Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 2 K 2695/01

Tenor

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13. November 2000 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Detmold vom 11. Oktober 2001 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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