Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 11 K 1389/99

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Amt bzw. die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.


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