Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 10 K 3856/98

Tenor

Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 11.9.1997 und 22.9.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.9.1998 werden aufgehoben, soweit sie an den Kläger zu 2. gerichtet sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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