Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 11 L 1084/02

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3.9.2002 wird angeordnet.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens.

4. Der Streitwert wird auf 2.000,- ( festgesetzt.


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