Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 3 K 1772/01
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. den Betrag von 15.886,89 Euro (entsprechend 31.072,06 DM) einschließlich 4 vom Hundert Zinsen seit dem 23. Juli 2001 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist für die Klägerinnen und für die Beklagte jeweils vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits beschlossen im Frühjahr 1988 gemäß den §§ 1, 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit - GkG - eine Neufassung der schon zuvor zwischen ihnen bestehenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung für den Bau eines Gemeinschaftsklärwerks in W. , Ortsteil T. , die der Regierungspräsident am 19. Mai 1988 gemäß § 24 Abs. 2 GkG genehmigte und auf Grund einer Anordnung vom gleichen Tage gemäß § 24 Abs. 3 GkG im Amtsblatt für den Regierungsbezirk E. Nr. 22 vom 30. Mai 1988 bekannt machte. Auf Antrag der Klägerin zu 1. entschied die Bezirksregierung E. nach Anhörung der übrigen Beteiligten mit Verfügung vom 18. Dezember 1996 gemäß § 14 der Vereinbarung, dass die Kosten der Errichtung eines Regenrückhalte- und Speicherbeckens für die Gemeinschaftskläranlage W. -T. von den Beteiligten der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem in § 4 festgelegten Verhältnis zu tragen seien und dass die Beklagte keinen Anspruch auf Anwendung eines hiervon abweichenden Kostenverteilungsschlüssels habe.
3Mit Ordnungsverfügung vom 16. Dezember 1999 gab die Bezirksregierung E. der Klägerin zu 1. auf, die Kläranlage W. -T. spätestens bis zum 31. Dezember 2001 so zu sanieren, dass eine Zuflussmenge zur Kläranlage von 260 l/s nicht überschritten bzw. die einzuleitende Höchstabwassermenge auf die sich nach Drosslung einstellende Nachklärbeckensituation reduziert wird. Die Durchführung der Abwassermengendrosselung auf 260 l/s sollte bis zum 31. Dezember 2000 z.B. durch den Bau des bereits genehmigten Ausgleichsbeckens abgeschlossen werden. Mit der geplanten Sanierung - Errichtung des genehmigten Ausgleichsbeckens - sei unverzüglich zu beginnen.
4Mit Schreiben vom 05. Februar 1999 wandte sich die Klägerin zu 1. wie folgt an die Bezirksregierung E. : Mittels der kaufmännischen Buchführung, die seit Begründung des Eigenbetriebes vom Wirtschaftsprüfungsbüro INTECON dem Jahresabschluss zu Grunde gelegt werde, werde jährlich für den Eigenbetrieb Kläranlage W. -T. - vor allem auf Grund der Abschreibung - ein Verlust ausgewiesen. Dieser Fehlbetrag sei von den beteiligten Städten und Gemeinden auszugleichen. Er diene dazu, den alljährlichen Werteverzehr zu ersetzen mit dem Ziel, nach Ablauf der Abschreibungszeiträume wieder so viel Geld zur Verfügung zu haben, dass eine Ersatzbeschaffung vorgenommen werden könne. Dies müsse insbesondere für den Werteverzehr des Anteils gelten, den das Land durch die damalige Zuwendung geleistet habe. Würden die Zahlungen nicht geleistet oder würde nicht zumindest ein entsprechendes Schuldanerkenntnis abgegeben, so wäre abzusehen, dass im Zeitpunkt einer notwendigen Ersatzbeschaffung die dafür notwendigen Mittel nicht zur Verfügung stünden. Insbesondere der Werteverzehr, der die Landeszuwendungen zusammenschmelzen lasse, werde eine Finanzierungslücke darstellen, die aller Voraussicht nach nicht durch neue Landeszuwendungen werde gedeckt werden können. Die Beklagte weigere sich, den auf sie entfallenden Teil der Verlustabdeckung vorzunehmen. Sie - die Klägerin zu 1. - bitte, der Beklagten klar zu machen, dass ihre Verweigerungshaltung nicht tragbar sei.
5Einem dritten Streitpunkt zwischen den Beteiligten liege Folgendes zu Grunde: Das Landesamt für Wasser und Abfall in Düsseldorf habe sie - die Klägerin zu 1. - als verwaltungsführende Behörde aufgefordert, zur Erhebung der Abwasserabgabe für Niederschlagswasser die Abgabeerklärung für die Veranlagungsjahre 1990 und 1991 zu leisten. Ein damals neuer Mitarbeiter habe daraufhin fälschlich nicht die nachgefragte Einwohnerzahl angegeben, sondern die viel höhere Zahl der Einwohnergleichwerte. Dieser Irrtum sei erst nach Unanfechtbarkeit des Festsetzungsbescheides entdeckt worden, der einen um 36.024,00 DM zu hohen Betrag festgesetzt habe. Widerspruch und Klage gegen das Landesamt mit dem Ziel, ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und eine Neufestsetzung zu erreichen, seien erfolglos geblieben, auch die Versuche, den Schaden über die Eigenschadenversicherung zu liquidieren. Sie habe sich nicht in der Lage gesehen, die Forderung des Abwasserbetriebs der Beklagten auf Ersatz der 36.024,00 DM zu erfüllen, da hier ein erhebliches Mitverschulden der Beklagten vorgelegen habe und über die Grundsätze der gefahrgeneigten Arbeit eine Haftungsmilderung angesagt sei. Daraufhin habe der Abwasserbetrieb P. die Forderung auf Ausgleich der Betriebskosten des Klärwerks T. kurzerhand aufgerechnet.
6Hinsichtlich des mit Schreiben der Klägerin zu 1. vom 05. Februar 1999 vorgetragenen Sachverhalts kam es nicht mehr zu einer Entscheidung der Bezirksregierung E. als Aufsichtsbehörde gemäß § 14 der Vereinbarung vom Frühjahr 1988.
7In einem Schreiben vom 07. November 2000 teilte die Klägerin zu 1. mit, dass das Abwasserwerk P. zurzeit ein Rückhaltebecken saniere und auf das maximale Volumen erweitere. Dadurch entfalle die Notwendigkeit, in W. ein Regenrückhaltebecken zu bauen.
8Mit einer der Klägerin zu 1. gegenüber ergangenen Verfügung vom 21. Mai 2002 zog die Bezirksregierung E. ihre der Klägerin zu 1. erteilte Genehmigung des Regenwasserrückhaltebeckens vom 25. November 1997 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Auf Grund der durchgeführten Messungen und Untersuchungen sei die Errichtung des Regenspeicherbeckens vor der Kläranlage W. -T. nicht mehr erforderlich. Die am Gemeinschaftsklärwerk mit etwa 60 % der Einwohnerwerte beteiligte Beklagte habe zwischenzeitlich durch Inbetriebnahme eines Erdbeckens mit großer Speicherkapazität eine Abwassermengendrosselung aus ihrem Mischwassernetz auf maximal 130 l/s im Regenwetterfall in Aussicht gestellt. Seither würden aus dem Einzugsgebiet der Beklagten im Regenwetterfall an der Übergabestelle P. - C. im Mittel (5-Minuten-Intervalle) nur noch etwa 120 bis 140 l/s (maximaler Mittelwert 143 l/s) abgegeben. Dies entspreche einer noch geringen Überschreitung der von der Beklagten freiwillig erklärten Abwassermengenabgabe von maximal 130 l/s im Regenwetterfall. Die Daten der Ablaufmengenmessungen des Gemeinschaftsklärwerkes W. -T. (inklusive Durchflussmengenmessungen) zeigten, dass es auf der Kläranlage W. -T. während des gesamten Messzeitraumes zu keinen Überschreitungen der in der Ordnungsverfügung vom 16. Dezember 1999 festgeschriebenen maximalen Zuflusswassermenge (260 l/s) gekommen sei.
9Mit der am 23. Juli 2001 erhobenen Klage tragen die Klägerinnen vor:
10Zum Bau und zu den Kosten eines Regenwasserrückhaltebeckens in T. : Die Bezirksregierung E. teile die Rechtsauffassung der Klägerin, dass auch auf diese Investitionen der (unveränderte) Kostenverteilungsschlüssel nach § 4 der Vereinbarung anzuwenden sei. Neueste Entwicklungen stellten allerdings die wasserwirtschaftliche Notwendigkeit eines Beckenneubaus in Frage. Nach einem Gespräch der Klägerin zu 1. mit den Vertretern der Bezirksregierung und der beteiligten Staatlichen Umweltämter habe die Bezirksregierung mitgeteilt, die neu geschaffenen Rückhaltevolumina in P. führten dazu, dass das in W. -T. zu bauende Becken zumindest kleiner, ggf. obsolet werden könne. Dies ändere indes nichts mehr an den bereits angefallenen Vorlaufkosten. Der Abwasserbetrieb der Beklagten habe in den letzten Jahren seine - von den Klägerinnen zu 2. und 3. vollständig erbrachten - Investitionsanteile um seine Anteile für das geplante Regenrückhaltebecken und damit auch für Vorlaufkosten wie folgt gekürzt:
11Wirtschaftsjahr 1997 12.908,90 DM Wirtschaftsjahr 1998 1.747,99 DM Wirtschaftsjahr 1999 16.415,17 DM
12insgesamt: 31.072,06 DM
13Dieser Betrag sei in ihrem Antrag zu 1. enthalten.
14Mit dem Ausgleich der auf Abschreibungen auf die Landeszuwendung zurückgehenden Fehlbeträge solle sichergestellt werden, dass zu gegebener Zeit eine Ersatzbeschaffung finanziert sei. Die Beklagte habe die anteilige Übernahme der Verlustausweisungen abgelehnt. Insoweit entfielen folgende Beträge auf sie:
15Wirtschaftsjahr 1996 300.688,42 DM Wirtschaftsjahr 1997 303.786,54 DM Wirtschaftsjahr 1998 305.376,84 DM Wirtschaftsjahr 1999 320.403,09 DM
16insgesamt: 1.230.254,89 DM
17Dieser Betrag sei ebenfalls Bestandteil des Antrags zu 1.
18Der von der Beklagten wegen einer Aufrechnung mit einem angeblichen Schadensersatzanspruch gekürzte Betrag i.H.v. 36.024,00 DM stehe ihr - der Klägerin zu 1. - zu und sei ebenfalls Bestandteil des Klageantrags zu 1.
19Im Folgenden machen die Klägerinnen zunächst umfangreiche Ausführungen zur Begründung ihrer Auffassung, dass das angerufene Verwaltungsgericht trotz der in § 14 der Vereinbarung enthaltenen Regelung in der Sache über den gestellten Klageantrag entscheiden kann. Auf diese Ausführungen (Bl. 10 - 12 Mitte der Gerichtsakte) wird Bezug genommen. Weiter tragen sie vor: Der Verteilungsschlüssel des § 4 der Vereinbarung sei hier der Sache nach einschlägig. Die Beklagte habe derzeit den Werteverlust zu tragen, und zwar quotenmäßig i.S.d. § 4 der Vereinbarung. Der ausgesprochenen Aufrechnung stünden rechtliche Bedenken entgegen.
20Die Klägerinnen beantragen,
211. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. den in Euro umzurechnenden Betrag von 1.297.350,95 DM einschließlich 4 v.H. Zinsen seit dem 23. Juli 2001 zu zahlen, außerdem einen in Euro umzurechnenden Betrag von 308.234,88 DM für das Jahr 2000 und einen in Euro umzurechenden Betrag von 304.939,14 DM für das Jahr 2001, und
222. festzustellen, dass die Beklagte auch nach den Zeiträumen, auf die sich die in dem Antrag zu 1. enthaltenen Zahlungen die Erstattung von Abschreibungen betreffend beziehen, verpflichtet ist, in jedem Jahr an die Klägerin zu 1. einen Betrag in Höhe von 60,8 vom Hundert des im Jahresabschluss des Eigenbetriebes Abwasserbetrieb Gemeinschaftsklärwerk W. -T. für das betreffende Jahr ausgewiesenen Fehlbetrages zu zahlen.
23Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Die Beklagte führt zur Begründung ihres Klageantrags aus: Aus den Beiakten zur Vorgeschichte des Klärwerks ergebe sich, dass die Überführung der kostenrechnenden Einrichtung unter Abweichung von dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 24. Februar 1988 in einen Eigenbetrieb ohne ihre Zustimmung erfolgt sei, dass bis zu dieser Überführung Einigkeit darüber bestanden habe, einen Verlustausgleich nicht durchzuführen, und dass bei Gründung des Eigenbetriebes diese Frage ausdrücklich problematisiert worden und offen geblieben sei. Auch die Klägerin zu 1. sei bei Gründung des Eigenbetriebes nicht davon ausgegangen, dass ein solcher Anspruch bestehe.
26Die Klägerinnen erwidern hierauf: Sie - die Klägerin zu 1. - habe die seinerzeitige kostenrechnende Einrichtung (Regiebetrieb) in einen Eigenbetrieb überführt. Dies stehe mit dem zwischen den Parteien gültigen öffentlich-rechtlichen Vertrag in Einklang: Nach § 2 sei sie durchführende Stelle. Das Beteiligungsrecht des Beirats nach § 3 erstrecke sich auf die Unterhaltung, die Erneuerung bzw. Sanierung und die Erweiterung des Klärwerks, nicht aber auf die Organisationsform. Schon vor Gründung des Eigenbetriebs, nämlich in der Beiratssitzung vom 12. Oktober 1995, habe der seinerzeitige Gemeindedirektor und Werkleiter I. darauf hingewiesen, dass nach Auffassung der Klägerin zu 1. die Gründung eines Eigenbetriebs auch ohne Einverständnis u.a. der Beklagten möglich sei. In der damals vorgelegten vorbereitenden Begutachtung der J. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sei die streitige Frage abgehandelt und als Vorteil der Eigenbetriebslösung dargestellt worden: "Ein Verlust aus nicht abgedeckten Abschreibungsbeträgen (auf Landeszuschuss finanzierte Baukosten) wird gesondert ausgewiesen, sodass über seine Behandlung laufend beschlossen werden kann." Darüber hinaus werde in dem J. -Bericht die künftige Behandlung des Verlustes beschrieben. Dieser J. -Bericht sei dann in der Beiratssitzung vom 12. Oktober 1995 Gegenstand der Erörterungen gewesen. Der Werkleiter des Wasserwerks der Beklagten, Herr C. , habe die Umwandlung der Betriebsform ausdrücklich begrüßt. Das gelte auch insgesamt für den Beirat. Mit der Gründung eines Eigenbetriebs sei aus den betriebswirtschaftlichen Gründen die Offenlegung der Verluste verbunden. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Eigenbetriebserrichtung auch ohne förmliche Zustimmung der beteiligten Kommunen seien danach nicht erhoben worden. In der Beiratssitzung vom 21. November 1996 habe sich die Beklagte sogar noch vorstellen können, den Verlustausgleich zeitnah vorzusehen. Erst in der Beiratssitzung am 04. Dezember 1997 habe die Beklagte durch den Vertreter des Abwasserwerks der Beklagten, Herrn Q. , angekündigt, die Verluste nicht ausgleichen zu wollen.
27Auf Grund der richterlichen Verfügung vom 10. September 2002 ergänzte zunächst die Beklagte ihr Vorbringen wie folgt: Es bestehe Einigkeit darüber, dass § 14 der öffentlich- rechtlichen Vereinbarung die Anrufung des Verwaltungsgerichts nicht hindere und das Verwaltungsgericht den vorliegenden Rechtsstreit auch in der Sache entscheiden könne. Alleinige Rechtsgrundlage für Ansprüche zwischen den Parteien sei der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 13. April 1988. Die Baukosten für anstehende Sanierungs- und Erweiterungsmaßnahmen würden nach dem Schlüssel des § 4 der Vereinbarung aufgeteilt. Bei Erweiterungen (§ 12 i.V.m. § 10 der Vereinbarung) sei ein veränderter Kostenschlüssel anzuwenden. Daneben stünden die unstreitigen Umlagen der Betriebs- und Unterhaltungskosten. Vom Klärwerk zu unterscheiden seien alle Einrichtungen, die der Zuführung zum Klärwerk dienten. Solche Einrichtungen seien insbesondere durch sie - die Beklagte - auf eigene Kosten errichtet worden (vgl. § 8 der Vereinbarung).
28Ein Ausgleich des jährlichen Verlustes könne nicht verlangt werden. Dabei handele es sich nicht um Betriebs- und Unterhaltskosten. Es würden Barbeträge angesammelt, auf die sie - die Beklagte - keinerlei Zugriff habe. Ihre Verwendung sei im Vertrag nicht geregelt. Sie sei auch auf der Grundlage der Regelungen in den §§ 10 und 11 der Vereinbarung gar nicht erforderlich. Es sei auszuschließen, dass die Gemeinden verpflichtet sein könnten, der Klägerin zu 1. den Betrag der Landeszuschüsse, der dem gebildeten Eigenkapital des Eigenbetriebes i.H.v. 5.754.374,28 DM entspreche, auszuzahlen, ohne in irgendeiner Weise im weiteren Verlauf über die Verwendung der Mittel mitbestimmen zu können oder - im Falle des Ausscheidens - Ansprüche auf ein entsprechendes Auseinandersetzungsguthaben zu haben.
29Im Übrigen sei zwischen den Parteien unstreitig, dass der den Schadensersatzanspruch ausmachende Betrag von 36.024,00 DM materiell nicht geschuldet werde und nur durch ein Versehen festgesetzt worden sei. Da der Bescheid gegenüber der Beklagten keinerlei Bindungswirkung zu Gunsten der Klägerin zu 1. entfalte und Einigkeit über die materielle Unrechtmäßigkeit bestehe, handele es sich objektiv nicht um Betriebs- und Unterhaltungskosten, die umgelegt werden könnten.
30Die Klägerinnen verweisen in ihrer weiteren Stellungnahme auf die nach ihrer Auffassung bestehende funktionale Zusammengehörigkeit zwischen dem Regenrückhaltebecken und der Kläranlage und machen dazu eingehende Ausführungen, auf die Bezug genommen wird (Bl. 63 - 66 der Gerichtsakte).
31Hinsichtlich des Ausgleichs der jährlichen Verlustausweisung tragen die Klägerinnen weiter vor: Die vertraglichen Kautelen der streitigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erschlössen sich nur durch eine historische Auslegung. Der Vertrag stamme aus einer Zeit (knüpfe an eine Vorläufervertragsregelung an), in der die Vertragsparteien nicht davon ausgegangen seien, den Werteverzehr im Vertrag überhaupt regeln zu müssen, denn die für die jährliche Verlustausweisung maßgeblichen Landeszuschüsse seien als zeitlich fortdauernd und unbegrenzt angesehen worden. Da man von der Fortdauer dieser Landeszuschüsse ausgegangen sei, habe es keine Veranlassung gegeben, die Frage der Notwendigkeit von Auffangregelungen für deren Wegfall überhaupt in den Vertrag aufzunehmen. Dass die Parteien aber bei Kenntnis dieses Verlustes fortdauernder Landeszuweisungen rechtzeitig eine entsprechende Regelung aufgenommen hätten, liege auf der Hand. Hätten die Parteien nämlich eine solche Regelung unterlassen, stünden nach Ablauf der Nutzungsdauer der Anlage Refinanzierungsmittel nicht zur Verfügung. Es handele sich dabei um jenen Teil der Abschreibungen, der auf zuschussfinanzierte Anlagen entfalle. Diese Finanzierungsfolgen hätten sich erst durch Führung der Kläranlage nach den für den Eigenbetrieb geltenden Vorschriften offenbart. Die zuvor angewandte kameralistische Rechnungslegung habe in der Investitionsphase die Investition als Ausgabe und die Zuschüsse als Einnahme gezeigt. Der Werteverzehr dieser Anlage sei nicht dargestellt worden. Auch abgabenrechtlich sei die Abschreibung auf zuschussfinanziertes Vermögen nach § 6 KAG NRW zwingend vorgeschrieben, um am Ende der Laufzeit der Anlagen eine Refinanzierung der anfänglich mit Zuschüssen finanzierten Teile sicherzustellen. Gemäß § 9 Abs. 1 der Eigenbetriebsverordnung - EigVO - sei ein Eigenbetrieb - und über § 107 Abs. 2 GO NRW auch eine so genannte eigenbetriebsähnliche Einrichtung - als Sondervermögen der Gemeinde zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens sei Bedacht zu nehmen. Gemäß § 10 Abs. 3 EigVO sollten für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Eigenbetriebs und, soweit die Abschreibungen nicht ausreichten, für Erneuerungen aus dem Jahresgewinn Rücklagen gebildet werden. Bei umfangreichen Investitionen könne neben die Eigenfinanzierung die Finanzierung aus Krediten treten. Eigenkapital und Fremdkapital sollten in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Hieraus ergebe sich, dass sie - die Klägerin zu 1. - in dem Sondervermögen vereinnahmte Abschreibungen, die einen Ersatz für den Werteverzehr am Anlagevermögen darstellten, wegen der getrennten Nachweis- und der Erhaltungspflicht des Sondervermögens unabhängig von vertraglichen Regelungen gar nicht sachfremd verwenden dürfte. Die Unterwerfung des Sondervermögens unter die handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften durch die §§ 19 Abs. 1 und 21 EigVO führe dazu, dass die Einrichtung Abschreibungen, die sie nicht erwirtschafte, als Verluste ausweisen müsse. Verluste des Betriebes müssten aber gemäß § 10 Abs. 6 EigVO spätestens nach 5 Jahren aus Haushaltsmitteln der Gemeinde ausgeglichen werden. Das bedeute, dass sie - die Klägerin zu 1. - als Trägerin des Eigenbetriebes allein den gesamten nicht durch Abschreibungen realisierten Werteverzehr am Anlagevermögen aus ihrem Haushalt aufbringen müsste, obwohl sie die Anlage nur mit einem Anteil von 1,2 % nutze. Da die Abschreibungen nach § 6 Abs. 2 KAG NRW zu den in der Gebührenkalkulation ansatzfähigen Kosten gehörten und in Nordrhein-Westfalen Beiträge und Zuschüsse Dritter nicht von der Abschreibungsbasis abzuziehen seien, hätten die beteiligten Gemeinden die Möglichkeit und wegen des Kostendeckungsgebotes des § 6 Abs. 1 KAG NRW grundsätzlich auch die Pflicht, die Abschreibungen auf den Gebührenzahler abzuwälzen. Gebührenrechtlich hätte ein Verzicht auf die Geltendmachung von Abschreibungen auf das zuschussfinanzierte Anlagevermögen die Konsequenz, dass zur Wiederbeschaffung des abgeschriebenen Anlagegutes ein höherer Anteil an Kreditfinanzierung mit entsprechenden Zinskosten erforderlich würde, was nicht nur unerwünschte Gebührensprünge zur Folge hätte, sondern auch dazu führen würde, dass ein anderer Kreis von Gebührenzahlern die Anlage mitfinanzieren müsste als derjenige, der an dem Werteverzehr partizipiert habe.
32Letztlich liege die eigentliche Problematik der vertraglichen Regelung, die sich aus den vorstehend dargelegten Zusammenhängen ergebe, gerade in der in § 13 der Vereinbarung vorgesehenen Kündigungsmöglichkeit. Wegen der grundsätzlich möglichen Vertragskündigung könne der Betrieb den handelsrechtlich wie gebührenrechtlich anzusetzenden Abschreibungen in der Bilanz keine gesicherten Forderungen gegenüberstellen, sodass er sie als Verlust ausweisen müsse. Aus diesem Grunde müsse sie - die Klägerin zu 1. - darauf bestehen, dass die beteiligten Gemeinden auch die Abschreibungen für das zuschussfinanzierte Anlagevermögen mittrügen oder, sofern sie diese Mittel selbst verwalten wollten, ihr gegenüber ein verbindliches Schuldanerkenntnis abgäben, damit der Betrieb im Jahresabschluss keine Verluste ausweisen müsse.
33Selbst wenn die Vereinbarung eine ausdrückliche Regelung für die Geltendmachung kalkulatorischer Abschreibungen nicht enthalte: Bei der Geltendmachung von Abschreibungen handele es sich nur um eine mögliche Form der (Vor-)Finanzierung von notwendigen Modernisierungen- und Erneuerungsmaßnahmen i.S.d. § 11 der Vereinbarung, durch die allerdings sichergestellt werde, dass sich keine der beteiligten Gemeinden in unbilliger Weise der Erhaltungsverantwortung durch Kündigung des Vertrages entziehen könne. Jede Gemeinde habe bis zur wirksamen Kündigung auch nur den Teil der Abschreibungen mitfinanziert, der dem ihr zuzuschreibenden Werteverzehr entspreche. Aus den dargelegten Gründen sei mindestens mit der seitens aller Beteiligten unwidersprochenen Überführung der Kläranlage in eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung (mit den allen Beteiligten bekannten gesetzlich vorgegebenen handelsrechtlichen Konsequenzen) die Verteilungsregelung des § 11 so zu verstehen, dass alle Beteiligten die Abschreibungen auch bezüglich des zuschussfinanzierten Anlagevermögens anteilig aufzubringen hätten.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
35Entscheidungsgründe:
36Die Klage ist zulässig. Zweifel daran, dass der vorliegende Rechtsstreit auch in der Sache im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden ist, bestehen nicht. In § 14 der zwischen den Beteiligten geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist eine Schlichtung gemäß § 30 GkG vorgesehen. § 14 der Vereinbarung enthält aber, wie in dem in der Anlage 1 enthaltenen Vermerk des Innenministeriums vom 31. Mai 2000 zutreffend dargestellt wird, keine rechtswirksame Schiedsvereinbarung oder Schiedsklausel gemäß §§ 1029 ff. ZPO, vor allem deswegen nicht, weil Mitglied eines Schiedsgerichts nur eine natürliche Person sein kann, nicht - wie dies in § 14 der Vereinbarung vorgesehen ist - eine Behörde.
37Die Klage ist aber nur zu einem kleinen Teil begründet.
381. Die Klägerinnen haben gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte an die Klägerin zu 1. als Ersatz für den nach der Auffassung der Klägerinnen auf die Beklagte entfallenden Anteil an den auf die Höhe der Landeszuwendung von 5.754.374,28 DM beschränkten Abschreibungen des Gemeinschaftsklärwerks W. -T. für die Zeit bis 2001 einschließlich den mit der Klage geforderten Betrag von 942.530,24 Euro entsprechend 1.843.428,91 DM einschließlich Zinsen zahlt, und auch die Feststellung entsprechend dem Klageantrag zu 2. kann nicht ergehen, da es in der von den Beteiligten des Rechtsstreits abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung weder für den genannten Zahlungsantrag noch für den Feststellungsantrag eine rechtliche Grundlage gibt, weil eine solche rechtliche Grundlage auch sonst nicht besteht.
39Als Rechtsgrundlage kommen weder § 4 letzter Satz der Vereinbarung in Betracht, nach dem Baukosten anstehender Sanierungs- und Erweiterungsmaßnahmen in einer Weise getragen werden, dass auf die Beklagte mit einem Anteil von 60,8 vom Hundert belastet wird, noch § 11 i. V. m. § 4 der Vereinbarung, in denen es um die Kosten von Maßnahmen geht, die erforderlich werden, weil auf Grund gesetzlicher Bestimmungen geänderte Anforderungen an die Abwässerbeseitigung gestellt werden, außerdem auch um die Kosten einer mit Zustimmung aller beteiligten Städte und Gemeinden beschlossenen Modernisierung der Anlage. Die aufgeführten Voraussetzungen des § 4 beziehungsweise des § 11 i. V. m. § 4 der Vereinbarung liegen offensichtlich nicht vor.
40Eine andere Rechtsgrundlage ist der Vereinbarung nicht zu entnehmen. Für eine Auslegung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung in der Fassung von 1988 im Sinne der Klägerinnen gibt es keine Anhaltspunkte. Die Klägerinnen tragen selbst vor, die Parteien hätten bei Kenntnis des Verlustes fortdauernder Landeszuweisungen rechtzeitig eine Regelung über den Ausgleich der Verluste durch Abschreibungen aufgenommen, was nur so verstanden werden kann, dass eine solche Regelung tatsächlich weder getroffen worden ist noch getroffen werden sollte. Eine andere Auslegung wie auch eine Ergänzung des Vertrages etwa auf der Grundlage von Treu und Glauben stünde im erkennbaren Widerspruch zu der Vereinbarung, denn die Verpflichtung, auf der Grundlage des § 11 i. V. m. § 4 den jeweiligen Anteil an den ungeschmälerten Kosten einer Erneuerung des Gemeinschaftsklärwerks zu tragen, schließt es - wie dies auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat - aus, die Klägerinnen und die Beklagte bereits vorher zum Ersatz der Abschreibungen, aus denen Rücklagen gebildet werden sollen für den Neubau eines Klärwerks, und damit zu Doppelzahlungen heranzuziehen.
41Weiter ist nicht erkennbar, in welcher Weise die Vereinbarung in der Fassung von 1988 ergänzt werden sollte, denn es kämen nicht nur eine, sondern mindestens drei unterschiedliche Regelungen für den anteiligen Ersatz der Abschreibungen auf das Gemeinschaftsklärwerk in Betracht, nämlich entsprechend der von den Klägerinnen als maßgeblich angesehenen Methode, darüber hinaus etwa auch, ohne dass zunächst Zahlungen geleistet werden müssten, durch Schuldanerkenntnis zur Begründung von Forderungen, die der Eigenbetrieb Abwasserbetrieb Gemeinschaftsklärwerk W. -T. zum Ausgleich für die Verluste durch Abschreibungen in seine Bilanz einstellen könnte, oder dadurch, dass die sich aus den Abschreibungen ergebenden kalkulatorischen Kosten zusammen mit den Betriebs- und Unterhaltungskosten gemäß § 6 Satz 1 der Vereinbarung nach dem Verhältnis der am 1. Juli des vorangegangenen Jahres festgestellten angeschlossenen Einwohnergleichwerte umgelegt werden.
42Für eine Vertragsergänzung bleibt weiter kein Raum, wenn die Beteiligten bereits bei Änderung der Vereinbarung im Jahre 1988 die jetzt von den Klägerinnen behauptete Notwendigkeit gesehen hätten, den Ausgleich der auf Abschreibungen zurückzuführenden Verluste des Eigenbetriebs der Klägerin zu 1. zu regeln, wenn sie aber - aus welchen Gründen auch immer - davon abgesehen haben sollten, diesen Punkt in den Vertrag aufzunehmen. Eine lediglich mündliche Nebenabrede wäre jedenfalls formnichtig, da gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 GkG Vereinbarungen, die unter dieses Gesetz fallen, schriftlich abzuschließen sind, außerdem gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 GkG der - insoweit nicht erkennbar erteilten - Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen. Bevor die Klägerin zu 1. die Umwandlung des Gemeinschaftsklärwerks in einen Eigenbetrieb vorgenommen hat, hätte sie im Sinne einer in ihrem eigenen Interesse zu beachtenden Obliegenheit prüfen müssen, ob ein solches Vorhaben Änderungen der abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung voraussetzt, und sich diesbezüglich mit ihren Vertragspartnerinnen in Verbindung setzen müssen. Aus der Tatsache, dass insbesondere die Beklagte gegen die von der Klägerin zu 1. in eigener Verantwortung vorgenommene Umwandlung nicht remonstriert, dass sie der Umwandlung möglicherweise sogar zugestimmt hat, lässt sich nicht entnehmen, dass sie damit konkludent aus der Sicht der Klägerin zu 1. erforderliche Änderungen der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gebilligt hätte, ganz abgesehen davon, dass solche konkludenten Vereinbarungen wiederum wegen Nichteinhaltung der Schriftform gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 GkG nichtig wären.
43Sollte die von den Klägerinnen gesehene Notwendigkeit einer Regelung über den Ersatz der sich durch Abschreibungen auf die Landeszuwendung für das Gemeinschaftsklärwerk ergebenden Verluste nicht bereits bei Änderung beziehungsweise Neufassung der öffentlich- rechtlichen Vereinbarung im Jahre 1988 bestanden haben, sondern im Hinblick auf die Erkenntnis, dass es wegen der finanziellen Lage des Landes Nordrhein-Westfalen bei einer Erneuerung des Klärwerks voraussichtlich nicht erneut eine Landeszuwendung in entsprechender Höhe geben werde, erst in den Neunzigerjahren entstanden sein, so könnte hierin möglicherweise ein Wegfall der Geschäftsgrundlage gesehen werden mit der denkbaren Folge, dass der Klägerin zu 1. ein sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben bestimmender Anspruch gegen ihre Vertragspartnerinnen auf eine entsprechende Anpassung der Vereinbarung an die gewandelten Verhältnisse zukommt. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits wäre aber auch ein solcher etwaiger Anspruch ohne Bedeutung.
44Eine Grundlage für den Anspruch der Klägerinnen auf anteilige Erstattung der Abschreibungen durch die Beklagte für den Fall, dass es an einer entsprechenden vertraglichen Regelung fehlt, gibt es weder im Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit noch in der Gemeindehaushaltsverordnung, noch im Kommunalabgabengesetz.
452. Der Klageantrag ist begründet, soweit er auf die Zahlung von 60,8 vom Hundert der Vorlaufkosten für den Neubau eines Regenwasserrückhaltebeckens in der Nähe des Gemeinschaftsklärwerks in W. -T. , mithin auf Zahlung von 15.886,89 Euro (entsprechend 31.072,06 DM) gerichtet ist, und zwar gemäß den §§ 291 Satz 1, 246 BGB einschließlich vier vom Hundert Zinsen auf diesen Betrag seit Erhebung der Klage am 23. Juli 2001. Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ist indessen nicht - wie die Klägerinnen meinen - § 11 i. V. m. § 4 der Vereinbarung, weil es sich nicht um die Kosten einer Sanierung beziehungsweise Modernisierung der Anlage - also des Klärwerks - handelt, sondern um die Kosten eines Regenwasserrückhaltebeckens, das zwar in unmittelbarer Nachbarschaft des Klärwerks errichtet werden sollte, mit ihm auch in einem funktionellen Zusammenhang steht, das dadurch aber nicht Teil des Klärwerks wird. Der hier behandelte Anspruch folgt vielmehr aus § 8 Abs. 1 Satz 2 der Vereinbarung. Nach dieser Vorschrift sind die vom Klärwerk gesehen obenliegenden Städte und Gemeinden, zu denen die Beklagte gehört, verpflichtet, den unten liegenden Gemeinden, das heißt unter anderem der Klägerin zu 1., die Kosten zu erstatten, soweit sie durch die Zuleitung der Abwässer der obenliegenden Städte und Gemeinden verursacht werden. Jedenfalls die Vorarbeiten im Hinblick auf den Bau des neuen Regenwasserrückhaltebeckens waren notwendig, die dadurch entstandenen Kosten jedenfalls in dem bisher geltend gemachten Umfang erforderlich. Insoweit hat die Beklagte auch keine Einwendungen erhoben. Der Bau des so bezeichneten Pufferbeckens war von der Bezirksregierung E. bereits im Jahre 1996 gefordert und mit Schreiben vom 15. Juni 1998, an dessen sachlicher Richtigkeit zu zweifeln insoweit keine Veranlassung besteht, wegen hydraulischer Überlastung der Kläranlage aus wasserwirtschaftlichen Gründen als zwingend notwendig bezeichnet worden. Mit der Ordnungsverfügung vom 16. Dezember 1999 hat die Bezirksregierung E. der Klägerin zu 1. sodann aufgegeben, die Kläranlage W. -T. spätestens bis zum 31. Dezember 2001 so zu sanieren, dass eine Zuflussmenge zur Kläranlage von 260 l/s nicht überschritten beziehungsweise die einzuleitende Höchstabwassermenge auf die sich nach Drosselung einstellende Nachklärbeckensituation reduziert wird, mit der Errichtung des bereits genehmigten Ausgleichsbeckens unverzüglich zu beginnen und die Abwassermengendrosselung auf 260 l/s bis zum 31. Dezember 2000 abzuschließen.
46Dass die wasserwirtschaftliche Situation der Gemeinschaftskläranlage W. -T. , die die vorbezeichneten Maßnahmen notwendig gemacht hat, auf überhöhte Zuflüsse aus dem Gebiet der Beklagten zurückzuführen ist, steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest. Schon in einem Schreiben der Klägerin zu 2. vom 23. Oktober 1996 wird berichtet, dass es beim Bau eines Regenüberlaufbeckens in P. hinsichtlich der Dimensionierung Abstimmungsprobleme mit dem Staatlichen Umweltamt gegeben habe und dass das Regenüberlaufbecken auf Grund dieser Abstimmungsprobleme zu klein ausgelegt worden sei. Vor allem spricht hierfür, dass sich die Beklagte veranlasst gesehen hat, das von ihr selbst unterhaltene Regenwasserrückhaltebecken zu erweitern. In ihrem Schriftsatz vom 15. November 2002 heißt es, durch die Erweiterung des Regenrückhaltebeckens Süd auf P. Gebiet habe der P. Ablaufwert auf die vertragsgemäßen 130 l/s konstant reduziert werden können, was nur so verstanden werden kann, dass der Ablaufwert vorher nicht der Vereinbarung entsprochen hat. Weiter ist darauf abzustellen, dass sich nach der Fertigstellung und Nutzung dieser erweiterten Anlage die wasserwirtschaftliche Situation des Gemeinschaftsklärwerks W. -T. entscheidend verbessert hat und nach den seither vorgenommenen Messungen, deren Protokolle nebst Erläuterungen die Klägerinnen mit ihrem Schriftsatz vom 15. November 2002 vorgelegt haben, eine hydraulische Überlastung nicht mehr gegeben ist, dass auch der Verlauf der Kurven deutlich die Herkunft der Abwassermengen aus dem Gebiet der Beklagten zeigt (vgl. die Bilder 2 bis 6 und die dazu gegebenen Erläuterungen).
473. Der von den Klägerinnen gegen die Beklagte weiter geltend gemachte Anspruch, dass diese der Klägerin zu 1. hinsichtlich der für das Veranlagungsjahr 1990 entrichteten Abwasserabgabe für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser einen weiteren Betrag von 18.418,78 Euro (entsprechend 36.024,00 DM) erstattet, besteht nicht. Insoweit ist eine Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Abwasserabgaben nicht gegeben, was auch von keiner Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits in Frage gestellt wird. Von der Klägerin zu 1. ist dieser Betrag lediglich deshalb bezahlt worden, weil der Festsetzungsbescheid über Abwasserabgaben des Landesamtes für Wasser und Abfall Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1992 auf Grund einer fehlerhaften Erklärung eines Mitarbeiters der Klägerin zu 1. mit einem um 18.418,78 Euro (entsprechend 36.024,00 DM) überhöhten Zahlbetrag ergangen und sodann ihr gegenüber bestandskräftig geworden ist. Hinsichtlich des überhöhten Betrages handelt es sich nicht um notwendige Betriebskosten, deren Erstattung die Klägerin zu 1. von der Beklagten verlangen kann. Es sind weder Betriebskosten, das heißt Kosten, die auf den Betrieb des Gemeinschaftsklärwerks zurückzuführen sind, noch waren diese Kosten notwendig. Die Bestandskraft des Bescheides vom 22. Mai 1992 kann die Klägerin zu 1. der Beklagten nicht entgegenhalten. Dieser Bescheid ist nämlich, wenn er sich auch auf das Gebiet der Beklagten bezieht, allein gegenüber der Klägerin zu 1. ergangen und nur im Verhältnis zu ihr wirksam und bestandskräftig geworden.
48Die von den Klägerinnen in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen, zu denen insbesondere die Voraussetzungen gehören, unter denen mit einem Schadensersatzanspruch aufgerechnet werden kann, stellen sich mithin nicht. Der Schaden, der sich, bezogen auf das Jahr 1990, aus der überhöhten Festsetzung von Abwasserabgaben für das Gebiet der Beklagten folgt, ist nicht der Beklagten, sondern der Klägerin zu 1. entstanden.
49Ginge man gleichwohl davon aus, dass der Schaden bei der Beklagten entstanden ist, so wäre der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Teil der Klageforderung durch die Aufrechnung erloschen. Bei dem Schadensersatzanspruch der Beklagten handelte es sich dann um einen solchen, der im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen wäre, nämlich um einen Schadensersatzanspruch aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, für den die Ausnahmevorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht gilt. Weiter ist nach dem Sachverhalt kein wesentliches Mitverschulden der Beklagten oder von Personen, für die die Beklagte einzustehen hat, erkennbar, das zu einer Minderung des Schadensersatzanspruches oder sonst zu einer anteiligen Haftung ihrerseits führen müsste. Zu Grunde liegt dem Schadensersatzanspruch der Beklagten, dass der bei der Klägerin zu 1. beschäftigte und für die Kläranlage zuständige, damals noch dienstjunge, mit der Abgabe einer solchen Erklärung zuvor nicht befasste Dipl.-Ing. N. dem Landesamt für Wasser und Abfall Nordrhein-Westfalen gegenüber die Zahl der Einwohner im Entwässerungsgebiet wesentlich zu hoch angegeben hatte. Er hatte damals ersichtlich eine Aufgabe übernommen oder sie war ihm anvertraut worden, der er ohne ausreichende Einweisung (noch) nicht gewachsen war. Seine Erklärung ist vor der Abgabe von niemandem gegengelesen und überprüft worden, und auch den daraufhin ergehenden Bescheid des Landesamtes für Wasser und Abfall Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1992 hat niemand innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat der gebotenen inhaltlichen Kontrolle unterworfen.
50Ob die Beklagte die Zahl der Einwohner des genannten Entwässerungsgebiets gar nicht oder verspätet an die Klägerin zu 1. gemeldet hat, ist hier nicht von entscheidender Bedeutung, denn die Klägerin zu 1. als die für den Betrieb der Kläranlage einschließlich aller Verwaltungsaufgaben zuständige Stelle (vgl. § 2 Satz 1 der Vereinbarung) hätte die Beklagte hierzu gegebenenfalls auffordern können und - im Interesse einer sicheren und ordnungsgemäßen Abwicklung - müssen, sich nicht mit der unsicheren Übermittlung der Daten per Telefon begnügen dürfen. Der Gesichtspunkt der so genannten gefahrengeneigten Arbeit spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Hierbei handelt es sich um einen zu Gunsten des als sozial schwächerer Vertragspartner schutzwürdigen Arbeitnehmers entwickelten Rechtsgedanken, durch den der Arbeitnehmer davor bewahrt werden soll, dass gegen ihn mit Erfolg ein Schadensersatzanspruch in einer für ihn nicht tragbaren Höhe geltend gemacht wird. Auf das Verhältnis der Klägerin zu 1. zur Beklagten ist dieser Rechtsgedanke keinesfalls entsprechend anwendbar.
51Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 3 und 159 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit den §§ 709 Satz 1 und 2 ZPO.
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