Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 1 K 1482/00

Tenor

Die Ziffern 2. und 4. des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10.04.2000 werden, soweit sie den Kläger zu 1. betreffen, aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass bei dem Kläger zu 1. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Syrien vorliegen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu 9/10, die Beklagte zu 1/10; Gerichtskosten werden nicht erhoben.


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