Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 9 K 126/01

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 16.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.12.2000 wird insoweit aufgehoben, als gegen die Klägerin eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.000,00 DM festgesetzt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann eine Vollstreckung durch Sicherheits- leistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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