Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 6 K 3204/01
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist der Sohn des 1924 geborenen Herrn I. C. . Der Vater des Klägers übertrug durch notariellen Vertrag vom 26.07.1990 das Eigentum an einem 7.873 qm großen Grundbesitz in I. , Flur , Flurstück auf den Kläger. In § 2 dieses Übertragungsvertrages räumte der Kläger seinem Vater ein lebenslanges Altenteil, bestehend aus dem unentgeltlichen Wohnrecht an der im Erdgeschoss des Hauses I. Nr. gelegenen Wohnung sowie Hege und Pflege in gesunden und kranken Tagen ein. Wegen des Inhalts des Übertragungsvertrages vom 26.07.1990, insbesondere des Inhalts des darin bestellten Altenteilsrechtes im Einzelnen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
3Seit dem 04.02.2000 lebt der Vater des Klägers im Seniorenheim in E. . Die Heimkosten wurden zunächst vom Vater des Klägers selbst getragen. Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 21.03.2000 bewilligte und beantragte der Vater des Klägers die Löschung u.a. des ihm in § 2 des Übertragungsvertrages vom 26.07.1990 eingeräumten Altenteilsrechtes im Grundbuch.
4Nachdem der Vater des Klägers auf Grund einer erneuten Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse ab dem 01.10.2000 in die Pflegestufe 0 eingestuft worden war und deshalb das Pflegegeld und das Pflegewohngeld ab dem o.a. Zeitpunkt nicht mehr gewährt wurden, beantragte der Vater des Klägers beim Beklagten am 18.12.2000 die Übernahme der durch eigene Einkünfte nicht gedeckten Heimkosten. Durch Bescheid vom 24.01.2001 bewilligte der Beklagte dem Vater des Klägers für dessen Aufenthalt im Seniorenzentrum E. ab dem 01.02.2001 stationäre Hilfe zur Pflege nach § 68 BSHG.
5Mit Schreiben vom 29.01.2001 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass der vom Vater des Klägers am 21.03.2000 erklärte Verzicht auf das Altenteil eine Schenkung im Sinne von § 516 BGB darstelle und dass beabsichtigt sei, sämtliche Ansprüche des Vaters des Klägers aus dieser Schenkung auf den Beklagten überzuleiten.
6Hierzu nahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 27.02.2001 Stellung. In diesem Schreiben wurde insbesondere bezweifelt, dass es sich bei der Beantragung und Bewilligung der Löschung des Altenteils um eine Schenkung handele. Die Vertragsparteien hätten den Jahreswert des Altenteiles mit 3.600,00 DM beziffert. Welcher Wert dieses Betrages hier überhaupt "geschenkt" und damit ersatzfähig sei, sei sehr fraglich. Der Vater des Klägers sei freiwillig bzw. auf Grund seiner altersbedingten Pflegebedürftigkeit aus dem ursprünglichen Familienheim ausgezogen. Nach Ansicht des Klägers sei der vom Beklagten geltend gemachte Schenkungsrückforderungsanspruch jedenfalls nach § 529 BGB nicht gegeben, wonach ein solcher Anspruch nicht bestehe, wenn der Schenkungsgegenstand - wie hier - keinen nennenswerten Verkaufswert habe und somit den Notbedarf des Schenkers nicht wesentlich lindern könne. Im Übrigen sei nicht klar, weshalb der Vater des Klägers außer Stande sein solle, seinen eigenen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Hierzu gehöre selbstverständlich auch, dass dieser mögliche Leistungen aus der Pflegeversicherung geltend mache.
7Durch Bescheid vom 03.05.2001 stellte der Beklagte fest, dass die "Übertragung" des dem Vater des Klägers im Übertragungsvertrag vom 26.07.1990 eingeräumten Altenteilsrechtes eine Schenkung im Sinne von § 516 BGB darstelle. Der Schenkungsrückforderungsanspruch, den der Vater des Klägers gemäß § 528 BGB deshalb gegen den Kläger habe, wurde vom Beklagten gemäß § 90 BSHG auf sich bis zur Höhe seines Netto-Sozialhilfeaufwandes übergeleitet. Die Überleitung des Anspruches erfolge nur insoweit, als bei rechtzeitiger Leistung Sozialhilfe entweder nicht gewährt worden oder vom Hilfeempfänger ein Aufwendungsersatz zu leisten gewesen wäre (§ 90 Abs. 1 Satz 3 BSHG). Gründe, von der Überleitung im Ermessenswege abzusehen, seien nicht ersichtlich.
8Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 07.06.2001 Widerspruch ein, mit dem er unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 27.02.2001 erneut um Mitteilung bat, in welcher Höhe Sozialhilfe bereits gewährt worden sei. Eine Widerspruchsbegründung wurde nach Akteneinsicht angekündigt.
9Mit Schreiben vom 29.06.2001 teilte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass bis zum 30.06.2001 8.165,95 DM Sozialhilfemittel an den Vater des Klägers gezahlt worden seien. Zugleich wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Kopie der Akte zur Einsicht übersandt.
10Nachdem die bis etwa Mitte August 2001 angekündigte Widerspruchsbegründung des Klägers nicht eingegangen war, wies der Landschaftsverband Westfalen-Lippe den Widerspruch des Klägers vom 07.06.2001 gegen den Bescheid des Beklagten vom 03.05.2001 durch Widerspruchsbescheid vom 13.11.2001 mit folgender Maßgabe zurück:
11"1. Übergeleitet werden sämtliche Ansprüche des Herrn I. C. gegen Ihren Mandanten Herrn I. C. auf Herausgabe der Zuwendung, eventueller T. und der gezogenen Nutzungen sowie auf Wertersatz, soweit sie sich aus § 528 Abs. 1 BGB, insbesondere § 528 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 818 Absätze 1 und 2 BGB ergeben.
122. Die vorgenannten Ansprüche werden auf den Kreis N. übergeleitet.
133. Der Übergang der Ansprüche wird nur in dem Umfang bewirkt, als bei rechtzeitiger Leistung durch Ihren Mandanten an Herrn I. C. Sozialhilfe nicht gewährt worden oder durch Herrn I. C. ein Aufwendungsersatz zu leisten gewesen wäre (§ 90 Abs. 1 Satz 3 BSHG).
144. Die Überleitung der vorstehend genannten Ansprüche wird in der Höhe begrenzt auf die für Herrn I. C. geleisteten Sozialhilfeaufwendungen (§ 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG), soweit sie nicht durch vorrangig einzusetzende, anderweitige Mittel bereits gedeckt sind."
15Wegen der weiteren Begründung des Widerspruchsbescheides wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
16Hiergegen hat der Kläger am 17.12.2001 die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Der angefochtenen Überleitung stehe bereits die Vorschrift des § 90 Abs. 1 Satz 3 BSHG entgegen. Bei dem durch den Übertragungsvertrag vom 26.07.1990 übertragenen Gegenstand handele es sich um einen früheren landwirtschaftlichen Betrieb, der aber inzwischen eingestellt worden sei. Da bei einem Altenteil der Wert und die Kosten der für das Altenteil aufzubringenden Leistungen üblicherweise aus den Erträgen des landwirtschaftlichen Betriebes bestritten würden, solche aber schon seit etlichen Jahren wegen der Betriebseinstellung nicht mehr erzielt worden seien, bedeute dies, dass ein "Wert" des hier behaupteten Geschenks nicht gegeben gewesen sei. Denn der Kläger hätte sämtliche "Leistungen" nicht etwa aus den Erträgen des landwirtschaftlichen Betriebes finanzieren können, sondern dazu eigenes Vermögen bzw. sein ansonsten erzieltes Erwerbseinkommen einsetzen müssen. Bei einer Rückgabe des behaupteten Geschenks bzw. bei der Zahlung von Wertersatz würde es sich deshalb nicht um Rückgabe von "geschenktem" Vermögen handeln, sondern der Kläger müsste Leistungen aus eigenem Schonvermögen erbringen. Das bedeute, dass Sozialhilfe für Herrn I. C. sowieso hätte erbracht werden müssen, sodass der Überleitung bereits die Vorschrift des § 90 Abs. 1 Satz 3 BSHG entgegenstehe. Ferner sei vom Beklagten der für eine Überleitungsanzeige erforderliche Mindestinhalt missachtet worden. In der Überleitungsanzeige müsse der übergeleitete Anspruch dem Grunde nach bezeichnet sein. Ferner sei eine Bezeichnung erforderlich, in welcher Höhe der Anspruch übergeleitet werde. Diesen Anforderungen entspreche der Ausgangsbescheid vom 03.05.2001 nicht, da dort nur die Überleitung des Schenkungsrückforderungsanspruches erwähnt sei. Erst im Widerspruchsbescheid vom 13.11.2001, und zwar in Ziffer 4 des Tenors auf S. 1, fänden sich Äußerungen über die Höhe der Überleitung, die im Ausgangsbescheid noch fehlten. Leite ein Sozialhilfeträger Ansprüche des Hilfeempfängers gegen einen anderen über die Höhe seiner eigenen Aufwendungen hinaus über, so halte er sich nicht im Rahmen der ihm vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung. Auf Grund dieser Ermessensüberschreitung des Beklagten hätte die Widerspruchsbehörde die Überleitungsanzeige aufheben müssen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Landschaftsverband im Widerspruchsbescheid vom 13.11.2001 den Tenor des angefochtenen Bescheides erheblich geändert habe. Insofern hätte eine neue Anhörung des Klägers durchgeführt werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei auch der Widerspruchsbescheid rechtswidrig. Außerdem müsse davon ausgegangen werden, dass die Widerspruchsbehörde einen falschen Sachverhalt zugrundegelegt habe. Denn sie gehe offenbar davon aus, dass der Beklagte durch die Überleitungsanzeige vom 03.05.2001 den Anspruch des Herrn I. C. gegen den Kläger auf unentgeltliches Wohnrecht übergeleitet habe. Tatsächlich habe sich der Beklagte aber darauf beschränkt, den Schenkungsrückforderungsanspruch überzuleiten; es sei daher insoweit zumindest von einer Ermessensfehlausübung auszugehen. Darüber hinaus seien entgegen § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X in beiden angefochtenen Bescheiden nicht alle nach Lage des Falles betroffenen Belange insbesondere des Klägers in die Entscheidung eingestellt worden. So seien die vom Kläger im Vorfeld der angegriffenen Entscheidung vorgetragenen Gesichtspunkte nicht berücksichtigt worden.
17Der Kläger beantragt,
18den Bescheid des Beklagten vom 03.05.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landschaftsverbandes X. vom 13.11.2001 aufzuheben.
19Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides,
20die Klage abzuweisen.
21Er hält die vom Beklagten mit der vorliegenden Klage vorgebrachten Einwendungen für unbegründet. Der Kläger habe auch mit der Klage keinerlei Gesichtspunkte vorgetragen, aus denen geschlossen werden könnte, dass offensichtlich kein Anspruch gegen den Kläger bestehe. Selbst wenn der Ausgangsbescheid nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt aufweisen sollte, wäre ein solcher Fehler jedenfalls durch den Widerspruchsbescheid geheilt worden. Entgegen der Ansicht des Klägers sei dessen erneute Anhörung vor Erlass des Widerspruchsbescheides nicht erforderlich gewesen. Aus § 71 VwGO folge eine solche Anhörungspflicht nicht, da der angefochtene Widerspruchsbescheid nur die Rechtsgrundlagen, auf denen die angefochtene Überleitungsanzeige basiere, näher erläutere und im Übrigen die rechtlichen Konsequenzen aus der angefochtenen Überleitungsanzeige detaillierter darlege. Auch liege keine Ermessensfehlausübung auf Seiten der Widerspruchsbehörde vor. Denn sowohl der Beklagte als auch die Widerspruchsbehörde hätten in den angefochtenen Bescheiden übereinstimmend zum Ausdruck gebracht, dass der Verzicht auf das Altenteil seitens des Herrn I. C. als Schenkung im Sinne von § 516 BGB anzusehen sei. Es könne also nicht die Rede davon sein, dass die Widerspruchsbehörde von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei. Auch genügten die angefochtenen Bescheide der Begründungspflicht gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X, da dort die die Ermessensentscheidung tragenden Gründe jeweils aufgeführt worden seien.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Die Klage ist zwar als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, sachlich aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25Rechtsgrundlage der angefochtenen Überleitungsanzeige ist § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23.07.1996 (BGBl. I 1088). Danach kann, wenn ein Hilfeempfänger oder bei Gewährung von Hilfe in besonderen Lebenslagen auch seine Eltern oder sein nicht getrennt lebender Ehegatte für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen einen anderen hat, der kein Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist, der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind in formeller und materieller Hinsicht erfüllt.
261. Die angefochtene Überleitungsanzeige genügt zunächst den gesetzlich normierten formellen Anforderungen.
27Denn sie ist schriftlich abgefasst, bezeichnet die Hilfe, wegen der die Überleitung erfolgt ist und auch den übergeleiteten Anspruch. Sowohl im Ausgangsbescheid vom 03.05.2001 als auch im Widerspruchsbescheid vom 13.11.2001 ist als Gegenstand der Überleitung der Schenkungsrückforderungsanspruch genannt, den der Hilfeempfänger I. C. gemäß § 528 BGB gegen den Kläger hat bzw. haben soll. Der Ausgangsbescheid vom 03.05.2001, welcher im Zusammenhang mit dem an den Kläger gerichteten Anhörungsschreiben vom 29.01.2001 gesehen und ausgelegt werden muss, lässt hinreichend deutlich erkennen, dass die "Aufgabe" des im notariellen Übertragungsvertrag vom 26.07.1990 eingeräumten Altenteilsrechts durch den Hilfeempfänger als Schenkung an den Kläger angesehen wird und der hieraus resultierende Schenkungsrückforderungsanspruch des Hilfeempfängers gegen den Kläger übergeleitet werden soll. Im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 13.11.2001 wird ausdrücklich der vom Hilfeempfänger am 21.03.2000 erklärte Verzicht auf das Altenteil als die in Frage stehende Schenkung und als Gegenstand des übergeleiteten Schenkungsrückforderungsanspruches bezeichnet. Aus § 79 Abs. 1 VwGO ergibt sich, dass der Ausgangsbescheid mit dem Inhalt und der Begründung Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung ist, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat.
28Vgl. z. B. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., Rdnr. 1 zu § 79 unter Hinweis auf BVerwGE 62, 81 und BVerwGE 67, 180; ebenso z. B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.1989 - 6 S 2694/88 -, NVwZ 90, 1085.
29Dass der übergeleitete Schenkungsrückforderungsanspruch der Höhe nach nicht beziffert worden ist, ist unschädlich. Denn der überzuleitende Anspruch braucht nicht zahlenmäßig bestimmt zu sein.
30Vgl. z. B. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.05.1972 - 5 C 108.72 -, FEVS 21, 321.
31Entgegen der Ansicht des Klägers ist die angefochtene Überleitungsanzeige des Beklagten auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht gem. § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X formell rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift muss die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Aus der Begründung muss daher ersichtlich sein, dass die Behörde erkannt hat, dass sie einen Ermessensspielraum hat, welche Gesichtspunkte sie bei der Ausübung des Ermessens berücksichtigt und wie sie diese gewichtet hat.
32Vgl. Schroeder-Printzen/Engelmann/Schmalz/Wiesner/von Wulffen, SGB X, Kommentar, 3. Aufl., Rdnr. 6 zu § 35.
33Diesen formalen Anforderungen an die Begründungspflicht genügt der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 03.05.2001 in der maßgeblichen Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2001. Denn beide Bescheide lassen erkennen, dass sowohl der Beklagte als auch die Widerspruchsbehörde sich des ihnen durch § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG eingeräumten Ermessens bewusst waren. In beiden Bescheiden werden auch die für die getroffene Ermessensentscheidung tragenden Gesichtspunkte genannt. Im angefochtenen Widerspruchsbescheid wird ausdrücklich hervorgehoben, dass im Hinblick auf den Zweck des § 90 BSHG, den Nachrang der Sozialhilfe wiederherzustellen, von der Möglichkeit der Anspruchsüberleitung in Fällen der vorliegenden Art in der Regel Gebrauch gemacht werde und dass hier keine besonderen Gründe vorgetragen oder sonst ersichtlich seien, die es ausnahmsweise geboten erscheinen ließen, von einer Überleitung der Ansprüche des Herrn I. C. gegen den Kläger abzusehen. Mit diesen Erwägungen ist dem formalen Begründungserfordernis des § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X vollauf Genüge getan.
34Der Widerspruchsbescheid vom 13.11.2001 weist auch keine sonstigen formellen Fehler auf, die zu seiner Aufhebung führen müssten. Der vom Kläger gerügte Anhörungsmangel liegt nicht vor. Die Voraussetzungen des § 71 VwGO - nur diese Vorschrift ist hier in Betracht zu ziehen - sind nicht erfüllt. Diese Bestimmung setzt voraus, dass die Widerspruchsbehörde den Ausgangsbescheid zum Nachteil des Betreffenden verbösert oder, gestützt auf neue tatsächliche Umstände oder eine rechtliche Neubewertung, zurückweisen will.
35Vgl. Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, Rdnr. 3 zu § 71; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.03.1994 - 14 S 2628/93 -, NVwZ 1995, 1220.
36Das ist hier nicht der Fall.
37Denn im angefochtenen Widerspruchsbescheid ist der angefochtene Ausgangsbescheid nur konkretisiert und präzisiert, nicht aber inhaltlich zu Lasten des Klägers geändert worden; insbesondere waren die Beschränkung der Überleitung auf die Höhe des Netto- Sozialhilfeaufwandes (§ 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG) und der Hinweis auf § 90 Abs. 1 Satz 3 BSHG auch schon im Ausgangsbescheid erfolgt (vgl. Abs. 5 und 6 auf S. 2 des Bescheides vom 03.05.2001).
38Im Übrigen hätte eine (isolierte) Aufhebung des Widerspruchsbescheides wegen formeller Mängel auch nicht ohne weiteres die Aufhebung des Ausgangsbescheides zur Folge, da dessen Bestand, Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit hiervon nicht berührt würde.
39Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., Rdnr. 6 zu § 71.
402. Die angefochtene Überleitungsanzeige vom 03.05.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2001 ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
41a) In materiell-rechtlicher Hinsicht hängt die Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige grundsätzlich nicht vom Bestand des übergeleiteten Anspruchs ab. Es ist deshalb nicht Sache der Verwaltungsgerichte, Bestehen und Höhe des übergeleiteten Anspruchs nachzuprüfen, es sei denn, der übergeleitete Anspruch besteht offensichtlich nicht (sog. Negativ-Evidenz).
42Std. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. z. B. Urteil vom 27.05.1993 - 5 C 7.91 -, DVBl. 94, 37 = NJW 94, 94; ebenso OVG NW in std. Rechtsprechung, vgl. z. B. Urteil vom 02.09.1993 - 8 A 162/91 - m.w.N.
43Es reicht daher aus, dass der übergeleitete Anspruch möglicherweise besteht.
44Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.05.1993, a.a.O.; OVG NW, Beschluss vom 14.12.1989 - 8 A 1925/97 -; VG Minden, Urteil vom 22.02.1999 - 6 K 1791/98 - m.w.N. (rechtskräftig).
45Das ist hier der Fall, wie bereits im angefochtenen Widerspruchsbescheid zutreffend festgestellt worden ist.
46Dort ist ausgeführt worden, dass der durch die notarielle Erklärung des Hilfeempfängers vom 21.03.2000 ausgesprochene Verzicht auf das Altenteilsrecht zu Gunsten des Klägers (jedenfalls möglicherweise) eine Schenkung im Sinne von § 516 BGB war. Ein auf Grund einer Schenkung begründeter Schenkungsrückforderungsanspruch des Hilfeempfängers gemäß § 528 BGB ist nach allgemeiner Auffassung überleitungsfähig.
47Vgl. z. B. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.06.1992 - 5 C 37.88 -, NJW 1992, 1312; OVG NW, Urteile vom 10.03.1998 - 6 K 3795/95 - und vom 17.11.1992 - 8 A 1273/91 -, ebenso VG Minden in std. Rechtsprechung, vgl. z. B. Urteil vom 16.07.2001 - 6 K 4325/00 -.
48Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, in dem der Hilfeempfänger auf ein ihm vertraglich eingeräumtes, lebenslängliches unentgeltliches Altenteilsrecht (bestehend aus einem unentgeltlichen Wohnrecht sowie einem Recht auf Hege und Pflege in kranken und gesunden Tagen) verzichtet hat.
49Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat in seinem einen vergleichbaren Fall betreffenden Beschluss vom 28. Oktober 1998 - 16 A 5223/96 - festgestellt, dass in dem Fall, dass der im Altersheim untergebrachte Hilfeempfänger auf ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht verzichtet, jedenfalls der auf § 528 i.V.m. §§ 812 ff. BGB gestützte etwaige Schenkungsrückforderungsanspruch gemäß § 90 Abs. 1 BSHG überleitungsfähig sei und ein Fall der sog. Negativ-Evidenz nicht vorliege. Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. Denn auch im vorliegenden Fall ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine Schenkung darin zu sehen ist, dass der Vater des Klägers durch seine Zustimmung zur Löschung des dinglich gesicherten Wohnrechts ohne Gegenleistung darauf verzichtet hat, die Geldrente zu beanspruchen, welche gemäß Artikel 96 EG BGB i.V.m. Artikel 15 § 9 Abs. 2 und 3 Pr. AG BGB vom 20.09.1899 (Pr. GS MW 177) an die Stelle des Wohnrechts tritt, wenn der Berechtigte - wie hier - ohne eigenes Verschulden sein Wohnrecht nicht mehr ausüben kann.
50Vgl. OVG NW, Beschluss vom 28.10.1998, a.a.O., m.w.N.
51Die mit dem Schreiben vom 27.02.2001 und auch die mit der Klage vorgebrachten Einwände rechtfertigen demgegenüber nicht die Annahme, dass die in dem Verzicht des Hilfeempfängers auf das Altenteilsrecht möglicherweise zu sehende Schenkung offensichtlich nicht besteht. So steht bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht fest, dass es sich bei dem im notariellen Vertrag vom 26.07.1990 übertragenen Grundvermögen um einen (früheren) landwirtschaftlichen Betrieb gehandelt hat; aus dem notariellen Übertragungsvertrag vom 26.07.1990 ergibt sich dies jedenfalls nicht. Auch ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass eine - vom Kläger im Übrigen ohne konkrete zeitliche Angaben behauptete - spätere Einstellung des landwirtschaftlichen Betriebes etwa zum Wegfall von Ansprüchen des Hilfeempfängers aus dem vertraglich vereinbarten Altenteilsrecht bzw. des o.a. Surrogats dieses Rechtes, nämlich des Anspruchs auf eine Geldrente, geführt hätte. Auch ist der im Schreiben vom 27.02.2001 behauptete Ausschluss des Rückforderungsrechts gem. § 529 BGB hier keineswegs offensichtlich. Diese Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu klären ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, sondern allein Sache des zuständigen Zivilgerichts.
52Vgl. dazu z. B.: OVG NW, Urteil vom 12.12.1985 - 8 A 286/84 -; VG Minden, Urteil vom 08.05.2000 - 6 K 1369/99 - (rechtskräftig).
53b) Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Überleitungsanzeige kann ferner nicht unter dem Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung durch den Beklagten an Herrn I. C. in Zweifel gezogen werden. Denn die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung ist nach der std. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
54vgl. Urteil vom 04.06.1992 - 5 C 57.88 -, NJW 92, 3013
55grundsätzlich - und so auch hier - nicht Prüfungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige gemäß § 90 Abs. 1 BSHG. Im Übrigen bestehen an der Rechtmäßigkeit der Sozialhilfegewährung an Herrn I. C. auch keinerlei Zweifel.
56c) Im angefochtenen Bescheid vom 03.05.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2001 ist - entgegen der Ansicht des Klägers - auch die Vorschrift des § 90 Abs. 1 Satz 3 BSHG beachtet worden.
57Nach dieser Bestimmung darf der Übergang des Anspruchs u.a. nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen die Hilfe nicht gewährt worden wäre. Die angefochtene Überleitungsanzeige verstößt gegen diese Vorschrift nicht. Denn bei einem Schenkungsrückforderungsanspruch gemäß § 528 BGB ist der Anspruch auf eine monatliche Zahlung in Geld in Höhe der Sozialhilfeaufwendungen des Sozialhilfeträgers - und nicht etwa auf eine Rückgängigmachung des Geschenks - gerichtet.
58Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1992, a.a.O.; OVG NW, Urteil vom 15.10.1991 - 8 A 1271/89 -, NJW 92, 1123; Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 01.12.1988, NDV 1989, 69; VG Minden in std. Rechtspr., vgl. z. B. Urteil vom 22.02.1999 - 6 K 1791/98 - (rechtskräftig).
59Danach ist hier ein Verstoß gegen § 90 Abs. 1 Satz 3 BSHG nicht gegeben, weil die Leistung des Klägers in monatlichen Geldleistungen bestanden hätte, die bei seinem Vater als Einkommen hätten berücksichtigt werden müssen, sodass die Sozialhilfe (insoweit) nicht gewährt worden wäre.
60Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1992, a.a.O.; OVG NW, Urteile vom 17.11.1992 - 8 A 1273/91 - und vom 15.10.1991, a.a.O.
61d) Die angefochtene Überleitungsanzeige in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2001 erweist sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht als ermessensfehlerhaft. Zwar hat der Sozialhilfeträger das ihm in § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG eingeräumte Ermessen ("kann") nicht nur im Sozialhilferechtsverhältnis zum Hilfeempfänger, sondern auch im Verhältnis zum (vermeintlichen) Drittschuldner auszuüben.
62Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.05.1993 - 5 C 90.92 -, NDV 94, 39.
63Das ist im vorliegenden Fall jedoch geschehen. Die in den angefochtenen Bescheiden angestellten Ermessenserwägungen lassen - gemessen an den Kriterien des § 114 VwGO - Ermessensfehler auch gegenüber dem Kläger nicht erkennen. Insoweit ist nämlich zu beachten, dass der Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe - wie die Widerspruchsbehörde zu Recht hervorgehoben hat - in der Regel für die Vornahme der Überleitung spricht. Fehlt es im Verwaltungs- und im Widerspruchsverfahren an Tatsachen, die ein Absehen von der Überleitung gebieten könnten, so besteht auch keine Notwendigkeit für besondere (weiter gehende) Ermessenserwägungen zu Gunsten des Drittschuldners.
64So z. B.: OVG NW, Urteil vom 23.06.1992 - 24 A 1622/89 - m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.06.1990 - 6 S 725/90 -, NJW 1991, 2922 -; VG Minden, Urteil vom 24.04.1995 - 6 K 293/93 - (rechtskräftig) m.w.N.
65So liegt der Fall auch hier. Denn der Kläger als Drittschuldner hat im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren keine Tatsachen vorgetragen, die eine Ermessensentscheidung zu seinen Gunsten hätten rechtfertigen können. Dies gilt auch für die Ausführungen im Schreiben des Klägers vom 27.02.2001. Mit der dort aufgestellten Behauptung, der "Schenkungsgegenstand habe keinen nennenswerten Verkaufswert gehabt", sollte das Nichtbestehen eines Schenkungsrückforderungsanspruchs nach §§ 528, 529 BGB dargetan werden. Dieser Vortrag des Klägers war somit bereits bei den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 90 Abs. 1 BSHG, nicht aber im Rahmen der Ermessensentscheidung zu prüfen.
66Der Kläger hat vielmehr erst im Laufe des vorliegenden Klageverfahrens Tatsachenbehauptungen aufgestellt, die nach seiner Ansicht den Erlass einer Überleitungsanzeige als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen. Da diese - vom Kläger erst im Klageverfahren vorgebrachten - Tatsachenbehauptungen weder dem Beklagten noch der Widerspruchsbehörde bekannt waren, konnten sie behördlicherseits bei der zu treffenden Ermessensentscheidung auch nicht berücksichtigt werden und daher auch nicht zu einer (Ermessens-)Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidungen führen.
67So in vergleichbaren Fällen: VG Minden, Urteil vom 24.05.1995 - 6 K 293/93 - und vom 18.10.1994 - 6 K 5645/93 - (jeweils rechtskräftig) unter Hinweis auf Kopp, a.a.O., Rdnr. 12 zu § 14; Redeker/von Oertzen, Kommentar zur VwGO, 10. Aufl., Rdnr. 10 zu § 114 m.w.N.
68Auch ist der Widerspruchsbescheid nicht etwa deshalb ermessensfehlerhaft, weil dort ein falscher Sachverhalt zugrundegelegt worden wäre. Denn dieses ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht der Fall. Insbesondere ist die Widerspruchsbehörde zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte in dem Verzicht des Hilfeempfängers I. C. auf das Altenteilsrecht eine Schenkung i.S.v. § 516 BGB gesehen und den daraus resultierenden Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 BGB auf sich übergeleitet hat.
69Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen.
70Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
71
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