Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 1 K 2644/01
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Mit Schreiben vom 29.07.2000 beantragte der Kläger die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 3 EnWG. Der Beklagte bat daraufhin mit Schreiben vom 11.08.2000 um weitere im Einzelnen benannte Unterlagen. In der Folgezeit entwickelte sich eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien um die Frage, ob die vom Kläger gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen ausreichten, um die begehrte Genehmigung zu erteilen.
3Der Kläger hat am 22.08.2001 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, ein Versagungsgrund gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 EnWG bestehe nicht, da sich seine ausreichende personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bereits daraus ergebe, dass die Versorgungsnetze im Wohnpark seit 1971 in der auch für die Zukunft vorgesehenen Form ohne Probleme betrieben und gewartet würden.
4Der Kläger beantragt,
5den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte Genehmigung der Energieversorgung gemäß § 3 EnWG zu erteilen.
6Der Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Er ist der Auffassung, die zur Prüfung des Antrages erforderlichen Unterlagen seien nicht vorgelegt worden.
9Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
10Entscheidungsgründe:
11Mit dem Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter an Stelle der Kammer (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).
12Die Klage hat keinen Erfolg.
13Das erkennende Gericht brauchte nicht abschließend zu klären, ob der Kläger für die von ihm beabsichtigte Energieversorgung einer Genehmigung gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 EnWG bedarf. Jedenfalls stand der beantragten Erteilung der Versagungsgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 1 EnWG entgegen. Danach darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn der Antragsteller nicht die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitzt, um die vorgesehene Energieversorgung entsprechend den Zielen und Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes auf Dauer zu gewährleisten. Dieser Versagungsgrund liegt hier vor.
14Gemäß § 24 Abs. 1 VwVfG NRW war der Beklagte gehalten, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dabei berechtigt, Art und Umfang der Ermittlungen zu bestimmen. Im Rahmen dieser Aufklärungspflicht war auch von Amts wegen zu erforschen, ob ein Versagungsgrund i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 1 EnWG vorlag. In Wahrnehmung dieser Aufklärungspflicht hat der Beklagte vom Kläger Unterlagen zur Beurteilung der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angefordert. Den diesbezüglichen Anforderungen hat der Kläger jedoch nicht entsprochen. Bezüglich der personellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers fehlt es an konkreten Nachweisen. Die Satzung ist nicht vorgelegt worden. Zur Ausbildung der für den Kläger tätigen Personen sind nur wenige Belege vorgelegt worden, wobei fraglich bleibt, in welchem Verhältnis diese zum Kläger stehen. Auch zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fehlen Nachweise. Hinsichtlich der technischen Leistungsfähigkeit reicht der Hinweis auf eine mehr als 30-jährige beanstandungslose Praxis nicht aus. Es fehlt an einer geordneten Beschreibung des Strom- und Gasnetzes. Die vorgelegten Kopien über die Lage von Leitungen sind zusammenhanglos und unverständlich. Insgesamt hat der Kläger die ihm bei der Erforschung des Sachverhalts durch den Beklagten obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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