Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 5 K 452/96.A

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17.01.1996 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass im Fall des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich der Türkei vorliegen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.


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