Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 4 K 3977/00

Tenor

Die Bescheide der Bezirksregierung D. vom 07.02.2000 und vom 05.10.2000 sowie der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung D. vom 04.10.2000 werden aufgehoben.

Das beklagte Land wird verurteilt, die Klägerin vollzeitig zu beschäftigen.

Das beklagte Land wird ferner verurteilt, der Klägerin die Bezügedifferenz zwischen den ihr gezahlten Teilzeitbezügen und den vollen Bezügen der Besoldungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung A (BBesO A) rückwirkend seit dem 01.02.2000 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes ab dem 04.11.2000 für die bis dahin fälligen Beträge sowie ab Fälligkeit für die danach fälligen Beträge zu zahlen.

Das beklagte Land wird verurteilt, die Klägerin versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre sie seit dem 01.02.2000 vollzeitig beschäftigt gewesen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.