Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 9 L 1484/02

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, als Gesamtschuldner.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.


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