Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 5 K 1833/02

Tenor

Die Vorausleistungsbescheide des Beklagten vom 29.10.2001 und sein dazu ergangener Widerspruchsbescheid vom 08.05.2002 werden aufgehoben.

Die Kosten der Klageverfahren trägt der Beklagte.

Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.


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