Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 11 K 3074/00

Tenor

Das beklagte Amt wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 08.03.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 19.07.2000 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 05.12.1997 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts so zu bescheiden, dass geeignete Maßnahmen gegenüber der Beigeladenen festgesetzt werden, die die Einhaltung nach den Bestimmungen der TA Lärm 1998, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Zuschlags nach Ziff. 6.5 TA Lärm, ermittelter Lärmwerte von 55 dB (A) bei Tage und 40 dB (A) bei Nacht am Hotel der Klägerin, , gewährleisten.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen das beklagte Amt und die Beigeladene je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.


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