; Schellhorn, BSHG, 15. Aufl. 1997, § 97 Rdnr. 26; Fichtner, BSHG 1999, § 97 Rdnr. 26.
30Da das BSHG keine nähere Regelung zur Bestimmung des Rechtsbegriffs des gewöhnlichen Aufenthalts enthält, gilt gemäß § 37 S. 1 SGB I die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt ist nicht erforderlich; es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat.
31Herrschende Auffassung, vgl. BVerwG, Urteil v. 18.03.1999 -. 5 C 11.98 -., in FEVS 49, 434 m.w.N.; BVerwG, Urteil v. 18.05.2000 -. 5 C 27.99 -., in: FEVS 51, 546; VG Minden Urteil v. 27.03.2001 -. 6 K 408/99 -. m.w.N.
32Dabei sind alle subjektiven und objektiven Umstände des Einzelfalls zu würdigen.
33BVerwG, Urteil v. 18.05.2000, a.a.O.; OVG Weimar, Urteil v. 03.07.1997 -. 2 K 038/96 -. in ZfF 1998, 253; OVG Lüneburg, Urteil v. 12.04.2000 -. 4 L 4035/99 -., in NDV-.RD 2000, 73.
34Vorübergehend im Sinne § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I ist im Sinne "zufällig, augenblicklich, besuchsweise" gemeint. Ein vorübergehender Aufenthalt ist ein von vornherein nur kurz befristeter Aufenthalt bzw. ein zeitlich unbedeutender Aufenthalt von wenigen Stunden oder Tagen, der seiner Natur nach zur Verbindung der überwiegenden Lebensinteressen mit dem Aufenthaltsort nicht ausreicht.
35BVerwG, Urteil v. 18.05.2000, a.a.O.; OVG Weimar, Urteil v. 03.07.1997, a.a.O.; Zentrale Spruchstelle, Schiedsspruch v. 12.02.1998, ZfF 1998, 86.
36Nach dem unstreitig feststehenden Sachverhalt ist zunächst davon auszugehen, dass der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Sinne jedenfalls bis Ende August 1998 in P. hatte, d. h. innerhalb von 2 Monaten vor der Aufnahme in die Städtische H. - .K. in M. am 01.10.1998.
37Dies würde die örtliche Zuständigkeit des Beklagten zur Entscheidung über die hier in Frage stehende Krankenhilfe gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 BSHG jedoch nur dann begründen, wenn der Kläger im Zeitpunkt der Aufnahme in die Städtische H. -.K. M. am 01.10.1998 oder in der Zeit vom 01.09.1998 bis vor der Aufnahme in die K. nicht einen gewöhnlichen Aufenthalt an einem anderen Ort als P. neu begründet hätte.
38Ob das zutrifft, ist zwischen den Beteiligten streitig. Der Kläger und der Beigeladene zu 1) sind der Auffassung, dass der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in P. ab 01.09.1998 nicht dadurch aufgegeben habe, dass er sich bis zum 04.09.1998 bei seinem Freund in B. und anschließend zum Zwecke der -. gescheiterten -. Arbeitsaufnahme in M. aufgehalten habe. Der Beklagte, bestätigt durch die Widerspruchsbehörde, steht nach wie vor auf dem Standpunkt, der Kläger habe ab 01.09.1998 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in B. neu begründet. Der Beigeladene zu 2) meint schließlich, ab 05.09.1998 habe der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in M. gehabt.
39Im Hinblick auf die dargestellten maßgeblichen Gesichtspunkte für den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts steht auch nicht von vornherein fest, welcher dieser Auffassungen der Beteiligten zu folgen ist.
40In einem solchen Fall richtet sich aber die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe nach § 97 Abs. 3 S. 3 1. Alternative BSHG, der folgende Regelung erhält: Steht nicht innerhalb von 4 Wochen fest, wie hier, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 begründet worden ist, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger tatsächlich aufhält, über die Hilfe unverzüglich zu entscheiden und vorläufig einzutreten. Die Klärung der Frage des gewöhnlichen Aufenthalts ist dann einem Erstattungsverfahren nach § 103 Abs. 1 BSHG vorbehalten.
41Die an den tatsächlichen Aufenthaltsort des Hilfeempfängers anknüpfende örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers nach § 97 Abs. 2 S. 3, Abs. 1 S. 1 BSHG setzt voraus,
421. das Vorhandensein eines gegenwärtigen Bedarfs des Hilfeempfängers auf Sozialhilfe, 2. seine physische Anwesenheit in einem dem Bereich des sachlich zuständigen Trägers der Sozialhilfe liegenden Ort, 3. Kenntnis des Sozialhilfeträgers -. oder der von ihm beauftragten Stelle/Gemeinde -. im Sinne § 5 BSHG zu einem Zeitpunkt, in dem sich der Hilfeempfänger im Bereich des Sozialhilfeträgers aufhält, 4. Möglichkeit der Erledigung des Hilfefalls durch diesen Sozialhilfeträger.
43Vgl. BVerwG, Urteil v. 24.01.1994 -. 5 C 47.91 -., FEVS 45, 89; BVerwG, Urteil v. 05.03.1998 -. 5 C 12.97 -., FEVS 48, 433; BVerwG, Urteil v. 22.12.1998 -. 5 C 21.97 -., FEVS 51, 145; Mergler/Zink, BSHG Std. August 2000, § 97 Rdnr. 23.
44Bezüglich des tatsächlichen Aufenthalts ist die körperliche Anwesenheit des Hilfeempfängers im Bereich des jeweiligen -. sachlich zuständigen Trägers der Sozialhilfe entscheidend. Dabei ist belanglos, aus welchem Grund sich der Hilfeempfänger an einem Ort aufhält, ob er dort wohnt, soeben angekommen ist oder nur vorübergehend (Besuch, Durchreise) dort ist, ob er sich beim Einwohnermeldeamt gemeldet hat, sich dort erlaubt oder unerlaubt aufhält oder mit oder ohne Obdach ist. Ein Krankenhausaufenthalt reicht zum Beispiel aus.
45LPK, BSHG, 5. Aufl. 1998, § 97 Rdnr. 11; Fichtner, BSHG 1999, § 97 Rdnr. 6; Mergler/Zink, a.a.O.; Schellhorn, BSHG, 15. Aufl. 1997, § 97 Rdnr. 11.
46Bei Anwendung dieser Grundsätze war im Zeitpunkt der Aufnahme des Klägers in die Städtische H. -.K. M. am 01.10.1998 für die in Frage stehende Krankenhilfe jedenfalls nicht der Kreis P. als örtlicher Träger der Sozialhilfe bzw. der Beklagte als Delegationsnehmer örtlich zuständig. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich der Kläger unstreitig nicht im Bereich des Kreises P. tatsächlich im oben genannten Sinn, d. h. vor allem physisch, auf. Er hatte P. nach seinem eigenen Vortrag bereits Ende August 1998 verlassen, bis zum 04.09.1998 bei einem Freund in B. gewohnt und vom 05.09. bis zur Aufnahme in die Städtische H. -.K. M. am 01.10.1998 im Haushalt der Frau T. in M. gelebt. Dabei kann offen bleiben, ob er am 01.10.1998 seinen tatsächlichen Aufenthalt im Bereich des Beigeladenen zu 1) oder zu 2) hatte.
47Die damit fehlende Passivlegitimation des Beklagten lässt sich auch nicht aus § 43 Abs. 1 SGB I herleiten. Besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann nach dieser Vorschrift der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.
48Diese Vorschrift ist hier gemäß § 37 S. 1 SGB I nicht anwendbar, denn § 97 Abs. 2 S. 3 BSHG enthält insofern eine abschließende Spezialregelung bei Streit über die örtliche Zuständigkeit -. wie hier -..
49VG Minden, Urteil v. 03.02.1997, info also 1997, 88; Mergler/Zink, a.a.O., § 97 Rdnr. 32; LPK, a.a.O., § 97 Rdnr. 77; § 9 Rdnr. 27; Fichtner, a.a.O., § 97 Rdnr. 31; Schellhorn, a.a.O., § 97 Rdnr. 81; Zeitler, NDV 1993, 289, 290; Schwabe, ZfF 1994, 269.
50Da die Klage bereits wegen fehlender Passivlegitimation des Beklagten keinen Erfolg hat, braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die Aktivlegitimation des Klägers zur Geltendmachung des Anspruchs aus § 37 BSHG im Hinblick auf § 5 BSHG den gesamten Zeitraum der stationären Behandlung vom 01.10.1998 bis 04.12.1998 erfasst und ob die Voraussetzungen des materiellen Anspruchs erfüllt sind.
51Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 188 S. 2 VwGO abzuweisen. Den Beigeladenen zu 1) und 2) waren gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keine Kosten aufzuerlegen, denn sie haben in diesem Verfahren keine Anträge gestellt. Aus dem gleichen Grund haben sie gemäß § 162 Abs. 3 VwGO ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.
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