Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 11 L 965/02
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die erste Teilgenehmigung zur wesentlichen Änderung der vorhandenen Anlage zur Herstellung von Spanplatten sowie zur Errichtung eines neuen Heizkraftwerks auf dem Grundstück B. G. in S. -X. vom 18.4.2002 wird wiederhergestellt.
2. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
3. Der Streitwert wird auf 25.000,- EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Der wegen der im Genehmigungsbescheid ausgesprochenen Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Hs. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässige Antrag,
3die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27.5.2002 gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 18.4.2002 wiederherzustellen,
4ist begründet.
5Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 80 a Abs. 3 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse des Antragstellers, vom Vollzug der immissionsschutzrechlichen Änderungsgenehmigung vorerst verschont zu bleiben, das Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Genehmigung.
6A. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit allein möglichen summarischen Prüfung bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Änderungsgenehmigung gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt, die dem Schutze des Antragstellers als Nachbarn zu dienen bestimmt sind.
7I. Es bestehen Zweifel daran, ob die genehmigte Erweiterung dem im Tatbestandsmerkmal des Sicheinfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot genügt. Nach Aktenlage spricht Überwiegendes dafür, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Erweiterung des Werks der Beigeladenen nach dem gemäß den §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren maßgeblichen § 34 Abs. 1 BauGB bestimmt, weil die Eigenart der näheren Umgebung nicht im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht. Gegenstand der planungsrechtlichen Prüfung ist das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt.
8Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.6.1993 - 4 C 17.91 -, BRS 55 Nr. 72 = BauR 1994, 81, und vom 21.3.2002 - 4 C 1.02 - , BauR 2002, 1497.
9§ 34 Abs. 1 BauGB ist voraussichtlich deshalb einschlägig, weil zur nach § 34 BauGB maßgeblichen näheren Umgebung außer der industriellen Nutzung des Grundstücks der Beigeladenen wahrscheinlich auch die Wohnbebauung nördlich des C. Wegs zählt, in der das Grundstück des Antragstellers liegt. Berücksichtigt werden muss nämlich die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.
10Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 26.5.1978 - IV C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 (380) = DVBl. 1978, 815 = BauR 1978, 278.
11Das erweiterte Werk der Beigeladenen wirkt sich schon wegen der von ihm ausgehenden Gerüche und Geräusche auf die Wohnbebauung nördlich des C. Wegs prägend aus, was auch durch die von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegten Gutachten, aus denen sich die jeweilige Vorbelastung entnehmen lässt, belegt wird. Insbesondere Emissionen können ausschlaggebend für die Frage der Reichweite der bodenrechtlichen Prägung im Umkreis eines Industrieunternehmens sein.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.2.1990 - 4 C 23.86 -, BVerwGE 84, 322 = NVwZ 1990, 755 = DVBl. 1990, 572; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1.8.2002, § 34 Rn. 36.
13Andererseits prägt die dort vorhandene Wohnbebauung auch den bodenrechtlichen Charakter des Werksgrundstücks, weil das Werk wegen seiner Emissionen gegenüber der Wohnnutzung zur Rücksichtnahme verpflichtet ist.
14Das Wohngebiet nördlich des C. Wegs gehört zur näheren Umgebung des Werks der Beigeladenen, obwohl es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt. Die rein normativen Plangrenzen bilden nämlich keine zwingende Grenze der maßgeblichen näheren Umgebung eines im unbeplanten Innenbereich vorgesehenen Bauvorhabens, sofern - wie hier - die prägende Wirkung des Baugrundstücks über Bebauungsplangrenzen hinweg reicht.
15Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.10.1975 - IV C 16.73 -, BauR 1976, 185 = DÖV 1976, 381.
16II. Die genehmigte Werkserweiterung hält sich nicht mehr im gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblichen von der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen. Denn sie ermöglicht es der Beigeladenen, das Maß der Nutzung, für das es in der näheren Umgebung schon bisher nichts annähernd Vergleichbares gibt, weiter zu erhöhen, weil zusätzliche Flächen überbaut werden sollen.
17Allein die Überschreitung des nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorgegebenen Rahmens bedeutet freilich noch nicht, dass sich das Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Es fügt sich aber dann nicht mehr ein, wenn es den Anforderungen an das im Tatbestandsmerkmal des Sicheinfügens enthaltene Rücksichtnahmegebot nicht mehr genügt. Nach der Rechtsprechung des BVerwG fügt sich ein Vorhaben, das den aus der Umgebung ableitbaren Rahmen überschreitet, dann nicht mehr rücksichtsvoll ein, wenn es die gegebene Situation verschlechtert, stört, belastet oder sonst nachteilig in Bewegung bringt, bewältigungsbedürftige Spannungen auslöst oder bereits vorhandene Spannungen erhöht.
18Vgl. BVerwG, Urteile vom 26.5.1978, a.a.O., und vom 27.8.1998 - 4 C 5.98 -, NVwZ 1999, 523 (525, 526),
19Es spricht viel dafür, dass sich das genehmigte Vorhaben insbesondere hinsichtlich des zusätzlichen An- und Abfahrtverkehrs im Sinne dieser Rechtsprechung nicht rücksichtsvoll einfügt, weil es bereits vorhandene bewältigungsbedürftige Spannungen erhöhen dürfte.
201. Für die Frage, ob dem Rücksichtnahmegebot genügt ist, ist nicht entscheidend, ob der Zu- und Abfahrtverkehr schon auf dem Betriebsgrundstück oder erst auf öffentlichen Straßen die bisherige Situation verschlechtert. Gerade ein ungewöhnlich hohes Verkehrsaufkommen mit entsprechenden Umgebungsbelastungen kann dazu führen, dass sich ein Vorhaben nicht rücksichtsvoll in die nähere Umgebung einfügt.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 - 4 C 6.85 -, NVwZ 1987, 1087; Beschluss vom 4.6.1985 - 4 B 102.85 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 105 = BRS 44 Nr. 65. Allerdings muss der Verkehr dem Vorhaben zurechenbar sein. Das ist nach der gefestigten Rechtsprechung des BVerwG der Fall, solange der Verkehr, der durch die Nutzung der in Frage stehenden Anlage verursacht wird, sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist.
22Vgl. BVerwG, Urteile vom 20.1.1989 - 4 B 116.88 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 129, vom 7.5.1996 - 1 C 10.95 -, BVerwGE 101, 157 = NVwZ 1997, 276, und vom 27.8.1998, a.a.O. (527), Beschlüsse vom 23.7.1992 - 7 B 103.92 - (juris) und vom 6.5.1998 - 7 B 437.97 -, NVwZ 1998, 1176; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 1.3.2002, TA Lärm Rn. 36 m.w.N.
23Der Zu- und Abgangsverkehr zum und vom Werk der Beigeladenen ist vom allgemeinen Verkehr solange unterscheidbar, bis er eine Kreuzung erreicht, an der sich der Verkehr verzweigt.
24Vgl. zu dem entsprechenden Merkmal in Ziff. 7.4 TA Lärm 1998: Hansmann, a.a.O., TA Lärm Rn. 54.
25Das geschieht, weil alle Lkw der Beigeladenen nach dem genehmigten Verkehrskonzept den C. Weg nur in Richtung Osten befahren und nur von Osten her kommen sollen, nach der Verkehrsanalyse der Ingenieurgesellschaft E. D. frühestens an der Kreuzung zur O. straße. Damit ist zumindest der Zu- und Abfahrtverkehr, der zwischen dem Werk der Beigeladenen und dem jenseits des C. Wegs gelegenen Wohngebiet hindurch führt, dem Werk zurechenbar, zumal er dort auch noch in unmittelbarer Nähe zum Werk stattfindet.
26Dieser Verkehr mit seinem überörtlichen Einzugsbereich löst schon jetzt Störungen für die angrenzende Wohnbebauung aus, bringt Unruhe in das Gebiet und hat erhebliche Auswirkungen auf die in einem - zumal einem reinen - Wohngebiet erstrebte gebietsbezogene Wohnruhe.
27Vgl. hierzu die Ausführungen des BVerwG im Urteil vom 21.3.2002, a.a.O., und im Beschluss vom 2.7.1991 - 4 B 1.91 -, BRS 52 Nr. 64 = NVwZ 1991, 982.
28Ob durch das genehmigte neue Verkehrskonzept den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots genügt ist, hängt davon ab, was den Betroffenen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Treffen verschiedenartige Nutzungen aufeinander und treten hierbei Immissionskonflikte auf, so ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit auf die Begriffsbestimmungen des BImSchG zurückzugreifen, in denen das Rücksichtnahmegebot ebenso eine spezielle gesetzliche Ausprägung erfahren hat wie in dem Gebot des Sicheinfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach sind Immissionen unzumutbar, die im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen.
29Vgl. BVerwG, Urteile vom 30.9.1983 - 4 C 74.78 -, BVerwGE 68, 58, und vom 24.9.1992 - 7 C 7.92 -, Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 22.
30Wo die Erheblichkeitsgrenze verläuft, richtet sich nach der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der Umgebung. Sind mit einem Vorhaben Beeinträchtigungen verbunden, die über das hiernach zumutbare Maß hinausgehen, so ist dies ein Indikator für Spannungen, die sich mit dem Instrument des § 34 Abs. 1 BauGB nicht mehr bewältigen lassen, sondern ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen.
312. Die Schutzwürdigkeit des Grundstücks des Antragstellers wird maßgeblich beeinflusst durch seine Lage in einem reinen Wohngebiet, das durch den seit dem 18.5.1962 rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 8 "C. Weg" festgesetzt wurde unmittelbar an dem stark befahrenen C. Weg gegenüber dem Werk der Beigeladenen. Die Kammer geht bei ihrer Entscheidung von der Rechtsgültigkeit jenes Bebauungsplans aus, weil nicht ersichtlich ist, dass eventuelle Rechtsmängel rechtzeitig gerügt wurden. Nach § 244 Abs. 2 BauGB in der vor dem 1.1.1998 geltenden Fassung sind Mängel der Abwägung von Bebauungsplänen, die vor dem 1.7.1987 bekannt gemacht worden sind, unbeachtlich geworden, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem 1.7.1987 schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Diese Frist ist für den hier streitigen Bebauungsplan mit dem 30.6.1994 abgelaufen.
32In den Verwaltungsvorgängen finden sich keine Hinweise darauf, dass in den als reine Wohngebiete festgesetzten Bereichen anderweitige Nutzungsarten als die durch den Bebauungsplan allein zugelassene reine Wohnnutzung stattfinden, sodass die Schutzwürdigkeit der Umgebung wegen einer abweichenden tatsächlichen Nutzung verringert wäre.
333. In welchem Maße die Umgebung, in der das Grundstück des Antragstellers liegt, gegenüber vorhabenbedingten Immissionen schutzwürdig ist, lässt sich trotz seiner Lage in einem festgesetzten reinen Wohngebiet allerdings nicht unabhängig von etwaigen Vorbelastungen bewerten. Ist der Standort wie hier schon durch Belästigungen in einer bestimmten Weise vorgeprägt, so vermindern sich entsprechend die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots. Im Umfang der Vorbelastung sind Immissionen zumutbar, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hinnehmbar wären.
34Vgl. BVerwG, Urteile vom 12.12.1975 - IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49, vom 22.6.1990 - 4 C 6.87 -, NVwZ 1991, 64 = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 261, vom 29.1.1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332 (357), vom 23.5.1991 - 7 C 19.90 -, BVerwGE 88, 210, und vom 18.5.1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 = NVwZ 1996, 379.
35Geräuschvorbelastungen, die von einer Anlage schon vor ihrer genehmigungsbedürftigen Änderung verursacht worden sind, dürfen sich aber nicht schlechthin schutzmindernd auswirken. Die Grenze ihrer schutzmindernden Berücksichtigung ist vielmehr dort erreicht, wo die Lärmeinwirkungen der Anlage schon vor deren Änderung sowohl nach der Gebietsart als auch im Verhältnis zu anderen Lärmquellen das Maß des Zumutbaren überschreiten.
36Vgl. BVerwG, Urteile vom 14.12.1979 - IV C 10.77 -, BVerwGE 59, 253 = DÖV 1980, 410 = DVBl. 1980, 301, vom 15.2.1990, a.a.O., und vom 23.5.1991, a.a.O.
37Die äußerste Grenze dessen, was noch zumutbar sein kann, ist dann erreicht, wenn gesunde Wohnverhältnisse (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1, § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB) nicht mehr Gewährleistet sind. Auf einem Wohngrundstück, das nach der Eigenart der näheren Umgebung in einem reinen (oder allgemeinen) Wohngebiet liegt, kann ein Lärmschutzniveau, das dem Immissionsrichtwert für Dorf- und Mischgebiete entspricht, als Vorbelastung zumutbar sein. Eine Orientierung an diesem Wert trägt der gesetzgeberischen Wertung Rechnung, dass die genannten Baugebiete neben der Unterbringung von (nicht wesentlich) störenden Gewerbebetrieben auch dem Wohnen dienen und die hierauf zugeschnittenen Immissionsrichtwerte für den Regelfall Gewährleisten, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt sind.
38Vgl. BVerwG, Urteile vom 23.9.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 = NVwZ 2000, 1050 = DVBl. 1999, 192, und vom 15.2.1990, a.a.O.
394. Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beeinträchtigungen, die vom zusätzlichen Schwerlastverkehr ausgehen werden, im Rahmen der bisherigen Vorbelastung halten und dass diese unterhalb der Schwelle verbleibt, ab der sie sich nicht mehr schutzmindernd auswirken kann.
40Ungeachtet der Frage, ob sich der derzeitige Betrieb des Werks der Beigeladenen in jeder Hinsicht im Rahmen der bisher erteilten Genehmigungen hält und somit die von ihm ausgehenden Immissionen im Rahmen der Vorbelastung zu Grunde gelegt werden dürfen, hat die Zahl der Lkw-Bewegungen, die bereits jetzt vom Werk der Beigeladenen verursacht werden, mit 514 täglich schon einen beachtlichen Umfang erreicht, sodass die Vorbelastung der Nachbarschaft ganz erheblich ist. Die Zahl der Bewegungen soll allerdings noch weiter um 114 auf insgesamt 628 Lkw steigen. Davon sollen nach dem genehmigten Verkehrskonzept vom 15.11.2001 589 Lkw in der Zeit zwischen 6.00 und 22.00 Uhr verkehren, von denen täglich 216 Lkw erstmals den C. Weg westlich des G. im Bereich des Grundstücks des Antragstellers befahren sollen, während dort bisher überhaupt kein Zu- und Abfahrtverkehr zum und vom Werk der Beigeladenen entlang geleitet worden ist. Auch wenn der C. Weg westlich des G. entgegen dem ursprünglichen Antrag der Beigeladenen nachts nicht für Zu- und Abfahrtverkehr der Beigeladenen genutzt werden soll, bedeutet bereits die für die Tagzeit geplante Verkehrszunahme, dass bei dem maßgeblichen genehmigten maximalen Zu- und Abfahrtverkehr über den ganzen Tag von frühmorgens bis spätabends häufiger als alle 4,5 Minuten ein zusätzlicher Schwerlast-Lkw, der zum oder vom Werk der Beigeladenen fährt, das Grundstück des Antragstellers passieren soll. Gerade die Tatsache, dass der C. Weg im Bereich des Wohngebiets, in dem das Grundstück des Antragstellers liegt, bisher von Zu- und Abgangsverkehr zum und vom Werk der Beigeladenen völlig frei war, spricht dafür, dass die Umgebung durch den zusätzlichen Verkehr der Beigeladenen über die vorhandene Vorbelastung hinaus beeinträchtigt und dadurch in das Wohngebiet zusätzliche Unruhe gebracht wird, auch wenn der Straßenverkehr auf dem C. Weg schon bisher einen erheblichen Umfang angenommen hat.
41Betrachtet man nur den für ein Wohngebiet besonders lästigen Schwerlastverkehr, der erheblich höhere Lärmpegel verursacht als Pkw-Verkehr, so sind bei der Verkehrszählung im Jahr 1998 auf dem C. Weg westlich der Kreuzung mit der O. straße 802 Lkw- Bewegungen festgestellt worden, von denen mit 380 bereits damals fast die Hälfte dem Zu- und Abfahrtverkehr der Beigeladenen zuzuordnen waren. Die Beigeladene selbst gibt die derzeitigen Lkw-Bewegungen im Höchstfall sogar mit 514 an, die auf maximal 628 erhöht werden sollen, sodass spätestens nach Umsetzung der genehmigten Erweiterung deutlich über die Hälfte des Schwerlastverkehrs auf dem C. Weg im diesem Bereich dem Zu- und Abfahrtverkehr des Werks der Beigeladenen zuzurechnen ist.
42Für den Bereich des C. Wegs westlich des G. , in dem das Grundstück des Antragstellers liegt, ergibt sich, dass dort bisher nach der Studie der Ingenieurgesellschaft E. D. durch den gesamten Verkehr etwa 4500 Fahrzeugbewegungen und davon 422 Bewegungen des Schwerlastverkehrs (802 Lkw abzüglich der in den G. einbiegenden 380 Lkw zum und vom Werk der Beigeladenen) in 24 Stunden zu verzeichnen waren, zu denen zwischen 6.00 und 22.00 Uhr weitere 216 Lkw im Falle der Umsetzung der Genehmigung vom 18.4.2002 hinzu kommen sollen. Damit würden sich die bisherigen Schwerlastverkehrbewegungen im fraglichen Straßenabschnitt um mehr als die Hälfte erhöhen. Während bisher alle 2,3 Minuten ein Schwerlast-Lkw das Grundstück des Antragstellers passierte, würde dies künftig alle anderthalb Minuten geschehen. Auch diese Zahlen legen es außerordentlich nahe, dass der zusätzliche Verkehr neue Unruhe in das Wohngebiet am C. Weg bringt, die über die Vorbelastung hinaus geht.
43III. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass nach den Berechnungen der schalltechnischen Untersuchungen von E. .-J. . C. vom 28.9.2000 und vom 23.10.2001 die Vorgaben in der Ziffer 7.4 Abs. 2 TA Lärm 1998, die indirekt auf die Grenzwerte der 16. BImSchV Bezug nimmt, hinsichtlich des Zufahrtverkehrs voraussichtlich eingehalten werden.
441. Zwar betrifft die im Verfahren nach § 48 BImSchG als Verwaltungsvorschrift erlassene TA Lärm 1998 Anlagen, die - wie das Werk der Beigeladenen - den Anforderungen des Zweiten Teils des BImSchG unterliegen. Sie ist aber nur als Anhalt und nicht schematisch anwendbar. Denn Lärmrichtwerte technischer Regelwerke schöpfen weder den Gehalt des in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen baurechtlichen Rücksichtnahmegebots im Hinblick auf Geräuschimmissionen stets aus noch legen sie den Maßstab des der Nachbarschaft Zumutbaren abschließend fest. Rechtliche Bindungen ergeben sich aus ihnen nicht. Welche Folgerungen sich aus ihnen im Einzelnen für den konkreten Fall ziehen lassen, bleibt der tatrichterlichen Bewertung vorbehalten.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.8.1998, a.a.O. (527); Beschlüsse vom 4.6.1985, a.a.O., vom 20.1.1989 - 4 B 116.88 -, NVwZ 1989, 666 = DVBl. 1989, 371, m.w.N., und vom 18.12.1990 - 4 N 6.88 -, DVBl. 1991, 442 = NVwZ 1991, 881; OVG NRW, Urteil vom 9.7.1992 - 7 A 158/91 -, NVwZ 1993, 1003, und Beschluss vom 28.8.1998 - 10 B 1353/98 -, BauR 1999, 1012, m.w.N.
46Auch wenn die TA Lärm 1998 im Anwendungsbereich weiter als die alte TA Lärm gefasst ist, nimmt sie grundsätzlich weiterhin Verkehrslärm an sich von vornherein aus ihrem Anwendungsbereich aus.
47Vgl. Hansmann, a.a.O., TA Lärm Nr. 1 Rn. 7.
48Eine Ausnahme bildet nur ihre neue Ziffer 7.4, in der anlagenbezogener Verkehrslärm behandelt wird. Diese Bestimmung bietet jedoch keinen Anhalt für eine einzelfallbezogene Beurteilung zur Einschätzung der Zumutbarkeit von anlagenbezogenem Verkehrslärm auf öffentlichen Straßen. Denn ihr Abs. 2, der Zufahrtverkehr auf öffentlichen Straßen betrifft, enthält keine Regelung über höchstens zulässige Lärmwerte, die hierfür herangezogen werden könnten. Er enthält als Rechtsfolge nur ein Gebot weitest möglicher organisatorischer Lärmminderungsmaßnahmen und geht damit im Gegensatz zur bisher gefestigten Rechtsprechung im Ansatz davon aus, dass ein Vorhaben allein wegen des anlagenbezogenen Verkehrs auf öffentlichen Straßen nicht scheitern soll. Das Gebot der Ziff. 7.4 Abs. 2 TA Lärm weitest möglicher Lärmminderungsmaßnahmen gilt schließlich nicht ohne Weiteres, sondern nur, soweit Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück 1. den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche rechnerisch um mindestens 3 dB (A) erhöhen, 2. keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und 3. die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden.
49Abgesehen davon, dass die Ziff. 7.4 Abs. 2 TA Lärm 1998 letztlich keinen Anhalt dafür gibt, in welchen Gebietsarten ab welchem Lärmpegel grundsätzlich von einer unzumutbaren Lärmbelastung durch Zufahrtverkehr auf öffentlichen Straßen ausgegangen werden kann, stellt sich die pauschale Bezugnahme auf die Grenzwerte der 16. BImSchV als problematisch dar.
50Vgl. in Abgrenzung hierzu die ähnliche Bestimmung in Anhang 1.1 der 18. BImSchV, die für anlagenbezogenen Verkehrslärm nur das Berechnungsverfahren der 16. BImSchV für anwendbar erklärt; dazu Numberger, NVwZ 2002, 1064 (1068).
51Denn die Grenzwerte der 16. BImSchV tragen den Besonderheiten des Verkehrslärmschutzes an öffentlichen Straßen Rechnung und können daher allenfalls mit erheblichen Vorbehalten für die Bewertung der Lästigkeit von Geräuschen des einer Anlage zuzurechnenden An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Straßen herangezogen werden. Das BVerwG hat sogar die Auffassung vertreten, sie seien für anlagenbezogenen Verkehrslärm weder unmittelbar noch mittelbar maßgeblich. Denn diese Werte seien das Ergebnis der - unter Berücksichtigung des für das Wohl der Allgemeinheit notwendigen Verkehrswegenetzes vorgenommenen - Bewertung des Verhältnisses von zumutbaren Verkehrsgeräuschen und finanzieller Belastung der öffentlichen Haushalte beim Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen. Derartige Erwägungen könnten nicht ohne Weiteres auf anlagebezogenen Verkehr übertragen werden.
52Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.7.1992, a.a.O., unter Bezugnahme auf die amtliche Begründung zu § 2 der 16. BImSchV, BR-Drs. 661/89, 33 ff.; siehe in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 - 4 C 33-35.83 -, BVerwGE 77, 285 = NJW 1987, 2886, zum gescheiterten Entwurf eines Verkehrslärmschutzgesetzes, der weniger dem Immissionsschutz als Haushaltsinteressen Rechnung trug.
53Es spricht im Ergebnis viel dafür, dass sich an der bisherigen Rechtslage zur Beurteilung anlagenbezogenen Verkehrslärms durch die Neufassung der TA Lärm 1998 nichts Entscheidendes geändert hat: Das gesetzliche Gebot, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden, ist unverändert geblieben. Die neue TA Lärm enthält in ihrer Ziffer 7.4 Abs. 2 zwar eine Regelung über Zufahrtlärm auf öffentlichen Straßen, ohne hierfür jedoch Lärmrichtwerte vorzugeben, an denen sich eine tatrichterliche Bewertung der Zumutbarkeit solchen Lärms orientieren könnte. Und schließlich ergeben sich aus der neuen TA Lärm rechtliche Bindungen ebenso wenig wie aus der alten. Dementsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern sie als allgemeine Verwaltungsvorschrift, die keinen normativen Charakter hat, die Kraft haben soll, die Schutzbedürftigkeit von Wohnbebauung gegenüber anlagenbezogenem Verkehrslärm durch eine sachlich nicht begründete pauschale Bezugnahme auf die Grenzwerte der 16. BImSchV erheblich zu verringern.
54Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28.8.1998, a.a.O.
55Dass und mit welcher Begründung die für öffentliche Straßen geltenden Wertungen, die der 16. BImSchV zu Grunde liegen, nun auch für anlagenbezogenen Verkehrslärm gelten sollen, lässt sich im Übrigen nicht einmal der Begründung der Bundesregierung zur Neufassung der TA Lärm entnehmen. Dort ist vielmehr im Gegenteil mehrfach deutlich gemacht worden, die Neufassung orientiere sich am Stand der bisherigen Rechts- und Verwaltungspraxis und konkretisiere diese.
56Vgl. BR-Drs. 254/98, 1 f.; konkret zu Ziff. 7.4 vgl. Hansmann, a.a.O., TA Lärm Nr. 7 Rn. 36.
572. Wegen fehlender Lärmrichtwerte in Ziffer 7.4 TA Lärm 1998 für die Beurteilung der Zumutbarkeit anlagenbezogenen Verkehrslärms auf öffentlichen Straßen und wegen der letztlich nicht sachgerechten pauschalen Anwendung der Grenzwerte der 16. BImSchV hält das Gericht eine gebietsbezogene Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Umgebung gegenüber den konkret zu erwartenden Einwirkungen im Einzelfall für sachgerecht, wie sie von den Verwaltungsgerichten in ständiger Rechtsprechung vorgenommen wird.
58Es geht dabei mit dem BVerwG davon aus, dass in geeigneten Fällen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm, auf die Ziff. 7.4 Abs. 2 TA Lärm 1998 gerade nicht Bezug nimmt, insbesondere für die Bemessung der Zumutbarkeit von Lärm, der mit anlagenbezogenem Verkehr verbunden ist, eher brauchbare Anhaltspunkte bieten können als die Richtwerte der 16. BImSchV.
59Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.8.1998, a.a.O. (527).
60Das BVerwG hat für die Beurteilung der Zumutbarkeit anlagebezogenen Verkehrslärms im Einzelfall auf die Art des Lärms abgestellt für die Frage, ob als Anhaltspunkt auf die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) oder der TA Lärm zurückzugreifen ist. Wenn der Lärm seinem Charakter nach dem Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht vergleichbar sei, erscheine es nicht angemessen, auf die Werte der Verkehrslärmschutzverordnung abzustellen. So hat das BVerwG etwa die Orientierung an der Verkehrslärmschutzverordnung für Parkplatzlärm nicht mehr für sachgerecht gehalten.
61Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.8.1998, a.a.O. (527), und Beschluss vom 6.5.1998, a.a.O.; ähnlich OVG NRW, Beschluss vom 28.8.1998, a.a.O., für von einem Großkino ausgehende Verkehrsspitzen.
62Legt man dies zu Grunde, so spricht unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles bei summarischer Prüfung viel dafür, die Zumutbarkeit des anlagenbezogenen Verkehrslärms auf dem C. Weg in Anlehnung an die Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu bestimmen, die auf Industriebetriebe und ihnen zuzurechnende Geräusche zugeschnitten sind.
63Auch wenn der Verkehrslärm auf dem C. Weg regelmäßig - abgesehen von Stauungen - von fließendem Verkehr ausgehen wird, würde er bei Umsetzung der Genehmigung vom 18.4.2002 noch stärker geprägt durch einen außerordentlich hohen Schwerlastverkehranteil, der den sonst auf öffentlichen Straßen üblichen Anteil deutlich übersteigt und damit in seiner Lästigkeit gerade für ein benachbartes Wohngebiet besonders störend ist. Hinzu kommt, dass es bei der Häufigkeit des Zu- und Abfahrtverkehrs zwangsläufig zu Zeiten mit konzentriertem Schwerlastverkehr kommen wird, was zeitweise zu deutlich erhöhten Lärmpegeln führen wird, die durch die Mittelungsmethode nicht hinreichend berücksichtigt werden. Solche Verkehrsspitzen dürften gelegentlich auch zu Stauungen mit deutlich wahrzunehmenden Brems- und Anfahrgeräuschen führen, die gleichfalls durch die Lärmberechnungen nicht ausreichend in ihrer Lästigkeit erfasst werden. Nach Angaben des Antragstellers soll es schon jetzt östlich der Kreuzung C. Weg - G. vor allem in den frühen Morgenstunden immer wieder zu Stauungen kommen. Dass die Verkehrssituation dort außerordentlich problematisch ist, ist auch im Erörterungstermin (z. B. "Verfahrensakte Band V", S. 52 des Protokolls vom 26.6.2001) bereits hinreichend deutlich geworden. Schließlich legt der geplante hohe Anteil von über einem Drittel des Schwerlastverkehrs, der auf den Zu- und Abfahrtverkehr zum und vom Werk der Beigeladenen entfallen soll und sich vom allgemeinen Verkehr auch dadurch unterscheidet, dass er gerade wegen seiner starken Auswirkungen auf die Nachbarschaft - von wenigen Ausnahmen abgesehen wie Verkehr auf dem Werksgelände selbst - nur zwischen 6.00 und 22.00 Uhr soll stattfinden dürfen eine gesonderte Beurteilung nahe, die sich nicht pauschal an den auf die Lästigkeit des allgemeinen Straßenverkehrs zugeschnittenen Werten der 16. BImSchV orientiert.
64Es wäre letztlich auch nicht nachvollziehbar, mit welcher Berechtigung für den - weiter entfernten - Lkw-Verkehr auf dem Betriebsgrundstück der Beigeladenen die niedrigeren Richtwerte der TA Lärm gelten sollen, während sich die - sehr viel näher am Grundstück des Antragstellers stattfindenden und nach den obigen Ausführungen dort wohl störend bemerkbaren - Lkw-Fahrten im öffentlichen Straßenraum des C. Wegs nach den höheren Grenzwerten der 16. BImSchV richten sollen, obwohl der Verkehr noch klar dem Betrieb der Beigeladenen zuzurechnen und in ähnlicher Weise wie der Verkehr auf dem Betriebsgrundstück zeitlich begrenzt ist.
65Vgl. hierzu auch Tegeder, UPR 2000, 99.
663. Da die vom Verordnungsgeber der 16. BImSchV vorgegebene Schutzminderung der Wohnbebauung gegenüber dem allgemeinen öffentlichen Straßenverkehr es nicht rechtfertigen dürfte, die Wohnnutzung auch gegenüber dem anlagenbezogenen besonders störenden Schwerlastverkehrslärm für vergleichbar weniger schutzwürdig zu erklären, und da Vorbelastungen nicht mehr berücksichtigt werden können, soweit sie das Maß des Zumutbaren schon überschreiten, hat das Gericht erhebliche Bedenken, eine weitere Erhöhung der ohnehin schon über Mischgebietsrichtwerten der TA Lärm liegenden Lärmbelastung durch den Verkehr auf dem C. Weg in den anliegenden Wohngebieten und damit auch für den Antragsteller noch für zumutbar anzusehen.
67Der vom Schalltechniker in seiner Stellungnahme vom 23.10.2001 - nach dem Beurteilungsverfahren der 16. BImSchV - für den Immissionspunkt C. Weg , der ähnlich wie das Grundstück des Antragstellers den Lärmquellen des Werks der Beigeladenen ausgesetzt ist, ermittelte Tagesbeurteilungspegel für den bisherigen Verkehrslärm liegt bei 62,1 dB (A). Die zusätzlichen Lkw des Zu- und Abfahrtverkehrs zum Werk der Beigeladenen auf dem C. Weg sollen einen Beurteilungspegel vom 59,1 dB (A) bewirken, wodurch sich ein errechneter Gesamtpegel von 63,8 dB (A) ergeben soll. Auch wenn damit der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV für Mischgebiete von 64 dB (A) gerade noch unterschritten wird, wird der entsprechende Richtwert der TA Lärm von 60 dB (A) - auch unter Beachtung der unterschiedlichen Beurteilungsverfahren - wahrscheinlich bereits jetzt überschritten. Der ohnehin schon hohe bisherige Beurteilungspegel, der die für Wohngebiete geltenden Tagespegel sämtlicher technischer Regelwerke [TA Lärm, DIN 18005, 18. BImSchV und Freizeitlärmrichtlinie: 55 dB (A), 16. BImSchV: 59 dB (A)] bereits deutlich übersteigt, darf nach Einschätzung der Kammer bei Beachtung der der Wohnbebauung im festgesetzten reinen Wohngebiet geschuldeten Rücksichtnahme nicht durch anlagenbezogenen, sich auf den ganzen Tag einschließlich der Ruhezeiten erstreckenden intensiven und damit wohngebietsunverträglichen Schwerlastverkehrslärm weiter erhöht werden.
68Noch deutlicher stellt sich das Ergebnis nach der vom Antragsgegner mit seinem Schriftsatz vom 23.9.2002 vorgelegten Aufstellung des Staatlichen Umweltamts C. - StUA - dar, wonach der Verkehrslärm am Grundstück des Antragstellers derzeit sogar 68,1 dB (A) verursacht und die zusätzlich geplanten Betriebs-Lkw einen Beurteilungspegel von 63,6 dB (A) ausmachen sollen, was zu einem Gesamtpegel von 69,4 dB (A) führen soll. Dieser Wert würde sogar zu einer weitergehenden Erhöhung eines bereits über dem Grenzwert der 16. BImSchV für Mischgebiete liegenden Beurteilungspegels führen. Es bedarf keiner Vertiefung, worauf die unterschiedlich hoch ermittelten Werte des Schalltechnikers und des StUA zurückzuführen sind. Denn bereits die Werte des Schallgutachtens vom 23.10.2001 liegen so hoch, dass nach den obigen Ausführungen viel dafür spricht, dass sich eine weitere Erhöhung des Beurteilungspegels gegenüber der Wohnnachbarschaft und damit auch gegenüber dem Antragsteller als rücksichtslos erweisen würde.
69Da die Vorbelastung der Umgebung des Werks der Beigeladenen wohl jetzt schon über das Maß des Zumutbaren hinaus geht, kommt es nicht darauf an, dass der zusätzliche Lärm letztlich weniger als 3 dB (A) ausmachen würde. Eine Erhöhung, sei sie auch noch so gering, könnte bei einer bereits bestehenden unzumutbaren Lärmsituation nicht mehr mit der Vorbelastung gerechtfertigt werden. Andernfalls nämlich könnte die schon jetzt unzumutbare Lärmsituation durch mehrere für sich genommen kaum wahrnehmbare Verschlechterungen praktisch unbegrenzt immer weiter verschlechtert werden.
70Soweit der Antragsgegner eine Saldierung der Pegelzunahme auf dem C. Weg und der Pegelabnahme auf dem Betriebsgrundstück der Beigeladenen vornehmen will, verkennt er, dass sich Schallpegel nicht additiv in ihrer Auswirkung berechnen lassen. Der vom Lärmsachverständigen für das Grundstück C. Weg 86 errechnete vom Betriebsgrundstück der Beigeladenen nach Realisierung der Genehmigung ausgehende Beurteilungspegel würde mit 42,3 dB (A) über 20 dB (A) niedriger liegen als der nach der 16. BImSchV errechnete zu erwartende Gesamtverkehrslärm von 63,8 dB (A). Damit würde der Betriebslärm neben dem Verkehrslärm praktisch kaum mehr wahrzunehmen sein. Dieser Zusammenhang relativiert ganz erheblich die entlastende Wirkung der Lärmreduzierung auf dem Betriebsgrundstück für den Antragsteller, der bei Umsetzung des genehmigten Vorhabens effektiv einem höheren Beurteilungspegel ausgesetzt wäre.
714. Da allerdings weder die Richtwerte der TA Lärm noch die Grenzwerte der 16. BImSchV der hier zu beurteilenden besonderen Lärmsituation in jeder Hinsicht Rechnung tragen, besteht Anlass für eine ergänzende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, die über eine Ausrichtung an konkreten Schallpegeln und Pegelerhöhungen hinaus geht. Auch auf Grund einer solchen Würdigung hält die Kammer die durch das genehmigte Vorhaben für den Antragsteller drohenden Lärmauswirkungen im Hinblick auf die spezifische Art des Lärms, die große Nähe des Grundstücks des Antragstellers zur wohngebietsuntypischen Lärmquelle und die Nichtberücksichtigung von Ruhezeiten für wahrscheinlich rücksichtslos. Gerade in reinen Wohngebieten ist die Wohnruhe in morgendlichen und abendlichen Ruhezeiten besonders schutzbedürftig, sodass sie gegenüber zusätzlichem Schwerlastverkehr in diesen Zeiten besonders empfindlich ist. Das gilt zumindest für die späteren Abendstunden, in denen der allgemeine Straßenverkehr erfahrungsgemäß nachlässt und in denen deshalb gerade der An- und Abfahrtverkehr zum und vom Werk der Beigeladenen besonders hervortreten dürfte. Denn der Abfahrtverkehr für Spanplatten und Reststoffe sowie die Anlieferung von Leimen und Zusatzstoffen, die das Grundstück des Antragstellers passieren, soll sich nach Kapitel 2.4 der Genehmigungsunterlagen ("Ordner 1 von 8") auf die Zeit zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr verteilen und muss sich damit gerade nicht an den für den allgemeinen Verkehr üblichen Schwankungen zwischen Verkehrsspitzen und geringem Verkehr orientieren.
72Das besonders spannungsreiche Nebeneinander von reiner Wohnbebauung und stark emittierender Industrie stellt eine außergewöhnliche Konfliktsituation dar, die an die gebotene Rücksichtnahme erhöhte Anforderungen stellt. Aus der unterschiedlichen Zuordnung dieser Nutzungsarten in der BauNVO zu Gebietsarten, in denen die jeweils andere Nutzung generell verboten ist, ergibt sich, dass ein räumliches Nebeneinander von industrieller Nutzung und Wohnbebauung prinzipiell unzulässig ist. Da die BauNVO grundsätzlich eine sachverständige Konkretisierung moderner Planungsgrundsätze darstellt,
73vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.9.1995 - 11 B 2195/95 -, NVwZ-RR 1996, 493,
74sind diese Wertungen auch bei der Bestimmung der erforderlichen gegenseitigen Rücksichtnahme zu beachten. In dieser Situation kann die Wohnnachbarschaft berechtigterweise erwarten, dass die Beigeladene keine Betriebserweiterungen mehr vornimmt, die zu einer weiteren Belastung der Umgebung durch Lkw des Schwerlastverkehrs in erheblicher Zahl führen. Auch auf dem erheblich befahrenen C. Weg liegt eine Erhöhung des täglichen Schwerlastverkehrs um 216 auf den ganzen Tag verteilte Lkw nicht mehr in einem für das unmittelbar angrenzende reine Wohngebiet unbeachtlichen Bereich, der als unmerkliche Erhöhung mit Vorbelastungsgesichtspunkten gerechtfertigt werden kann. Es darf nicht übersehen werden, dass im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme wegen der vorhandenen Vorbelastung auch der Wohnbebauung bereits in erheblichem Umfang Immissionen zugemutet werden, die normalerweise als mit Wohnnutzung unverträglich angesehen werden. So hat auch der umweltmedizinisch-toxikologische Gutachter Q. . E. . F. , der den Zufahrtverkehr in seinem Gutachten nicht behandelt hat, im Erörterungstermin ("Verfahrensakte" Bd. VI, S. 23, 115 des Protokolls vom 29.6.2001) hervorgehoben, der bereits jetzt vorhandene Lkw-Verkehr sei ein aus hygienischer Sicht inakzeptabler und unter anderem wegen der Emissionen, Unfallgefahren und Vibrationen unzumutbarer Belastungsfaktor, den es zu mildern gelte.
75IV. Für die Frage, ob der zusätzliche anlagenbezogene Lkw-Verkehr zu einem Verstoß des genehmigten Gesamtvorhabens der Beigeladenen gegen das Rücksichtnahmegebot führt, ist es unerheblich, dass die Betriebserweiterung und Kapazitätserhöhung zugleich mit zahlreichen Maßnahmen zur Verbesserung der Immissionssituation für die Nachbarschaft verbunden ist. Denn eine Kompensation von Vor- und Nachteilen eines an sich nach § 34 Abs. 1 BauGB unzulässigen Vorhabens ist im Rahmen dieser Vorschrift nicht möglich.
76Vgl. BVerwG, Urteile vom 15.2.1990, a.a.O., und vom 26.5.1978, a.a.O. (384); ferner OVG NRW, Beschluss vom 25.9.1995, a.a.O., wonach ein planungsrechtlich an sich unzulässiges Bauvorhaben nicht durch Auflagen des Immissionsschutzes genehmigungsfähig gemacht werden kann.
77Die Kammer sieht sich nicht veranlasst, von der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers im Hinblick auf das von der Beigeladenen für möglich gehaltene geänderte Verkehrskonzept abzusehen, wonach der C. Weg westlich der Einmündung des G. nur mit täglich 108 zusätzlichen Lkw-Bewegungen belastet würde und die übrigen Bewegungen auf dem G. stattfinden würden. Ungeachtet dessen, ob ein solches Konzept angesichts der bereits aus der Vergangenheit bekannten Probleme am G. , der von der Stadt S. -X. im Erörterungstermin angedeuteten Planungsvorbehalte ("Verfahrensakte" Band V, S. 54 des Protokolls vom 26.6.2001) und der offenbar geplanten Fahrbahnverengung des G. überhaupt realisiert werden kann, würde auch dieses Konzept zu einer immer noch deutlichen Mehrbelastung des Antragstellers durch Schwerlastverkehr führen. Häufiger als alle zehn Minuten würden schwere Transport-Lkw der Beigeladenen das Grundstück des Antragstellers passieren. Das würde nach den vom Antragsgegner mit seinem Schriftsatz vom 23.9.2002 vorgelegten Berechnungen des StUA immer noch zu einer Erhöhung der nach den obigen Ausführungen wohl jetzt schon unzumutbaren Lärmbelastung führen, wenn auch nur um 0,7 dB (A).
78Auch die langfristig geplante Erschließung des Werks der Beigeladenen über die Röntgenstraße rechtfertigt keine andere Entscheidung dahingehend, zumindest die Errichtung der beantragten baulichen Erweiterungen schon jetzt zu gestatten und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nur hinsichtlich des Betriebs mit zusätzlichem bzw. anders als bisher geleitetem Lkw-Verkehr wiederherzustellen. Denn es ist noch unklar, ob und ggf. wann es zu einer nachbarverträglicheren Erschließung kommen wird. Die Stadt plant bereits seit über zehn Jahren eine derartige Erschließung, bislang aber ohne Ergebnis ("Verfahrensakte Band V", S. 52 f. des Protokolls vom 26.6.2001). Solange diese geänderte Erschließung nicht zur Verfügung steht, dürfte sich eine mit deutlicher Verkehrszunahme auf dem C. Weg verbundene Betriebserweiterung zumindest nicht vor einer rechtskräftigen Entscheidung über ihre Rechtmäßigkeit umsetzen lassen.
79B. Die Kammer sieht auch im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung keine Veranlassung, das Interesse der Beigeladenen, von der Genehmigung schon vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtsbehelfe des Antragstellers Gebrauch machen zu können, trotz der gewichtigen Anhaltspunkte für einen Verstoß der Werkserweiterung gegen das Rücksichtnahmegebot höher zu gewichten als das Interesse des Antragstellers, die Betriebserweiterung vorerst zu verhindern. Allein die weitgehende Verbesserung der Immissionssituation genügt zur Rechtfertigung nicht, weil sich die Immissionssituation im Hinblick auf den Zufahrtlärm gerade nicht ausschließlich verbessert und sich deshalb die Frage stellt, ob die Beigeladene ihr Werk in der geplanten Form ohne Verletzung von Nachbarrechten überhaupt erweitern darf oder ob sie - zumindest bis zur Verwirklichung einer anderweitigen Erschließungsmöglichkeit - darauf beschränkt ist, die Produktion in einer Weise effektiver zu gestalten, die nicht mit deutlich höherem Verkehrslärm verbunden ist.
80Solange Zweifel daran, dass das geplante Vorhaben die gebotene Rücksicht auf die schutzbedürftigen Belange des Antragstellers nimmt, nicht ausgeräumt sind, ist es dem Antragsteller nicht zuzumuten, die Errichtung und den Betrieb des erweiterten Spanplattenwerks mit erhöhter Spanplattenproduktion hinzunehmen. Zwar hat die Beigeladene dadurch Verzögerungen hinzunehmen, die es ihr nicht ermöglichen, die geplante Erweiterung im vorgesehenen Zeitplan umzusetzen; dadurch entstehen ihr wirtschaftliche Einbußen in erheblichem Umfang. Dieses wirtschaftliche Interesse, das rechtlich ohnehin nur schutzwürdig ist, soweit die genehmigten Betriebserweiterungen sich letztlich als rechtmäßig erweisen sollten, hat jedoch wegen der bestehenden erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung vom 18.4.2002 vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den Nachbarrechtsbehelf zurückzustehen, weil sonst die wahrscheinlich bestehenden Rechte des Antragstellers durch Schaffung vollendeter Tatsachen vereitelt würden.
81Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO; die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Das Gericht schätzt die Bedeutung der Sache für den Antragsteller wegen der befürchteten erheblichen Auswirkungen des genehmigten Vorhabens auf sein Eigentum auf 50.000,- EUR und halbiert diesen Wert für das Eilverfahren.
82
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.