Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 6 K 2200/01
Tenor
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die am 1911 geborene Klägerin lebt seit dem 1998 im " I. " in C. P. , einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne von § 72 SGB XI. Von ihrer Pflegekasse, der AOK X. .. , war die Klägerin bis zum 31.03.2001 der Pflegestufe I, ab dem 01.04.2001 ist sie der Pflegestufe II zugeordnet. Sie erhält monatliche Pauschalleistungen der Pflegekasse von 2.000,00 DM (bis zum 31.03.2001) bzw. 2.500,00 DM (ab dem 01.04.2001).
3Am 19.10.1998 beantragte die Klägerin beim Beklagten, die aus eigenen Mitteln nicht gedeckten Heimpflegekosten aus Sozialhilfemitteln zu zahlen. Die Kosten der Heimunterbringung beliefen sich zum Zeitpunkt der Antragstellung auf täglich 64,53 DM Pflegekosten, 46,91 DM für Unterkunft und Verpflegung sowie 25,00 DM für Investitionskosten.
4Eine Zustimmung seitens des sachlich zuständigen Landschaftsverbandes X. .. zur gesonderten Berechnung von Investitionskosten gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI ist dem Pflegeheim nicht erteilt worden. Mit Schreiben vom 12.11.1998 wies der Beklagte die Klägerin auf diesen Umstand hin und teilte ihr mit, dass das Pflegeheim ihr - der Klägerin - die Investitionskosten gemäß § 82 Abs. 4 SGB XI gesondert in Rechnung stellen könne, da das Heim nicht öffentlich gefördert worden sei. Die Investitionskosten müsse der Träger der Sozialhilfe nur übernehmen, soweit zwischen dem Heimträger und dem Sozialhilfeträger die Übernahme der Kosten gemäß § 93 Abs. 7 BSHG vereinbart worden sei. Eine solche Vereinbarung zwischen dem "I " und dem zuständigen Landschaftsverband X. .. als überörtlichem Sozialhilfeträger liege aber nicht vor.
5Unter dem 07.12.1998 fragte die Heimleitung beim Beklagten telefonisch an, ob eine Berücksichtigung der Investitionskosten nicht bei der Einkommensermittlung als "Vorwegabzug" (bei § 76 BSHG) oder beim Einsatz des Einkommens unter oder über der Einkommensgrenze (§§ 84, 85 BSHG) Berücksichtigung finden könne.
6Mit Bescheid vom 29.12.1998 übernahm der Beklagte im Rahmen der Hilfe zur Pflege gemäß §§ 68 ff. BSHG die nicht aus eigenen Einkünften und Vermögen der Klägerin gedeckten Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Verrichtung der Grundpflege, der sozialen Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege zuzüglich eines Barbetrages zur persönlichen Verfügung aus Mitteln der Sozialhilfe. Die Übernahme der Kosten des Pflegeheimes für betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen, Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden und Aufwendungen für sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter (in Höhe von 25,00 DM täglich) aus Mitteln der Sozialhilfe lehnte der Beklagte dagegen ab. Zur Begründung der Ablehnung der Übernahme der Investitionskosten wiederholte er im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Hinweisschreiben vom 12.11.1998.
7Am 01.02.1999 erhob die Klägerin gegen die Versagung der Übernahme der Investitionskosten Widerspruch: Der Beklagte sei auch dann zur Übernahme der Investitionskosten verpflichtet, wenn hierüber eine entsprechende Vereinbarung zwischen der Pflegeeinrichtung und dem zuständigen Sozialhilfeträger (Landschaftsverband X. .. ) nicht getroffen worden sei (§ 93 Abs. 7 BSHG). Bei der Hilfe zur Pflege handele es sich um eine Hilfe in besonderen Lebenslagen, die nach § 27 Abs. 3 BSHG auch die Hilfe zum Lebensunterhalt einschließe. Diese Hilfe zum Lebensunterhalt umfasse nach §§ 11, 12 BSHG auch die Kosten der Unterkunft. Im Rahmen der Sozialhilfe könne der Beklagte also nicht einzelne Kostenbestandteile der Hilfe zur Pflege bewilligen, andere dagegen versagen.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 06.09.2001 wies der Direktor des Landschaftsverbandes X. .. . den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Am 2001 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung macht sie ergänzend zum bisherigen Vorbringen im Wesentlichen geltend, dass sie einen Anspruch auf Übernahme der Investitionskosten durch den Beklagten habe, weil der Landschaftsverband X. .. . zu Unrecht den Abschluss einer Vereinbarung im Sinne von § 93 Abs. 7 BSHG verweigere. Im Übrigen komme in § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG nicht zum Ausdruck, dass der Sozialhilfeträger bei einer fehlenden Vereinbarung zwangsläufig die Übernahme der betriebsnotwendigen Investitionskosten ablehnen müsse. Die Vorschrift besage lediglich, dass eine Verpflichtung des Sozialhilfeträgers bei einer fehlenden Vereinbarung nicht bestehe. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass dem Sozialhilfeträger durchaus ein Ermessen dahingehend zustehe, ob er trotz fehlender Vereinbarung im Einzelfall die Übernahme der in Rede stehenden Kosten gewähren kann. Ein solches Ermessen habe der Beklagte nicht ausgeübt.
9Die Klägerin beantragt,
10den Beklagten unter (teilweiser) Aufhebung seines Bescheides vom 29.12.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Direktors des Landschaftsverbandes X. .. . vom 06.09.2001 zu verpflichten, ihr Hilfe zur Pflege - Übernahme der Heimpflegekosten im I , H. C. . - im Umfang der vom Pflegeheim berechneten Investitionsaufwendungen zu gewähren.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
14Die Kammer hat mit Beschluss vom 12.12.2002 den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
15Entscheidungsgründe:
16Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO erhobene Klage hat keinen Erfolg.
17Die Klage ist bereits unzulässig, soweit die Klägerin vom Beklagten die Übernahme der Investitionskosten auch für die Zeit nach dem 30.09.2001 begehrt. Insoweit fehlt es an der Durchführung des nach §§ 68 ff. VwGO erforderlichen Vorverfahrens. Nach der std. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Anspruch auf Sozialhilfeleistungen grundsätzlich - wie auch hier - nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat, d. h. bis zum Ende des Monats der letzten behördlichen Entscheidung.
18Vgl. BVerwG, Urteile vom 30.04.1992 - 5 C 1.88 -, FEVS 43, 19 und vom 08.06.1995 - 5 C 30.93 -, FEVS 46, 94.
19Soweit die Klage für den hier maßgeblichen Entscheidungszeitraum vom 19.10.1998 bis zum 30.09.2001 zulässig ist, ist sie in der Sache aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die Investitionskosten im Rahmen der Gewährung der Hilfe zur Pflege aus Sozialhilfemitteln übernimmt (§ 68 BSHG).
20Zwar gehört die Klägerin - unstreitig - zum Personenkreis derjenigen, denen im Rahmen des § 68 BSHG dem Grunde nach Hilfe zur Pflege zu gewähren ist. Auch kann die Hilfe zur Pflege als vollstationäre Pflege - wie hier - nach § 68 BSHG auch die Zahlung der Investitionskosten umfassen. Dies ergibt sich zwar nicht aus der Verweisung des § 68 Abs. 2 BSHG auf die §§ 28 Abs. 1 Nr. 8, 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XI, wonach die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung, bis zum 31.12.2001 die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege sowie nach § 27 Abs. 3 Satz 1 BSHG der in der Einrichtung gewährte Lebensunterhalt (Unterkunft und Verpflegung) und die einmaligen Leistungen nach Abschnitt 2 des BSHG (insbesondere Barbetrag nach § 21 Abs. 3 BSHG) übernommen werden. Daraus, dass die Zahlung der Investitionskosten aber in den §§ 93 Abs. 7 Satz 4, 93 a Abs. 2 Satz 2, 4 BSHG in der ab dem 01.01.1999 geltenden Fassung geregelt ist, ist jedoch ersichtlich, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Investitionskosten jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden können. Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 72 SGB XI - wie hier - richten sich Art, Inhalt, Umfang und Vergütung der vollstationären Pflegeleistungen nach den Vorschriften des 8. Kapitels des SGB XI, soweit nicht nach § 68 BSHG weiter gehende Leistungen zu gewähren sind (§ 97 Abs. 7 Satz 1 BSHG). Die Vereinbarung über die Höhe der Vergütung ist im Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe (hier dem Landschaftsverband X. .. . ) getroffen worden. Näheres zu den Einzelheiten der Vergütung regelt § 82 SGB XI. Das "I " wurde nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert, sondern frei finanziert. Demzufolge dürfen die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen (§ 82 Abs. 2 SGB XI) gemäß § 82 Abs. 4 SGB XI dem Pflegebedürftigen gesondert berechnet werden, ohne dass es hierzu einer Zustimmung der zuständigen Landesbehörde bedarf. Es besteht insoweit nur eine Anzeigepflicht. Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen jedoch nur dann verpflichtet, wenn hierüber eine entsprechende Vereinbarung zwischen der Einrichtung und dem Sozialhilfeträger (hier Landschaftsverband X. .. . ) getroffen wurde (§ 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG). Eine solche Vereinbarung zwischen dem Landschaftsverband X. .. . und dem "I " liegt aber bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor. Eine Übernahme der Investitionsaufwendungen gemäß § 82 Abs. 4 SGB XI aus Mitteln der Sozialhilfe im Rahmen der Hilfe zur Pflege scheidet damit schon vom Grundsatz her aus. § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG knüpft ausschließlich an das Merkmal des Vorliegens einer entsprechenden Vereinbarung an, sodass es für das vorliegende Verfahren unerheblich ist, ob der Landschaftsverband X. .. . den Abschluss einer Vereinbarung bislang zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat.
21§ 93 Abs. 7 BSHG ist auch für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Hilfe Suchenden und Sozialhilfeträger anwendbar und gilt nicht etwa nur im Verhältnis zwischen dem Heimträger und dem Sozialhilfeträger.
22Vgl. z. B. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.10.1994 - 5 C 28.91 -, FEVS 45, 353; OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.10.1984 - 4 B 63.84 -, FEVS 34, 64; VG Minden, Urteile vom 13.11.2001 - 6 K 861/00 -, 6 K 862/00 -, 6 K 864/00 -; VG Augsburg, Urteil vom 22.05.2001 - Au 3 K 00.380 -; VG Braunschweig, Urteil vom 04.06.1998 - 3 A 3051/95 - und Urteil vom 01.11.2001 - 3 A 299/99 -. Dies ergibt sich aus Wortlaut und Zweck der Vorschrift. In § 93 Abs. 2, 3, 7 BSHG ist nicht explizit geregelt, wemgegenüber der Sozialhilfeträger verpflichtet ist, die Leistungsvergütung bzw. die Investitionskosten zu übernehmen. Ziel der Regelungen über Vereinbarungen nach dem 7. Abschnitt des BSHG ist es, dem Sozialhilfeträger zu ermöglichen, die Pflegesätze zu kontrollieren und über deren Höhe mitzuentscheiden (vgl. § 93 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3, Abs. 7 Satz 2, 4 BSHG). Die nur begrenzt zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel sollen sparsam verwendet werden und die Einrichtungen wirtschaftlicher arbeiten.
23Vgl. Bundestagsdrucksache 13/2440, S. 27, 29.
24§ 93 Abs. 7 Satz 2 bis 4 BSHG bezweckt, Mehrkosten auszuschließen, die durch Pflegesatzvereinbarungen zwischen den Pflegekassen und den Trägern der Pflegeheime ohne Einvernehmen der Sozialhilfeträger vereinbart worden sind.
25Vgl. Mergler/Zink, BSHG, Stand: März 2001, § 93 Rdnr. 90.
26Die Investitionskosten können auch nicht als besondere Belastungen vorab vom Einkommen der Klägerin bei der Ermittlung des von ihr selbst für die Bestreitung der Pflegekosten einzusetzenden Einkommens abgezogen werden, denn dies würde zu einer Umgehung der dargelegten gesetzlichen Zielsetzung führen, dass Investitionskosten vom Sozialhilfeträger nur mit dessen Zustimmung übernommen werden dürfen.
27Im Übrigen sei die Klägerin noch darauf hingewiesen, dass es im vorliegenden Verfahren um die Übernahme von Investitionskosten (§ 82 Abs. 4 SGB XI) geht, die ausdrücklich nicht zu den zu vergütenden Kosten der Unterkunft gehören (§ 82 Abs. 2 SGB XI).
28Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
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